Urteil
10 A 3015/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden verlangt § 35 Abs.5 S.2 und 3 BauO NRW einen dauerhaften Mindestabstand der Dachöffnungen, der regelmäßig nur durch eine Einigung der Nachbarn sichergestellt werden kann.
• Ein Dachflächenfenster, das weniger als 2 m vom Gebäudeabschluss entfernt ist und nicht die Feuerwiderstandsklasse F 30 erfüllt, verstößt gegen § 35 Abs.5 S.3 BauO NRW, sofern keine wirksame Nachbarvereinbarung den erforderlichen Gesamtabstand sichert.
• Die Ausnahmeregel des § 35 Abs.5 S.3 Halbsatz 2 BauO NRW ist eng auszulegen; eine dauerhafte Sicherung des 4‑m‑Abstands setzt eine Einigung der Nachbarn voraus.
• Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zum Rückbau eines baurechtswidrigen Dachfensters ist verhältnismäßig und nicht durch (vertrauens-)rechtliche Grundsätze ausgeschlossen, wenn bereits bei Genehmigung auf das Verbot hingewiesen wurde.
• Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Regelfall kein Ermessen, nicht einzuschreiten (Pflicht zum Einschreiten).
Entscheidungsgründe
Rückbaupflicht für zu nahe eingebautes Dachflächenfenster bei fehlender Nachbarvereinbarung • Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden verlangt § 35 Abs.5 S.2 und 3 BauO NRW einen dauerhaften Mindestabstand der Dachöffnungen, der regelmäßig nur durch eine Einigung der Nachbarn sichergestellt werden kann. • Ein Dachflächenfenster, das weniger als 2 m vom Gebäudeabschluss entfernt ist und nicht die Feuerwiderstandsklasse F 30 erfüllt, verstößt gegen § 35 Abs.5 S.3 BauO NRW, sofern keine wirksame Nachbarvereinbarung den erforderlichen Gesamtabstand sichert. • Die Ausnahmeregel des § 35 Abs.5 S.3 Halbsatz 2 BauO NRW ist eng auszulegen; eine dauerhafte Sicherung des 4‑m‑Abstands setzt eine Einigung der Nachbarn voraus. • Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zum Rückbau eines baurechtswidrigen Dachfensters ist verhältnismäßig und nicht durch (vertrauens-)rechtliche Grundsätze ausgeschlossen, wenn bereits bei Genehmigung auf das Verbot hingewiesen wurde. • Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften im Regelfall kein Ermessen, nicht einzuschreiten (Pflicht zum Einschreiten). Die Kläger sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses, dessen südliche Dachfläche an das nördliche Dach eines Nachbarhauses angrenzt. In die südliche Dachfläche bauten die Kläger 2003 ein Dachflächenfenster ca. 50–75 cm von der Grundstücksgrenze entfernt ein. Die Behörde ordnete 2004 an, das Fenster bis Ende Februar 2005 zurückzubauen und die Dachhaut in Feuerwiderstandsklasse F 30 wiederherzustellen; Begründung: Verstoß gegen § 35 Abs.5 Satz3 BauO NRW, wonach Öffnungen mindestens 2 m vom Gebäudeabschluss entfernt sein müssen, sonst nur mit dauerhaftem 4‑m‑Abstand beider Öffnungen. Die Kläger widersprachen; das VG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos; das OVG bestätigte die Zulässigkeit der Verfügung und die Notwendigkeit einer nachbarlichen Einigung zur Anwendung der 4‑m‑Ausnahme. • Ermächtigungsgrundlage: § 61 Abs.1 Satz2 BauO NRW i.V.m. Aufsichtsbefugnissen; die Behörde überwacht die Einhaltung öffentlich‑rechtlicher Vorschriften und trifft erforderliche Maßnahmen. • Anwendbare Norm: § 35 Abs.5 S.2 und S.3 BauO NRW verlangt bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden F‑30‑Herstellung und mind. 2 m Abstand der Dachöffnungen vom Gebäudeabschluss; eine Abweichung zugunsten eines geringeren Abstands setzt einen Gesamtabstand von 4 m voraus. • Teleologische und systematische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist der Nachbarschutz vor erhöhter Brandübertragung; daher verlangt die Ausnahme des Halbsatzes 2 eine dauerhafte Sicherung des 4‑m‑Abstands durch eine Einigung der Nachbarn, weil sonst das Nachbargrundstück unzulässig in Anspruch genommen würde. • Wortlaut und Verhältnismäßigkeit: Der eingegriffene Rückbau ist erforderlich und geeignet, um die brandschutzrechtliche Vorgabe durchzusetzen; mildere Mittel (z.B. Abwarten bis der Nachbar selbst ein Fenster setzt) sind nicht zumutbar, da der Verstoß bereits mit dem eigenständigen Einbau vorliegt. • Bestandsschutz und Genehmigung: Es bestand keine Genehmigung für das Fenster; in der ursprünglichen Baugenehmigung wurde der Einbau aus Brandschutzgründen untersagt; daher entfällt Bestandsschutz. • Ermessen: Bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist die Behörde im Regelfall zum Einschreiten verpflichtet; keine überzeugenden Gründe für Ermessensermessen oder Vertrauensschutz lagen vor. • Zwangs- und Kostenrecht: Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung beruhen auf den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten zum Rückbau des Dachflächenfensters und zur Wiederherstellung der Dachhaut in Feuerwiderstandsklasse F 30 ist rechtmäßig. Die Kläger haben das Fenster ohne die nach § 35 Abs.5 S.3 BauO NRW erforderliche dauerhafte Sicherung des 4‑m‑Abstands eingebaut; da eine solche Einigung mit der Nachbarin fehlt, verstößt das Fenster gegen die brandschutzrechtlichen Anforderungen und ist zu beseitigen. Ein Bestandsschutz besteht nicht, da bei Einbau die Vorschrift bereits galt und die ursprüngliche Baugenehmigung den Einbau untersagte. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.