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Urteil

3 K 1072/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2012:0619.3K1072.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen eine dem beigeladenen Nachbarn erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Einfamilienhauses mit Nebenräumen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. (H1. C. ) in F. . Das Grundstück ist bebaut mit zwei Einfamilienhäusern. Bei dem im vorderen Bereich des Grundstücks zur Straße gelegenen Gebäude H1. C. handelt es sich nach Angaben der Klägerin um das ehemalige Wohnhaus eines mehr als 200 Jahre alten Vierseithofes, der im Rahmen von Erbauseinandersetzungen geteilt und umgebaut wurde (im Folgenden: altes Wohnhaus). Eine Baugenehmigung liegt hierfür nicht vor. Das im hinteren Bereich des Grundstücks gelegene Gebäude H1. C. ist ein Neubau, der mit Baugenehmigungen der Beklagten vom 9. November 2000 und vom 5. Dezember 2003 an das alte Wohnhaus angebaut wurde (im Folgenden: neues Wohnhaus). Beide Gebäude sind grenzständig zum südwestlich angrenzenden Grundstück H1. C. , , errichtet, das im Miteigentum des Beigeladenen neben Herrn E. L. steht. In der seitlichen Grenzwand des alten Wohnhauses zum Grundstück des Beigeladenen befinden sich drei Fenster - eines im Erdgeschoss (Esszimmer), zwei im Obergeschoss (Kinderzimmer). In der ebenfalls an das Nachbargrundstück angrenzenden hinteren Giebelwand befindet sich im Erdgeschoss ein weiteres Fenster (Küche). Das Grundstück des Beigeladenen, das dieser im Jahr 2006 erworben hat, war ursprünglich im vorderen Bereich zur Straße mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus (Erd- und Dachgeschoss) bebaut, an das sich im hinteren Bereich unmittelbar zwei Nebengebäude anschlossen. In dem mittleren Nebengebäude befanden sich zuletzt Küche und Bad, das hintere Nebengebäude wurde als Werkstatt/Lager genutzt. Die Gebäude waren zum südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück H1. C. im Mittelteil des Gebäudekomplexes mit einem geringen Grenzabstand (ca. 0,5 m), im Übrigen grenzständig errichtet und zum nordöstlich angrenzenden Grundstück der Klägerin mit in der Grundstückstiefe wechselndem Grenzabstand (ca. 3,20 m im vorderen Bereich, ca. 4 m im mittleren Bereich und ca. 6,50 m im hinteren Bereich). Im Bereich der Zufahrt zum Innenhof befand sich eine grenzständig zum alten Wohnhaus der Klägerin errichtete Torüberdachung. Für diese Gebäude liegt ebenfalls keine Baugenehmigung vor. Die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen liegen innerhalb des Geltungsbereichs des am 23. September 1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. IV "H1. C. ", der diesen Bereich als Dorfgebiet (MD +) ausweist sowie geschlossene Bauweise und zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festsetzt. Die vorgenannten Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen waren ebenso wie das alte Wohnhaus der Klägerin bereits vorhanden, als der Bebauungsplan in Kraft trat. Der Bebauungsplan setzt auf dem Grundstück des Beigeladenen eine hintere Baugrenze mit einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche von 4 m und daran anschließend eine private Grünfläche fest. Die Baugrenze verläuft ungefähr auf Höhe der Mitte des Gebäudekomplexes durch den vorhandenen Baukörper, so dass die Nebengebäude mit 4 m hinter der hinteren Baugrenze und mit ca. 5 m im Bereich der privaten Grünfläche lagen. In Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es: Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind innerhalb der Bauflächen allgemein zulässig. Bauliche Anlagen in den privaten Grünflächen sind bis max. 30 m³ zulässig. Ende Juni 2006 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des auf dem Grundstück vorhandenen Einfamilienhauses. Durch das Bauvorhaben sollte der gesamte Baubestand (Wohngebäude und Nebengebäude) zu einem Wohnhaus umgebaut bzw. erweitert werden. Das Bauvorhaben stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Der vordere Gebäudeteil sollte in etwa in den Außenmaßen des früheren Wohnhauses aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem Dachgeschoss mit giebelständigem Satteldach bestehen. In der zum Grundstück der Klägerin gewandeten Dachfläche waren zwei Dachfenster vorgesehen. Im Bereich der Torüberdachung der früheren Hofeinfahrt sollte im Obergeschoss ein grenzständig zum klägerischen Grundstück errichteter Anbau mit traufständigem Satteldach entstehen. Der hintere Gebäudeteil im Bereich der ehemaligen Nebengebäude sollte aus einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss mit Pultdach bestehen. Im Bereich des Mittelteils sollten die seitlichen Gebäudeaußenwände jeweils nach außen versetzt werden, und zwar zum südwestlichen Nachbargrundstück (H1. C. ) bis zur Grenze und zum nordöstlichen Grundstück der Klägerin unter Begradigung der bisher schiefen Winkelung um ca. 1,00 m, so dass die Außenwände in etwa eine Flucht mit den Außenwänden des hinteren Gebäudeteils bildeten. In diesem Bereich sollten in die dem klägerischen Grundstück zugewandte Außenwand im Erd- und im Obergeschoss neue Fenster und eine neue Tür eingesetzt werden. Der hinter der hinteren Baugrenze liegende Gebäudeteil sollte in etwa in den Außenmaßen des früheren Nebengebäudes errichtet werden. Nach Mitteilung der Beklagten, dass für das Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nicht durchzuführen sei, begann der Beigeladene im August 2006 mit dem Umbau. Auf eine Nachbarbeschwerde der Klägerin und einen Antrag auf Baustilllegung sowie Nutzungsuntersagung der früheren Nebengebäude zu Wohnzwecken stellte die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung im Oktober 2007 fest, dass der Beigeladene im Dachgeschoss abweichend von den eingereichten Bauvorlagen gebaut hatte (Zwerchhaus statt der zwei Dachfenster), und hörte ihn zur beabsichtigten Stilllegung des Baus an. Der Beigeladene erklärte sich bereit, bis zur Entscheidung über einen einzureichenden Bauantrag keine weiteren Baumaßnahmen durchzuführen. Auf dessen Bauantrag vom 29. Oktober 2007 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen - ohne die Klägerin im Genehmigungsverfahren zu beteiligen - am 15. Januar 2008 eine Baugenehmigung (Nr. 608/07) für den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses. Die Baugenehmigung war durch folgende Grüneintragung modifiziert: "Wohnnutzung außer die letzten Zimmer (südlich) im EG u. OG (Werkstatt - Lager)". Damit wurde einer Stellungnahme des Planungsamtes der Beklagten Rechnung getragen, das dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hatte, weil der hintere Gebäudeteil in einem Bereich liege, den der Bebauungsplan als nicht überbaubare Fläche bzw. private Grünfläche ausweise. Die Klägerin erhob am 12. Februar 2008 Klage (3 K 249/08), mit der sie zahlreiche Einwendungen gegen die Baugenehmigung erhob. Insbesondere rügte sie die Unbestimmtheit der Genehmigung hinsichtlich der Nutzung der Nebenräume, die Unvollständigkeit der Bauvorlagen, einen Verstoß gegen die Festsetzungen über die hintere Baugrenze, gegen die geschlossene Bauweise, gegen das Maß der baulichen Nutzung im vorderen Gebäudeteil, gegen Abstandsvorschriften sowie gegen Brandschutzbestimmungen. Außerdem machte sie geltend, dass ein ggf. vorhandener Bestandschutz für das Gebäude des Beigeladenen durch dessen umfangreiche Umbaumaßnahmen erloschen sei. Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen am 13. März 2008 - ebenfalls ohne Beteiligung der Klägerin - eine Nachtragsgenehmigung, die für die Nutzung des Gebäudes folgende Änderungsbestimmung enthielt: "Für die beiden Räume des Nebengebäudes im EG (Raum 1) und OG (Raum 2), die in dem vom Bebauungsplan Nr. IV ,H1. C. ' als ,private Grünfläche' festgesetzten Bereich liegen, erfolgt keine Nutzungsänderung. Die bisherige Nutzung bleibt bestehen." Außerdem beinhaltete die Genehmigung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die hintere Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Nutzungsänderung des Nebengebäudes in Wohnraum für den Bereich zwischen hinterer Baugrenze und privater Grünfläche. Die Klägerin erhob am 20. März 2008 auch hiergegen Klage (3 K 606/08). Im März 2008 bat der Beigeladene die Beklagte um Prüfung, ob die drei Fenster, die sich in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin befänden, Bestandsschutz genössen und ob für den von der Klägerin hinter dem neuen Wohnhaus errichteten Altan eine Baugenehmigung vorliege. Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin zur beabsichtigten bauaufsichtlichen Anordnung zur Schließung der Fenster in der Grenzwand an. Bei einer Ortsbesichtigung im April 2008 sei festgestellt worden, dass die drei Fenster unter Verstoß gegen § 31 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nachträglich in die Grenzwand des alten Wohnhauses zum Grundstück des Beigeladenen eingebaut worden seien. Denn in den Bauvorlagen zur Genehmigung des neuen Wohnhauses sei die Wand ohne Fenster dargestellt gewesen. Im August 2008 zeigte die Klägerin bei der Beklagten an, dass der Beigeladene im hinteren Bereich des Grundstücks an der Grenze zu ihrem Grundstück ein Werkstattgebäude ohne Baugenehmigung errichtet habe. Nach Durchführung eines Ortstermins und Anhörung durch die Beklagte zum Abriss des Gebäudes sicherte der Beigeladene zu, dieses bis Juni 2009 auf 30 m³ Rauminhalt zurückzubauen und entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 11 BauO NRW nur als Abstellraum für Gartengeräte zu nutzen. Im September 2008 beantragte die Klägerin auf Hinweis der Beklagten, dass der Altan hinter dem neuen Wohnhaus ohne Baugenehmigung errichtet worden und damit formell illegal sei, die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung. Im Oktober 2008 stellte sie ferner einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Sie machte geltend, dessen Bauvorhaben verletze auch Vorschriften des Brandschutzes. So befänden sich im vorderen Gebäudeteil, der an der Grenze zum Flurstück 000 errichtet sei, entgegen § 31 Abs. 4 BauO NRW Fenster in der Gebäudeabschlusswand, ohne dass der brandschutzrechtliche Abstand von 5 m eingehalten sei. Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten mit der Begründung ab, das Gebäude des Beigeladenen sei im vorderen Bereich zwar an der Grenze zum Flurstück 000 errichtet, das Gebäude genieße jedoch Bestandsschutz. Es habe in diesem Bereich im Erd- und Obergeschoss schon immer Fenster gehabt. Der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin sei eingehalten. In einem Erörterungstermin vor der Kammer am 10. Februar 2009 in den Verfahren 3 K 249/08 und 3 K 606/08 hob die Beklagte auf Hinweis des Berichterstatters, dass der zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Zwerchgiebel im vorderen Gebäudebereich die erforderliche Abstandfläche nicht einhalte, die Baugenehmigung vom 15. Januar 2008, die Nachtragsgenehmigung vom 13. März 2008 und auch den Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2009 auf. Am 11. Februar 2009 erwarb der Beigeladene neben Herrn E. L. das Grundstück Gemarkung H. zu Miteigentum. Im Januar 2010 wurde eine Vereinigungsbaulast mit dem Flurstück 000 eingetragen. Am 30. August 2009 stellte der Beigeladene dann einen neuen Bauantrag auf Umbau und Erweiterung des Einfamilienhauses mit Nebenräumen zur Wohnnutzung mit einer veränderten Ausführung des Dachgeschosses im vorderen Gebäudebereich. Der ursprüngliche Zwerchgiebel sollte durch eine Dachgaubenkonstruktion mit zwei Fenstern ersetzt werden. Zugleich beantragte er die Erteilung einer Abweichung von den Abstandvorschriften zum Grundstück der Klägerin, da auf Höhe des alten Wohnhauses vor dem grenzständigen Anbau im Obergeschoss eine geringfügige Überschreitung der Abstandfläche im unteren Zentimeterbereich vorliege. Auf Hinweis der Beklagten, dass die beantragte Abweichung nicht in Betracht komme, plante der Beigeladene um, indem er die Grenzbebauung durch eine lückenfüllende Dachkonstruktion vor dem Anbau im Obergeschoss bis zur Höhe der vorderen Baulinie vergrößerte. Unter dem 16. Oktober 2009 wiederholte die Klägerin bei der Beklagten ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Das Planungsamt der Beklagten kam in einer zweiten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass gegen das Vorhaben des Beigeladenen keine Bedenken bestünden, wenn die Grenzwand im alten Wohnhaus der Klägerin als Gebäudeabschlusswand, d.h. ohne Fenster hergestellt werde. Anfang Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen geringfügiger Überschreitung der hinteren Baugrenze durch das Wohnhaus um ca. 0,70 m und durch die "Nebengebäude" um 3,72 m im Bereich zwischen hinterer Baugrenze und privater Grünfläche sowie 4,70 m im Bereich der privaten Grünfläche an. Die Klägerin trug erneut zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen vor, woraufhin dieser nochmals überarbeitete Bauvorlagen vorlegte. Unter anderem waren die Abstandflächen zum Grundstück der Klägerin neu berechnet. Zugleich beantragte er die Erteilung einer Abweichung von den Abstandvorschriften wegen einer geringfügigen Überschreitung der Abstandfläche zum Klägergrundstück im Bereich der rückwärtigen Giebelwand des alten Wohnhauses der Klägerin (T 4). In einer weiteren Stellungnahme wies das Planungsamt der Beklagten darauf hin, dass brandschutzrechtlich sichergestellt sein müsse, dass die Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin geschlossen seien. Nur dann sei die geringfügige Überlagerung mit der Abstandfläche des Wohngebäudes des Beigeladenen unbedenklich. Die von der Klägerin beanstandete Dachgaube löse keine Abstandfläche aus, da sie kein sich aus der Gebäudewand entwickelndes Element sei. Durch die vorgelagerte Ziegelreihe und die Unterschiede in der Konstruktion des Aufbaus bestehe eine deutliche Unterscheidung zwischen der Gebäudewand und dem Dachaufbau. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen auf der Grundlage der zuletzt vorgelegten Bauvorlagen die beantragte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Einfamilienhauses. Zugleich gewährte sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. IV "H1. C. " wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch das Wohnhaus und durch die "Nebengebäude". Ferner erteilte sie eine Abweichung von § 6 Abs. 1 BauO NRW, da die Abstandfläche T 4 des rückwärtig gelegenen Hauptgebäudes geringfügig auf dem mit dem alten Wohnhaus grenzständig bebauten Grundstück der Klägerin, Flurstück 000, liege. Des Weiteren gewährte sie eine Abweichung von § 31 BauGB (richtig BauO NRW), da das Wohnhaus des Beigeladenen in der Grenzwand zum Flurstück 000 hin Öffnungen besitze. Ferner gab die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die drei Fenster (Erdgeschoss: Esszimmer, Obergeschoss: Kinderzimmer, zwei Fenster), die sich in der Grenzwand des Wohnhauses in F. , H1. C. befinden, im Sinne von § 31 Abs. 1 BauO NRW zu schließen (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung führte sie im Kern aus, die Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses entsprächen nicht den Anforderungen des § 31 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift seien Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Die Fenster seien auch nicht von einer Baugenehmigung gedeckt oder auf andere Weise zugelassen worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Sie habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Fenster schon seit Jahrzehnten vorhanden seien. Im Gegenteil seien die Fenster in den zu den Baugenehmigungen des neuen Wohnhauses vom 9. November 2000 und vom 5. Dezember 2003 gehörigen Bauzeichnungen nicht als Bestand eingezeichnet. Auch in einem Bauantrag des früheren Grundstückeigentümers aus dem Jahre 1969 zur Errichtung einer Werkshalle seien in einer Bestandszeichnung von November 1970 die drei Fenster nicht als Bestand dargestellt. Mit weiterem Bescheid vom 1. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Hinweis darauf ab, dass dem Brandschutz ausreichend Rechnung getragen worden sei. Dem Beigeladenen sei die Baugenehmigung mit einer Befreiung von § 31 Abs. 4 BauO NRW erteilt worden. Das Gebäude sei zwar an der Grenze zum Flurstück 000 errichtet. Letzteres habe der Beigeladene jedoch zwischenzeitlich gekauft und mit dem Flurstück 000 vereinigt. Der Mindestabstand von 3 m zum Grundstück der Klägerin werde eingehalten. Darüber hinaus sei der Klägerin mit Verfügung vom selben Tag die Schließung der Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses aufgegeben worden. Schließlich lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2010 auch den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Altan hinter dem neuen Wohnhaus ab, weil dieser den erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Beigeladenen nicht einhalte. Die Klägerin hat am 24. Juni 2010 Klage erhoben, zum einen gegen die Schließungsverfügung vom 1. Juni 2010 (vgl. Parallelverfahren 3 K 1073/10), zum anderen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 (vorliegendes Verfahren). Zur Begründung der vorliegenden Klage macht sie im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung sei wegen Verletzung zahlreicher nachbarschützender Vorschriften rechtswidrig: Die dem Beigeladenen gewährte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die hintere Baugrenze sei rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, insbesondere liege keine unbeabsichtigte Härte vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei im Bebauungsplan die Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht irrtümlich durch den Baubestand hindurch festgelegt worden. Sie orientiere sich vielmehr an ihrem bereits seinerzeit vorhandenen alten Wohngebäude. Die Nebengebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen seien nicht maßstabsbildend und dementsprechend auch bei der Grenzziehung nicht berücksichtigt worden. Die "Klarstellung" in der Baugenehmigung, wonach im Bereich "private Grünfläche" keine Nutzungsänderung erfolge, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der Befreiung. Der Beigeladene könne sich insofern auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da ein solcher infolge des Umbaus erloschen sei. Im Rahmen der Umbaumaßnahmen seien ausweislich der Stellungnahme des Dipl.-Ing. D. vom 24. Juni 2011 erhebliche bauliche Veränderungen an den früheren Nebengebäuden hinter dem Wohnhaus vorgenommen worden, insbesondere sei deren Grundriss unter Versetzung der Außenwände nach außen erweitert worden. Auch habe eine Veränderung der Nutzung stattgefunden. Die früheren Nebengebäude würden nicht mehr als Schuppen, sondern als zweigeschossiges Wohnhaus genutzt. Die Beklagte habe schließlich auch das ihr in § 31 Abs. 2 BauGB eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Baugenehmigung sei ferner rechtswidrig, weil das Bauvorhaben entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise ganz überwiegend in offener Bauweise errichtet sei. Auch verstoße die Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht gegen die Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW: Die Dachgaube im Dachgeschoss des vorderen Gebäudeteils sei abstandflächenrechtlich nicht privilegiert. Denn sie sei mit der Gebäudewand konstruktiv verbunden und stelle damit eine Verlängerung der Außenwand dar. Bei der Berechnung der Abstandfläche sei daher in der Breite der Dachgaube die Wandhöhe der Dachgaube maßgebend. Die Abstandfläche in diesem Bereich (T 2) falle nach der letzten Berechnung des Dipl.-Ing. D. vom 7. Dezember 2011 mit 2,7 m² auf ihr Grundstück. Im mittleren Gebäudebereich sei die Berechnung der Abstandflächen T 2 und T 3 fehlerhaft, da die Einteilung der privilegierten Wandlänge von 16 m in mehrere Wandabschnitte unzulässig sei. Auch sei die Berechnung ausgehend vom Rohbauzustand und nicht auf der Grundlage des bautechnisch fertiggestellten Objekts erfolgt. Im hinteren Gebäudeteil im Bereich der Abstandfläche T 4 liege eine unzulässige Überdeckung der Abstandflächen vor. Im Lageplan des Beigeladenen sei nämlich die zu ihren Gunsten im Baulastverzeichnis eingetragene Baulast Nr. 196 unvollständig dargestellt. Die Baulast sei abweichend vom Baulastverzeichnis nur entlang ihrer Garage und ihres Abstellraums, nicht aber auch entlang ihres neuen Wohnhauses eingezeichnet. Daher ergebe sich dort laut Stellungnahmen des Dipl.-Ing. D. vom 24. Juni 2011 und vom 7. Dezember 2011 sowie dem von ihm gezeichneten Lageplan eine Überschneidung der Abstandflächen bis zu ca. 1,60 m auf einer Breite von 9,07 m. Die Beklagte habe dem Beigeladenen auch zu Unrecht eine Abweichung von der Abstandfläche T 4 gewährt. Die Voraussetzungen für eine Abweichung lägen nicht vor. Zudem habe die Beklagte insofern keine Ermessenserwägungen angestellt und sie - die Klägerin - auch nicht angehört. Der im hinteren Grundstücksbereich an ihrer Grundstücksgrenze errichtete Schuppen sei nicht privilegiert, da dessen Wandhöhe an der Grenze im Mittel 3,30 m über dem natürlichen Geländeverlauf liege. Ferner entspreche der Lageplan in zahlreichen Punkten nicht den Vorgaben der Bauprüfverordnung. Die dem Beigeladenen gewährte Abweichung von der Brandschutzvorschrift des § 31 BauO NRW sei ebenfalls rechtswidrig. Auch insoweit habe die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt und sie - die Klägerin - nicht angehört. Obwohl ein Verstoß gegen weitere Brandschutzvorschriften vorliege, habe die Beklagte insoweit keine Abweichungsentscheidung getroffen. Schließlich stehe ihr ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen zu, weil das Bauvorhaben ausweislich des von ihr eingeholten brandschutztechnischen Gutachtens des Brandschutzsachverständigen I. und S. vom 18. Juni 2010 in mehrfacher Hinsicht gegen Brandschutzvorschriften verstoße. Im Bereich des straßenseitigen Vorbaus werde durch die Errichtung des Wohnhauses mit einem Grenzabstand von weniger als 3 m eine potentielle Erweiterung ihres alten Wohnhauses zur Straße hin verhindert. Auch liege ein Verstoß gegen § 31 BauO NRW vor, da zwischen der seitlichen Außenwand des Gebäudes des Beigeladenen und der vorderen Giebelwand ihres alten Wohnhauses, in denen sich jeweils Fenster befänden, der brandschutzrechtliche Abstand von 5 m nicht eingehalten sei. Im Bereich des Anbaus der ehemaligen Tordurchfahrt sei der Traufanschluss an ihren Dachüberstand baurechtswidrig. Es bestehe entgegen §§ 29, 31 BauO NRW keine Trennung zwischen der Gebäudeabschlusswand des Anbaus und ihrem Dachüberstand. Die Regenrinne des Dachüberstandes werde vom Tragmauerwerk des Anbaus erreicht. Auch sei der Abstand des Fensters in der rückseitigen Wand des Anbaus zu ihrem Dach zu gering. Es liege insofern ein Verstoß gegen die hier analog anzuwendende Vorschrift des § 35 Abs. 5 BauO NRW vor, da das Fenster nur einen halben Abstand gegenüber ihrer Überdachung einhalte. Sie müsse mit künftigen Dachfenstern daher einen Abstand von 4 m zu dem Fenster einhalten. Auch sei der Abstand zwischen dem rückwärtigen Fenster im Anbau und den bestandsgeschützten Fenstern in der Grenzwand ihres alten Wohnhauses zu gering. Im Bereich des alten Wohnhauses liege ferner ein Verstoß gegen § 31 BauO NRW vor, da zwischen der näher zur Grenze versetzten Außenwand des Wohngebäudes des Beigeladenen, in die neue Fenster und eine Tür eingesetzt worden seien, und ihrer Grenzwand mit den bestandsgeschützten Fenstern der brandschutzrechtliche Abstand von 5 m nicht gewahrt werde. Der im hinteren Grundstücksbereich grenzständig zu ihrem Grundstück errichtete Schuppen löse eine Abstandfläche von 3 m aus, da er mehr als 30 m³ Gebäudevolumen (Höhe 2,89 m) beinhalte. Nach § 31 BauO NRW müsse seine Außenwand daher als Gebäudeabschlusswand errichtet werden, was aber nicht der Fall sei. Die Klägerin beantragt, 1. die von der Beklagten für den Umbau und die Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen H. erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 aufzuheben, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. Juni 2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, das auf dem Grundstück H. errichtete Bauvorhaben zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt sie vor: Die dem Beigeladenen erteilte Befreiung wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze bzw. wegen Überbauung des Bereichs der privaten Grünfläche sei von § 31 Abs. 2 BauGB gedeckt. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar. Insbesondere liege eine nicht beabsichtigte Härte vor, da die vom Plangeber bei der Aufstellung des Bebauungsplans geäußerte Absicht, dass die rückwärtigen Baugrenzen die bereits vorhandenen Gebäude umschließen sollten, nur beim Grundstück des Beigeladenen nicht umgesetzt worden seien. Auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen sei die Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar. Der Beigeladene habe in dem betroffenen Bereich lediglich das Dach des Nebengebäudes erneuert und geändert und auch keine Nutzungsänderung in Wohnnutzung vorgenommen. Ein Verstoß gegen die Festsetzung "geschlossene Bauweise" liege nicht vor. Im Bereich des Anbaus über der Toreinfahrt sei das Vorhaben in geschlossener Bauweise ausgeführt. Im Übrigen sei § 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) einschlägig, da die vorhandene Bauweise auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Abweichung erfordere. Die Bestandsgebäude seien bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplans mit seitlichem Grenzabstand vorhanden gewesen. Die Gebäude seien lediglich im Rahmen der Außenmaße des Bestandes umgebaut worden. Im Bereich der Nebengebäude liege auch kein Verstoß vor, da hinter der überbaubaren Grundstücksfläche die offene Bauweise wiederauflebe und § 22 BauNVO zudem nur Gebäude der Hauptnutzung betreffe. Im Übrigen gehe die Klägerin selbst vom Bestandsschutz ihrer Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses aus, so dass eine Bebauung ohne Grenzabstand nicht in Betracht gekommen sei. Eine Verletzung von Abstandvorschriften liege ebenfalls nicht vor. Die Beanstandungen der Klägerin beträfen im Wesentlichen die ursprünglichen Bauzeichnungen, die auf ihre Einwendungen nochmals überarbeitet worden seien. Die zugunsten der Klägerin im Baulastverzeichnis eingetragene Baulast Nr. 196 sei ordnungsgemäß im Lageplan dargestellt. Auch die Abstandflächenberechnung sei korrekt. Die beanstandete Dachgaube sei abstandrechtlich privilegiert. Nach der Stellungnahme des Dipl.-Ing. W. handele es sich nach der Schnittzeichnung des Prof. C1. um eine eigenständige Konstruktion. Auch der Schuppen im hinteren Grundstücksbereich an der Grenze zum klägerischen Grundstück sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich rechtmäßig. Der Beigeladene habe das Gebäude so zurückgebaut, dass es entsprechend der Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur ein Raumvolumen von max. 30 m³ umfasse und einen abstandrechtlich privilegierten Abstellraum im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW darstelle. Die mittlere Wandhöhe an der Grenze zum Klägergrundstück betrage laut Stellungnahme des Dipl.-Ing. W. nur 2,75 m. Auch sei die Abstandfläche aufgrund der bautechnisch fertiggestellten Außenwand berechnet worden. Lediglich in einem kleinen Bereich sei das Mauerwerk nur mit klassischem Außenverputz von 2 cm versehen, was im Lageplan jedoch berücksichtigt sei. Aus der dem Beigeladenen erteilten Abweichung von § 6 Abs. 1 BauO NRW ergäben sich für die Klägerin keine Nachteile. Die Abstandfläche T 4 liege im Bereich der Giebelwand des alten Wohnhauses nur in einem kleinen Teilstück (Fläche von 0,17 m x 1,49 m) auf dem Grundstück der Klägerin. Die Abweichung rechtfertige sich daraus, dass der Umbau auf den vorhandenen Bestand aufgebaut habe. Die Abweichung von § 31 BauO NRW sei lediglich aus formellen Gründen erteilt worden, weil das Grundstück aus zwei Flurstücken bestehe, die durch eine Vereinigungsbaulast vereinigt worden seien. Im Übrigen seien Abweichungen von Vorschriften des Brandschutzes nicht erteilt worden und im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch nicht erforderlich. Das von der Klägerin vorgelegte Brandschutzgutachten sei nicht nachvollziehbar. Im vorderen Grundstücksbereich halte das Gebäude des Beigeladenen die Abstandfläche ein. Ein potentieller Erweiterungsbau der Klägerin sei unzulässig, da dieser außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Beim Anbau über der ehemaligen Tordurchfahrt sei eine brandschutzrechtliche Trennung im Dachbereich durch eine Gebäudeabschlusswand in der Feuerklasse F 90, im Versprungbereich durch eine horizontale Stahlbetonplatte und im Bereich der Holzkonstruktion durch die Lage der Sparren hinter der F 90-Wand gegeben. § 35 Abs. 5 BauO NRW sei nicht einschlägig, da es sich nicht um ein Fenster in einer Dachfläche, sondern in einer Seitenwand handele. Die drei Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin seien entgegen der Annahme der Gutachter nicht bestandsgeschützt. Dementsprechend sei der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 auch die Schließung der Fenster aufgegeben worden. Der grenzständige Schuppen im hinteren Bereich des Grundstücks des Beigeladenen sei ein privilegiertes Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW, an das keine brandschutzrechtlichen Anforderungen zu stellen seien. Der Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Ergänzend trägt er vor, die drei Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin seien wegen Verstoßes gegen § 31 BauO NRW unzulässig. Insbesondere könne die Klägerin sich insofern nicht auf Bestandsschutz berufen. In keiner der in den Akten der Beklagten vorhandenen Bauzeichnungen seien die Fenster als Bestand aufgeführt. Auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder seien unergiebig, da diese nicht erkennen ließen, wann die Bilder aufgenommen worden seien, geschweige denn, dass sie überhaupt die streitgegenständlichen Örtlichkeiten zeigten. Selbst wenn die Fenster um das Jahr 1700 rechtmäßig hergestellt worden wären, sei der Bestandsschutz spätestens mit der behaupteten Teilung des "Vierseithofes" erloschen. Denn der Bestandschutz ende immer dann, wenn sich - wie nach § 8 Abs. 1 BauO NRW - die Genehmigungsfrage neu stelle. Durch die Teilung seien neue Verhältnisse geschaffen worden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprächen. Ein etwaiger Bestandsschutz sei auch deswegen erloschen, weil die Klägerin an der Wand nicht nur Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten, sondern massive bauliche Veränderungen vorgenommen habe. Während die streitgegenständliche Wand ausweislich der alten Bauzeichnungen nur eine Länge von insgesamt 10,71 m aufgewiesen habe und die hinten gelegen Eckwand deutlich schräg verlaufen sei, habe sich die Wandlänge nunmehr auf 10,93 m vergrößert; die Eckwand sei insgesamt begradigt worden. Unabhängig davon stehe der Klägerin jedenfalls deswegen kein Abwehranspruch gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zu, weil sie mit den Fenstern in der Grenzwand des alten Wohnhauses ihrerseits Abstandflächenvorschriften zu seinen Lasten verletze. Auf die Frage der formellen und materiellen Legalität und eines etwaigen Bestandsschutzes der Grenzwand komme es im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehung nicht an. Dieser Gesichtspunkt spiele allenfalls eine Rolle im Verhältnis zur Beklagten im Zusammenhang mit der Anordnung, die Fenster zu schließen. Die Berichterstatterin hat im Beweis- und Ortstermin vom 17. April 2012 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA I bis XIV). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage bleibt mit beiden Anträgen ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 zum Umbau und zur Erweiterung des Einfamilienhauses mit Nebengebäuden auf dem Grundstück H. , verletzt die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts (I.) oder des Bauordnungsrechts (II.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht führt das Vorhaben des Beigeladenen weder im Hinblick auf das Bauen mit Grenzabstand abweichend von der im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise (1.) noch im Hinblick auf die gewährte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze und der privaten Grünfläche (2.) noch im Hinblick auf den in Ziffer 4. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen Ausschluss von Nebenanlagen von mehr als 30 m³ in privaten Grünflächen (3.) zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Klägerin. 1. Die Klägerin wird dadurch, dass die angefochtene Baugenehmigung das Bauvorhaben abweichend von der im Bebauungsplan Nr. IV "H1. C. " getroffenen Festsetzung "geschlossene Bauweise" unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zulässt, ohne dass dafür eine Befreiung erteilt worden ist, nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Die Baugenehmigung, die das Vorhaben des Beigeladenen - mit Ausnahme des Anbaus im Obergeschoss im Bereich der ehemaligen Hofeinfahrt - mit seitlichem Grenzabstand gestattet, verstößt zwar gegen die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung der geschlossenen Bauweise, wonach Gebäude grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO). Entgegen der Annahme der Beklagten dürfte im vorliegenden Fall die vorhandene Bebauung aus städtebaulichen Gründen, namentlich mit Blick auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, auch keine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordern (vgl. § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BauR 1995, 365 = juris, Rn. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 1 CS 09.1847 -, juris, Rn. 13. Die bei der Beurteilung dieser Frage in erster Linie in den Blick zu nehmende grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin gebietet keine Abweichung von der geschlossenen Bebauungsweise. Denn ein ohne Grenzabstand ausgeführtes Vorhaben des Beigeladenen stellt sich ihr gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Insbesondere sind die drei Fenster in der seitlichen Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin, deren Schließung die Beklagte - zu Recht - mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 angeordnet hat, weder unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes noch in sonstiger Weise schutzwürdig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren 3 K 1073/10 Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin im Grundsatz sogar eine in der gesamten überbaubaren Tiefe des Grundstücks und in der gesamten zulässigen Höhe grenzständige Bebauung durch den Beigeladenen hinnehmen müssen. Eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise war ferner auch nicht deswegen erforderlich, weil die auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Bebauung mit Grenzabstand zum klägerischen Grundstück errichtet war. Denn mit dem Bauvorhaben, das einen erheblichen Umbau des Gebäudebestandes vor allem im vorderen Gebäudeteil (Aufstockung um ein Obergeschoss und vollständige Erneuerung des Dachgeschosses mit neuen Dachaufbauten) und im mittleren Gebäudeteil (Veränderung des Grundrisses durch Versetzung der Außenwände nach außen unter Vergrößerung des Winkels der nordwestlichen Außenwand sowie Erhöhung der Außenwände zu einem zweiten Geschoss) zum Gegenstand hat, wurde die Genehmigungsfrage in planungsrechtlicher Hinsicht und damit auch hinsichtlich der Bauweise insgesamt neu aufgeworfen. Insbesondere war infolge des Umbaus auch ein ggf. bestehender Bestandsschutz entfallen, da sich das Gebäude nach dem Umbau gegenüber dem früheren Gebäudebestand offensichtlich als ein anderes Vorhaben (sog. "aliud") darstellt. Eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO dürfte auch nicht mit der städtebaulichen Erwägung zu rechtfertigen sein, dass das Vorhaben des Beigeladenen sich entsprechend der Zielsetzung des Plangebers an der vorhandenen Bausubstanz des alten Vierseithofes orientiert und durch die Beibehaltung des Grenzabstandes und den Anbau über der ehemaligen Hofeinfahrt die traditionelle Hofform mit der zwischen den Gebäuden liegenden Hoffläche erhält. Zwar bezwecken die der städtebaulichen Ordnung dienenden Festsetzungen über die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche den Erhalt des charakteristischen Ortsbildes mit seinen markanten Raumkanten und orientieren sich dabei an den vorhandenen Baustrukturen in den traditionellen Bauformen der Drei- und Vierseitgehöfte (vgl. Ziffern 4.1 und 4.2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. IV "H1. C. "). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass mit der Festsetzung der geschlossenen Bauweise gerade auch ein Zusammenwachsen ggf. vorhandener Baulücken im Bereich der alten Hofstrukturen innerhalb der genau festgelegten überbaubaren Flächen beabsichtigt ist. Diese Zielsetzung würde jedoch mit der abweichenden Zulassung eines Bauens mit Grenzabstand ausgehebelt, zumal diese beim Bauen im Bestand letztlich im gesamten Plangebiet in Betracht käme. Auch wenn danach die Voraussetzungen für eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nicht vorliegen, fehlt es insoweit jedenfalls an einer Verletzung der Klägerin in subjektiven Nachbarrechten. Denn die Festsetzung der geschlossenen Bauweise als solche ist nicht nachbarschützend. Sie dient allein städtebaulichen Erfordernissen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin, Urteil vom 27. Januar 1967 - II B 3.66 -, BRS 18, Nr. 127; Bielenberg, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Januar 2012, Band 5, § 22 BauNVO Rn. 41; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., § 6 Rn. 123; § 74 - Anhang, Rn. 95. Insbesondere ist vorliegend eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten auch nicht ausnahmsweise deswegen anzunehmen, weil die Klägerin dadurch, dass der Beigeladene abweichend von der geschlossenen Bauweise gebaut hat, ihrerseits zur Einhaltung eines Grenzabstandes gezwungen und so ggf. an der baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks gehindert würde. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 20. März 2006 - 25 CS 05.3180 -, juris, Rn. 23; Bielenberg, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 22 BauNVO Rn. 41. Denn auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich entlang der gesamten südwestlichen Grenze zum Grundstück des Beigeladenen bereits grenzständig errichtete Gebäude, so dass eine Einschränkung ihrer Nachbarrechte im Hinblick auf zukünftige Bauvorhaben nicht in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere auch für den vorderen Grundstücksbereich, der an das Flurstück 000 des Beigeladenen angrenzt, da dieser Bereich jenseits der vorderen Baulinie und damit außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor, welches im Falle einer - wie hier - objektiv rechtswidrigen Zulassung eines Vorhabens abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans, ohne dass dafür eine Befreiung erteilt wird, in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343. Denn die Abweichung von der geschlossenen Bauweise ist für die Klägerin nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden, weil diese durch das auch in einem solchen Fall zu beachtende Erfordernis der Einhaltung von Abstandflächen nach dem Bauordnungsrecht ausreichend geschützt ist (vgl. unter II. 2. a)). Soweit die erforderlichen Abstandflächen hier nicht eingehalten sind, kann die Klägerin sich hierauf aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht berufen (vgl. unter II. 2. b)). 2. Die Klägerin wird auch nicht durch die dem Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die hintere Baugrenze und die private Grünfläche in nachbarschützenden Rechten verletzt. Nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommen dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 15 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn 48 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 69. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Befreiung bereits (objektiv) fehlerhaft ist, weil die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ausgegangen ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer Verletzung von subjektiven Nachbarrechten der Klägerin. Weder kommt der Festsetzung der hinteren Baugrenze und der privaten Grünfläche hier nachbarschützender Charakter zu (a) noch lässt die Befreiung die erforderliche Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen der Klägerin vermissen (b). (a) Die Festsetzungen maßgeblichen Bebauungsplan Nr. IV "H1. C. " über die hintere Baugrenze und die private Grünfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen sind nicht zugunsten der Klägerin nachbarschützend. Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 155 = juris, Rn. 3; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 14. Dies gilt auch für die Festsetzungen von Baugrenzen. Ob diesen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung zukommt, kann nämlich weder generell bejaht oder verneint noch im Sinne eines in der einen oder anderen Weise ausgerichteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses beantwortet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BauR 1997, 82 = juris, Rn. 5. Eine nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung ist anzunehmen, wenn diese aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt oder wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten einseitig ausbrechen darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 50; Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - 11 B 970/96 -, BauR 1997, 82 = juris, Rn. 7, m.w.N., und vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BauR 1995, 211 = juris, Rn. 12 (jeweils zu hinteren Baugrenzen); Bielenberg, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 23 BauNVO, Rn. 59 ff. Dies zugrunde gelegt ist mit Blick auf den vom Plangeber in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. IV "H1. C. " verlautbarten Willen sowie unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation davon auszugehen, dass die Festsetzungen sowohl über die hintere Baugrenzen als auch über die privaten Grünflächen allein der städtebaulichen Ordnung dienen. Die städteplanerische Zielsetzung der Festsetzung der hinteren Baugrenzen ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bebauungsplans, insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in den sie dort gestellt ist. So findet sich die Erläuterung zur Festsetzung der Baugrenzen (Ziffer 4.1) innerhalb des mit "städtebauliche Ordnung" überschriebenen Abschnitts 4 zusammen mit weiteren regelmäßig städtebaulichen Zielen dienenden Festsetzungen, wie etwa der Bauweise (Ziffer 4.2), der überbaubaren Grundstücksfläche (Ziffer 4.3) oder des Maßes der baulichen Nutzung (Ziffer 4.4). Den dort aufgeführten Festsetzungen sind für alle verbindlich vorangestellt die "wichtigsten, für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung zu berücksichtigenden Ziele aus dem Dorfentwicklungsplan", den sich die Gemeinde als Leitbild und Handlungsrahmen für ihre Planung gegeben hat (vgl. Ziffer 2). Genannt werden u.a. "die Sicherung der historisch gewachsenen Baustrukturen mit ihren charakteristischen Raumkanten", "der Erhalt der ortsbildprägenden Bausubstanz" sowie "die Freihaltung von Grundstücksflächen mit besonderer Bedeutung aus dorfgestalterischer oder ökologischer Sicht (Biotopverbund, Grünstrukturen)". Auch wird ausdrücklich festgestellt, dass es Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei, auf der Grundlage der Dorfentwicklungsplanung die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebaulich gewachsene Ordnung zu treffen. Diese städtebaulichen Ziele werden in der Begründung zu den einzelnen Festsetzungen weiter konkretisiert. In Ziffer 4.1 (Baugrenzen/Baulinien) heißt es: "Die traditionellen Bauformen sind Dreiseit- bzw. Vierseitgehöfte. Um zu gewährleisten, dass diese Baustruktur mit teilweise ortsbildprägenden Gebäuden auch künftig erhalten bleiben kann, sind die rückwärtigen Baugrenzen so festgesetzt, dass sie die vorhandenen Gebäude und Nebengebäude umschließen. Dadurch wird auch eine eventuelle Umnutzung von Nebengebäuden in Wohngebäude ermöglicht." In Ziffer 4.3 (überbaubare Grundstücksflächen) heißt es weiter: "Die überbaubaren Grundstücksflächen sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Gebäudestrukturen festgelegt. (...) In Bereichen, die durch ortstypische Gärten oder traditionelle Hofbereiche geprägt sind, wird unter Beachtung der Ziele der Dorfentwicklungsplanung auf eine Bauflächenausweisung verzichtet. Die rückwärtigen Grundstücksflächen, bzw. die aus ökologischer Sicht wertvollen Flächen (wie z.B. Obstwiesen) werden als private Gartenflächen ausgewiesen, so dass Bebauungen hier ausgeschlossen sind. Dies trägt einerseits der bereits vorhandenen Nutzung als Gartenfläche Rechnung, zum anderen geschieht dies, um die Verzahnung von bebauter Ortslage und Grün in den typischen, großzügig durchgrünten Dorfbereichen zu sichern und um damit die Eigenart und Schönheit der Ortslage H. zu bewahren." Nach diesen Erwägungen dient der Ausschluss einer Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksflächen sowohl durch die Festsetzung von hinteren Baugrenzen als auch durch die Ausweisung privater Gartenflächen der Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Dorfentwicklungsplanung, namentlich dem Erhalt des typischen, durch eine Verzahnung von Bebauung und Grün geprägten Dorfbildes und der traditionellen Siedlungsstruktur. Der Festsetzung der privaten Grünfläche liegt damit dieselbe städteplanerische Zielsetzung zugrunde. Dies ergibt sich auch aus der einleitenden Planbegründung zu Ziffer 7, wonach die Festsetzung von Grünflächen freiraumplanerischen, grünordnerischen und ökologischen Belangen dient. Als dorfökologisches Ziel der Dorfentwicklungsplanung wird dort u.a. die Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Grünsystems genannt. Entsprechend heißt es in der Einzelbegründung zu Ziffer 7.3 (private Grünfläche): "(...) Für die gewachsene Dorflage als charakteristisch bewertet sind die hofnahen Obstwiesen und Viehweiden, die fingerartig in die oft geschlossene Bauzeilen hineinragen und die mit ihrem nutzungsbestimmten Erscheinungsbild das Ortsbild und die Siedlungsstruktur prägen. (...) Die Festsetzung der privaten Grünflächen als Gartenflächen wird mit deren notwendiger Erhaltung und Sicherung begründet, wobei sowohl Einzelelementen und einzelnen Grundstücken als auch dem ganzen Netz von Gärten Bedeutung zukommt. Der gestalterische und ökologische Verbund ist besonders wichtig für Natur und Landschaft sowie für das dörfliche Erscheinungsbild." Anhaltspunkte dafür, dass diesen Festsetzungen - zumindest auch - eine Schutzfunktion zugunsten der jeweiligen Grundstücksnachbarn zukommt, lassen sich den vorgenannten Begründungserwägungen, die sich insgesamt an den im Dorfentwicklungsplan festgelegten städteplanerischen Zielen orientieren, nicht entnehmen. Es fehlt jegliche, in eine solche Richtung weisende Bezugnahme auf schützenswerte Interessen der Grundstücksnachbarn, wie etwa der Schutz vor Einsichtnahme, die Erhaltung einer besonderen Aussicht oder die Sicherung von Erholungs- und Ruhezonen. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation lässt sich aus den Festsetzungen der hinteren Baugrenze und der privaten Grünfläche eine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin nicht ableiten. Im Bereich der südlich der Straße "H1. C. " gelegenen Grundstücke sind die hinteren Baugrenzen und daran anschließend die privaten Grünflächen nicht einheitlich in einer Flucht festgesetzt. Sie variieren mit Rücksicht auf die vorhandene Bebauung, in welche die rückwärtigen Gartenflächen unterschiedlich weit hineinreichen, vielmehr deutlich in der Tiefe (zum Teil um mehrere Meter). Ein solch uneinheitliches Ordnungsmuster, welches dem charakteristischen dörflichen Ortsbild und der gewachsenen Siedlungsstruktur Rechnung trägt, vermag jedoch anders, als dies etwa bei einer im Bebauungsplan festgesetzten Reihen- oder Doppelhausbebauung der Fall ist, keine nachbarschaftliche "Schicksalsgemeinschaft" dergestalt zu begründen, dass die Betroffenen hieraus im Interesse einer einheitlichen und harmonischen Abstimmung der Bebauung nicht einseitig ausbrechen dürfen. Dies gilt im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin um so mehr, als dieses aus dem vorgenannten Ordnungsmuster zudem insofern herausfällt, als die hintere Baugrenze dort in erheblichem Maße über die der übrigen Grundstücke, insbesondere auch des Grundstücks des Beigeladenen hinausragt (ca. 10 bis 20 m) und eine private Grünfläche im hinteren Grundstücksbereich nicht festgesetzt ist. Unter diesen Umständen ist gerade im Verhältnis zwischen Beigeladenem und Klägerin kein Raum für die Annahme eines nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses mit besonderen gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten. (b) Ferner sind bei der Erteilung der Befreiung die Belange der Klägerin auch entsprechend dem in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen ausreichend und angemessen berücksichtigt worden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" entwickelt hat. Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt damit wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt danach vor, wenn die Prüfung der Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Interessen nach den Grundsätzen zur erforderlichen "Qualifizierung" und "Individualisierung" sowie die Abwägung der gegenläufigen Interessen von Bauherrn und Nachbarn ergibt, dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris, Rn. 15, und vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 53. Dabei hat im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung grundsätzlich derjenige einen gewissen Vorrang, der sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 7 B 1899/08 -, juris, Rn. 5 Gemessen an diesen Grundsätzen hat es die Beklagte bei der Ermessenentscheidung über die dem Beigeladenen erteilte Befreiung nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin fehlen lassen. Die Befreiung von den Festsetzungen über die hinteren Baugrenzen und die privaten Grünflächen führt bei Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks. Zwar kommt dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Bauvorhabens im hinteren Grundstücksbereich kein besonderes Gewicht zu. Abgesehen von dem nicht von der Hand zu weisenden, infolge des Umfangs der Umbaumaßnahmen aber nicht (mehr) rechtlich geschützten Interesse an der Nutzung der vorhandenen Bausubstanz sind besondere, städtebaulich beachtliche Gründe, das Vorhaben gerade innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu verwirklichen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass für die Klägerin die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten ist. Vielmehr kommt es darauf an, wie empfindlich ihre städtebaulich geschützten Interessen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles nicht festzustellen. Zwar überschreitet das Bauvorhaben des Beigeladenen die hintere Baugrenze um 4 m und die Nutzungsgrenze zur privaten Grünfläche nochmals um 5 m, so dass die durch die Befreiung legalisierte Abweichung vom Bebauungsplan quantitativ beachtlich ist. Es ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, welchen konkreten erheblichen Beeinträchtigungen das Grundstück der Klägerin dadurch ausgesetzt ist. Ihre Interessen an der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks sowie an der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes sind schon deshalb nicht berührt, weil das Vorhaben des Beigeladenen - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt - in dem fraglichen Bereich den erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstand zum klägerischen Grundstück einhält. Darüber hinaus ist eine nennenswerte Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt der Belichtung und Besonnung auch schon wegen dessen Lage und Bebauung nicht festzustellen. Das Grundstück der Klägerin, welches im Bereich hinter der auf dem Grundstück des Beigeladenen verlaufenden Baugrenze mit dem neuen Wohnhaus und daran anschließend mit einer Garage und einem Abstellraum bebaut ist, liegt nordöstlich zum Grundstück des Beigeladenen. Eine Verschattung durch dessen Vorhaben kommt in dem in Rede stehenden Bereich insoweit lediglich ab den Mittagsstunden in Betracht. Eine gravierende Beeinträchtigung liegt darin jedoch nicht. Denn die seitliche Außenwand des grenzständig zum Beigeladenengrundstück errichteten neuen Wohnhauses der Klägerin ist als Gebäudeabschlusswand, d.h. ohne Fensteröffnungen ausgeführt. Eine Einschränkung der Besonnung und Belichtung ist insoweit ausgeschlossen. Lediglich das Fenster im Erdgeschoss der hinteren Giebelwand des alten Wohnhauses erfährt einen verminderten Lichteinfall, was allerdings wegen der zeitlichen Begrenzung keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Da sich in der Grenzwand des neuen Wohnhauses keine Fenster befinden und das Fenster im alten Wohnhaus in der hinteren Giebelwand liegt, es daher vom Wohnbereich des Beigeladenen nicht unmittelbar einsehbar ist, werden durch das Vorhaben des Beigeladenen auch keine qualifizierten, die Grenze des Unzumutbaren überschreitenden Möglichkeiten zur Einsichtnahme in Wohnräume der Klägerin geschaffen. Für eine Beeinträchtigung durch erhöhte Geräuschimmissionen durch die vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende Wohnnutzung besteht ebenfalls kein Anhalt. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass in der angefochtenen Baugenehmigung die Nutzung des Gebäudeteils, der hinter der Baugrenze und in der privaten Grünfläche liegt und der an die Stelle des früher als Werkstatt bzw. Lager genutzten Nebengebäudes getreten ist, im Erd- und Obergeschoss ausdrücklich auf eine Nutzung als Lager beschränkt ist. Die Klägerin kann zudem nur den Schutz verlangen, der dem Baugebiet entspricht, in dem ihr Grundstück liegt. Es handelt sich um ein Dorfgebiet mit eingeschränkter Nutzung (MD +), in dem bei landwirtschaftlichen Betrieben die Tierhaltung auf bis zu 300 Stück Mastgeflügel/Legehennen oder 100 Schweine beschränkt und Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tankstellen generell ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). In einem solchen Baugebiet sind nach § 5 Abs. 2 BauNVO i.d.F. vom 23. Januar 1990 (BGBl. I, S. 132) Wohngebäude ebenso wie Lagerräumen allgemein zulässig. Die städtebaulich relevanten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens liegen daher innerhalb der zu erwartenden Lärmbelastung. Dass diese so groß ist, dass sie in einem Dorfgebiet, das sich trotz der Nutzungsbeschränkung nach wie vor durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung einerseits und von land- bzw. forstwirtschaftlicher, nicht wesentlich störender gewerblicher sowie handwerklicher Nutzung anderseits auszeichnet (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO), oder auch in der gegebenen Lage (vgl. § 15 BauNVO) nicht mehr hingenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch die Schutzwürdigkeit der Interessen der Klägerin nur als gering zu veranschlagen, weil der hinter der Baugrenze liegende Bereich des Beigeladenengrundstücks durch die Befreiung nicht erstmals für eine Bebauung eröffnet wird. Im Gegenteil war dort nicht nur bei Inkrafttreten des Bebauungsplans, sondern auch schon lange Zeit davor eine entsprechende Bebauung vorhanden. So ist im Bebauungsplan Nr. IV "H1. C. " auf dem Grundstück des Beigeladenen jenseits der hinteren Baugrenze als vorhandener Gebäudebestand bereits ein Nebengebäude eingezeichnet, das in etwa den Außenmaßen des hinteren Gebäudeteils des streitgegenständlichen Vorhabens entspricht. Diese Nebengebäude stand in dem fraglichen Grundstücksbereich sogar schon in den 1960er Jahren, wie der Abschrift einer Flurkarte vom 25. August 1965 zu entnehmen ist, welche einem Bauantrag des früheren Eigentümers des klägerischen Grundstücks (damals ) zum Anbau eines Werksraums an das alte Wohnhaus aus dem Jahr 1966 beigefügt war. Nach den eigenen Angaben der Klägerin wurde dieses Gebäude insbesondere auch noch vor Erwerb des Nachbargrundstücks durch den Beigeladenen als Schuppen bzw. Werkstatt genutzt. Das Grundstück der Klägerin war damit bereits seit Jahrzehnten durch die bauliche Nutzung auch des hinteren Bereichs des Nachbargrundstücks vorbelastet. Die durch die faktischen Gegebenheiten bedingte verminderte Schutzwürdigkeit der klägerischen Interessen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bebauungsplan - entgegen der in der Planbegründung verlautbarten Absicht - beim Beigeladenengrundstück die hintere Baugrenze ohne Rücksicht auf den vorhandenen Baubestand festsetzt und insofern keinen Bestandsschutz gewährt. Schließlich belegt in anschaulicher Weise auch das vom Beigeladenen im Ortstermin zur Gerichtsakte gereichte Lichtbild, welches den baulichen Zustand des Grundstücks nach der Ersteigerung im Jahr 2005 zeigt, dass der frühere Baubestand mit deutlich größeren Beeinträchtigung für das Grundstück der Klägerin verbunden war als das in Rede stehende Vorhaben. Danach war nahezu die gesamte Hoffläche zwischen den Gebäuden mit Wellblech- und Bitumenkonstruktionen überdacht, so dass sowohl die Belichtung als auch die Belüftung letztlich beider Grundstücke erheblich eingeschränkt war. Nach alledem sind die Interessen der Klägerin, auch wenn diese sich im Grundsatz auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen kann, mangels festzustellender unzumutbarer Beeinträchtigungen und mangels Schutzwürdigkeit ihrer Belange gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an der Verwertung der vorhandenen Bausubstanz auf seinem Grundstück als nachrangig zu bewerten. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens rügt, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Denn bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung der nachbarlichen Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 69. 3. Ferner verletzt das Vorhaben im Hinblick auf den im hinteren Grundstücksbereich grenzständig zum klägerischen Grundstück errichteten Schuppen die Klägerin mangels Verstoß gegen Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht in ihren Nachbarrechten. Zwar entfaltet die genannte Festsetzung, welche die Zulässigkeit u.a. von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO regelt, als Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung. Denn sofern die Gemeinde - wie hier - die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausschließt, gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Bebauungsplan nach § 14 Abs. 1 BauNVO, dass außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig sind, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Damit handelt es sich bei § 14 BauNVO - wie bei den übrigen Bestimmungen der §§ 12 bis 14 BauNVO - um eine Vorschrift, welche die Art der baulichen Nutzung in einzelnen Baugebieten betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 B 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn.13 ff. Die Geltung des § 14 BauNVO ist im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen worden. Nach Ziffer 4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO vielmehr innerhalb der Bauflächen allgemein zulässig. Lediglich in privaten Grünflächen sind nach Satz 2 bauliche Anlagen nur bis max. 30 m³ umbauten Raum zulässig. Zudem steht dem Nachbar ein Abwehranspruch auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart einschließlich der nach § 14 BauNVO zulässigen Nutzungen - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - bereits dann zu, wenn ein mit der Gebietsfestsetzung unvereinbares Vorhaben zugelassen wird, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 B 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris, Rn.13 ff. Ein Verstoß gegen die damit nachbarschützende textliche Festsetzung der Ziffer 4 Satz 2 des Bebauungsplans liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Schuppen hält ausweislich der Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnung Erdgeschoss und Ansicht Ost) die vorgenannte Bauvolumen-Begrenzung ein (4,03 m Länge x 2,70 m Breite x [(2,65 m + 2,83 m) x 0,5] Höhe = 29,81 m³ < 30 m³). Bei der Berechnung des Raumvolumens ist die Höhe zutreffend vom Erdgeschossfußboden (EFH) aus ermittelt worden (vgl. DIN 277). Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang, in dem es allein auf das Volumen des umbauten Raums ankommt, unerheblich, dass der Schuppen die für eine abstandrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässige mittlere Wandhöhe von maximal 3 m, die über der Geländeoberfläche an der Grenze zu ermitteln ist, nicht einhält (vgl. hierzu unter II. 2. a) ee)). II. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht verstößt das Bauvorhaben weder gegen hier ausnahmsweise zu prüfende Vorschriften des Brandschutzes (1.) noch kann die Klägerin eine Verletzung von nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW geltend machen (2.). 1. Die Klägerin wird durch die dem Beigeladenen gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 7 BauO NRW gewährte Abweichung von § 31 BauO NRW, weil das Wohnhaus in der Grenzwand zum Grundstück H. , Öffnungen besitzt, nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Die angefochtene Baugenehmigung ist zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt worden, in dem die Vorschriften des Brandschutzes von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW). Sie sind daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Baugenehmigung und damit auch nicht Prüfungsgegenstand in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Wendet sich ein Dritter gegen ein im vereinfachten Verfahren geprüftes Vorhaben mit der Behauptung, durch Umstände in seinen Rechten verletzt zu sein, über die in diesem Verfahren nicht entschieden worden ist, ist daher nicht die Anfechtungsklage die richtige Klageart, sondern - nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - die Verpflichtungsklage auf bauordnungsbehördliches Einschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BauR 2003, 295 = juris, Rn. 23. Trifft die Behörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren allerdings - wie hier - in der Baugenehmigung zugleich eine Abweichungsentscheidung im Hinblick auf Brandschutzvorschriften, wird diese damit ausnahmsweise auch zum anfechtbaren Gegenstand der Baugenehmigung. Die erteilte Abweichung von den Vorschriften des § 31 BauO NRW, welche nachbarschützende Wirkung haben, soweit sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 68 m.w.N., verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Nachbarrechten. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschriften, der Anlass für eine Abweichungsentscheidung geben könnte, liegt zu ihren Lasten schon nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sind u.a. bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässig. In Anwendung dieser Vorschrift ist die Herstellung einer Gebäudeabschlusswand im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin nicht erforderlich. In Bezug auf die Nachbargrenze zum Grundstück der Klägerin unterschreitet das Wohnhaus des Beigeladenen im vorderen Gebäudebereich auf Höhe des Flurstücks 000 schon nicht den brandschutzrechtlichen Mindestabstand von 2,50 m. Ausweislich der Bauvorlagen (und auch des Lageplans der Klägerin) hält das Wohnhaus in diesem Bereich - wie im Übrigen auch im restlichen Gebäudebereich - einen Abstand von mehr als 2,50 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin ein. Dass das Wohnhaus in Bezug auf die Grenze zu dem im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flurstück 000 nicht den Mindestabstand von 2,50 m einhält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit, insbesondere mit Blick auf die bestehende Vereinigungsbaulast, überhaupt um eine Nachbargrenze im Sinne der Vorschrift handelt. Denn in dem fraglichen Bereich ist in Bezug auf das Grundstück der Klägerin jedenfalls auch der brandschutzrechtlich ausreichende Abstand von 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gewahrt. Dieser Abstand ist auch öffentlich-rechtlich gesichert. Die öffentlich-rechtliche Sicherung, dass kein Gebäude in dem 5 m-Bereich errichtet wird, ergibt sich regelmäßig aus einer entsprechenden (Flächen-) Baulast, an der es hier zwar fehlt. In gleicher Weise kommt aber auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO als öffentlich-rechtliche Sicherung in Betracht. Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Stand: Januar 2012, § 31 Rn. 7. Eine solche Festsetzung liegt hier vor. Auf dem Grundstück der Klägerin verläuft auf Höhe der vorderen Giebelwand des alten Wohnhauses die vordere Baugrenze, die auf dem Grundstück des Beigeladenen in einer Flucht als Baulinie weitergeführt ist und dort den vorderen Teil des bestehenden Wohngebäudes umschließt. Durch diese verbindliche bauplanerische Entscheidung ist die Einhaltung des brandschutzrechtlichen Gebäudeabstandes von 5 m auch künftig hinreichend gesichert. Allein die Tatsache, dass von der Festsetzung eine Abweichung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO oder Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann, steht dem nicht entgegen. Denn bei der Gewährung einer Abweichung bzw. Befreiung wären auch die brandschutzrechtlichen Anforderungen in der konkreten Grundstückssituation zu berücksichtigen, die einer Abweichung bzw. Befreiung hier entgegenstünden. Vor diesem ist Hintergrund vermag die Klägerin - wie schon dargelegt - auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, durch das Vorhaben des Beigeladenen werde eine potentielle Erweiterung ihres alten Wohnhauses verhindert. Schließlich spielt es im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW auch keine Rolle, dass sich in der vorderen Giebelwand des alten Wohnhauses Fenster befinden. Denn die Vorschrift stellt besondere brandschutztechnische Anforderungen lediglich für die der Nachbargrenze zugewandten Außenwände von Gebäuden auf, nicht aber für solche, die in einem Winkel von 90 Grad oder mehr auf die Nachbargrenze zulaufen. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit Absatz 2 ("gemeinsame Gebäudeabschlusswand") und einem Umkehrschluss aus § 33 Abs. 6 BauO NRW. Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 31 Rn. 8. 2. Soweit die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen die nachbarschützenden Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW rügt, liegen diese entweder schon nicht vor, weil das Vorhaben den gesetzlichen Abstand zu ihrem Grundstück einhält (a), oder die Klägerin kann sich auf einen vorliegenden Abstandflächenverstoß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weil auf ihrer Seite gleichwertige Verstöße gegen Abstandvorschriften (im weiteren Sinne) zu verzeichnen sind (b). a) Im Hinblick auf den überwiegenden Teil der von der Klägerin erhobenen Rügen ist schon nicht festzustellen, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW verstößt. Allerdings ist die Einhaltung von Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW entbehrlich. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Danach setzt die Anwendung der Abstandflächenvorschriften voraus, dass zuvor die planungsrechtliche Frage der Bauweise entschieden ist. Aufgrund des Vorrangs des Bauplanungsrechts beurteilt sich die Frage, ob an die Grenze gebaut werden muss, bei Vorliegen eines Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen zur Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO. Nach Planungsrecht muss - abgesehen von dem in § 22 Abs. 3 BauNVO angeführten Ausnahmefall - an die seitlichen Grundstücksgrenzen gebaut werden, wenn in einem Gebiet die geschlossene Bauweise festgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 66 ff. Vorliegend sieht der einschlägige Bebauungsplan für den maßgeblichen Bereich zwar geschlossene Bauweise vor. Auch liegt kein Ausnahmefall im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO vor, der aufgrund der vorhandenen Bebauung eine Abweichung erforderte (vgl. unter I. 1.). Jedoch hat die Beklagte - insoweit unter Verstoß gegen Bauplanungsrecht - das Bauvorhaben mit Einhaltung eines Grenzabstandes zugelassen. In einem solchen Fall, in dem das Bauplanungsrecht tatsächlich nicht zur Geltung gelangt, bedarf es allerdings auch nicht der Sicherung seines Vorrangs vor der Anwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen, wie dies § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW bezweckt. Die Ausnahmeregelung ist daher - nicht anders als Buchstabe b) im Fall der planungsrechtlich möglichen Grenzbebauung, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033 = juris, Rn. 13 f. - dahin zu verstehen, dass auf die Einhaltung einer landesrechtlichen Abstandfläche nur dann verzichtet werden kann, wenn in Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Vorgaben auch tatsächlich ohne Grenzabstand gebaut wird. Abgesehen davon sieht das Bauplanungsrecht im Fall der geschlossenen Bauweise ohnehin nur entweder ein Bauen ohne seitlichen Grenzabstand vor oder, wenn ein Ausnahmefall im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO vorliegt, ein Bauen mit Grenzabstand, wobei sich dessen Tiefe mangels entsprechender Regelungen im Planungsrecht nach dem Bauordnungsrecht richtet. Eine Bebauung "dazwischen", d.h. mit Grenzabstand allerdings ohne Rücksicht auf jegliche Maßvorgaben lässt das Planungsrecht - selbst in der abweichenden Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) - nicht zu. Die vorliegende Fallkonstellation, in der abweichend von den planungsrechtlichen Vorgaben faktisch mit Grenzabstand gebaut wird, ist danach nicht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW erfasst. aa) Im Bereich des von der Klägerin beanstandeten Dachaufbaus in der ihrem Grundstück zugewandten Dachseite des vorderen Gebäudeteils des Bauvorhabens (Abstandfläche T 2) ist der gesetzliche Abstand zur seitlichen Nachbargrenze eingehalten. Bei dem Dachaufbau handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - um eine abstandrechtlich privilegierte Dachgaube, die bei der Ermittlung der Abstandfläche insgesamt außer Betracht bleibt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 2. Spiegelstrich BauO NRW muss bei der Berechnung der Abstandfläche zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten hinzugerechnet werden, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand beträgt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass Dachgauben bzw. Dachaufbauten, deren Gesamtbreite weniger oder die Hälfte der entsprechenden Gebäudewand beträgt, bei der Berechnung der Wandhöhe unberücksichtigt bleiben, sofern das Dach - wie hier - eine Dachneigung von nicht mehr als 45 Grad hat (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 1. Spiegelstrich BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127 = juris Rn. 17, und vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 -, juris Rn. 18; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 6 Rn. 212 ff. Davon ausgehend ist der in Rede stehende Dachaufbau zunächst dem Umfang nach privilegiert. Seine Gesamtbreite beträgt ausweislich der Bauzeichnung "Dachgeschoss" nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand (4,10 m < 10,35 m x 0,5 = 5,175 m). Dabei hat der Beigeladene zu Recht auf die gesamte Außenwand unterhalb des Daches abgestellt und nicht nur auf den Teil der Außenwand, der vor dem grenzständigen Anbau im Obergeschoss im Bereich der früheren Hofeinfahrt liegt. Denn Bezugspunkt für die Gebäudewand ist nach der vorgenannten Vorschrift die Dachfläche (insgesamt). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Dachaufbau auch um eine Dachgaube. Dachgauben im Sinne der Vorschrift sind Dachaufbauten für stehende Fenster, die in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Eine Dachgaube muss also gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Ihre vordere Wand darf sich nicht funktional als Teil der Außenwand des Gebäudes darstellen. Das ist der Fall, wenn die vordere Wand der Dachgaube die Außenwand nach oben verlängert. Unerheblich ist dabei, ob dieser bautechnische Zusammenhang durch ein vorstehendes Dach verdeckt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 10 B 860/01 -, BRS 64 Nr. 122 = juris, Rn. 7 ff., und vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 -, juris Rn. 18 ff. Dabei hängt die Frage, ob ein Dachaufbau im Einzelfall abstandrechtlich im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 2. Spiegelstrich BauO NRW privilegiert ist, ferner davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Daches anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbstständiger Bauteil in Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht: die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus sowie der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 7 B 201/10 -, juris, Rn. 9 ff., vom 14. Mai 2007 - 7 A 2327/06 -, juris Rn. 6, vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 - 10 B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127 = juris, Rn. 16 ff; Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, § 6 Rn. 217. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Dachaufbau als Dachgaube im Sinne der Vorschrift zu bewerten. Die Bauvorlagen (Ansicht Süd, Ansicht Nord, Schnitt B-B), die vom Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegte Schnittzeichnung sowie die Lichtbildaufnahme von der Errichtung der Gaube und auch die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder belegen, dass der Dachaufbau - trotz der heruntergezogenen Traufe des Hauptdaches - gegenüber der Außenwand zurücktritt und sich nicht als deren Verlängerung darstellt. Er liegt ausweislich der Schnittzeichnung mit der Ständerkonstruktion nicht auf der Außenwand, sondern deutlich hinter dieser auf dem Fußboden des Dachgeschosses auf. Dass die Ständerkonstruktion an den Außenseiten über Verschaubungen mit der davorliegenden Außenwand verbunden ist, ist unschädlich. Allein dadurch wird der Dachaufbau nicht zu einem funktionalen Bestandteil der Außenwand. Der Dachaufbau erweist sich insbesondere auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung als untergeordneter Bestandteil des Daches. Er ordnet sich der Dachfläche insgesamt unter und tritt von allen ihren Seiten zurück: Die Traufe des Dachaufbaus (8,85 m) endet 0,50 m unterhalb des Dachfirsts (9,35 m); zu den Dachrändern hält der Dachaufbau zur nordöstlichen Seite ca. 2 m und zur südwestlichen Seite ca. 4,80 m ein. Für eine Unterordnung unter das Dach spricht insbesondere auch das Verhältnis der Breite des Dachaufbaus zur Breite der unter dem Dach liegenden Wand, die - wie dargelegt - mit 4,10 m zu 10,35 m deutlich unter 50 % bleibt. Im gesamten Erscheinungsbild bleiben das Dach als solches und seine Konturen deutlich erkennbar. Auch wird die Funktion des Daches, das Haus nach oben abzuschließen und Schirm gegen Witterungseinflüsse zu sein, durch den Dachaufbau nicht in Frage gestellt. Von ihm gehen schließlich auch keine einem Staffelgeschoss oder Zwerchdach vergleichbare Wirkungen aus. Ist danach auch im Bereich der Dachgaube für die Berechnung der Abstandfläche T 2 im vorderen Gebäudeteil nur die Höhe der Außenwand maßgeblich, ist die nach § 6 Abs. 6 BauO NRW (16 m-Privileg) erforderliche Abstandfläche eingehalten. Das gilt sowohl, wenn man insoweit die Berechnung des Beigeladenen zugrundelegt (88,88 TR - 80,99 mGH = 7,89 m x 0,4 = 3,16 m), als auch, wenn man die Berechnung der Klägerin zugrundelegt (88,68 WH - 81,19 mGH = 7,49 m x 0,4 = 3 m bzw. 88,88 TR des Beigeladenen - 81,19 mGH = 7,69 m x 0,4 = 3,08 m). Denn der Grenzabstand vor der Außenwand zur seitlichen Nachbargrenze beträgt nach dem Lageplan im Bereich des nordwestlichen (zur Straße gelegenen) Teils der Dachgaube 3,20 m und im Bereich des südöstlichen (zum Anbau gelegenen) Teils der Dachgaube 3,16 m. bb) Die erforderliche Abstandfläche wird allerdings - was die Klägerin nicht gerügt hat - im Bereich des grenzständigen Anbaus im Obergeschoss und dessen Vordach unterschritten. Das Erfordernis, Abstandflächen vor Außenwänden von Gebäuden auf dem jeweiligen Grundstück einzuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW), erstreckt sich nämlich nicht nur auf die gesamte Tiefe, sondern auch auf die gesamte Höhe der Bebauung. Das bedeutet, dass auch die Teile einer Außenwand, die - wie hier im Erdgeschoss unterhalb des Anbaus sowie im Erd- und Obergeschoss unter- und oberhalb des Vordachs - nicht grenzständig errichtet sind, ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten müssen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, BauR 2008, 2033 = juris, Rn. 18 (bei einem Staffelgeschoss im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW). Nach den Bauvorlagen (Lageplan und Bauzeichnungen) beträgt der Abstand zur Grenze des Klägergrundstücks im hinteren Bereich des Vordachs vor dem Anbau lediglich 3,06 m und im Bereich des hinteren, zum Hof gelegenen Teils des Anbaus, wo der zweigeschossige Gebäudeteil mit Pultdach anschließt, sogar nur 2,94 m. Die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ist damit sowohl nach der Berechnung des Beigeladenen (88.88 TR - 80,99 mGH = 7,89 m H x 0,4 = 3,16 m) als auch nach der der Klägerin (88,68 WH - 81,19 mGH = 7,49 m x 0,4 = 3 m bzw. 88,88 TR des Beigeladenen - 81,19 mGH = 7,69 m x 0,4 = 3,08 m) im Bereich des Erdgeschosses bzw. Ober- und Erdgeschosses unterschritten. Auch dürfte insofern die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW nicht in Betracht kommen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 BauO NRW sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts kommt danach - trotz des weiten, auf eine allgemeine Interessenabwägung hindeutenden Wortlautes der Vorschrift - nur in atypischen Sonderfällen in Frage. Dies folgt schon daraus, dass das in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossene System der Abstandflächenvorschriften mit seinen Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben, die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich bringt. Auch das Erfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und des Gleichheitssatzes auszulegen und zu vollziehen, verbietet ein mehr oder minder beliebiges Abweichen von den Abstandflächenvorschriften. Daher vermag grundsätzlich nur eine grundstücksbezogene Atypik eine Abweichung zu rechtfertigen. Diese kann sich ergeben aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topografischen Besonderheiten des Geländeverlaufs, nicht aber aus den Wünschen eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, 1021 = juris, Rn. 18. Davon ausgehend dürften die Voraussetzungen für eine Abweichung hier nicht vorliegen. Die Grundstückssituation im Bereich des grenzständigen Anbaus im Obergeschoss zeichnet sich nicht in einem solchen Maß durch vom Regelfall abweichende Besonderheiten aus, dass die Erteilung einer Abweichung gerechtfertigt wäre. Zwar verläuft die Grenze zwischen den Grundstücken des Beigeladenen und der Klägerin hier nicht rechtwinklig, sondern in einer - wenn auch nur geringfügig - größeren Winkelung. Dies führt dazu, dass sich das Grundstück des Beigeladenen mit zunehmender Grundstückstiefe um einige Zentimeter verschmälert, so dass das Vorhaben im hinteren Bereich des Anbaus selbst den Mindestabstand von 3 m zur Grenze des Klägergrundstücks nicht mehr einhalten kann. Diese Grundstückssituation führt jedoch nicht dazu, dass der Beigeladenen sein Grundstück bei Beachtung der Vorgaben des § 6 BauO NRW in einer für ihn unzumutbaren Weise nicht mehr baulich ausnutzen könnte. Denn ihm wäre es trotz der schiefwinkligen Grundstücksgrenze in Ausnutzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (zweigeschossige Bauweise) und unter Einhaltung der Abstandvorschriften ohne weiteres möglich gewesen, lediglich in einer entsprechend niedrigeren Höhe von 7,5 m und in den Außenmaßen des früheren Wohnhauses auf den Bestand aufzubauen. Unter diesen Umständen hätte er nämlich auch im Bereich des Anbaus den Mindestabstand von 3 m einhalten können (7,5 m x 0,4 = 3 m), ohne etwa "schief" bauen zu müssen. Die Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche ist danach lediglich auf eine stärkere als nach § 6 BauO NRW zulässige bauliche Ausnutzung des Grundstücks zurückzuführen. cc) Ferner ist auch die dem Beigeladenen erteilte Abweichung von § 6 BauO NRW, weil die Abstandfläche T 4 des rückwärtig gelegenen Wohnhauses geringfügig auf dem mit dem alten Wohnhauses grenzständig bebauten klägerischen Grundstück der Klägerin liegt, rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Nachbarrechten. Die Beklagte ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Abstandfläche T 4 im Bereich der hinteren Giebelwand des alten Wohnhauses entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zum Teil auf das klägerische Grundstück fällt. Dieser Abstandflächenverstoß resultiert daraus, dass das 16 m-Privileg des § 6 Abs. 6 BauO NRW in diesem Bereich ausgeschöpft ist. Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände oder von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m (Satz 1). Bei hintereinander liegenden Außenwänden - wie hier wegen des Anbaus im Obergeschoss - wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet (Satz 2). Eine Aufteilung der so reduzierten Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte ist dabei nicht möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, 1021 = juris, Rn. 18 unter Hinweis auf LT-Drs. 14/2433. Die Außenwand zum Klägergrundstück, die der Beigeladene in dem zur Baugenehmigung gehörigen Lageplan zu Recht nicht mehr in verschiedene Abschnitte aufgeteilt hat, überschreitet die Länge von 16 m kurz vor der hinteren Giebelwand des alten Wohnhauses der Klägerin und der dort nach hinten verspringenden Grundstücksgrenze. Die Tiefe der Abstandfläche jenseits der 16 m - Grenze beträgt damit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,8 von H, mindestens aber 3 m. Die so zu bemessende Abstandfläche hält das Gebäude im Bereich der hinteren Giebelwand nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhenangaben des Beigeladenen (87,72 TR - 81,40 mGH = 6,32 m x 0,8 = 5,06 m) oder der Klägerin (89,08 WH - 81,41 mGH = 7,67 m x 0,8 = 6,14 m [in Lageplan allerdings 6,42 m]) zugrunde legt. Nach der vom Beigeladenen berechneten Abstandtiefe 5,06 m liegt die Abstandfläche mit einer Fläche von ca. 1,50 m x ca. 0,20 - 0,30 m = 0,3 - 0,45 m² auf dem Grundstück der Klägerin. Nach der von der Klägerin berechneten Abstandtiefe 6,42 m liegt die Abstandfläche mit einer Fläche von ca. 2,90 m x 0,20 - 0,30 m = 0,58 - 0,87 m² auf dem Grundstück der Klägerin. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Abstandvorschriften gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW liegen jedoch entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe fehlt es auch hier an einer durch besondere Umstände gekennzeichneten, atypischen Grundstückssituation. Die Erwägung der Beklagte, die Abweichung rechtfertige sich daraus, dass auf den vorhandenen Bestand aufgebaut worden sei, vermag eine grundstücksbezogene Atypik nicht zu begründen. Sie betrifft lediglich die bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch den Beigeladenen, der auch unter Beachtung von § 6 BauO NRW mit einer geringeren Höhe im Bereich der früheren Nebengebäude auf den Bestand hätte aufbauen können. Besondere, grundstücksbezogene Umstände könnten allenfalls darin zu sehen sein, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen die hintere Baugrenze erst kurz (ca. 0,2 bis 0,3 m) hinter dem Ende des nach § 6 Abs. 6 BauO NRW privilegierten 16 m - Abschnitts verläuft. In dem Bereich zwischen der 16 m - Grenze und der hinteren Baugrenze muss daher die reguläre Abstandtiefe von 0,8 der Wandhöhe eingehalten werden, was zu einer deutlichen Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks führt, da dann nur noch mit einer Wandhöhe von 3,75 m gebaut werden darf, um den Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Dadurch kann das planungsrechtlich vorgesehene Baufenster in diesem Bereich nicht - sinnvoll - baulich ausgenutzt werden. Darin liegt jedoch keine Atypik, sondern vielmehr die reguläre Folge der Anwendung der Abstandregelungen des § 6 BauO NRW. Diese Folge ergibt sich im Übrigen auch nur dann, wenn - wie hier - entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise mit Grenzabstand (sowie jenseits der Baugrenze) gebaut wird. Denn bei plangemäßer grenzständiger Bebauung hätte die überbaubare Grundstücksfläche auch voll ausgeschöpft werden können. dd) Demgegenüber ist nicht festzustellen, dass sich die Abstandfläche T 4, welche die Außenwand des jenseits der hinteren Baugrenze gelegenen Gebäudeteils des Vorhabens des Beigeladenen aufwirft, entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 BauO NRW im Bereich des neuen Wohnhauses mit der zugunsten der Klägerin eingetragenen Baulast Nr. 196 überdeckt. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist im Baulastenverzeichnis unter der Nr. 196 zu ihren Gunsten keine Baulast für eine Abstandfläche der seitlichen Grenzwand des neuen Wohnhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen eingetragen. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ergibt sich allein aus der Verpflichtungserklärung bzw. der Eintragung im Baulastenverzeichnis (Spalte 2, Inhalt der Eintragung) sowie einem bei einer Abstandflächenbaulast ggf. beizufügenden Lageplan im Sinne des § 18 BauPrüfVO, nicht aber aus später erstellten Unterlagen oder Plänen, wie sie die Klägerin nunmehr vorlegt. Dabei muss die Baulast hinreichend bestimmt beschrieben sein, da sie andernfalls von Anfang an ungültig ist. Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 83 Rn. 54 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 29. September 1978 - XI A 112/78 -, BRS 33 Nr. 156. Davon ausgehend lässt sich der Eintragung im Baulastenverzeichnis und dem dort in Bezug genommen Lageplan mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnehmen, dass die Baulast Nr. 196 keine Abstandfläche für die seitliche Grenzwand des neuen Wohnhauses der Klägerin beinhaltet. Zwar heißt es im Textteil unter Spalte 2 "Inhalt der Baulast", dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks H1. C. , (heute 000) sich verpflichtet, sein Grundstück zugunsten des Grundstücks H1. C. , mit der gemäß § 6 BauO NRW "erforderlichen" Abstandfläche zu belasten, die "aus dem auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhaus" einschließlich Abstellraum und Garage resultiert. Im Folgenden wird jedoch zur näheren Konkretisierung des Inhalts der Baulast ausdrücklich auf den anliegenden Lageplan Bezug genommen ("Die belastete Fläche ist im anliegenden Lageplan grün schraffiert dargestellt und von jeglicher unzulässiger Bebauung freizuhalten."). Danach soll sich aus diesem Plan verbindlich ergeben, welche Fläche genau belastet ist. In dem Lageplan ist eine Baulast für eine von der seitlichen Grenzwand des neuen Wohnhauses aufgeworfene Abstandfläche jedoch nicht verzeichnet. Die von der Klägerin behauptete Diskrepanz zwischen der textlichen Eintragung und dem Lageplan besteht daher nicht. Soweit der Lageplan den Anforderungen des § 18 BauPrüfVO insofern nicht entspricht, als die grünschraffierte Fläche offenbar nicht von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. D. , sondern von der Bauaufsichtsbehörde in dessen Lageplan eingezeichnet worden ist, ist dies unschädlich. Denn dadurch wird die - hier gegebene - erforderliche hinreichende Bestimmbarkeit des Inhalts der Baulast nicht in Frage gestellt. Entgegen der Darstellung der Klägerin steht der als Anlage zum Baulastenverzeichnis genommene "Lageplan" auch nicht im inhaltlichen Widerspruch zu den amtlichen Lageplänen, die der Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. D. seinerzeit im Verfahren zur Genehmigung des neuen Wohnhauses erstellt hat (vgl. Lageplan vom 5. Oktober 2000 und vom 10. Oktober 2003). In keinem der Pläne ist eine Abstandfläche für die seitliche Grenzwand des Wohnhauses eingetragen. Abstandflächen sind allein für die hintere Giebelwand des neuen Wohnhauses (T 7) und - nach Teilung des Beigeladenengrundstücks nur noch - für die diesem zugewandte seitliche Außenwand des Abstellraums (T 8) eingezeichnet. Soweit die Klägerin mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lageplan des Dipl.-Ing. D. vom 7. Dezember 2011, in dem die Baulast Nr. 196 erstmals auch für die seitliche Grenzwand des neuen Wohnhaus eingezeichnet ist, der Sache nach geltend macht, die Baulast sei fehlerhaft im Baulastenverzeichnis eingetragen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Ist eine Eintragung im Baulastenverzeichnis unrichtig, muss der hiervon Betroffene, auch wenn das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben genießt, grundsätzlich zunächst einen Antrag auf Berichtigung bzw. Änderung stellen. Erst mit der Eintragung der Berichtigung bzw. Änderung wird die Baulast in ihrer berichtigten bzw. geänderten Form wirksam. Ist nämlich zu ihrer Begründung (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) und zu ihrem Erlöschen (vgl. § 83 Abs. 3 BauO NRW) eine Eintragung im Baulastenverzeichnis erforderlich, muss dies auch für ihre Berichtigung bzw. Änderung gelten. Unabhängig davon ist das Baulastenverzeichnis auch nicht inhaltlich unrichtig. Denn die seitliche Grenzwand des neuen Wohnhauses wirft zum Beigeladenengrundstück keine Abstandfläche auf. Eine solche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW entbehrlich, weil nach dem Bebauungsplan wegen der Festsetzung "geschlossene Bauweise" gegenüber den seitlichen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand gebaut werden muss und das neue Wohnhaus der Klägerin in Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Vorgaben auch grenzständig errichtet worden ist. Dass der Bebauungsplan auf dem Grundstück des Beigeladenen in dem angrenzenden Bereich eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festlegt, spielt keine Rolle. Denn es kommt nach der vorgenannten Vorschrift allein auf das Grundstück der Klägerin an. Eine Baulast ist daher zu Recht - nach Teilung des Beigeladenengrundstücks und Eintragung einer Vereinigungsbaulast zwischen dem neu entstandenen Flurstück 000 und dem Flurstück 000 - nur für die Abstandfläche eingetragen, welche die dem Beigeladenengrundstück zugewandte nicht grenzständig errichtete Außenwand des Abstellraums wirft (T 8). ee) Die Klägerin rügt allerdings zu Recht, dass der grenzständig zu ihrem Grundstück errichtete Schuppen im hinteren Grundstücksbereich nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW unterfällt und damit gegen Abstandvorschriften verstößt. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig, sofern die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach den Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnung Erdgeschoss und Ansicht Ost) weist der Schuppen, der nur zu Abstellzwecken genutzt werden soll, zwar eine mittlere Wandhöhe von 2,74 m auf und hält damit die zulässige Höhe von max. 3 m ein. Die Wandhöhe ist jedoch ausgehend von der Oberkante Erdgeschossfußboden (85,12 + 85,30 TR ./. 2 - 82,47 EFH) berechnet worden. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 6 Abs. 11 BauO NRW, wonach unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der mittleren Wandhöhe die Geländeoberfläche - an den Gebäudekanten - an der Grenze ist. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 6 Rn. 288 f. Dies zugrundgelegt beträgt die mittlere Wandhöhe des Schuppens laut Lageplan des Beigeladenen 3,32 m [= (85,30 TR - 81,46 mGH = 3,84 m) + (85,12 TR - 82,33 mGH = 2,79 m) x 0,5] und laut Lageplan der Klägerin 3,28 m [= (85,11 WH - 81,47 mGH = 3,78 m) + (85,11 WH - 82,33 mGH = 2,78 m) x 0,5]. Ist der Schuppen damit wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert, muss er die nach den allgemeinen Vorschriften des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche von mindestens 3 m einhalten. Dies ist wegen der grenzständigen Errichtung jedoch nicht der Fall. b) Die Klägerin kann sich auf die nach den vorstehenden Ausführungen unter a) vorliegenden Abstandflächenverstöße (Überschreitung der Abstandfläche im Bereich des Anbaus mit Vordach im Erd-/Obergeschoss, unzulässig erteilte Abweichung von der Abstandfläche T 4 im Bereich der hinteren Giebelwand, Überschreitung der gesetzlichen Abstandfläche durch den Schuppen) jedoch mit Blick auf den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen. Denn auf ihrer Seite liegen ebenfalls Verstöße gegen Abstandvorschriften (im weiteren Sinne) vor (aa), die denen des Beigeladenen gleichwertig sind (bb). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis stellt ein System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten dar. Danach ist es als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung von Vorschriften einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbar hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. In einem solchen Fall ergibt sich erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Rn 52 ff.; vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188 = juris Rn. 10 ff.; Beschlüsse vom 19. März 2012 - 2 A 2753/11 -, juris, Rn. 9 ff. (zum Gebietsgewährleistungsanspruch), vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris, Rn. 12 ff. aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind auf Seiten der Klägerin ebenfalls Verstöße gegen Abstandvorschriften (im weiteren Sinne) zu verzeichnen, die ihr eine Berufung auf die Abstandflächenverletzungen des Beigeladenen verwehren. (1) Zum einen befinden sich in der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin, das gegenüber dem Gebäude des Beigeladenen den brandschutzrechtlich erforderlichen Abstand von 5 m nicht einhält, drei Fenster (eines im Erdgeschoss und zwei im Obergeschoss). Darin liegt ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauO NRW, wonach Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig sind. Die Klägerin kann sich im Hinblick auf diese Fenster auch weder auf die legalisierende Wirkung einer Baugenehmigung noch auf Bestandschutz berufen. Soweit die Fenster ursprünglich einmal Bestandsschutz genossen haben sollten, ist dieser jedenfalls infolge der umfangreichen Erneuerungsarbeiten erloschen, die nach Angaben der Klägerin Anfang der 1990er Jahre an der seitlichen Grenzwand und der hinteren Giebelwand unter Veränderung der Wandlänge sowie der Fensteröffnungen vorgenommen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Parallelverfahren 3 K 1073/10 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 abgewiesen worden ist, mit der ihr die Beklagte die Schließung der Fenster aufgegeben hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin vorliegend davon ausginge, dass die drei in Rede stehenden Fenster noch Bestandsschutz genössen, könnte die Klägerin diesen im Verhältnis zum Beigeladenen nicht geltend machen. Denn im Rahmen der nachbarlichen Wechselbeziehung kommt es auf die Frage der - formellen oder materiellen - Legalität des Gebäudes und eines etwaigen Bestandsschutzes - auch der Fenster - nicht an. Diese Gesichtspunkte erlangen nur im Verhältnis zur Beklagten Bedeutung im Zusammenhang mit deren bauaufsichtlichen Aufforderung, die Fenster in der Grenzwand zu schließen. Denn die Erteilung der Baugenehmigung vermag dem Grundstückseigentümer zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln. Sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn für das Gebäude - wie hier - keine Baugenehmigung vorliegt, dieses aber - insoweit unterstellt - in materiell-rechtlicher Hinsicht Bestandsschutz genießt. Vgl. bei Vorliegen einer Baugenehmigung: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris, Rn. 15 ff.; allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, NWVBl. 1991, 380 = juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris, Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 18. November 2002 - 3 S 882/02 -, BauR 2003, 1203 = juris, Rn. 25; a.A. bei materiellem Bestandsschutz allerdings: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188 = juris, Rn. 11. (2) Zum anderen hält auch der von der Klägerin ohne Baugenehmigung auf der rückwärtigen Gebäudeseite des neuen Wohnhauses errichtete Altan, der auf gleicher Höhe mit dem von ihr beanstandeten Schuppen des Beigeladenen liegt, nicht den nach § 6 Abs. 1 und Abs. 5 BauO NRW erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück des Beigeladenen ein. Auf die Einhaltung des Abstands kann insbesondere nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW verzichtet werden, wonach innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche gegenüber Grundstücksgrenzen nicht erforderlich ist, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Zwar sieht der Bebauungsplan - wie dargelegt - im maßgeblichen Bereich geschlossene Bauweise vor. Der Altan liegt jedoch zum großen Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (1,79 m jenseits der seitlichen Baugrenze und 2 m im Bereich der privaten Grünfläche) und ist im Übrigen zur seitlichen Grundstücksgrenze auch nicht grenzständig errichtet. Ob insoweit eine Abweichung von der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte, mit der Folge, dass sich die Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch auf den dadurch zusätzlich überbaubaren Bereich erstreckte, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 76 ff., kann hier dahinstehen. Denn auch bei der für diesen Bereich dann geltenden geschlossenen Bauweise käme auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich untergeordneter, vor die Vorder- oder Rückfront vorspringender Bauteile - wie hier dem Altan - nicht in Betracht. Bezugspunkt dieser Regelung sind nämlich die an sich erforderlichen Abstandflächen, die sich nur vor den Außenwänden ergeben können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Gegenstand der Regelungen in Satz 2 sind jedoch nur die Außenwände, die in den Fallgruppen a) und b) genannt sind. Das ist entweder der Fall des Grenzanbaus oder der Fall der Errichtung eines Gebäudes mit einer Außenwand, die einen geringeren Abstand aufweisen muss, als dies das Bauordnungsrecht nach § 6 Abs. 5 oder 6 BauO NRW vorgibt. Denn nur in diesen Fällen entspricht es auch dem Sinn der Vorschrift, dem Bauplanungsrecht Vorrang vor der Anwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, NWVBl. 2009, 102 = juris, Rn. 21 ff. Ist danach die Einhaltung eines Abstandes nicht entbehrlich, bleibt es bei der Grundforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, dass vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen einzuhalten sind. Denn auch Bauteile - wie ein Altan - sind als Bestandteile des Gebäudes den für Außenwände geltenden Abstandflächenregelungen unterworfen, soweit sie nicht im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW privilegiert sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 - juris, Rn. 20. Letzteres ist bei dem Altan der Klägerin jedoch nicht der Fall, weil er die in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW vorgesehenen Maße nicht einhält: Er tritt mit 4,10 m bzw. 2,38 m mehr als 1,50 m vor die hintere Außenwand des neuen Wohnhauses vor, nimmt mit 6,49 m mehr als ein Drittel (3,49 m) der Breite der hinteren Außenwand (10,48 m) in Anspruch und ist insbesondere auch von der gegenüberliegenden - seitlichen und hinteren - Nachbargrenze zum Beigeladenen nicht mindestens 3 m entfernt (1,95 m und 0 m). bb) Die vorgenannten Verstöße der Klägerin gegen Abstandvorschriften sind den Abstandflächenverletzungen des Beigeladenen auch gleichwertig. Der Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss nämlich nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn in unzulässiger Weise stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu dulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau allein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Dies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung des Nachbarn ausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Licht, Staub oder Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, Rn. 52 ff., und vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 - BRS 64 Nr. 188 = juris, Rn. 10 ff.; Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Rn. 7 ff. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn - wie hier - nicht nur ein wechselseitiger Verstoß gegen die Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW in Rede steht, sondern auch ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW einerseits und ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 31 BauO NRW andererseits. Denn die zuletzt genannte Bestimmung dient mit dem Erfordernis eines brandschutztechnischen Mindestabstands von 2,5 m zwischen Gebäude und Nachbargrenze bzw. von 5 m zwischen Nachbargebäuden demselben Ziel wie u.a. die Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW, nämlich dem Brandschutz. Die gleiche Zielsetzung der Vorschriften und die Vergleichbarkeit der von ihnen geschützenden Belange rechtfertigt es, die Vorschrift des § 31 BauO NRW, auch wenn sie keine Regelung in Bezug auf einen erforderlichen Grenzabstand trifft, sondern lediglich die Konsequenzen aus einem zu geringen Grenz- bzw. Gebäudeabstand für die Ausführung der Außenwand zieht, vgl. Plietz, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 31 Rn. 4, als § 6 BauO NRW gleichwertige Abstandvorschrift "im weiteren Sinne" zu qualifizieren und wegen des im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben an einen etwaigen Rechtsverstoß dieselbe Rechtsfolge zu knüpfen wie bei einem Verstoß gegen § 6 BauO NRW, nämlich die Berufung auf Abwehrrechte gegen Rechtsverstöße des Nachbarn auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW darüber hinaus noch dem Schutz weiterer Belange, wie der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks sowie der Wahrung des gebotenen Sozialabstandes dienen und sich der Brandschutz insoweit lediglich als "kleinster gemeinsamer Nenner" darstellt. Denn unter der weiteren Voraussetzung der Vergleichbarkeit der Rechtsverstöße auch in tatsächlicher Hinsicht, nämlich was die Quantität und Qualität der Beeinträchtigungen angeht, ist die Gleichstellung der Vorschriften mit Blick auf das gemeinsame Schutzziel des Brandschutzes gerechtfertigt. Der Einwand der Unzulässigkeit der Rechtsausübung wird insbesondere auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei § 31 BauO NRW um eine Vorschrift zum Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) handelt. Auch hinsichtlich solcher Normen, die der Abwehr abstrakter Gefahren dienen, kann eine unzulässige Rechtsausübung grundsätzlich in Betracht kommen. Erst bei einer konkreten Gefahrensituation - für die hier kein Anhalt besteht - geht der Nachbar seines Anspruchs auf bauordnungsbehördliches Einschreiten nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben verlustig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris, Rn. 15 ff. In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist der Grad der Beeinträchtigungen, die durch die wechselseitige Verletzung der Abstandflächenvorschriften im weiteren Sinne für das jeweils andere Grundstück hervorgerufen wird, vergleichbar. (1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Bereich zwischen dem Vorhaben des Beigeladenen und dem gegenüberliegenden alten Wohnhaus der Klägerin, dessen Grenzwand unzulässigerweise Fenster enthält. Zwar ist das Wohngebäude des Beigeladenen insgesamt 25,37 m lang und im vorderen Gebäudeteil mit Satteldach 7,89 m (Wandhöhe) und im hinteren Gebäudeteil mit Pultdach 6,32 m hoch, während das alte Wohnhaus der Klägerin "nur" 10,93 m lang und 5,58 m (Lageplan des Beigeladenen) bzw. 5,70 m (Lageplan der Klägerin) (Wandhöhe) hoch ist. Jedoch betrifft der Verstoß der Klägerin gegen § 31 BauO NRW mit der Unterschreitung des brandschutzrechtlichen Abstands von 5 m die gesamte Grenzwand zum Nachbargrundstück des Beigeladenen, namentlich den Wandbereich hinter dem grenzständigen Anbau im Obergeschoss auf einer Länge von 5,86 m, während das Wohngebäude des Beigeladenen den nach § 6 NRW erforderlichen Abstand nur teilweise unterschreitet, und zwar zum einen im Bereich der hinteren Giebelwand des alten Wohnhauses der Klägerin, für den zu Unrecht eine Abweichung erteilt worden ist, auf einer Länge von 0,20 bis 0,30 m in einer Tiefe von 1,50 m (Berechnung des Beigeladenen) bzw. 2,90 m (Berechnung der Klägerin) und zum anderen im Bereich des grenzständigen Anbaus im Obergeschoss und dessen Vordachs im Erd- bzw. Obergeschoss auf einer Länge von 5,07 m, dort allerdings nur in einer Tiefe von wenigen Zentimetern. Was die Qualität der Beeinträchtigungen angeht, die von den Gebäuden der Klägerin und des Beigeladenen sowie deren Nutzungen für das jeweils andere Grundstück ausgehen, sind diese als vergleichbar, wenn nicht sogar auf Seiten der Klägerin als erheblicher einzustufen. Die grenznahe Wohnnutzung ist in beiden Fällen im Hinblick auf die mit ihr verbundene Brandlast und den normalerweise erforderlichen Sozialabstand geeignet, das jeweils andere Grundstück zu beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als beide Gebäude im Grenzbereich in den einander zugewandten Außenwänden über Fenster mit entsprechenden Einsichtnahmemöglichkeiten und Brandgefahren verfügen. Dabei ist jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass die Fenster der Klägerin - wie dargelegt - keinen Bestandsschutz genießen bzw. die Klägerin sich darauf im Verhältnis des Beigeladenen auch nicht berufen könnte. Andererseits hat der Beigeladene mit seinem Vorhaben zumindest den in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO vorgesehenen brandschutzrechtlichen Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze eingehalten, so dass er die seitliche Außenwand zum Grundstück der Klägerin nicht als Gebäudeabschlusswand erstellen musste. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass ihm dies auch nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, weil das Gebäude auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite zum Grundstück H1. C. bereits grenzständig und damit ohne Wandöffnungen errichtet ist. Die Einhaltung des brandschutzrechtlichen Abstands von 5 m zum alten Wohngebäude der Klägerin hätte ebenfalls nicht zumutbar verlangt werden können, weil das Grundstück des Beigeladenen im fraglichen Bereich lediglich 7,9 m an der vorderen Baulinie bzw. 7,6 m an der hinteren Baugrenze breit ist, so dass eine Beachtung des 5-m-Abstands für ihn zu einer kaum mehr hinnehmbaren Einschränkung der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks geführt hätte. Dass die Klägerin nach ihren Angaben nicht persönlich für den Verstoß gegen § 31 BauO NRW verantwortlich ist, ist irrelevant. Sie macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung ihres Eigentumsrechts an dem Grundstück H1. C. geltend und muss sich daher auch die von diesem Grundstück ausgehenden Rechtsverstöße entgegenhalten lassen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass der Rechtsverstoß des Beigeladenen allein deshalb schwerer wiegen könnte, weil er mit dem Umbau und der Erweiterung der bestehenden Gebäude an die bereits vorhandene rechtswidrige Gebäudeabschlusswand der Klägerin herangerückt ist. Schließlich ist im Hinblick auf die das Vorliegen wechselseitiger Verstöße gegen Abstandvorschriften im weiteren Sinne auch unerheblich, dass die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 - d.h. an demselben Tag, an dem auch die angefochtene Baugenehmigung erteilt wurde - die Schließung der Fenster in der Grenzwand des alten Wohngebäudes aufgegeben hat. Denn ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt und er diese Rechtsverletzung geltend machen kann, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - IV C 3.65 -, BVerwGE 22, 129, und Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 640/09 - (n.v.). Der Rechtsverstoß gegen § 31 BauO NRW, welcher der Klägerin nach Treu und Glauben die Berufung auf nachbarliche Abwehrrechte abschneidet, lag aber bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vor. Die Schließungsanordnung allein vermag diesen Rechtsverstoß unabhängig davon, dass sie von der Klägerin angefochten worden (vgl. Parallelverfahren 3 K 1073/10) und damit noch nicht bestandskräftig ist, (noch) nicht zu beheben. Eine spätere Befolgung oder auch behördliche Vollstreckung der Ordnungsverfügung hätte als für den Bauherrn nachteilige Änderung der Sachlage im vorliegenden Anfechtungsstreitverfahren ebenfalls außer Betracht zu bleiben. (2) Eine vergleichbare Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücke ist auch im hinteren Grundstücksbereich im Verhältnis zwischen dem nicht von der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW erfassten Schuppen des Beigeladenen und dem von der Klägerin unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 5 BauO NRW errichteten Altan festzustellen. Zwar hält der Schuppen auf seiner gesamten Länge von 4,03 m die erforderliche Abstandfläche von 3 m zur Grenze der Klägerin nicht ein. Dies gilt jedoch in gleicher Weise für den Altan der Klägerin, der ebenfalls auf seiner gesamten Länge von 4,10 m den erforderlichen Abstand zur seitlichen Grundstücksgrenze um 1,05 m unterschreitet. Darüber hinaus wirft der Altan noch seine hintere Abstandfläche auf einer Breite von 2 m in voller Tiefe von 3 m auf das Grundstück des Beigeladenen. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung, die von dem Altan und dessen Nutzung ausgeht, erheblicher ist als die, die der Schuppen des Beigeladenen verursacht. Mit Blick auf die erhöhte Brandlast, die von der Holzbauweise des Altan ausgeht, sowie die weitere Wohnnutzung, die durch die Nutzung des Altans in den Gartenbereich des Beigeladenen hineingetragen wird, ist dessen Nutzung dazu angetan, das Grundstück des Beigeladenen stärker zu beeinträchtigen, als die Nutzung des fensterlosen Schuppens als bloßer Abstellraum. B. Kann die Klägerin nach alledem die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht verlangen, bleibt insoweit auch ihr weiterer Antrag erfolglos, die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, das auf dem Grundstück H. , (H1. in F. ) errichtete Bauvorhaben zu beseitigen. Dem Verpflichtungsantrag ist darüber hinaus auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Brandschutzes kein Erfolg beschieden. Die Ablehnung des vorgerichtlich gestellten Antrags der Klägerin vom 16. Oktober 2009 auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten der Beklagten und kann auch nicht - als minus zum Verpflichtungsbegehren - eine erneute Entscheidung der Beklagten über ein Einschreiten verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Eingriffsermächtigung, wenn das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird (I.), es gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (II.) und dieser nicht an der Geltendmachung seiner nachbarlichen Abwehrrechte gehindert ist (III.). Das der Bauaufsichtsbehörde durch § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW eingeräumte Entschießungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 29. I. Dem Abwehranspruch der Klägerin steht keine das Vorhaben des Beigeladenen legalisierende Baugenehmigung entgegen. Zum einen ist die dem Beigeladenen zum Umbau und zur Erweiterung des Einfamilienhauses erteilte Baugenehmigung vom 1. Juni 2010 infolge der Anfechtung durch die Klägerin noch nicht bestandskräftig. Zum anderen vermag sie das Vorhaben im Hinblick auf die gerügten Rechtsverstöße auch deswegen nicht zu legalisieren, weil - wie schon dargelegt - im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahren Vorschriften des Brandschutzes grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW). Sind diese Bestimmungen nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung, sind sie auch nicht vom feststellenden Regelungsgehalt der Baugenehmigung erfasst. II. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu Lasten der Klägerin gegen die Brandschutzvorschriften der §§ 29 ff. BauO NRW verstößt, welche nachbarschützende Wirkung haben, soweit sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris, Rn. 68. Das von der Klägerin vorgelegte brandschutztechnische Gutachten der Brandschutzsachverständigen I. und S. vom 18. Juni 2010 rechtfertigt insoweit keine andere Betrachtung. Die dortigen Ausführungen, die zum Teil von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgehen, sind nicht tragfähig. 1. Was die im vorderen Gebäudeteil enthaltenen Öffnungen in der seitlichen Außenwand zum Grundstück H. angeht, ergibt sich bereits aus den Erwägungen unter A. II. 1. zu der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung von § 31 BauO NRW, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht vorliegt. 2. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch insoweit nicht gegen § 31 BauO NRW, als im Bereich des mittleren Gebäudeteils in die seitliche Außenwand, die der Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin gegenüberliegt, (neue) Öffnungen eingebaut worden sind. Denn das Gebäude des Beigeladenen hält in diesem Bereich - wie auch im restlichen Gebäudebereich - den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 2,5 m gegenüber der Nachbargrenze zum Grundstück der Klägerin ein, so dass eine Gebäudeabschlusswand nicht herzustellen ist. Abgesehen davon wird den diesbezüglichen brandschutzrechtlichen Bedenken bereits hinreichend durch die Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2010 Rechnung getragen, mit welcher der Klägerin die Schließung der Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses aufgegeben worden ist. 3. Im Bereich des Traufanschlusses zwischen der Gebäudeabschlusswand des grenzständigen Anbaus im Obergeschoss und dem Dachüberstand des alten Wohnhauses der Klägerin ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 29, 30 BauO NRW ebenfalls nicht festzustellen. Nach den §§ 29, 31 BauO NRW muss eine Gebäudeabschlusswand, wenn sie ihre Funktion, das Überspringen von Feuer auf andere Gebäuden zu verhindern, erfüllen soll, grundsätzlich durchgängig bis zum oberen Wandabschluss in der jeweils erforderlichen Brandschutzqualität hergestellt werden. Vorliegend ist die Gebäudeabschlusswand in der Qualität F 90-AB zu erstellen, d.h. in der Feuerwiderstandsklasse F 90 aus in den wesentlichen Teilen nichtbrennbaren Baustoffen (vgl. Spalte 2, Zeile 5 der Tabelle zu § 29 Abs. 1 BauO NRW). Es ist jedoch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit es hier an der danach erforderlichen Trennung zwischen der Gebäudeabschlusswand des Anbaus und dem Dachüberstand des alten Wohnhauses fehlt. Nach den von der Klägerin unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten ist die brandschutzrechtliche Trennung im Dachbereich durch eine Gebäudeabschlusswand in der Feuerwiderstandklasse F 90, im Versprungbereich durch eine horizontale Stahlbetonplatte und im Bereich der Holzkonstruktion durch die Lage der Sparren hinter der F 90-Wand gegeben. Auch anhand der im brandschutztechnischen Gutachten enthaltenen und der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder ist nicht festzustellen, dass die erforderliche Trennung fehlt. Zwar weist die Wand, die den Anbau an das alte Wohnhaus der Klägerin anschließt, in der Mitte einen Versatz auf, um den Dachüberstand des alten Wohnhauses aufzunehmen. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern der Teil der - sehr breiten - Wand, der hinter dem den Dachüberstand aufnehmenden Versatz liegt, den Anforderungen der §§ 29, 31 BauO NRW nicht gerecht wird. 4. Im Hinblick auf den als zu gering beanstandeten Abstand zwischen dem Fenster in der hinteren Wand des Anbaus im Obergeschoss und dem Dach des alten Wohnhauses ist ein Verstoß gegen die von der Klägerin insoweit angeführte Vorschrift des § 35 Abs. 5 BauO NRW nicht ersichtlich. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW können - über das allgemeine Erfordernis einer harten Bedachung gemäß § 35 Abs. 1 BauO NRW hinaus - an Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übertragung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile zu befürchten ist, besondere Anforderungen gestellt werden. Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen (Satz 2). Öffnungen in Dachflächen müssen mindestens 2 m von dem Gebäudeabschluss entfernt sein; eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt (Satz 3). Die Vorschrift enthält danach brandschutztechnische Anforderungen in Bezug auf Dächer (Satz 1 und 2) und in Bezug auf Fenster in Dachflächen bei - wie aus dem systematischen Zusammenhang der Norm und ihrem Sinnzusammenhang folgt - aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden (Satz 3). Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Urteil vom 15. November 2007 - 10 A 3015/05 -, BauR 2008, 1442 = juris, Rn. 32 ff. m.w.N. Die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW ist auf das in Rede stehende Fenster jedoch nicht anwendbar. Dieses Fenster befindet sich nämlich nicht in der Dachfläche des traufständigen Daches des Anbaus im Obergeschoss, sondern in dessen rückwärtiger Gebäudewand. Eine von der Klägerin geltend gemachte Analogie zu § 35 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht, auch wenn sich das Fenster auf gleicher Höhe mit dem Dachüberstand des alten Wohnhauses befindet. Denn Fenster und Dach sind, anders als dies bei den von der Vorschrift erfassten Fenstern in Dachflächen aneinandergebauter giebelständiger Gebäude der Fall ist, gerade nicht unmittelbar einander zugewandt. Die vorliegende Situation ist daher mit der Situation bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden, bei denen anerkanntermaßen eine erhöhte Brandübertragungsgefahr besteht, nicht vergleichbar. Insbesondere geht auch von der dem Dach des alten Wohnhauses zugewandten Giebelwand des Anbaus keine vergleichbare Brandgefahr aus. 5. Soweit die Klägerin einen zu geringen Abstand zwischen dem Fenster im Anbau des Obergeschosses und den Fenstern in der Grenzwand ihres alten Wohnhauses beanstandet, ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Vorschriften des Brandschutzes das Vorhaben verstoßen soll. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, auf den mit dem geforderten Abstand von 5 m wohl abgehoben wird, erfasst - wie schon dargelegt - nur einander zugewandte Außenwände. Das Fenster im Anbau befindet sich aber in der rückwärtigen Gebäudewand, die senkrecht auf die Grenzwand des alten Wohnhauses der Klägerin zuläuft. Abgesehen davon wird auch diesen brandschutzrechtlichen Bedenken durch die Schließungsverfügung vom 1. Juni 2010 in Bezug auf die Fenster in der Grenzwand des alten Wohnhauses ausreichend Rechnung getragen. 6. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die §§ 29, 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, weil der grenzständig zu ihrem Grundstück errichtete Schuppen im hinteren Grundstücksbereich nicht mit einer Gebäudeabschlusswand ausgeführt ist, ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die §§ 29, 31 BauO NRW finden nach Maßgabe von § 53 Abs. 2 BauO NRW, der eine besondere Regelung für untergeordnete Gebäude trifft, keine Anwendung auf den in Rede stehenden Schuppen. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 29 bis 52 BauO NRW und damit auch die brandschutzrechtlichen Vorschriften nicht für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten sowie für Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW. Der Schuppen, der ausweislich der zur Baugenehmigung gehörigen Bauzeichnungen als Garten- bzw. Abstellraum genehmigt worden ist, stellt als kleines, Nebenzwecken dienendes Gebäude ohne Feuerstätte ein untergeordnetes Gebäude im Sinne der Vorschrift dar. Es handelt sich namentlich um ein Gebäude für Abstellräume nach § 6 Abs. 11 BauO NRW. Dass der Schuppen die für die abstandflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässige Wandhöhe überschreitet, ist für die Einordnung als untergeordnetes Gebäude unerheblich. Denn maßgeblich für die in § 53 Abs. 2 BauO NRW angeordnete Befreiung u.a. von den besonderen Anforderungen an den Brandschutz ist neben der geringen Größe vor allem auch der Nutzungszweck als Nebengebäude. Darunter fallen - wie auch aus dem systematischen Zusammenhang mit der 2. Alternative der Vorschrift folgt - alle Nutzungen, die keine Aufenthaltsräume bedingen. Vgl. Czepuck in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, a.a.O., § 53 Rn. 9 f. Dieses Verständnis wird zudem dadurch bestätigt, dass die §§ 29, 31 BauO NRW nach Systematik sowie nach Sinn und Zweck besondere brandschutztechnische Anforderungen ohnehin nur in Bezug auf Gebäude stellen, die Aufenthaltsräumen enthalten. So unterscheidet § 29 BauO NRW in der Tabelle zu Absatz 1 hinsichtlich der brandschutztechnischen Anforderungen an bestimmte Bauteile nach vier verschiedenen Gebäudeklassen. Bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 handelt es sich jeweils um Gebäude geringer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW, bei der Gebäudeklasse 4 um Gebäude mittlerer Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Vgl. Boeddinghaus/Radeisen, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 29 Rn. 4. Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW). Nach der gesetzlichen Definition zeichnen sich damit beide in § 29 BauO NRW aufgeführte Gebäudegruppen (Klassen 1 bis 3 und Klasse 4) dadurch aus, dass sie (auch) Aufenthaltsräume enthalten, d.h. Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (vgl. § 2 Abs. 7 BauO NRW). Daraus folgt jedoch, dass Gebäude, die - wie auch der in Rede stehende Schuppen - keine Aufenthaltsräume enthalten, nicht von § 29 BauO NRW erfasst sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, im Interesse der Gefahrenabwehr je nach dem Maß der Brandgefährdung von Gebäuden erhöhte Anforderungen an den Brandschutz zu stellen. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume weisen in der Regel jedoch kein den in § 29 Abs. 1 BauO NRW genannten Gebäudeklassen vergleichbares brandschutzrelevantes Gefahrenpotential auf. III. Selbst wenn die gerügten Verstöße gegen die vorgenannten Brandschutzvorschriften vorlägen, könnte die Klägerin sich hierauf nicht berufen. Denn auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen stellte sich die Berufung auf diese Rechtsverstöße innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Der Klägerin fällt nämlich - wie unter A. II. 2. b) dargelegt - im Hinblick auf die in der Grenzwand des alten Wohnhauses enthaltenen Fenster ihrerseits ein Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW und im Hinblick auf den Altan ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW zur Last. Die wechselseitigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften wären auch unter Berücksichtigung der - insoweit unterstellten - weiteren Verstöße des Beigeladenen gegen Vorschriften des Brandschutzes bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach wie vor als gleichwertig zu betrachten. Die mit den Verstößen des Beigeladenen verbundenen zusätzlichen Nachteile führten unter den gegebenen Umständen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu einer für die Klägerin stärkeren und damit gegenüber dem Beigeladenen nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen unter A. II. 2 b) Bezug genommen werden. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.