Beschluss
13 A 1569/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1030.13A1569.07.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Nach gescheiterten Gründungsverhandlungen für ein Verbundkrankenhaus bestehend u. a. aus dem beigeladenen Klinikum und dem Evangelischem Krankenhaus S. , dem Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts der an der stationären Krankenversorgung Beteiligten für die Planungsregion Kreis H. sowie dem absehbarem Ausscheiden des Evangelischen Krankenhauses S. aus dem Krankenhausplan entwickelte das zuständige Ministerium des Landes einen Strukturvorschlag für die Krankenhäuser der Region. Dazu gaben u. a. die Katholische Hospitalvereinigung Ostwestfalen und die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe Stellungnahmen ab. Einen Antrag auf Erhöhung der Planbettenzahl in der Chirurgie stellte die Klägerin nicht; mit einer Aufgabe ihrer HNO-Belegabteilung mit neun Betten bei Verschonung vor anderweitigen Kürzungen erklärte sie sich zunächst einverstanden - Bestätigungsschreiben vom 12. Februar 2004 -, nahm hiervon aber später wieder Abstand - Stellungnahme vom 22. April 2005 -. Das Ministerium hörte die am regionalen Planungsverfahren Beteiligten zu seinem Strukturvorschlag an. Hernach stellte die Beklagte entsprechend dem Vorschlag des Ministeriums durch hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4. Juli 2005, für das beigeladene Klinikum die Planaufnahme mit Wirkung zum 01. Juli 2005 von u. a. 40 (zuvor 74) Betten Chirurgie und 10 (zuvor 16) Betten HNO (B) fest. Mit Bescheid vom 05. Juli 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan des Landes mit Wirkung zum 01. Juli 2005 mit 89 Betten (unverändert) Chirurgie, 0 Betten HNO und 89 Betten (vormals 100) Innere Medizin fest. Ferner wurden allgemein-chirurgische Planbetten für das Sankt F. -Hospital H. - 101 (vormals 110) - und für das Krankenhaus I. zusammen mit Krankenhaus W. - 55 (vormals 93) - ausgewiesen. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom 05. Juli 2005 wegen Streichung ihrer HNO-Betten und der unveränderten Ausweisung von 89 Betten in der Chirurgie, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückwies. Hiergegen führt die Klägerin die Klage 6 K 691/06 VG Minden/13 A 1570/07 OVG NRW. Die Klägerin erhob ferner Widerspruch gegen den das beigeladene Klinikum betreffenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 nebst Ergänzungsbescheid, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2006 im wesentlichen mit der Begründung zurückwies: Zu Gunsten des beigeladenen Klinikums seien 16 HNO-Betten (B) bereits bestandskräftig festgestellt gewesen, wogegen sich die Klägerin nicht gewehrt habe; die jetzige Festsetzung einer geringeren Bettenzahl beschwere sie deshalb nicht; die Strukturentscheidung des Ministeriums sei zudem ermessensfehlerfrei; der Ausweisung erhöhter Bettenzahlen in der Chirurgie beim beigeladenen Klinikum liege eine Bedarfsanalyse zu Grunde; die Entscheidung im gebotenen Abwägungsprozess habe zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 6 K 691/06 VG Minden, 13 A 1570/07 OVG NRW beantragt, den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten in den Fachgebieten Chirurgie und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beziehen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das beigeladene Klinikum hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids beantragt, die Klage abzuweisen. In zwei weiteren von der Trägerin des Sankt F. -Hospitals H. geführten Klageverfahren - 6 K 782/06 VG Minden / 13 A 1571/07 OVG NRW und 6 K 2467/06 VG Minden / 13 A 1572/07 OVG NRW - wendet sich diese gegen Feststellungsbescheide der Beklagten betreffend ihr Krankenhaus und betreffend das beigeladene Klinikum u. a. hinsichtlich unfallchirurgischer Betten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben, soweit sie die Feststellung von 10 Planbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde für das beigeladene Klinikum betrifft. Bezüglich des letzteren haben die Beklagte und das beigeladene Klinikum - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung erhoben. Die Beklagte trägt vor: Eine Auswahlentscheidung zur Planaufnahme von HNO- Betten sei nicht erforderlich gewesen; vielmehr sei eine auf Grund rückläufiger Fallzahlen notwendige bedarfsentsprechende Anpassung der Planbetten zu Lasten beider Krankenhäuser vorgenommen worden. Diese Anpassung habe dazu geführt, dass im Krankenhaus der Klägerin keine HNO-Betten auszuweisen gewesen seien. Folge man ihrer im Parallelverfahren geäußerten Rechtsansicht, komme es nicht zu einer Auswahlentscheidung. Wollte man eine Auswahlentscheidung für erforderlich halten, läge eine Drittbetroffenheit der Klägerin nicht vor. Auf Grund der Entscheidung im Parallelverfahren hätte sie, die Beklagte, neu, und zwar auf der Grundlage aktueller Daten und der Bettenreduktion beim beigeladenen Klinikum, zu entscheiden. Die Reduktion der HNO-Betten im beigeladenen Klinikum belaste die Klägerin nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgibt, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Das beigeladene Klinikum trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Parallelverfahren 13 A 1570/07 vor: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Ihr Krankenhaus habe nicht in einer Auswahl- und Verteilsituation, also in keiner Konkurrenzsituation gestanden. Die auslastungsbedingt auf 10 zu reduzierenden HNO-Betten im beigeladenen Klinikum hätten nicht zur Verteilung gestanden. Das beigeladene Klinikum beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin tritt den Auffassungen der Beklagten und des beigeladenen Klinikums entgegen und beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1570/07 sowie der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufungen durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen seiner wesentlichen Ermessenserwägungen insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss gleichen Datums im Parallelverfahren 13 A 1570/07 verwiesen. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 04. Juli 2005, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2006 ist betreffend das hier zu betrachtende Fachgebiet HNO mit 10 Belegbetten im beigeladenen Klinikum rechtmäßig. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Sie kann sich darauf berufen, zur Bedienung der klinischen Versorgung der Bevölkerung der Planungsregion im Fachgebiet HNO durch 10 notwendige Belegbetten ebenso wie das beigeladene Klinikum bereit gewesen zu sein, deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren insoweit qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gehabt zu haben und in diesem Recht möglicherweise verletzt zu sein. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist insoweit, wie im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 13 A 1570/07 ausgeführt, der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Der angefochtene Feststellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KHG NRW. Die Voraussetzungen für die Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts durch das zuständige Ministerium liegen vor; insoweit wird auf die o. a. Entscheidung des Senats verwiesen. Entgegen der Ansicht insbesondere des beigeladenen Klinikums hatte das zuständige Ministerium hinsichtlich der Beteiligung der in Betracht kommenden Krankenhäuser an der klinischen Versorgung durch HNO-Belegbetten - die Notwendigkeit von 10 HNO-Betten wird von der Klägerin nicht angegriffen - eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffen. Das Krankenhaus der Klägerin hatte sich zwar zunächst zur Aufgabe seiner HNO-Abteilung bereit erklärt, hatte hiervon aber noch vor der endgültigen Entscheidung des Ministeriums Abstand genommen - vgl. insoweit ihr Schreiben vom 22. April 2005 -, so dass wieder eine Auswahl- und Konkurrenzsituation mit dem beigeladenen Klinikum entstanden war. Das Ministerium hat jedoch im Ergebnis eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden konkurrierenden Krankenhäusern getroffen. Die wesentlichen Gründe für das Auswahlergebnis zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin und zu Gunsten des beigeladenen Klinikums sind aus der Korrespondenz im Verwaltungsverfahren ohne weiteres erkennbar und jedenfalls im die Planausweisung des Sankt W1. - Hospitals X. betreffenden Widerspruchsbescheid sowie im Berufungsverfahren der Beklagten 13 A 1570/07 hinreichend deutlich gemacht. Die dort für die Ausweisung von 0 Planbetten in der HNO für das Sankt W1. -Hospital X. angeführten Gründe führen umgekehrt dazu, in der zu betrachtenden Region den Bedarf an 10 HNO-Planbetten (B) durch das beigeladene Klinikum zu decken. Wegen der diese Planausweisung im Einzelnen tragenden Gründe und der vermeintlichen Verfahrensmängel, die eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht rechtfertigen, wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 13 A 1570/07 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 167 VwGO. Die Revision ist mangels eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Streitwertfestsetzung für die Berufung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der Senatsrechtsprechung das erste Bett mit 5.000,- EUR und die folgenden neun Betten mit jeweils 500,- EUR. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar.