Urteil
3 KO 656/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0119.3KO656.16.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Entwicklungsstörung der Dyskalkulie oder Legasthenie kann von einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erst ausgegangen werden, wenn zusätzlich wenigstens eine weitere Sekundärfolge nach der ICD-10 Klassifikation eingetreten ist.(Rn.34)
2. Der Nachweis einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) durch einen medizinischen Sachverständigen erfordert eine Betrachtung der Auswirkungen der seelischen Störung auf verschiedene Lebensbereiche und folgert nicht bereits aus der Feststellung der gesundheitlichen Störung. (Rn.37)
3. Hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Prüfungsmaßstabes, ob eine Teilhabebeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder droht, bedarf es einer nach Breite, Tiefe und Dauer intensiven seelischen Störung, die die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. März 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Entwicklungsstörung der Dyskalkulie oder Legasthenie kann von einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erst ausgegangen werden, wenn zusätzlich wenigstens eine weitere Sekundärfolge nach der ICD-10 Klassifikation eingetreten ist.(Rn.34) 2. Der Nachweis einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) durch einen medizinischen Sachverständigen erfordert eine Betrachtung der Auswirkungen der seelischen Störung auf verschiedene Lebensbereiche und folgert nicht bereits aus der Feststellung der gesundheitlichen Störung. (Rn.37) 3. Hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Prüfungsmaßstabes, ob eine Teilhabebeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder droht, bedarf es einer nach Breite, Tiefe und Dauer intensiven seelischen Störung, die die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt.(Rn.40) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. März 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. 1. Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf den Ersatz der für die Dyskalkulietherapie aufgewendeten Kosten. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28. Juni 2013 ist rechtmäßig. Anspruchsgrundlage für die Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen ist § 36a Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Übernahmeanspruch setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind deshalb nicht erfüllt, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Dyskalkulietherapie nicht vorlagen. a. Nach § 35a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn erstens ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und zweitens daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 SGB VIII gilt entsprechend. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die regelmäßig zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorgelegen haben müssen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2013 - 4 L 25/13 - juris), hat demzufolge in mehreren Schritten zu erfolgen. aa. Zunächst bedarf es nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII der Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit von einem alterstypischen Zustand. Dabei handelt es sich um medizinische Feststellungen auf der Grundlage einer Diagnostik und Einordnung in eine Störungskategorie nach der ICD-10, also der Klassifizierung psychischer Erkrankungen (im Weiteren: seelische Störung). Auch die Legasthenie und die Dyskalkulie zählen zu den von der Klassifikation umfassten seelischen Störungen (ICD-10: F81.0). Allerdings reicht bei diesen Entwicklungsstörungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - juris) das alleinige Vorliegen der Diagnose noch nicht aus. Insofern wird in der Rechtsprechung lediglich von „Teilleistungsstörungen“ gesprochen, bei denen von einer seelischen Störung erst ausgegangen werden kann, wenn zusätzlich wenigstens eine weitere Sekundärfolge nach der ICD-10 Klassifikation eingetreten ist (Hessischer VGH, Urteile vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 - und vom 8. September 2005 - 10 UE 1647/04 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 - FEVS 58, 477, 478; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 - juris). Auf dieser Stufe der Prüfung sind die fachmedizinischen Einschätzungen maßgeblich, die ggf. einzuholen und auszuwerten sind, wie es § 35a Abs. 1a SGB VIII anordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn aufgrund der fachmedizinischen Diagnosen die Störung der seelischen Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen nicht nur von vorübergehender Natur ist, weil diese länger als sechs Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen muss. bb. Das Gesetz sieht in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sodann einen weiteren Prüfungsschritt vor. Liegt eine seelische Störung vor, muss festgestellt werden, ob dadurch entweder bereits eine Teilhabebeeinträchtigung eingetreten ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. § 35a Satz 2 SGB VIII stellt dann klar, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine „seelische Behinderung“ vorliegt sowie, dass für die Prüfung der 2. Alternative („drohende Beeinträchtigung“) eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Aus der „seelischen Störung“ wird also erst dann eine „seelische Behinderung“ im Sinne § 35a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wenn infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist - § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative SGB VIII - oder der Eintritt einer solchen Teilhabebeeinträchtigung droht - § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative SGB VIII. Demnach muss die beeinträchtigte Fähigkeit zur Teilhabe durch das Abweichen der seelischen Gesundheit bedingt sein (Kausalität). Ausgehend von diesem Verständnis der Norm geht der Senat dem Bundesverwaltungsgericht folgend und entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Klägerin davon aus, dass nicht jede seelische Störung eine seelische Behinderung mit der Rechtsfolge eines Anspruchs auf den gesetzlich eingeräumten Behinderungsausgleich darstellt (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 21.93 - Buchholz 436.0 § 39 Nr. 16 S. 11 = NVwZ-RR 1996, 446). Bei dem hierfür zusätzlich zu prüfenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den die Sozialleistungsträger auszufüllen haben und der nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts der vollen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Die Feststellungen hierzu sind zunächst vom insoweit allein entscheidungsbefugten Fachamt des Jugendhilfeträgers aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde zu treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 - juris, Rdn. 9). Zwar kann den (nicht zwingend einzuholenden aber ggf. vorliegenden) belastbaren fachmedizinischen Einschätzungen bei den (sozial-)pädagogischen Betrachtungen ein Gewicht zukommen. Der Jugendhilfeträger ist aber indes nicht verpflichtet, über die Bindung an die ärztlichen Diagnosen zur Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit hinaus, auch den Vorschlag für eine konkrete Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen (Beschluss des Senats vom 6. November 2014 - 3 ZKO 1414/10 -). Insofern geht es in diesem Prüfungsschritt, um die Betrachtungen der Auswirkungen der seelischen Störungen auf die Teilhabe an dem Leben in der Gemeinschaft. Hinsichtlich des hierbei anzuwendenden Prüfungsmaßstabes, ob eine Teilhabebeeinträchtigung bereits eingetreten ist oder droht, bedarf es einer nach Breite, Tiefe und Dauer intensiven seelischen Störung, die die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - juris, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - juris und vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - juris; Beschluss des Senats vom 6. November 2014 - 3 ZKO 1414/10 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 - juris und Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 - juris). In die Gesellschaft eingegliedert ist, wer aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß soziale Funktionen und Rollen in den betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit noch auszuüben imstande ist (VG Cottbus, Urteil vom 23. Juni 2016 - 1 K 1738/14 - juris; Fegert, in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. § 35a Rdn. 19). Daraus folgt, dass der Jugendhilfeträger einerseits verschiedene Lebensbereiche zu betrachten hat und andererseits, dass es letztlich um den individuellen Umgang des jeweils Betroffenen mit seiner seelischen Störung geht. Insgesamt hat also eine Gesamtbewertung der individuellen Umstände zu erfolgen, aus der sich die persönlichen Ressourcen und der persönliche Leidensdruck des Kindes ergeben können. Dabei sind Kriterien wie die Beziehungen zu Gleichaltrigen, Familie, Erwachsenen, die Bewältigung von sozialen Situationen (lebenspraktische Fähigkeiten), die schulische Anpassung, Interessen und Freizeitaktivitäten zu bewerten (Fegert, in Wiesner, a. a. O., § 35a Rdn. 98; Kunkel, JAmt 2007, 19). Zur Feststellung der Auswirkungen in den Lebensbereichen hat die Rechtsprechung objektive Umstände herausgearbeitet, welche eine Teilhabebeeinträchtigung aufzeigen können, wie beispielsweise eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 - juris) sowie das Auftreten psychosomatischer Reaktionen. Je mehr Lebensbereiche von solchen objektiven Faktoren betroffen sind, umso breiter wirkt sich die seelische Störung auf die Fähigkeit zur Teilhabe aus. Zwar genügt es auch, wenn ein Lebensbereich von mehreren oder einzelnen objektiven Faktoren gekennzeichnet ist. Je weniger Anhaltspunkte vorliegen, umso höher sind die Anforderungen an die Feststellung einer besonderen Tiefe der Störung in dem betroffenen Lebensbereich (Fegert, in Wiesner a. a. O., § 35a Rdn. 98). Daran fehlt es beispielsweise, wenn bei dem Betroffenen vor dem Schulbesuch nur ein gelegentliches nächtliches Einnässen festzustellen ist. Ohne weitere hinzutretende Anhaltspunkte für tiefergehende Störungen reicht das im Regelfall noch nicht zur Feststellung einer Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft aus (Fegert, in Wiesner, a. a. O., Rdn. 90). Da es bei der Betrachtung der Auswirkungen der seelischen Störungen im Zusammenhang mit einer Dyskalkulie und/oder Legasthenie um den Teilbereich der Schule geht, verlangt die Rechtsprechung bei der Feststellung objektiver Störungsfaktoren eine Abgrenzung zu einfachen Schulproblemen oder nicht lediglich schlechten Leistungen in Mathematik. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche noch teilen, wie etwa einen angestrebten höheren Schulabschluss nicht erreichen zu können, genügen für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 - juris, Rdn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 - juris, Rdn. 7). Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass ein fehlendes Selbstwertgefühl in Verbindung mit schulischen Problemen in Mathematik weder eine bereits eingetretene noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung begründen (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2016 - 3 ZKO 565/15 -). Die wegen einer Dyskalkulie bestehende Angst vor Mathematik kann im Rahmen einer Gesamtschau durch andere Faktoren wie Lernwilligkeit, Lernbereitschaft, gute Integration in den Klassenverband und Lernerfolge in anderen Fächern überwunden werden. Zur Bewertung der Umstände sind auf die pädagogischen Stellungnahmen, Zeugnisse und andere Einschätzungen zurückzugreifen. Liegt eine Beeinträchtigung noch nicht vor, bedarf es nach den hier genannten Vorgaben einer Prognose, ob ihr Eintritt (auch nur in einem Teilbereich) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 - juris) einen Wahrscheinlichkeitsgrad jedenfalls von mehr als 50 % voraus (vgl. Vondung, in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35a Rdn. 8 m. w. N.; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 35a Rdn. 12 m. w. N.; Kunkel, JAmt 2007, 17); womit allerdings keine Festlegung der prozentualen Beeinträchtigung, etwa wie im Schwerbehindertenfeststellungsverfahren verbunden ist, sondern, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände mehr Gründe für eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung vorliegen müssen als dagegen. Die anzustellende Prognose muss sich auf einen überschaubaren Zeitraum beziehen, dessen Dauer nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) zu bemessen ist (vgl. Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann, a. a. O., § 35a Rdn. 12 m. w. N.; Kunkel, JAmt 2007, 17). Da es deren Ziel ist, für von einer seelischen Behinderung bedrohte junge Menschen den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhindern (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3 SGB XII), ist der Beginn der Bedrohung so früh - aber auch nicht früher - anzusetzen, dass noch erfolgversprechende Eingliederungshilfemaßnahmen gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden können (Beschluss des Senats vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -; vgl. Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann, a. a. O., § 35a Rdn. 12 m. w. N.). Die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, ob eine Teilhabebeeinträchtigung eingetreten oder prognostisch zu erwarten ist, unterliegt der vollen Überprüfung der Verwaltungsgerichte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 12 B 968/15 - juris). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Der Jugendhilfeträger hat auf der Grundlage einer fundierten sozialpädagogischen Tatsachengrundlage die Entscheidung unter Auswertung der hierfür im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen, Zeugnissen und anderen Erkenntnisgrundlagen zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Verwaltungsgerichte auf dieser Grundlage nicht ein eigenverantwortliches Urteil über die Auswirkungen der seelischen Störung auf die Fähigkeit, einen Platz in der Gesellschaft zu finden, bilden können. Daher ist es auch anerkannt, dass die Gerichte im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 49 f. und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1, 20 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rdn. 11). b. Gemessen an diesen Vorgaben, ist bei der Klägerin zwar eine seelische Störung zu diagnostizieren (aa), jedoch eine Teilhabebeeinträchtigung nicht festzustellen (bb). aa. Bei der Klägerin besteht eine seelische Störung. Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat für den Senat überzeugend auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung in seinem kinderpsychiatrischen und entwicklungspsychologischen Gutachten vom 19. November 2013 eine Anpassungsstörung (F 43.2), eine Rechenstörung und Epilepsie (G 40) diagnostiziert. Die ohne Klassifikation nach ICD-10 vorgenommene Aufzählung einer „ernsthaften sozialen Beeinträchtigung“ stellt keine medizinische Diagnose dar. Ebenfalls überzeugend begründet der Sachverständige, das infolge der Dyskalkulie eine Anpassungsstörung, also eine weitere ursächliche Sekundärfolge eingetreten ist. bb. Der Senat ist jedoch auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zu der Überzeugung gelangt, dass weder eine Teilhabebeeinträchtigung (auch nur in einem Teilbereich) eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Eine solche Beeinträchtigung lässt sich nicht aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ableiten (1) und ist auch nicht durch andere Erkenntnisgrundlagen belegt (2). Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass allein die Dyskalkulietherapie geeignet gewesen wäre, die Schwierigkeiten im Fach Mathematik zu beseitigen (3). (1) Das gerichtliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. B... vom 19. November 2013 weist keine Teilhabebeeinträchtigung nach. Es unterscheidet nicht zwischen den medizinischen Feststellungen und der notwendigen Prüfung der Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Störung auf die Lebensbereiche der Klägerin. Der Senat kann eine solche Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung nach den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung im Sinne einer Gesamtschau dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr ordnet der Sachverständige die im Wesentlichen aus Eigenangaben der Klägerin gewonnene Feststellung von Ängsten im Schulfach Mathematik und die sich hieraus ergebenden Probleme einer Anpassungsstörung, also einer medizinischen Diagnose, zu. Der Sachverständige beschäftigt sich auch mit dem von ihm festgestellten „negativen Selbstbild“ bzw. einer „starken sozialen Erwünschtheit“ der Klägerin und legt dar, dass dies dem „normal psychologischen Bereich“ zuzurechnen sei. Daraus folgt für den Senat, das es dem Sachverständigen mithin darum ging, medizinische Abgrenzungen dahingehend vorzunehmen, ob eine Gesundheitsstörung im Sinne der Diagnoseklassifikation nach der ICD-10 vorliegt oder nicht. Er hat dabei die in der Person der Klägerin ermittelten individuellen Umstände zunächst einer rein medizinischen Bewertung unterzogen. Auch bei seinen weiteren Ausführungen zieht sich der Sachverständige auf medizinische Feststellungen zurück, in dem er den Zusammenhang zwischen der Teilleistungsstörung der Dyskalkulie und der eingetretenen Sekundärfolge, also der diagnostizierten Anpassungsstörung, bejaht. Das Gutachten des Prof. Dr. B... ist damit lediglich geeignet, auf der ersten Stufe der Prüfung eine Abweichung der seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter der Klägerin typischen Zustand nachzuweisen. Demgegenüber fehlt es an einer belastbaren Grundlage für die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin ohne die ambulante Dyskalkulietherapie in absehbarer Zeit „erhebliche soziale Verweigerungs- oder Rückzugstendenzen in den Lebensbereichen Familie, Schule/Ausbildung und Freunde/Bekannte zeigen wird“. Mit diesen Umständen aus den benannten Lebensbereichen im Sinne einer sozialpädagogischen Analyse der Auswirkungen nach Breite, Tiefe und Dauer setzt sich der Sachverständige nicht näher auseinander. Allein die Einschätzung einer „ernsthaften sozialen Beeinträchtigung“ reicht nicht, weil offen bleibt, aus welchen konkreten objektiven Umständen diese hergeleitet wird. Zwar erwähnt der Sachverständige in diesem Zusammenhang die „Checkliste zur Einschätzung von Teilhabebeeinträchtigungen“ des Beklagten und meint, er habe die Symptome einer Anpassungsstörung nicht gesehen. Dass stellt aber keine eigene Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung unter kritischer Auseinandersetzung des Ergebnisses der Prüfungen des Beklagten dar. Der Sachverständige folgert vielmehr aus seinen medizinischen Erkenntnissen heraus ohne weitere Begründung aus der Beeinträchtigung der Gesundheit bei der Klägerin auch ihre Beeinträchtigung an der Teilhabe. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil der Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Oktober 2013 von einer guten Integration der Klägerin in den Klassenverbund sowie anderen gegen die Teilhabebeeinträchtigung sprechenden Umständen ausgehen sollte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ihm das Verwaltungsgericht unter diesen Vorgaben in der Gestalt einer Beweisfrage aufgetragen hatte, als medizinischer Sachverständiger zu prüfen, ob die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Teilhabebeeinträchtigung“ erfüllt sind. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine rechtliche Aufgabe handelt, ist die Beantwortung dieser Beweisfrage aus den genannten Gründen nicht tragfähig für eine Verurteilung zur Bewilligung von Eingliederungshilfe. Dieser insoweit allein auf der juristischen Bewertungsebene verbleibende Mangel führt indes nicht dazu, das Gutachten insgesamt als unverwertbar zu betrachten und erneut zu ermitteln. (2) Vielmehr nimmt der Senat eine eigene Prüfung und Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung anhand der vorliegenden Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung, den Angaben aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem aus Leistungseinschätzungen sowie Zeugnissen bestehenden pädagogischen Erkenntnismaterials vor, das vorliegend insgesamt keine Teilhabebeeinträchtigung ergibt. Es fehlt schon an der erforderlichen Breite der Auswirkungen der seelischen Störung, weil nur der Teilbereich der Schule bei der Klägerin, und hier ausschließlich das Fach Mathematik, betroffen ist. Schon nach den Einlassungen der Eltern der Klägerin war diese in der Lage in anderen Fächern selbständig und auch erfolgreich zu arbeiten, was mit den Einschätzungen der Klassenleiterin vom September 2012 übereinstimmt. Diese hatte auf Anforderung des Beklagten in dem Verwaltungsverfahren den Leistungsstand, das Lern- und Leistungsverhältnis sowie das psychosoziale und sonstige Verhalten der Klägerin umfassend beschrieben. Sie berichtet zu diesem Zeitpunkt von einem verbesserten Selbstwertgefühl, sehr guter Kontaktfähigkeit, guter Integration in den Klassenverband und von Lernwilligkeit. Dem entspricht auch das Schulzeugnis vom Juli 2012, das schulische Interessenbereiche zeigt, in denen die Klägerin größere Erfolge als im Mathematikunterricht erzielt. Die Feststellungen des Beklagten beruhen auch nicht allein auf dem Schulzeugnis, dessen Aussagen im Lichte der positiven Herausarbeitung der Leistungsaspekte im Grundschulalter zu bewerten sind, weshalb der Senat auch der hiervon außerhalb getroffenen Einschätzung der Pädagogin vom September 2009 maßgebliches Gewicht beimisst. Angesichts der dort getroffenen Aussagen bestand bei dem Beklagten kein Grund für weitere Ermittlungen, etwa die Einholung eines Gutachtens durch den Sonderpädagogischen Dienst. An objektiven Anhaltspunkten, welche eine gewisse Tiefe der Beeinträchtigungen belegen, fehlt es ebenfalls. Eine auf Versagensängsten beruhende komplette Schulverweigerung ist nicht gegeben. So ergeben sich aus den Eigenangaben der Klägerin in der Untersuchungssituation zur Begutachtung vom 19. November 2013 mehr Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr persönliche Ressourcen vorliegen, die die persönliche Fähigkeit der Klägerin begründen, trotz bestehender seelischer Störungen aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß soziale Funktionen und Rollen im Bereich der Schule und anderen Lebensbereichen auszuüben. Sie hat für Belastungen durch Hänseleien eine auf die konkrete Situation bezogene Vermeidungs- und Rückzugstrategie entwickelt, ihre Ängste beziehen sich auf das Fach Mathematik und Hausaufgaben in diesem Schulfach. Sie verfügt über zwei gute Freundinnen, die sie nicht hänseln. Nach den Angaben der Eltern haben sich die Schulängste ab dem dritten Schulbesuchsjahr gebessert. Generell sei die Klägerin schüchtern. In anderen Fächern arbeitet die Klägerin selbständig. Diese Einschätzungen stimmen mit der pädagogischen Stellungnahme der Klassenleiterin vom September 2012 überein, wonach eine sehr gute Kontaktfähigkeit bei einem verbesserten Selbstwertgefühl besteht. Die Klägerin ist zurückhaltend in Konfliktsituationen und zu anderen Schülern freundlich und höflich. Sie wirkt nur selten ängstlich, es besteht eine gute Frustrationstoleranz. Die insoweit bei der Klägerin festgestellte Angst „mit anderen nicht mithalten zu können“ begründet unter diesen Umständen trotz bestehender schulischer Probleme in Mathematik keine Teilhabebeeinträchtigung (vgl. allgemein zum fehlenden Selbstwertgefühl: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2016 - 3 ZKO 565/15 -). Es handelt sich um solche Ängste, wie sie auch bei anderen Kindern im Alter der Klägerin bestehen. Ferner sind keine Anhaltspunkte für weitere tiefer gehende Beeinträchtigungen in der Familie oder im Freundeskreis zu erkennen. Eine Teilhabebeeinträchtigung sieht der Senat auch nicht infolge der Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. B..., wonach eine Angst bestünde, Alltagsgeschäfte alleine und selbständig durchzuführen. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass dies die Gefahr begründe, partiell aus der Gesellschaft ausgegliedert zu werden, überzeugt nicht und ist mit dem Ziel der Eingliederungshilfe, für von einer seelischen Behinderung bedrohte junge Menschen den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhindern (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 53 Abs. 3 SGB XII), nicht zu vereinbaren. Denn bei Kindern im Alter der Klägerin ist es auch ohne Rechenschwäche noch erforderlich, das Selbstvertrauen bei einer Vielzahl von selbständigen Alltagstätigkeiten zu stärken und Unsicherheiten zu beseitigen. Angesichts der noch untergeordneten Bedeutung einer Selbstversorgung, begründet die wegen der Rechenschwäche möglicherweise in stärkerem Umfang von der Klägerin noch benötigte Hilfe beim Einkaufen noch keine tiefergehende Auswirkung auf die Teilhabe an der Gesellschaft, welche bereits zu diesem frühen Zeitpunkt das Eingreifen des Jugendhilfeträgers durch Eingliederungsmaßnahmen rechtfertigen würden. Erfolg versprechende Eingliederungshilfemaßnahmen können daher auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -). (3) Der Senat konnte sich letztlich überdies nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass allein die Dyskalkulietherapie geeignet gewesen wäre, die Schwierigkeiten im Fach Mathematik zu beseitigen. Dabei ist die Konzentrationsproblematik bei der Klägerin zu sehen, welche die Eltern gegenüber dem Sachverständigen angesprochen und auf die Einnahme von Medikamenten wegen der Epilepsie zurückgeführt haben. Hierzu fehlen weitere belastbare medizinische Feststellungen, so dass der Senat auch nicht ausschließen kann, dass ein begleitendes Konzentrationstraining als vorrangige sonderpädagogische Maßnahme nicht gleichsam zielführend gewesen wäre. Daher überzeugt das Argument auch nicht, dass allein die wahrgenommene Dyskalkulietherapie zu nachweisbaren Erfolgen geführt hat. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2013 eine Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Kosten für eine Dyskalkulietherapie zu gewähren. Die im Jahr 2003 geborene Klägerin wurde im Jahr 2009 in die M... ... in O... eingeschult. Im Schuljahr 2011/2012 stellten Pädagogen bei der Klägerin schulische Defizite fest; ihr fehle eine klare Vorstellung von Zahlen und Größen. Daraufhin begutachtete der staatliche Mobile Sonderpädagogische Dienst die Klägerin im Februar 2012 und stellte fest, dass ein schulischer Förderbedarf wegen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz bestehe. Am 10. Juli 2012 diagnostizierte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. C... eine Rechenstörung (ICD-10: F81.2) sowie eine daraus resultierende Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Nach der Einschätzung der Fachärztin scheitere die Klägerin aufgrund der enormen Schwierigkeiten in Mathematik an den tagtäglichen Anforderungen des Schulalltages, was ihr ein Gefühl vermittele, mit anderen Schülern nicht mithalten zu können. Das Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt und das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit nahezu verschwunden. Weil die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem alterstypischen Zustand abweiche, drohe eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Unter Verweis auf diese fachmedizinische Einschätzung beantragte die Klägerin über ihre Eltern am 25. September 2012 bei dem Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulietherapie. Nach der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme der Klassenleiterin der Klägerin vom 19. September 2012 sei ein Mathematiktraining und der Aufbau einer Zahlenvorstellung erforderlich, ohne dass ein sonderpädagogischer Bedarf für eine Förderung bestehe, weil die Klägerin lernwillig, gut integriert und auch sonst keine psychosozialen Verhaltensauffälligkeiten zeige. Im Rahmen einer Hospitation durch Mitarbeiter des Beklagten am 18. Oktober 2012 drückte die Klassenleiterin den Wunsch nach einer zusätzlichen Förderung aus. Mit dem Bescheid vom 21. November 2012 lehnte der Beklagte die begehrte Eingliederungshilfe ab. Die Klägerin sei gut kontaktfähig und in den Klassenverband integriert, Schulängste oder eine Außenseiterposition seien nicht erkennbar. Im Dezember 2012 nahm die Klägerin einen Dyskalkulieunterricht auf. Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte weitere Unterlagen bei und führte durch einen Mitarbeiter des Fachamtes ein persönliches Gespräch mit ihr. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück, weil eine Teilhabebeeinträchtigung nicht gegeben sei. Hiergegen hat die Klägerin eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie hat gemeint, der Anspruch auf die Maßnahme zur Eingliederung ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Dyskalkulietherapie im Zentrum der Rechenschwäche H... im Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2013 zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen ließen eine Teilhabebeeinträchtigung nicht erkennen. Das Gericht hat Beweis durch die Einholung eines Gutachtes des Sachverständigen Prof. Dr. B... erhoben über die Frage, ob es aus ärztlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Klägerin aufgrund der Beeinträchtigung ihrer seelischen Gesundheit ohne die besuchte Dyskalkulietherapie erhebliche soziale Verweigerungs- oder Rückzugstendenzen in den Lebensbereichen Familie, Schule/Ausbildung und Freunde/Bekannte zeigen wird. Mit Urteil vom 24. März 2014 hat das Verwaltungsgericht Gera auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Beklagten verurteilt, die Kosten für die Teilnahme an der Dyskalkulietherapie am Zentrum zur Therapie der Rechenschwäche in H... im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juni 2013 zu bewilligen. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach §§ 35a, 36a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch lägen vor. Das Gericht hat dies zum einen mit einer Abweichung der seelischen Gesundheit der Klägerin für mehr als sechs Monate begründet. Die Teilleistungsstörung sei ursächlich für eine weitere Sekundärfolge. Zum anderen drohe eine Beeinträchtigung der Klägerin am Leben in der Gesellschaft in der Gestalt des „Zurückbleibens“ und „Nicht-Mithalten-Könnens mit gleichaltrigen Mitschülern“. Das habe die Fachärztin Dr. C... bereits zutreffend erkannt, die ein Mathematiktraining verlangt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Sachverständige Prof. Dr. B... im Gutachten vom 19. November 2013 ebenfalls klar eine Teilhabebeeinträchtigung herausgearbeitet. Dieser habe eine Verweigerungshaltung festgestellt. Die schulische Förderung allein reiche nicht. Es gehe bei der Klägerin darum, dass sie ihren Platz in der Gesellschaft finde. Beeinträchtigt sei die Klägerin auch im Alltag, beim Einkaufen. Eine gute Integration der Klägerin in der Schule und im familiären Bereich hat das Verwaltungsgericht nicht als überzeugend angesehen; dies betreffe abgeschlossene Bereiche, welche die Beeinträchtigung aber nicht beseitigten. Die Dyskalkulietherapie sei auch das Mittel der Wahl gewesen, um die drohende Beeinträchtigung angemessen und ausreichend zu verhindern, weshalb die Klägerin diese auch beginnen und anstelle der Sachleistung von dem Beklagten ausnahmsweise die Kostenübernahme verlangen durfte. Dem gegen das Urteil gerichteten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2016 entsprochen und die Berufung zugelassen. Der Beklagte begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Einschätzungen des kinderpsychiatrischen Sachverständigen, den eigenen Angaben der Klägerin und den Einlassungen der Eltern keine Teilhabebeeinträchtigung ergebe. Die erforderliche Breite, Dauer und Tiefe der seelischen Störung sei nicht erreicht. Allein schulische Defizite im Fach Mathematik reichten hierfür nicht, zudem müsse das auch in der Schule bestehende intakte Umfeld der Klägerin berücksichtigt werden. Maßgeblich sei die Einschätzung der Lehrer vom September 2012, wonach wegen der Ausgeglichenheit und Lernwilligkeit der im Übrigen gut in den Klassenverband integrierten Klägerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht bestehe. Das Sachverständigengutachten blende die von den Bildungsdefiziten losgelösten und positiv auf die Klägerin wirkenden Umstände und individuellen Fähigkeiten aus: sie gehe gern zur Schule und zum Reiten, treffe Freundinnen, lebe im stabilen Familienverband mit Geschwistern und Großeltern und habe ihren Platz in der Gesellschaft gefunden. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei auch nicht in der Sorge zu sehen, möglicherweise den erstrebten Schulabschluss nicht zu erreichen; schulische Nachteilsausgleiche und pädagogische Hilfe seien vorrangig vor Maßnahmen des Jugendamtes. Kleine Hilfen im Alltag stünden zur Verfügung, um sich auch hier zu Recht zu finden, wie etwa Uhren und Kassen mit Digitalanzeigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beruft sich vor allem auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie die hinzugezogene Behördenakte (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.