Urteil
11 K 2863/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:1028.11K2863.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. zu je 1/3 sowie die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. zu 1/3 als Gesamtschuldner; die Kosten der Beigeladenen sind erstattungs-fähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. zu je 1/3 sowie die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 4. zu 1/3 als Gesamtschuldner; die Kosten der Beigeladenen sind erstattungs-fähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in T-H. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Pberg 60, der Kläger zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Pberg 61 und die Kläger zu 3. und 4. sind gemeinsam Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Pberg 63 in T-H. Die Grundstücke liegen südwestlich des geplanten Anlagenstandortes auf einer Höhe von etwa 225 m ü.NN. Nordöstlich der klägerischen Grundstücke steigt das Gelände bis zu den Häusern Pberg 50 und 52 bis auf eine Höhe von etwa 232 m ü.NN. an. Nördlich der klägerischen Grundstücke befindet sich – am Rand der Ortschaft Pberg - in einer Entfernung von etwa 55-65 m ein landwirtschaftlicher Betrieb (Pferdehof). Die Grundstücke Pberg 61 und 63 liegen innerhalb des durch Landschaftsplan der Stadt T, in Kraft getreten am 4. Mai 2005, festgesetzten Landschaftsschutzgebietes "Xtal". Unter dem 12. September 2007 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs ENERCON-E82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82,00 m (Gesamthöhe 149,38 m) und einer Nennleistung von 2.000 kW auf dem Grundstück G1. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ein Schall- und ein Schattenwurfgutachten der Firma T1, beide vom 8. Juni 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte Heft 6 verwiesen. Der Anlagenstandort liegt im Landschaftsschutzgebiet "Xtal" und innerhalb einer durch Flächennutzungsplan der Stadt T vom 22. April 2004 als Windkraftkonzentrationszone ausgewiesenen Fläche auf einer Höhe von etwa 230 m ü.NN. Die Entfernung des geplanten Standortes zu den Häusern der Kläger beträgt deutlich über 500 m. Unter dem 24. Oktober 2007 leitete die Beklagte die Behördenbeteiligung ein. Das Schallgutachten wurde durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) überprüft. Mit Stellungnahme vom 16. November 2007 führte das LANUV aus, die Berechnung der Schallimmissionen sei auf der Basis der angesetzten Schallleistungspegel plausibel und nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 67, 68 der Beiakte Heft 5 verwiesen. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens erhoben mehrere Bürger sowie die Bürgerinitiative "Pro H" zahlreiche Einwendungen, u.a. hinsichtlich Schall und Schattenwurf, gegen die Errichtung der Windkraftanlage. Die Bürgerinitiative legte eine Plausibilitätsprüfung des Schallgutachtens durch die B GmbH, vom 31. Januar 2008 vor. Darin wurde eine unzureichende Berücksichtigung der Unsicherheiten der Prognoseberechnung und von möglichen Reflexionen bezogen auf die Häuser Vstraße 14 und 22 bemängelt. Eine von der Bürgerinitiative beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen eingereichte Petition zur Überprüfung der Pläne zur Errichtung der Windkraftanlage in T-H blieb erfolglos; insoweit wird auf Bl. 190 der Beiakte Heft 3 verwiesen. Mit Bescheid vom 9. März 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung einschließlich einer Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz NRW unter Auflagen. Nach Ziffer 4 der Nebenbestimmungen darf die Anlage zur Nachtzeit nur lärm- und leistungsreduziert betrieben werden. Hierzu ist der Schallleistungspegel auf max. 98,7 dB(A) und die Rotordrehzahl auf max. 16 min-1, entsprechend einer Nennleistung von ca. 1000 kW, zu begrenzen. Die Kläger haben am 24. April 2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, die Anlage sei planungsrechtlich unzulässig. So sei der Flächennutzungsplan 2004 bezogen auf die Festsetzung einer Windkraftkonzentrationszone am Anlagenstandort unwirksam. Er habe die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets durch den Landschaftsplan 1987 berücksichtigen müssen. Nach § 29 Abs. 3 LG genieße der Flächennutzungsplan auch keinen Geltungsvorrang. Da der Flächennutzungsplan an zwei weiteren Stellen im Stadtgebiet Windkraftkonzentrationszonen ausweise, stehe der erteilten Genehmigung bereits § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Darauf könnten sich die Kläger nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen. Die Windkraftanlage verunstalte zudem das Landschaftsbild und beeinträchtige die Erholungsfunktion der Landschaft. Ihnen stehe wegen des Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung auch ein Abwehranspruch zu. Sie wohnten in einem reinen Wohngebiet und könnten einen Anspruch auf Gebietswahrung geltend machen, dass nämlich das im FNP als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesene Grundstück auch nur entsprechend genutzt werde. Die geplante Anlage sei auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen des zu erwartenden Schattenwurfs, des Lärms und der Brandgefahr rücksichtslos und damit unzulässig. Insbesondere seien hinsichtlich des Grundstücks Pberg 60 Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts einzuhalten. Fehlerhaft sei auch, dass die näher zur Anlage gelegenen Grundstücke Pberg 61 und 63 nicht als maßgebliche Immissionspunkte in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheides berücksichtigt worden seien. Wegen der Nähe der Anlage zum Wald bestünden auch wegen der Brandgefahr erhebliche Bedenken. Die Windkraftanlage sei im Übrigen wegen der zu erwartenden optischen Wirkungen, auch des nächtlichen Disco-Effekts rücksichtslos. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. März 2009 (Az:53-56.01.01-1.6/5126) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Der Landschaftsplan sei gegenüber dem Flächennutzungsplan nachrangig. Im Übrigen sei eine fehlerfreie Abwägung erfolgt. Da der Landschaftsplan 2005 die Ausweisung der Windkraftkonzentrationszone zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, habe insoweit eine Befreiung für das Vorhaben nach § 69 LG erteilt werden müssen. Hinsichtlich des Schattenwurfs seien im Genehmigungsbescheid für den Schutz der Nachbarschaft ausreichende Nebenbestimmungen enthalten. Das Schallgutachten sei unter Berücksichtigung der Einwände der B vom 31. Januar 2008 vom LANUV erneut geprüft und für tragfähig erachtet worden. Das Haus Pberg 60 sei auch nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen. Eine optisch bedrängende Wirkung werde durch die Windkraftanlage nicht entstehen, da alle Häuser in einem Abstand von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe zum Anlagenstandort stünden. Brandschutztechnisch seien alle Bedenken ausgeräumt, da die Windenergieanlage nach der Genehmigung mit einer Anlage zur selbsttätigen Branderkennung und Brandlöschung zu versehen sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von den Klägern geltend gemachten planungsrechtlichen Mängel nicht bestünden und selbst eine bestehende planungsrechtliche Unzulässigkeit nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung auf Seiten der Kläger führte. Sollte hinsichtlich des Flächennutzungsplans ein Abwägungsfehler betreffend die Konzentrationszone "Auf der H" bestehen, ziehe dies eine Nichtigkeit der gesamten Regelung des Flächennutzungsplans zu den Konzentrationszonen nach sich, da es sich insoweit um ein gesamträumliches Plankonzept handele, das nicht in Teilen fortbestehen könne. Dann greife die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen. Auch auf eine etwaige Verletzung des Landschaftsplans könnten die Kläger sich nicht berufen. Ausweislich des Schattenwurfgutachtens seien die klägerischen Grundstücke von Schattenwurf nicht betroffen. Diese lägen auch nicht in einem reinen Wohngebiet, was sich schon daraus ergebe, dass nördlich der klägerischen Grundstücke ein großer Betrieb liege. Im Übrigen würden auch die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet unterschritten. Eine Brandgefahr für die Kläger sei auszuschließen. Wegen der bestehenden Abstände zwischen Häusern und Windenergieanlage werde auch eine optisch bedrängende Wirkung nicht entstehen. Zudem seien die Häuser durch andere Bebauung und umgebenden Bewuchs zur Anlage hin abgeschirmt. Die Kammer hat mittels eines Ortstermins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse durch die Berichterstatterin; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins sowie die dort gefertigten Lichtbilder Bezug genommen, Bl. 173 ff. der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Aufstellungsvorgänge zum Flächennutzungsplan 2004 der Stadt T sowie der Hausakten der klägerischen Grundstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Genehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die planungsrechtlichen Einwände der Kläger führen nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Sie machen geltend, dass der Errichtung der Anlage öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil der Flächennutzungsplan der Stadt T bezogen auf die Festsetzung der Windkraftkonzentrationszone "Auf der H" mit Abwägungsfehlern behaftet und damit teilnichtig sei, und die Genehmigung deshalb wegen der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Kläger können sich auf etwaige Rechtsverstöße jedoch nicht berufen. Zunächst erlangt der Nachbar eine schutzwürdige Abwehrposition nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 unzulässig ist. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 -, ZfBR 1994, 142 ff./juris Rdnr. 19. Die angefochtene Genehmigung verstieße insoweit nicht gegen dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Denn ob ein Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans – hier durch Missachtung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - widerspricht, berührt ausschließlich öffentliche Belange und die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde, nicht aber die Rechtspositionen privater Dritter. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 -, juris Rdnr. 5, sowie Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 19. Januar 2004 - 22 B 2111/03 -, juris. Ein Abwehrrecht der Kläger gegenüber dem geplanten Vorhaben lässt sich hier auch nicht mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründen. Zwar erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, indem er eine unmittelbar wirksame Beachtenspflicht herbeiführt und damit Inhalt und Schranken des Eigentums regelt. Die Beachtenspflicht kommt darin zum Ausdruck, dass der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den privilegierten Vorhaben in den Ausschlusszonen bei der nachvollziehenden Abwägung grundsätzlich Vorrang vor der in § 35 Abs. 1 BauGB angeordneten Privilegierung genießt. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2/04 -, juris Rdnr. 23, sowie Urteil vom 26. April 2007 – 4 CN 3.06 -, juris Rdnr. 14 ff. Ob dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung bestimmter Konzentrationszonen insoweit Außenwirkung auch gegenüber den Klägern, die nicht zum Kreis potenzieller Betreiber privilegierter Außenbereichsanlagen zählen, zukommen kann in dem Sinne, dass die Nichtausweisung des übrigen Gemeindegebiets auch zum Schutz der einzelnen Bürger erfolgt ist, ist fraglich, kann aber dahinstehen. Denn das Vorbringen der Kläger führte zu einer Nichtigkeit der gesamten Windkraftkonzentrationsplanung und damit auch des Wegfalls der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Stadt T kann – bezogen auf die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen - insoweit nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten werden kann. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt nichtig, wenn der Planung – wie es die Kläger geltend machen – Abwägungsfehler anhaften und der Konzentrationsplanung deshalb kein schlüssiges gesamträumliches Konzept zu Grunde liegt. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 215/07 -, juris Rdnr. 30 m.w.N. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist deshalb schon dann insgesamt nichtig, wenn dem Plan mangels ausreichender ("substanzieller") Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegt. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 -, juris Rdnr. 5 m.w.N., sowie Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 ff./juris Rdnr. 18. Nach Auffassung der Kläger ist die Ausweisung der Konzentrationszone "Auf der H" unwirksam, weil die Gemeinde bei der Abwägung des Flächennutzungsplans das aufgrund des Landschaftsplans 1987 an dieser Stelle ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet und das damit einhergehende Bauverbot nicht beachtet habe. Folgt man dieser Argumentation, so führte dies jedenfalls dazu, dass zumindest eine weitere Windkraftkonzentrationszone nicht wirksam ausgewiesen wäre. Denn auch der Bereich der Konzentrationszone "Am F" war durch den Landschaftsplan 1987 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, wie sich aus den von den Klägern vorgelegten Karten (Bl. 119 der Gerichtsakte) ergibt. Sollten aber von drei Konzentrationszonen zwei wegen Abwägungsmängeln nichtig sein, so kann von einem fortbestehenden schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzept keine Rede mehr sein; im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stadt T im Zweifel auch einen Flächennutzungsplan mit nur dieser einen Windkraftkonzentrationszone (nordöstlich des Ihof) beschlossen hätte. Fehlte es aber auch nach dem Vortrag der Kläger an einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ohnehin, so bestünde bereits keine planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn die streitgegenständliche Anlage wäre dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Eine Ausweisung des Anlagenstandortes durch den Flächennutzungsplan als "Fläche für die Landwirtschaft" steht der Errichtung einer Windkraftanlage nicht entgegen. Ob von den Festsetzungen des Landschaftsplans 2005 zu Unrecht eine Befreiung nach § 69 LG erteilt worden ist kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob durch die geplante Windkraftanlage das Landschaftsbild verunstaltet oder der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Auf eventuelle Rechtsverstöße können die Kläger sich nicht zu ihren Gunsten berufen. Denn hierbei handelt es sich um die Berücksichtigung öffentlicher Belange; die entsprechenden Rechtsvorschriften dienen nicht dem Schutz privater Dritter. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung steht auch nicht zu Lasten der Kläger im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Vorschrift entfaltet drittschützende Wirkung gegenüber der "Nachbarschaft". Die Kläger sind Nachbarn in diesem Sinne, da sie im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage wohnen. Denn Nachbarschaft im Sinne der §§ 3-5 BImSchG kennzeichnet ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Die Stellung als Nachbar wird immissionsschutzrechtlich vor allem – aber nicht nur – durch den Wohnsitz vermittelt. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/87 -, DVBl 1983, 183 f./juris Rdnr. 11-13; Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 3 Rdnr. 33 ff. Die durch die Genehmigung erlaubte Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage verursachen weder im Hinblick auf Lärm noch in optischer Hinsicht Immissionen, welche das den Klägern als Nachbarn zumutbare Maß überschreiten. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26. August 1998 bestimmt. Die TA Lärm 1998 gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm), und ist damit auch auf Windenergieanlagen anwendbar. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 -, juris Rdnr. 11 ff. Die Genehmigung stellt sicher, dass die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Windenergieanlage bei genehmigungskonformem Betrieb die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhält. Nach Ziffer 6.1 d) und e) der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Für Wohnhäuser in Außenbereichslage ist in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte ein Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 69 ff., sowie Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 -, jeweils m.w.N. Für die Häuser der Kläger ist allenfalls maßgeblich der für allgemeine Wohngebiete festgesetzte Immissionsrichtwert (IRW). Offen bleiben kann, ob die nähere Umgebung der klägerischen Grundstücke als reines oder allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist und ob auch die Grundstücke der Kläger zu 2. – 4. noch dem Bebauungszusammenhang angehören. Selbst wenn sich die Wohnhäuser der Kläger in einem Gebiet befänden, welches seiner Art nach einem reinen Wohngebiet entspräche (§ 34 Abs. 2 BauGB), so könnten die Kläger dennoch nur den Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen. Denn die Grundstücke der Kläger sind zum einen schon durch die Nähe zu dem an der Grenze zum Außenbereich oder bereits im Außenbereich liegenden Pferdehof (gegenüber Pberg 40) vorbelastet. Angesichts der Größe des Betriebes ist hier regelmäßig mit der Entstehung von außenbereichstypischen Geräuschen durch den Betrieb entsprechender Fahrzeuge und Maschinen zu rechnen. Zum anderen grenzen die Grundstücke der Kläger alle an Außenbereichsflächen an. Anhand des vorliegenden Kartenmaterials und des Eindrucks aus dem Ortstermin ist festzustellen, dass der Bebauungszusammenhang des Ortsteils Pberg jedenfalls entlang der Häuser der Kläger endet. Südlich, südwestlich, nordwestlich und westlich beginnt unmittelbar an den Gebäudekanten der Außenbereich. Die Häuser Pberg 50 und 52 gehören nicht mehr zum Innenbereich, der Bebauungszusammenhang reißt spätestens hinter Pberg 63 ab. Zwar ist der Abstand zwischen den Wohnhäusern Pberg 63 und Pberg 50 mit etwa 25 m nur wenig größer als die Lücken zwischen den Häusern Nr. 60 und Nr. 61 (ca. 19 m) und Nr. 61 und Nr. 63 (ca. 15 m). Den Ausschlag gibt jedoch die geographische Situation, denn die Häuser Pberg 50 und 52 liegen - anders als die Häuser 60 bis 63 - nicht in der Senke Richtung V1berg, sondern am oberen Rand des Abhangs. Zudem sind die Grundstücke über einen Weg auf der Anhöhe, welcher am Pferdehof vorbeiführt und an den sich nach Passieren des Hauses Pberg 40 rechts und links Freiflächen anschließen, erschlossen. Bei einem in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich gelegenen Wohnhaus sind einer solchen Wohnnutzung Geräusche, die nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder der TA-Lärm beurteilt werden können, mit einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts zuzumuten. So OVG Münster, Beschluss vom 4. November 1999 – 7 B 1339/99 -, juris Rdnr. 23 m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rdnr. 12 m.w.N. der obergerichtlichen Rechtsprechung. Hinsichtlich des Nachtbetriebs ist durch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) an den Wohnhäusern der Kläger nicht überschritten wird. Nach Ziff. 4 der Nebenbestimmungen ist die Steuerung der Anlage so zu programmieren, dass der Schallleistungspegel der Anlage während der Nachtzeit (22.00 – 06.00 Uhr) auf max. 98,7 dB(A) und die Drehzahl auf max. 16 min-1, das entspricht einer Nennleistung von ca. 1000 kW, begrenzt wird. Dass die von einer im Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung noch zu errichtenden Windenergieanlage ausgehenden Emissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten werden, ist seitens des Betreibers durch Vorlage einer Immissionsprognose darzutun (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4a Abs. 2 Nr. 1 9. BImSchV). Wegen der Schwierigkeiten der – zudem erst nach Errichtung der Anlage möglichen - messtechnisch exakten Erfassung von Immissionen muss die Prognose dabei "auf der sicheren Seite" liegen. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 100 ff. Ergibt die Schallimmissionsprognose, dass die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen wird, muss die Genehmigung Vorsorge dafür treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf Grund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu geeignet, aber auch ausreichend ist die Festschreibung des der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels. OVG NRW, Urteile vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 -, juris Rdnr. 112, sowie – 7 A 2127/00 -, juris Rdnr. 77; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 – 8 A 1319/06 – juris Rdnr. 21 ff. Für die Bestimmtheit der Genehmigung nicht erforderlich ist, dass in der Genehmigung die an allen Immissionspunkten einzuhaltenden Beurteilungspegel festgeschrieben werden. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine ergänzende Angabe; die Betreiberpflichten werden insoweit durch die Festsetzung des Schallleistungspegels bestimmt. Soweit der Immissionspunkt Pberg 60 mit einzuhaltenden Immissionsrichtwerten von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in der Genehmigung aufgeführt ist, ist diese Festsetzung – wie bereits gezeigt - zutreffend. In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Genehmigung aus nachbarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aus dem Schallgutachten vom 8. Juni 2007 ergibt sich, dass bei Einhaltung eines nächtlichen Schallleistungspegels von 98,7 dB(A) am Haus der Klägerin zu 1. ein Beurteilungspegel (obere Vertrauensbereichsgrenze) von 34,6 dB(A) und am Haus der Kläger zu 3. und 4. ein Beurteilungspegel (obere Vertrauensbereichsgrenze) von 35,3 dB(A) entstehen wird. Für das zwischen den genannten Häusern liegende Wohnhaus des Klägers zu 2. wird kein höherer Beurteilungspegel als 35,3 dB(A) entstehen, weil sein Haus jedenfalls nicht näher an der Windkraftanlage liegt als das Haus Pberg 63. Substantiierte Einwände gegen das Schallgutachten haben die Kläger nicht erhoben. Vielmehr ist das Gutachten durch das LANUV NRW überprüft und bestätigt worden. Soweit im Genehmigungsverfahren Einwände im Hinblick auf zu erwartende Schallreflexionen an den Häusern Vstraße erhoben worden sind, hat das LANUV mit Stellungnahme vom 14. April 2008 ausgeführt, dass eine Pegelerhöhung wegen Schallreflexionen maximal 3 dB(A) betrage. Selbst wenn an den Häusern der Kläger mithin Schallreflexionen aufträten, würde der maßgebliche nächtliche IRW von 40 dB(A) gewahrt. Es entstünden dann Beurteilungspegel von maximal 38,3 dB(A) und 37,6 dB(A). Die Regelungen der Genehmigung zum Umfang des zulässigen Schattenwurfs sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Einhaltung der Vorgaben der Genehmigung wird das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der klägerischen Grundstücke vermieden. Nach Nr. 7 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 9. März 2009 ist die Anlage so zu betreiben, dass die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen aufgrund der von der Anlage verursachten Zusatzbelastung, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch eventuell bereits vorhandene Windkraftanlagen, an den im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Wohnhäusern, einschließlich deren intensiv genutzte Außenbereiche sowie an gewerblichen Betrieben, soweit dort Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitsstätten beeinträchtigt sind, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Gleichzeitig darf die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten insgesamt 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Nach den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden fachlichen Stellungnahmen zu dem von Windenergieanlagen verursachten periodischen Schattenwurf Länderausschuss für Immissionsschutz, Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, Stand 13.03.2002; Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Sachinformation Optische Immissionen von Windenergieanlagen, März 2002; Staatliches Umweltamt Herten, Windenergiehandbuch, Stand Dezember 2006, S. 35 f.; Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen – WKA-Erlass – vom 21. Oktober 2005, 5.1.2 (S. 21 f.), führt Schattenwurf regelmäßig nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf Seiten des betroffenen Nachbarn, wenn die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurf am jeweiligen Immissionsort einen Richtwert von 30 Stunden pro Jahr, entsprechend einer Begrenzung der "realen", d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer auf maximal acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet, und darüber hinaus die Belastung nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt, wobei die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung mit einzustellen sind. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 4 B 35/07 -, juris Rdnr. 19; vgl. hierzu auch die Ausführungen des LANUV NRW, Stellungnahme vom 14. April 2008, Seite 4 f., Beiakte Heft 4. Im Fall der Kläger bestehen zum einen keine Besonderheiten, die Anlass zu der Annahme geben könnten, dass bei Einhaltung der genannten Werte dennoch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Zum anderen werden die Kläger – wenn überhaupt – in wesentlich geringerem Umfang von Schattenwurf betroffen sein. Nach dem Schattenwurfgutachten T1 vom 8. Juni 2007 (dort S. 18) liegen die klägerischen Grundstücke außerhalb der 5-Stunden-Linie, das heißt der maximal mögliche Schattenwurf (worst-case-Betrachtung) wird die Summe von 5 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Auch die maximal zulässige tägliche Beschattungsdauer von 30 Minuten wird nicht erreicht werden. Am nächstgelegenen, im Gutachten berücksichtigten IP Pberg 68 beträgt die maximale Jahresbelastung rund 32 Stunden, die Tageshöchstbelastung maximal 32 Minuten. Ausgehend von einem Jahreswert von unter 5 Stunden an den klägerischen Grundstücken liegt auf der Hand, dass eine Überschreitung der Tagesmaximalbelastung von 30 Minuten – auch ohne Berücksichtigung der Schattenabschalteinrichtung - nicht zu erwarten ist. Auch die Einwände der Kläger hinsichtlich der von der genehmigten Anlage ausgehenden Brandgefahren führen nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Kläger, die mehr als 560 m vom Anlagenstandort entfernt wohnen, durch einen etwa mangelhaften Brandschutz in individualisierter Weise betroffen sein sollten. Sie gehören insofern bereits nicht einem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter an. Zwischen der Windkraftanlage und den Klägern befindet sich freies Feld, Waldflächen schließen sich etwa 50 m nördlich und östlich der Windkraftanlage an. Die Kläger sind im Hinblick auf Brandgefahren nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen. Im Übrigen ist die genehmigte Anlage gemäß Ziff. 50 der Nebenbestimmungen mit einer Anlage zur automatischen Branderkennung und einer Anlage zur automatischen Brandlöschung auszurüsten. Inwiefern diese Nebenbestimmung zum Schutz vor Brandgefahren nicht ausreichend sein sollte, haben die Kläger nicht einmal ansatzweise dargetan. Die angefochtene Genehmigung verstößt auch nicht wegen der zu erwartenden optischen Wirkungen der Windenergieanlage auf die Häuser der Kläger gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, welches über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im Immissionsschutzrecht Beachtung findet. Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Es betrifft auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung auch "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 4 m.w.N. Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, kommt es in der Regel weniger auf die Baumasse von Turm, Gondel und Rotor an als vielmehr auf die Höhe der Anlage insgesamt und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Ob das "Unruheelement", das der Rotor einer Windkraftanlage durch seine Bewegung schafft, so störend ist, dass das Maß des Zumutbaren überschritten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72/06 -, ZfBR 2007, 275 f./juris Rdnr. 10 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 73 ff. Neben der Höhe der Windkraftanlage und dem Rotordurchmesser sind darüber hinaus die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. Weitere Gesichtspunkte, die für die Frage der Zumutbarkeit eine Rolle spielen, sind bestehende Abschirmungen, der Blickwinkel auf die Anlage, die Hauptwindrichtung, eine etwaige Vorbelastung sowie die Existenz möglicher und zumutbarer Ausweich- und/oder Abschirmungsmaßnahmen. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 9. August 2008 – 8 A 3726/05 -, DVBl 2006, 1532 ff./juris Rdnr. 77 ff. Nach dem vorliegenden sowie im Internet allgemein zugänglichen Kartenmaterial Vgl. www.geoserver.nrw.de beträgt die Entfernung zwischen der geplanten Windenergieanlage und dem Wohnhaus der Klägerin zu 1. etwa 600 m, dem Wohnhaus des Klägers zu 2. 570 m und dem Wohnhaus der Kläger zu 3. und 4. 560 m. Bei diesen Abständen, die über der dreifachen Gesamthöhe der Anlage (= 448,14 m) liegen, ist eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel auszuschließen. Vgl. hierzu die Orientierungswerte des OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, a.a.O., Rdnr. 90 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, BauR 2007, 1014 ff./juris Rdnr. 5 ff. Auch in Anbetracht der konkreten Situation der klägerischen Grundstücke ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare optische Wirkung der geplanten Anlage. Wie sich aus den Lageplänen, dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial sowie dem von der Berichterstatterin der Kammer vermittelten Eindruck aus dem Ortstermin ergibt, liegen die Häuser in einer vom Anlagenstandort abgewandten Tal- bzw. Hanglage. Direkt hinter dem Haus Pberg 63 steht hangaufwärts eine Reihe von hohen Nadelbäumen. Auch der Hang hinter Pberg 61 ist mit teilweise hohen Laubbäumen, einem Nadelbaum sowie mit Buschwerk bestanden (Fotos Nr. 2 und 3). Insoweit besteht – auch für das Haus Pberg 60 (Fotos Nr. 1 und 4) – eine erhebliche Sichtverdeckung in Richtung auf die Windenergieanlage. Zudem richtet sich die Nutzung der Außenwohnflächen regelmäßig Richtung Süden oder Westen aus und damit in eine von der Windkraftanlage entgegengesetzte Richtung. Soweit die Kläger sich auf eine Belästigung durch die Tag- und Nachtkennzeichnung berufen, insbesondere einen nächtlichen "Disco-Effekt" fürchten, so ist dies fernliegend. Die rote Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ist in ihrem Licht nicht so stark, dass - schon gar nicht bei der bestehenden Entfernung zwischen der Anlage und den Grundstücken der Kläger - eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte, zumal es sich um eine einzelne Anlage handelt. Darüber hinaus dürften auch die Kläger bei Dunkelheit sich regelmäßig eher im Innern ihrer Häuser aufhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.