Urteil
7 K 597/09.F
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:1218.7K597.09.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Z-Privatschule in E. für die Zeit ab 01.02.2009 und ihrer Unterbringung in dem Internat GIM in Bonn ab dem 29.03.2009. Nach § 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1S. 2 SGB VIII). Die seelische Gesundheit der Klägerin wich mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab. Eine solche Abweichung ist dann zu bejahen, wenn es als Sekundärfolge von ADHS zu einer seelischen Störung kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07– FEVS 58, 477, 478; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 A 1472/05–; Hess. VGH, Urteil vom 08. September 2005 – 10 UE 1647/04 –).In diesem Zusammenhang ist der vom Sozialpädiatrischen Zentrum der Städtischen Kliniken in Höchst am 13.12.2008 erstellte psychologische Bericht heranzuziehen, worin zusammenfassend festgestellt wird, dass bei der Klägerin eindeutig eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung besteht, welche medikamentös eingestellt wurde. Sie leide an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (F 90.1). Sekundär habe sich bei der Klägerin bereits eine Störung der Emotionen und Verschärfung des ungemessenen Sozialverhaltens aufgrund anhaltender Misserfolge und negativ – Rückmeldungen entwickelt. Die andauernden Misserfolge beim Lernen und die Summe der Ermahnungen hätten bei ihr sekundär zu einer Zunahme psychogene Leistungsblockaden bei neuen Lernanforderungen und vermeintlicher Leistungsüberforderung bis hin zur kompletten Verweigerung geführt. So habe sich die Klägerin teilweise von nahen Bezugspersonen zurückgezogen und dicht gemacht. Ausweislich des jüngsten Berichts der Uniklinik Köln vom 24.11.2009 liegt bei der Klägerin sich eine ausgeprägte hyperkenetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1) und damit eine stärkere Ausprägung des Krankheitsbildes vor. Damit ergibt sich, insbesondere aus der Stellungnahme des sozialpädiatrischen Zentrums vom 12.11.2008, dass als Sekundärfolge der ADHS-Erkrankung der Klägerin eine seelische Störung mit den benannten Symptomen (komplette Verweigerung bei vermeintlicher Leistungsüberforderung mit provokantem Verhalten und geringes Selbstbewusstsein) zu bejahen ist. Aufgrund dieser sekundären seelischen Störung ist nach Auffassung der Kammer die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft auch beeinträchtigt bzw. ist eine solche Beeinträchtigung zu erwarten. Die seelische Störung der Klägerin, die sich bei ihr bereits im Grundschulalter abzeichnete, und die zu den geschilderten Versagensängsten und zu einer Schul- und Lernverweigerung führte und auch zu einem Rückzug aus sozialen Kontakten, ist aufgrund ihrer Tiefe und Dauer so intensiv, dass sie eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft erwarten lässt. Dies ergibt sich, wie bereits geschildert, bei einer auf Versagensängsten beruhenden Lernverweigerung und bei einem Rückzug aus sozialen Kontakten, was im Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums vom November 2008 geschildert wird. Bei der Klägerin handelt es sich somit nicht um bloße Schulprobleme oder Schulängste, die auch andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99–, BVerwGE 112, 98, 105; Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38.97–, FEVS 49, 487, 488 f.). Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch der Z-Schule mit begleitender Internatsunterbringung folgt daraus jedoch nicht. Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB XII gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche insbesondere die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung der Klägerin in der konkret von ihr besuchten Schule würde nur dann bestehen, wenn im Rahmen des allgemeinen staatlichen Schulsystems eine angemessene Schulausbildung ansonsten nicht zu erlangen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung besteht, sondern auf eine angemessene Schulbildung, wie sich § 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII entnehmen lässt. Erst wenn feststeht, dass eine solche Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch unter Heranziehung unterstützender Maßnahmen oder dergleichen nicht zu erlangen ist, kommt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII etwa die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht (so Hess. VGH, Urteil vom 20.08.2009, - 10 A 1799/08 -; Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.2005 – 10 ZU 336/04 -). Eltern haben zu Lasten der Jugendhilfe kein freies Wahlrecht, ihre Kinder an einer Regelschule oder einer Privatschule unterrichten zu lassen. Für die Absolvierung der schulischen Laufbahn ist zunächst allein das staatliche Schulsystem verantwortlich, was sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergibt, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt werden. Dies beschreibt den Vorranggrundsatz der schulischen Förderung bzw. der Nachranggrundsatz der jugendhilferechtlichen Maßnahmen. Zum Vorranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Nach § 54 Abs. 1 Hess. Schulgesetz stellt das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern oder der allgemeinen Schule den sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen ist nach § 54 Abs. 2 Hess. Schulgesetz eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Förderschullehrerin oder Förderschullehrer. Im vorliegenden Fall sind nicht alle vom Hess. Schulgesetz hierfür bereit gehaltenen Möglichkeiten ausgeschöpft bzw. ausgelotet worden. Insbesondere ist nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 54 Abs. 1 S. 1 Hess. Schulgesetz (HSchG) festgestellt worden, worin ein Förderbedarf der Klägerin besteht sowie ob und gegebenenfalls wie dieser Förderbedarf durch besondere Maßnahmen im Rahmen des staatlichen Schulsystems gedeckt werden kann, um der Klägerin eine angemessene Schulausbildung zu ermöglichen. Einen Förderbedarf erfüllen dabei sowohl die Förderschulen als auch die allgemeinbildenden Schulen, an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann (§ 49 Abs. 2 S. 1 HSchG). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bis heute weder Förderschulen für die ADHS-Problematik noch sonstige öffentliche Regelschulen gibt, die für diese Schüler besondere Förderklassen bereit halten (so VG Aachen, Urteil vom 11.04.2006 – 2 K 4034/04 -). Vielmehr konnten bislang noch keine Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem zum Tragen kommen, da sich die Eltern der Klägerin nicht bereit fanden, einen Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarf zu stellen. Insofern hatte das Staatliche Schulamt bislang keine Möglichkeit, durch einen erfahrenen Sonderpädagogen bzw. eine Sonderpädagogin in Verzahnung mit der Schulleitung und Lehrkräften verschiedener öffentlicher Schulen in A zu erörtern, welche sonderpädagogische Förderung zur Stärkung der sozialen und emotionalen Entwicklung der Klägerin angezeigt war. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Klägerin in die fragliche Schule nach Bonn- Bad Godesberg begeben hat, nämlich zum 02. Februar 2009, war jedoch auf Seiten der Beklagten die Entscheidungsfindung über die konkret zu gewährende Hilfe noch nicht abgeschlossen. Zwar lag bereits ein Ablehnungsbescheid über die begehrte Kostenübernahme vor; jedoch bezog sich dieser nur auf die Übernahme der Kosten für die begehrte konkrete Hilfeart. Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über die im Fall der Klägerin zu gewährende Hilfe war hingegen noch nicht getroffen worden. Die Eltern der Klägerin haben sich hingegen von Anfang an darauf festgelegt, die Klägerin solle die Z-Schule besuchen und die Beklagte die Kosten hierfür übernehmen. Eine Einschränkung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraumes über die konkrete Hilfeauswahl dahingehend, dass allein die Gewährung der Hilfe in der von der Klägerin und ihren Eltern begehrten Art und Weise als ermessensgerecht anzusehen ist, ist nicht erkennbar. Der anlässlich des „runden Tisches“ für die Klägerin am 19. Januar 2009 gefundene Kompromiss für die weitere Vorgehensweise in naher Zukunft, der die Einrichtung eines Sonderunterrichts für die Klägerin – wenn auch nur im Umfang von max. acht Wochenstunden – vorsah, sowie die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Seiten der Klägerin, war offensichtlich zum Zeitpunkt des Eintritt der Klägerin in die Z-Schule am 02. Februar 2009 noch nicht beschritten worden und hatte insbesondere noch kein Ergebnis gebracht. Gleichwohl hat die Klägerin durch den Wechsel auf die fragliche Schule Fakten geschaffen, die es der Beklagten unmöglich gemacht haben, den oben beschriebenen Entscheidungsprozess fortzuführen, was sich aus § 36 a Abs. 1 1. Halbsatz SGB VIII ergibt, wonach der Träger der öffentlichen Jungendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Diese rechtlichen Wertungen werden durch die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen sachverständigen Zeugin Frau A. vom Staatlichen Schulamt für die Stadt A-Stadt, welche auch am „runden Tisch“ teilgenommen hatte, bestätigt. Sie beschrieb, dass man wertvolle Erfahrungen mit den Verfahren zur Durchführung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemacht hat. Als Ergebnis eines solchen differenzierten Prozesses komme nicht nur eine Beschulung in einer Förderschule, sondern auch im Regelschulsystem in Betracht. Für die Klägerin habe man einen geeigneten Schulplatz im Bereich der allgemeinbildenden Schulen finden wollen. Es sei nie um eine Förderschule gegangen. Geeignete Fördermöglichkeiten für den Förderbedarf der Klägerin bestehen laut Frau A. in kleinen Integrationsklassen mit zwei Förderlehrern, in denen intensive Beziehungsarbeit geleistet wird. Solche Integrationklassen finden sich ihr zufolge in Gesamtschulen und würden auch dem kognitiven Bildungsbedarf der Klägerin gerecht. Im konkreten Fall der Klägerin hätten lediglich zeitliche Schwierigkeiten bestanden, den Sonderunterricht zum 02.02.2009 anzubieten, weil personelle Engpässe bestanden hätten, was im Schreiben des Staatlichen Schulamtes an die Eltern der Klägerin vom 11.02.2009 geschildert wurde. Allen Beteiligten sei aber bewusst gewesen, dass bei der Klägerin Eile geboten war, weshalb man sich intensiv bemüht hatte, eine Lehrkraft zu finden und einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Der Sonderunterricht wäre parallel zu Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs solange fortgeführt worden, bis ein geeigneter Förderplatz für die Klägerin zur Verfügung gestanden hätte. Aus den Aussagen von Frau A. ergibt sich nicht, dass sowohl eine Lehrkraft für den Sonderunterricht als auch ein konkreter Förderplatz für die Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu erreichen waren. Deshalb ist auch nach der Befragung der Zeugin A. von der konkreten Möglichkeit einer Beschulung im staatlichen Schulsystem auszugehen. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings in § 36 a Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt. Hierzu hat der Hess. VGH in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12. Mai 2009 – Aktenzeichen: 10 B 1042/09– folgendes ausgeführt: „Eine Ausnahme hiervon ist allerdings in § 36 a Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den vorstehenden Regelungen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Nach den obigen Ausführungen ist bereits das Vorliegen der in Nr. 2 normierten Voraussetzungen ausgesprochen fraglich, weil eine Verdichtung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin auf die eine konkrete Hilfeart nicht gegeben sein dürfte. Erst recht lagen jedoch die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht vor, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat. Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Übereinkunft anlässlich des "Runden Tisches" am 19. Januar 2009 zumindest für die nahe Zukunft eine Regelung getroffen worden, die der Antragstellerin in gewissem Umfang die weitere Schulausbildung ermöglicht hätte. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass es zwingend erforderlich gewesen sein könnte, die Antragstellerin ab dem 2. Februar 2009in der fraglichen Schule in B zu beschulen. Zu diesem Zeitpunkt waren - wie sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend annehmen - alternative Lösungsmöglichkeiten noch nicht hinreichend ermittelt beziehungsweise ausgeschöpft worden. Da für die Schule einerseits und das Internat andererseits, in das die Antragstellerin offenbar erst ab Ende März und damit fast zwei Monate nach Aufnahme in die fragliche Schule aufgenommen worden ist, hohe Kosten entstehen, war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Antragstellerin und ihrer Eltern diese Hilfe zu erbringen. Sie war vielmehr berechtigt, nach kostengünstigeren Alternativen zu suchen, insbesondere im Rahmen der Inanspruchnahme des staatlichen Schulwesens.“ Diese Ausführungen hält die erkennende Kammer auch nach der Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung nach wie vor für zutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht aus § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für eine Privatschule in Bonn-Bad Godesberg zuzüglich Internatsunterbringung. Die am ##.##.1996 geborene Klägerin besuchte die R-Grundschule. Sie erzielte gute Noten und wurde den Leistungsanforderungen gerecht. Allerdings wurde immer wieder beanstandet, dass sie starken Stimmungen unterworfen ist und sehr oft in der Klasse stört. Sie konnte sich nur schwer an Regeln halten und forderte oft Sonderrechte ein, was zu Konflikten in der Klasse führte. Ermahnungen konnte sie nur schwer akzeptieren. Sie hatte wenig Ausdauer, beteiligte sich unregelmäßig am Unterrichtsgeschehen und beanspruchte viel Aufmerksamkeit der Lehrerin, die ihr sehr wohlgesonnen war. Die Klassenkonferenz der R-Grundschule empfahl den Bildungsgang Gymnasium, woraufhin die Klägerin die A-Schule besuchte. Dort musste sie die 5. Klasse wiederholen, weil ihre Leistungen für die Versetzung nicht ausreichten. Im Schuljahr 2007/2008 verschlechterten sich ihr Arbeits- und Sozialverhalten zunehmend (Note 4-5). Trotz zwei Fünfen in Erdkunde und Biologie wurde sie in die 6. Klasse versetzt. Im Mai 2008 beantragte die Klassenkonferenz der A-Schule eine Ordnungsmaßnahme in Form des Ausschlusses von besonderen Klassen- und Schulveranstaltungen. Die Klägerin störe den Unterricht massiv, indem sie Stifte durch den Klassenraum warf, während des Unterrichts mit dem Handy spielte und es klingeln ließ, die an der Tafel arbeitende Lehrerin mit Plastik- und Metallteilen bewarf, die Mitarbeit verweigerte, Hefte und Buch einer Mitschülerin mit einem Hakenkreuz beschmierte, Plakate in der Schule mit Hakenkreuzen und obszönen Ausdrücken beschmierte, Arbeitsmaterialien verschmutzte und zerstörte, usw. Auf Fragen, weshalb sie sich so verhalte, gab sie als Grund an, „weil es Spaß macht!“. Sie beleidigte Lehrer und Schüler. Auf Anraten der Schule nahm die Klägerin zuvor im Juli 2007 einen Termin im Sozialpädiatrischen Zentrum (im folgenden: SPZ) der Höchster Kliniken wahr. Aus dem dortigen psychologischen Bericht vom 07.08.2007 werden bei der Klägerin bestehende ADHS-Symptome beschrieben, die mit Medikamenten und begleitenden psychologischen Gesprächen behandelt werden. Die Klägerin erhielt Ritalin, später Equasim und ab Sommer 2008 auch Stratera. Im psychologischen Bericht des SPZ vom 07.08.2007 wird auf ihre starken Stimmungsschwankungen, ihre Einschlafprobleme, ihr exzessives Fingernägelkauen hingewiesen sowie auf ihre fehlende Körperwahrnehmung, rechtzeitig zur Toilette zu gehen. Wegen der ADHS-Problematik der Klägerin kam es zu keiner baldigen Besserung ihres Verhaltens, weshalb ihre Eltern auf Anraten des SPZ ein Internat für Kinder und Jugendliche mit ADHS-Problematik suchten. Die Behandlung mit Medikamenten ab Sommer 2007 bewirkte nur eine vorübergehende Besserung. Zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 beschulten die Eltern die Klägerin im X- Internat in Niedersachsen, das das Schulverhältnis im Zusammenhang mit der Verhaltensproblematik der Klägerin während der Probezeit zum 02.10.2008 kündigte. Am 12.09.2008 beantragten die Eltern der Klägerin beim Jugendamt des Beklagten, der Klägerin Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung zu gewähren. Zur Begründung führten sie aus, dass die Klägerin wegen einer schweren ADHS-Erkrankung seitens der A-Schule nicht mehr beschult werden könne. Im Internat in Dassel habe sich herausgestellt, dass es nicht für ADHS-Kinder und Jugendliche spezialisiert sei. Als geeignete Einrichtung wurde die Z-Schule in Bonn benannt. Vom 22.10. bis 28.11.2008 absolvierte die Klägerin eine 5-wöchige Probezeit an der Y-Schule, einer Gesamtschule und Ganztagsschule. Nach Ablauf der Probezeit entschied die Schulleitung, dass die Klägerin nicht an der Schule aufgenommen werden solle und begründete dies damit, dass in offeneren Unterrichtsphasen das Verhalten der Klägerin zeitweise nicht zu kontrollieren sei. Es sei eine intensive Beziehungsarbeit notwendig, damit es für die Klägerin möglich wäre, von den Unterrichtsangeboten zu profitieren. Diese Beziehungsarbeit könne eine Schule in einer Klasse mit 24 zum Teil sehr betreuungsintensiven Kindern nicht leisten. Mit weiterem psychologischem Bericht vom 13.11.2008 bestätigte das SPZ eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung -ADHS -. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik wurde die Medikation der Klägerin auf 30 mg Eqaasym erhöht. Zusammenfassend wurde darin weiter geschildert, dass sich bei der Klägerin sekundär bereits eine Störung der Emotionen und Verschärfung des unangemessenen Sozialverhaltens aufgrund anhaltender Misserfolge und Negativrückmeldungen entwickelt hat. Trotz guter kognitiver Begabung hatte die Klägerin immer Schwierigkeiten, bedingt durch ihre ADHS-Symptomatik, Leistungen zu erbringen, die ihrem Intellekt und ihren eigenen Ansprüchen genügten. Sekundär kam es zu einer Zunahme psychogener Leistungsblockaden bei neuen Lernanforderungen und vermeintlicher Leistungsüberforderung bis hin zur kompletten Verweigerung. Der Bericht schließt damit, dass – sollte der Integrationsversuch in der Y-Schule scheitern – die Klägerin dringend eine besondere fachspezifische schulische Hilfe benötige, damit sich die seelischen Schwierigkeiten nicht manifestieren und verstärken und damit ihre Teilhabe am Leben dauerhaft behindert werde. Eine Umschulung in eine übliche Erziehungshilfeschule mit anschließender Tagesgruppe würde den besonderen Anforderungen der Klägerin nicht gerecht. In solchen Schulen würden häufig Kinder unterrichtet mit problematischem familiärem Hintergrund und zum Teil mit erhöhtem Lernhilfebedarf. Die Klägerin bedürfe einer besonderen Schulform für kognitiv gut begabte Kinder mit einem Aufmerksamkeits– Hyperaktivitätssyndrom, analog der Z-Schule in Bonn. Leider sei in Hessen eine derartige adäquate Einrichtung nicht bekannt. Mit Bescheid vom 22.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 12.09.2008 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen eine seelische Störung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vorliege. Die Klägerin sei nach fachlicher Einschätzung des Jugendamtes aufgrund ihrer Störung auch in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, so dass insgesamt von einer seelischen Behinderung auszugehen sei. Die Klägerin bedürfe einer umfassenden Hilfe, die über die reine Beschulung hinausgehe. Die Eltern wünschten sich ausschließlich eine Hilfe in der Z-Schule, welche aber keine Jugendhilfeeinrichtung sei und keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger habe. Der gleichzeitige Antrag auf stationäre Unterbringung der Klägerin in einem mit der Z-Schule kooperierenden Internat begründe sich ausschließlich auf den auswärtigen Standort der privaten Z-Schule. Aus Sicht des Jugendamtes sei aber noch nicht abschließend geklärt, welche die geeignete Beschulungsmöglichkeit für die Klägerin sei. So sei in einem schulrechtlichen Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu klären, ob ein Regelschulbesuch möglich sei oder gegebenenfalls welcher sonderpädagogische Förderbedarf vorliege. Eine solche Überprüfung hätten die Eltern abgelehnt, da für sie ausschließlich die Z-Schule als Hilfe in Frage komme, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch dieser Privatschule abzulehnen war. Am 27.12.2008 legten die Eltern der Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie begründeten ihn damit, dass die Z-Schule die einzige Möglichkeit sei, der Klägerin einen schulischen Weg zu ebnen. Im Widerspruchsverfahren fand auf Veranlassung des Jugendamtes der Beklagten unter Federführung des Staatlichen Schulamtes für die A-Stadt ein runder Tisch statt, der mit einem Angebot des Staatlichen Schulamtes endete, für die Klägerin einen Sonderunterricht mit maximal acht Wochenstunden einzurichten. Parallel dazu sollte ein sonderpädagogisches Überprüfungsverfahren durchgeführt werden. Das Angebot nahmen die Eltern der Klägerin nicht wahr. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 27.12.2008 gegen den Bescheid vom 22.12.2008 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 123 f der Behördenakten verwiesen. Am 08.02.2009 hat die Klägerin zuvor einen Eilantrag, gerichtet auf vorläufige Kostenübernahme ihrer Beschulung an der Z-Schule und ihrer Unterbringung in einem Internat beantragt. Mit Beschluss vom 10.03.2009 lehnte die erkennende Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (7 L 260/09.F(1)). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Hess. VGH mit Beschluss vom 12.05.2009 zurück (10 B 1042/09). Mit am 10.03.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie seelisch behindert, was insbesondere im psychologischen Bericht des SPZ vom 13.11.2008 dokumentiert sei. Mit Bescheid vom 10.06.2009 habe das Versorgungsamt A-Stadt bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Klägerin sei an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, was sich auch aus dem Schulbericht der Z-Privatschule vom 09.07.2009 ergebe. Darin wird berichtet, dass sich das Sozialverhalten der Klägerin teilweise durch respektloses Verhalten gegenüber Mitschülern, manchmal auch durch eine Distanzlosigkeit den Pädagogen gegenüber äußere. In Krisensituationen und konflikthaften Auseinandersetzungen könne die Klägerin Eigenanteile nur schwer erkennen. Von ihren Mitschülern werde sie nicht immer respektiert und anerkannt. Sie zeige wenig Interesse an sozialer Integration in ihrer Klasse und sei eher eigenbrödlerisch und eigensinnig. Ihre momentanen Leistungen lägen extrem unter ihren wirklichen kognitiven Fähigkeiten. Der Notenspiegel sei Ausdruck der zugrunde liegenden ausgeprägten ADHS-bedingten Problemverhaltensweisen. Aus dem Sachstandbericht des Godesberger Internates Maichle– GIM - vom 18.06.2009 ergibt sich, dass die Klägerin häufig impulsiv in Form von Wutausbrüchen handelt und nicht mehr ansprechbar sei. Ihr Verhalten sei oftmals sehr respektlos und beleidigend. Vorliegend könne die Klägerin an keiner staatlichen Schule angemessen gefördert werden, weshalb Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Z-Privatschule zu gewähren sei. Dies ergebe sich daraus, dass alle Versuche, die Klägerin an einer staatlichen Regelschule zu fördern, gescheitert seien. Die Beschulung an einer öffentlichen Förderschule entspreche nicht der kognitiven Begabung der Klägerin, zumal sie die Empfehlung für den Besuch einer weiterführenden Schule gehabt habe. Weder die A-Schule noch die X-Schule habe Anlass gesehen, die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Klägerin zu veranlassen oder eine entsprechende Empfehlung abzugeben. Vor diesem Hintergrund könne es von den Eltern nicht verlangt werden, von sich aus ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, wenn die fachlich zuständige Schule die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht für angezeigt gehalten habe. Die Eltern seien daher auch nicht gehalten gewesen, der Empfehlung des Runden Tisches vom 19.01.2009 zu folgen. Das Angebot eines Hausunterrichts für 8 Stunden in der Woche sei keine geeignete Art der Wissensvermittlung, um der Klägerin die Kompetenz zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu vermitteln. Die Z-Privatschule sei insbesondere für die Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit dem ADHS-Syndrom und verwandten Störungen geeignet, da sie hierfür ein besonderes Förderkonzept habe. Das gleiche gelte für das Godesberger Internat Maichle– GIM -, welches als Jugendhilfeeinrichtung mit der Z-Schule eng zusammen arbeite und ein vergleichbares Konzept für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS habe. Die Klägerin habe bereits seit dem 26.11.2008 keine Schule mehr besucht. Die zuvor besuchte X-Schule sei nach deren eigenen Erklärungen keine geeignete Beschulungsmöglichkeit für die Klägerin. Bereits in dem seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 besuchten X-Internat habe die Klägerin die Probezeit nicht bestanden. Sie habe daher als 12-jähriges Mädchen zum Zeitpunkt ihrer Einschulung in die Z-Schule am 03.02.2009 bereits ein Schulhalbjahr keine geeignete oder überhaupt keine Schule mehr besucht. Das Angebot eines Hausunterrichts mit einem Wochenstundenumfang von 8 Stunden sei nicht geeignet, auch nur einen geringen Teil des Eingliederungshilfebedarfs abzudecken. Weder das Jugendamt noch das Schulamt hätten der Klägerin eine geeignete Eingliederungshilfe angeboten. Die Z-Privatschule sei die einzige den Eltern aufgrund einer Empfehlung des SPZ genannte Einrichtung. Unter diesen Umständen komme das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII zur Anwendung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Z-Privatschule in E. für die Zeit ab 01.02.2009 und der Unterbringung der Klägerin in dem Internat GIM in Bonn ab dem 29.03.2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Eilverfahren 7 L 260/09.F(1). Die Klägerin habe das im Erörterungstermin im Eilverfahren am 05.03.2009 unterbreitete Beschulungsangebot des Staatlichen Schulamtes nicht wahrgenommen. Dieses Angebot bestehe weiterhin, weshalb die Beschulungsmöglichkeit im öffentlichen Schulsystem nach wie vor nicht ausgeschöpft und damit dem Vorranggrundsatz der schulischen Förderung nicht Rechnung getragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten im Verfahren 7 L 260/09.F(1) – 2 Bände – und der Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde Frau A. vom staatlichen Schulamt aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20.11.2009 „über die Behauptung der Klägerseite, dass aufgrund des Förderbedarfs der Klägerin ihre Beschulung in staatlichen Schulsystem nicht möglich sei“, als sachverständige Zeugin gehört.