Beschluss
13 A 1572/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung von Planbetten kann deklaratorisch erfolgen und muss nicht stets Ergebnis einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG NRW sein.
• Ein Krankenhaus kann in einem Drittwiderspruchsverfahren aus dem Gebot der Gleichbehandlung berechtigt sein, wenn die Planungsbehörde ohne sachlichen Grund unterschiedliche Abbildungsentscheidungen zwischen im Wesentlichen gleich gelagerten Häusern trifft.
• Die Feststellung von Planbetten für ein Konkurrenzkrankenhaus kann aufzuheben sein, wenn nur durch deren Aufhebung eine gleichbehandelnde Gesamtstrukturherstellung erreicht werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Planbettenfeststellung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots • Die Ausweisung von Planbetten kann deklaratorisch erfolgen und muss nicht stets Ergebnis einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG NRW sein. • Ein Krankenhaus kann in einem Drittwiderspruchsverfahren aus dem Gebot der Gleichbehandlung berechtigt sein, wenn die Planungsbehörde ohne sachlichen Grund unterschiedliche Abbildungsentscheidungen zwischen im Wesentlichen gleich gelagerten Häusern trifft. • Die Feststellung von Planbetten für ein Konkurrenzkrankenhaus kann aufzuheben sein, wenn nur durch deren Aufhebung eine gleichbehandelnde Gesamtstrukturherstellung erreicht werden kann. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus mit chirurgischer und orthopädischer Abteilung; das beigeladene städtische Klinikum verfügt ebenfalls über eine chirurgische Abteilung. Im Rahmen der regionalen Krankenhausplanung sollten im Kreis zusätzliche unfallchirurgische Kapazitäten ausgewiesen werden. Die Beklagte wies dem beigeladenen Klinikum durch Bescheide 30 unfallchirurgische Planbetten zu; die Klägerin focht diese Ausweisung im Wege des Drittwiderspruchs an. Die Klägerin machte geltend, die Ausweisung beeinträchtige ihre Stellung und sei rechtswidrig, weil bei ihr unfallchirurgische Betten nicht ausgewiesen wurden. Die Vorinstanz gab der Klage statt; Beklagte und beigeladener Träger legten Berufung ein. Das Verfahren wurde zusammenhängend mit einem Parallelverfahren geführt, das die Planausweisung für das Krankenhaus der Klägerin betraf. • Die Berufungen sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht stattgegeben. • Die Klägerin ist klagebefugt, weil sie durch die unterschiedliche Abbildung der tatsächlichen Versorgungsstruktur in ihren Rechten betroffen sein kann. • Die Ausweisung von 30 unfallchirurgischen Betten beim beigeladenen Klinikum ist nicht Ergebnis einer Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW, sondern stellt eine deklaratorische Umwidmung dar, die den bisherigen Versorgungsstatus abbildet. • Ungeachtet dessen verletzt der Bescheid die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung: Beide Krankenhäuser befinden sich bezogen auf die tatsächliche unfallchirurgische Versorgung in gleicher Lage, die Behörde hat keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dargelegt. • Eine vom Senat zu entwickelnde Rechtfertigung kann die Behörde nicht ersetzen; somit blieb nur die Aufhebung der Planbettenfeststellung für das beigeladene Klinikum, um die gebotene Gleichbehandlung wiederherzustellen. • Kosten- und Streitwertentscheidung sowie Zurückweisung der Revision erfolgten entsprechend den prozessualen Vorschriften. Die Berufungen der Beklagten und des beigeladenen Klinikums werden zurückgewiesen. Der feststellende Bescheid der Beklagten über 30 unfallchirurgische Betten beim beigeladenen Klinikum verletzt die Klägerin in ihrem Gleichbehandlungsrecht und ist deshalb aufzuheben; die Klage der Klägerin war daher erfolgreich. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst. Die Revision wurde nicht zugelassen und der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 12.250 EUR festgesetzt.