Beschluss
8 B 215/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen ist bei möglichen Abwägungsmängeln nicht in wirksame und unwirksame Teilbereiche zerlegbar; eine etwaige Nichtigkeit betrifft die Ausweisung insgesamt.
• Bei summarischer Prüfung ist auf die Immissionsbeiträge der voraussichtlich realisierbaren Windkraftanlagen abzustellen; wenn eine Anlage praktisch nicht realisierbar ist, können deren Beiträge außer Betracht bleiben.
• Aggregatengeräusche landwirtschaftlicher/gartenbaulicher Anlagen sind grundsätzlich nicht als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm zu berücksichtigen, da diese Anlagen von der TA Lärm ausgenommen sind.
• Liegt die zusätzliche Belastung durch die zu beurteilenden Anlagen deutlich unter den einschlägigen Immissionsrichtwerten (hier Nacht 45 dB(A)), ist eine weitergehende Vorbelastungsberechnung nicht erforderlich.
• Die bloße Möglichkeit künftiger Lärmminderungsauflagen gegen den Antragsteller rechtfertigt nicht die Aussetzung einer erteilten Genehmigung, wenn die Genehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung von Windkraftanlagen • Die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen ist bei möglichen Abwägungsmängeln nicht in wirksame und unwirksame Teilbereiche zerlegbar; eine etwaige Nichtigkeit betrifft die Ausweisung insgesamt. • Bei summarischer Prüfung ist auf die Immissionsbeiträge der voraussichtlich realisierbaren Windkraftanlagen abzustellen; wenn eine Anlage praktisch nicht realisierbar ist, können deren Beiträge außer Betracht bleiben. • Aggregatengeräusche landwirtschaftlicher/gartenbaulicher Anlagen sind grundsätzlich nicht als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm zu berücksichtigen, da diese Anlagen von der TA Lärm ausgenommen sind. • Liegt die zusätzliche Belastung durch die zu beurteilenden Anlagen deutlich unter den einschlägigen Immissionsrichtwerten (hier Nacht 45 dB(A)), ist eine weitergehende Vorbelastungsberechnung nicht erforderlich. • Die bloße Möglichkeit künftiger Lärmminderungsauflagen gegen den Antragsteller rechtfertigt nicht die Aussetzung einer erteilten Genehmigung, wenn die Genehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (Nordex S 77) in einer im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone ausgewiesenen Fläche. Der Antragsteller betreibt einen Erwerbsgartenbaubetrieb mit Wohnhäusern und Gewächshäusern in Nähe der Anlagenstandorte und rügte unter anderem unzureichende Berücksichtigung von Vorbelastungen durch Heiz- und Lüftungsaggregate sowie fehlerhafte schalltechnische Prognosen. Die Genehmigungsbehörde erteilte mit Auflagen die Genehmigung; gegen diese legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag für zwei Anlagen ab; der Antragsteller beschwerte sich hiergegen. Im Verfahren wurden schalltechnische Gutachten, ein Nachtrag und Messungen vorgelegt; es stellte sich, dass eine der Anlagen (WKA 1) wegen Straßenabständen voraussichtlich nicht realisierbar ist. Streitpunkte betrafen die Anwendbarkeit der TA Lärm auf gartenbauliche Aggregate, die Bewertung von Vorbelastungen und die Zumutbarkeit nächtlicher Immissionen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden; die TA Lärm regelt die Vorbelastungs- und Regelfallprüfung (Nr. 2.4, 3.2.1, 3.2.2, Nr. 6). • Flächennutzungsplan: Etwaige Abwägungsmängel der Teilfortschreibung führen nicht zu einer Aufspaltung in wirksame und unwirksame Konzentrationszonen; die möglichen planerischen Mängel begründen kein Abwehrrecht des Antragstellers gegen die Genehmigung. • Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren: Der Senat durfte sich auf das Vorbringen beschränken; es reicht, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht überwiegend wahrscheinlich sind. • Relevanz der WKA 1: Da WKA 1 aufgrund erforderlicher Straßenabstände faktisch nicht realisierbar scheint, ist für die summarische Bewertung auf die Immissionsbeiträge der WKA 2 und 3 abzustellen. • Anwendung der TA Lärm: Heiz-, Kühl- und Bewässerungsaggregate in Gewächshäusern sind regelmäßig landwirtschaftliche Nebeneinrichtungen und damit von der TA Lärm ausgenommen; sie sind deshalb nicht als Vorbelastung im Sinne der Regelfallprüfung (Nr. 2.4 Abs.1) anzusetzen. • Irrelevanzkriterium der Regelfallprüfung: Die von WKA 2 und 3 prognostizierte Zusatzbelastung unterschreitet die Relevanzschwelle deutlich, sodass eine Ermittlung der vorhandenen Geräuschbelastung entbehrlich ist (Nr. 3.2.1 Abs.2 und Abs.6). • Sonderfallprüfung: Eine ergänzende Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm ergab keine Anhaltspunkte, die gegen die Genehmigung sprächen; zusätzliche Geräuschcharakteristika oder eine Zusatzbelastung oberhalb der Relevanzschwelle sind nicht ersichtlich. • Blockheizkraftwerk und spätere Änderungen: Das nachträglich errichtete Blockheizkraftwerk ist bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil maßgeblich der Zustand bei Genehmigungserteilung ist. • Schutz gegen Schattenwurf und Sicherheitsbedenken: Die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfassen ausreichende Schutzregelungen gegen Schattenwurf; das Risiko eines Rotorblattbruchs ist statistisch vernachlässigbar. • Interessenabwägung: Das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung überwiegt; das Aufschubinteresse des Antragstellers ist nicht hinreichend überwiegend. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung wird nicht wiederhergestellt, weil die Genehmigung für die voraussichtlich realisierbaren Windkraftanlagen (WKA 2 und 3) nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und die zu erwartenden nächtlichen Immissionen die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Vorbelastungen durch gartenbauliche Aggregate sind nach der TA Lärm nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen, und die prognostizierte Zusatzbelastung liegt deutlich unter der Relevanzschwelle, sodass keine Versagung der Genehmigung zu erwarten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.