Urteil
8 D 103/07.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.8D103.07AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beigeladene betreibt das in E. gelegene Heizkraftwerk X. . Auf der Basis von Steinkohle wird in den dortigen Blöcken 7 und 9 bei einer Feuerungswärmeleistung von 398,6 MW (Block 7) bzw. 980,6 MW (Block 9) im Wesentlichen Strom und im Übrigen Fernwärme für die Fernwärmeschiene Niederrhein sowie Wärme, Prozessdampf, Wasser und Druckluft für umliegende Gewerbebetriebe und Industrieanlagen erzeugt. Am 24. Mai 2005 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die T. AG, die Erteilung eines Vorbescheides zur Erweiterung des Kraftwerks um im Wesentlichen folgende Betriebseinrichtungen: einen Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.750 MW (Bruttoleistung: 750 MWel) und mit einem maximalen Brennstoffdurchsatz von 273,9 t Steinkohle pro Stunde (Block 10), eine Rauchgasreinigungsanlage, einen 181 m hohen Naturzug-Kühlturm mit Rauchgasableitung, ein Kohle-Aktivlager und ein Kohle-Passivlager sowie verschiedene Wasseraufbereitungsanlagen. Mit dem Vorbescheid sollte entschieden werden, ob die Erweiterung des Heizkraftwerks bauplanungsrechtlich zulässig ist, die umweltrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes gegeben sind. Im Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die für die Kraftwerkserweiterung genutzten Flächen mit Ausnahme der Flächen für das Aktiv- und das Passivkohlelager als Industriegebiet dargestellt. Die Flächen der Kohlelager liegen nach der Darstellung im Flächennutzungsplan in einem Sondergebiet bzw. einem Gewerbegebiet. Im Übrigen liegen Teile der Erweiterungsflächen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans "G.---straße " vom 18. Mai 1961 und des Bebauungsplans Nr. 958 - Alt-X. - vom 20. Januar 2005. Diese Pläne enthalten lediglich Festsetzungen von Verkehrsflächen, Straßenfluchtlinien und an die Straße angrenzenden Grünflächen. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags am 8. September 2005 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, in der Rheinischen Post (Ausgaben: E. , N. und X. ) und in der WAZ/NRZ (Ausgaben: E. , N. , P. und X. /E1. ) wurde der Antrag, einschließlich der eingereichten Unterlagen, in der Zeit vom 15. September bis 14. Oktober 2005 bei der Bezirksregierung Düsseldorf sowie im Bezirksamt X2. ausgelegt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wandte sich der Kläger gegen die Erweiterung des Kraftwerks: Die T. AG würde ihrer Pflicht nach § 5 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht gerecht, fortschrittliche Verfahren und Einrichtungen heranzuziehen, die geeignet seien, mittels Kohlevergasung die Immissionen erheblich zu vermindern. Er wohne in nördlicher Driftrichtung zum geplanten Kraftwerksblock und sei besonders von den Stickoxidimmissionen betroffen. Mit Schreiben vom 15. November 2005 erweiterte und vertiefte er sein Vorbringen. Die gegen das Vorhaben gerichteten Einwendungen, einschließlich der innerhalb der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen des Klägers, wurden in der Zeit vom 15. bis 17. November 2005 erörtert. Nach dem Erörterungstermin änderte die T. AG das Vorhaben teilweise ab, um insbesondere die mit der Anlieferung, der Lagerung und dem Transport der Steinkohle verbundene Staubbelastung zu minimieren. Wegen dieser Änderungen und um etwaige von den Behörden und den Einwendern vorgetragene Bedenken auszuräumen, legte sie in der Folgezeit aktualisierte Unterlagen vor. Hierzu gehörte unter anderem eine Gesamt-Stellungnahme zu gas- und staubförmigen Emissionen und Immissionen vom 25. Juli 2006. Mit Bescheid vom 28. Juli 2006 erteilte die Beklagte der T. AG den beantragten Vorbescheid für die beantragte Erweiterung des Kraftwerks unter verschiedenen Nebenbestimmungen. Neben der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten und der Auflage, die vorhandenen Blöcke 7 und 9 nicht parallel mit dem geplanten Block 10 zu betreiben, forderte die Beklagte unter anderem, dass der Block 10 mit einer Einrichtung zur Kraft-Wärmekopplung ausgerüstet werden müsse, sodass bei Bedarf die Auskopplung und Nutzung von Fernwärme möglich sei. Die gegen die Kraftwerkserweiterung erhobenen Einwendungen wies sie - soweit sie nicht berücksichtigt wurden oder sich anderweitig erledigt hatten - zurück. Die Erteilung des Vorbescheides wurde am 10. August 2006 öffentlich bekannt gemacht. Gegen den Vorbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2006 Widerspruch ein. In der Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges Vorbringen. Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beigeladene für das Wohngrundstück des Klägers rechnerisch die Zusatzimmissionen und legte der Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2007 die zugehörige Ausbreitungsrechnung vor. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 zurück. Der Widerspruchbescheid wurde dem Kläger am 15. August 2007 zugestellt. Auf den Widerspruch der T. AG vom 30. August 2006 änderte die Beklagte den Vorbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 teilweise ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 13. September 2007 gegen den Vorbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die durch das Vorhaben an seinem Wohnsitz verursachten Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen überschritten die Grenze der Irrelevanz. Die in der Gesamt-Stellungnahme zu gas- und staubförmigen Emissionen und Immissionen vom 25. Juli 2006 genannten Eingangswerte seien nicht nachvollziehbar und gegenüber früheren Stellungnahmen reduziert. Bei einer Einsatzmenge von 278 t Steinkohle pro Stunde sei der Abgasvolumenstrom größer als in der Ausbreitungsrechnung angenommen. Die Ozonbelastung sei nicht berücksichtigt und nicht alle Schwermetalle seien in ihren Auswirkungen (Luftbelastung und Deposition) erfasst worden. Für Blei ergebe sich an seinem Wohnsitz nach den zweifelhaften Berechnungen der Beigeladenen eine Zusatzbelastung von 5 %. Der Betrieb des Blocks 10 führe zudem zu einer weiteren Erhöhung der Feinstaubbelastung. Die Ableitung der Abgase des Blocks 10 im Gemenge mit Dampf und Luft über einen Kühlturm von 181 m Höhe, der den lauwarmen, mit Schadstoffen belasteten Abgasmengen keinen zusätzlichen Auftrieb gebe, habe zur Folge, dass Schwaden mit Gefälle so abzögen, dass sie bei Inversionswetterlagen und Nordostdrift zusätzliche Schadstofffracht vor den U. Bergen ablüden. Bei den Zusatzimmissionen seien nicht nur die Jahresmittelwerte, sondern auch die Stunden- und Tagesmittelwerte zu betrachten. Hieran fehle es. Auch mangele es an Vorbelastungsuntersuchungen für den Fernbereich. Großfeuerungsanlagen entlang der Rheinschiene bis zum Braunkohlekraftwerk O. seien nicht berücksichtigt worden. Bereits jetzt komme es auch außerhalb von E. zu Grenzwertüberschreitungen. So seien an der Messstation in E1. , die Anfang 2008 eingerichtet worden sei, in den ersten drei Monaten bereits dreimal Grenzwertüberschreitungen gemessen worden. Überdies sei auch die mögliche Überschreitung von Emissionsgrenzwerten von Bedeutung. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten erfolge nicht nur zu Vorsorge-, sondern auch zu Schutzzwecken. Dies ergebe sich aus europäischem Recht und gelte insbesondere dort, wo keine Immissionsgrenzwerte bestünden. Das Vorhaben stehe mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes nicht in Einklang. Diese Vorschrift fordere den Einsatz von Techniken, die Emissionen von vornherein begrenzten. Eine Anlage wie die streitgegenständliche, bei der nicht zunächst Kohle vergast und bei der Wärme nicht ausgekoppelt werde, entspreche nicht dem geforderten Stand der Technik. Sie sei auch nicht mit dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltenen Gebot, Energie sparsam und effizient zu verwenden, vereinbar. Unerheblich sei, dass bei dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden dürften, die über die Pflichten hinausgingen, welche durch das Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz begründet würden. Denn es gehe ihm um sonstige Belastungen, insbesondere um die Belastung mit Schwermetalloxiden und den Vorläuferstoffen des Ozons. Da auch in diesem Zusammenhang der Schutz vor zusätzlichen Belastungen angestrebt werde, sei auch insofern von einer drittschützenden Wirkung des § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auszugehen. Die fehlende Auskopplung von Wärme widerspreche überdies den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), wonach beim Neubau, beim Ausbau oder bei der Erweiterung von Anlagen Wärmeauskopplung und die Einbeziehung in Fernwärmesysteme ermöglicht werden solle. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich, insbesondere wegen seines 181 m hohen Kühlturms, nicht im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen bestehe für das Vorhaben ein Planungsbedürfnis. Im Bebauungsplan hätten flächenbezogene Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden können, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Auch wäre im Bebauungsplanaufstellungsverfahren der Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen gewesen. Die in ihm vorgesehenen Abstände würden von dem Vorhaben nicht eingehalten. Er sei mit seinen Einwänden gegen das Vorhaben nicht präkludiert. Das Vorhaben sei nicht in den von ihm maßgeblich betroffenen Städten I. und C1. bekannt gemacht und die Antragsunterlagen seien nicht in allen betroffenen Gemeinden ausgelegt worden. Im Übrigen habe er bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 nicht nur ausgeführt, dass die T. AG ihrer Pflicht nicht gerecht werde, fortschrittliche Verfahren und Einrichtungen heranzuziehen, sondern auch darauf hingewiesen, dass er von Immissionen betroffen sei. Die Konkretisierung dieser Einwände habe später erfolgen können und sei auch in diversen Schreiben erfolgt. Insbesondere habe er zur Schadstoffbelastung an seinem Wohnsitz erst nach Vorlage der diesbezüglichen Daten im Widerspruchsverfahren vortragen können. Seine Einwendung, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, sei als rechtliche Einwendung von der Präklusion nicht erfasst. Auch sei die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit in den offen gelegten Unterlagen nicht angesprochen worden. Der Kläger beantragt, den Vorbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 7. und 10. August 2007 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags aus: Die Klage sei teilweise unzulässig. Der Kläger sei mit einem Teil seiner Einwendungen präkludiert. Aufgrund der Präklusion seien nur die von ihm im Schreiben vom 6. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen beachtlich. Diese verhielten sich aber nicht zu den Vorgaben des GEP 99 und auch nicht zur baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Die Voraussetzungen für eine Präklusion lägen vor, da eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Vorhabens und eine ordnungsgemäße Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt sei. Das Vorhaben sei am Wohnsitz des Klägers bekannt gemacht worden - dies genüge. Eine Auslegung der Antragsunterlagen an seinem Wohnsitz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich das Vorhaben dort nicht auswirken würde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Vorbescheid sei nicht wegen der zusätzlichen Immissionsbelastung rechtswidrig. Diese sei irrelevant. Mit der Frage der Ozonbelastung habe sich der Vorbescheid nicht auseinandersetzen müssen, weil es für Ozon keine verbindlich einzuhaltenden Grenzwerte, sondern nur einen ab dem 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhaltenden Zielwert von 120 µg/m³ gebe. Eine Vorbelastungsuntersuchung habe aufgrund der ermittelten Irrelevanz der Zusatzimmissionen unterbleiben können. Weder der behauptete Verstoß gegen den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes normierten Vorsorgegrundsatz noch der behauptete Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltene Pflicht zur sparsamen Energieverwendung würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die genannten Normen seien nicht drittschützend. Im Übrigen komme es nicht auf eine andere Kraftwerkstechnologie an, sondern auf das Vorhaben in seiner beantragten Form. Dieses aber entspreche dem Stand der Technik. Dem Effizienzgebot sei mit der im Vorbescheid ausgesprochenen Verpflichtung, Einrichtungen zur Wärmeauskopplung vorzusehen, genüge getan. Die Beigeladene trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei zum Teil mit seinem Vorbringen aus dem von der Beklagten genannten Gründen präkludiert. Im Übrigen fehle ihm die Klagebefugnis. Das Vorsorge- und das Effizienzgebot seien nicht drittschützend. Auch § 34 des Baugesetzbuches sowie die im GEP 99 genannten Ziele dienten nicht seinem Schutz. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substanziiert vorgetragen. Grenzwertüberschreitungen seien von ihm nicht hinreichend konkret benannt worden. Die Klage sei auch unbegründet. Der Schutzpflicht sei genüge getan. Der Kläger werde keinen unzumutbaren Luftschadstoffen ausgesetzt. Durch die von ihm zu Unrecht in Zweifel gezogene Ausbreitungsrechnung sei nachgewiesen, dass die Zusatzimmissionen an seinem Wohnsitz irrelevant seien. Ein Zusammenhang zwischen den in der Immissionsprognose aufgeführten Schwermetallen und dem Auftreten von Ozon sei nicht untersucht worden, weil Schwermetalle nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Bildung von Ozon nicht beeinflussen würden. Die Bildung von Ozon werde vielmehr durch das verstärkte Auftreten von Stickstoffoxid begünstigt. Dieses trete aber am Wohnsitz des Klägers in kaum nachweisbaren Mengen auf. Eine Ermittlung der Vorbelastung sei wegen der Irrelevanz der Zusatzbelastung entbehrlich gewesen. Eine Überschreitung des Grenzwertes für Feinstaub werde vom Kläger nur angenommen. Selbst eine dreimalige Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes führe nicht zu einer Überschreitung des jahresbezogenen Immissionswertes. Eine Überschreitung des Tagesmittelwertes sei zudem bis zu 35 Mal im Jahr zulässig. Einzelne Überschreitungen des für Ozon geltenden Zielwertes von 120 µg/m³ stünden mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Solche Überschreitungen hingen zudem von vielen Umweltfaktoren ab, die weder die Beklagte noch die Beigeladene beeinflussen könnten. Auch eine Verletzung der Vorsorgepflicht sei nicht gegeben. Im Vorbescheid seien den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Emissionsgrenzwerte festgesetzt. Ob eine andere als die genehmigte Kraftwerkstechnologie wirtschaftlich sinnvoller oder energie- oder umweltpolitisch besser sei, sei nicht maßgeblich, da allein auf die genehmigte Kraftwerkstechnologie am konkreten Standort abzustellen sei. Im Hinblick auf diese seien dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden getroffen worden, die dem Vorsorgegrundsatz entsprächen. Dem Effizienzgebot sei genügt, weil dieses nur verlange, Wärme im Rahmen des nach Art und Standort der Anlage technisch Möglichen und Zumutbaren zu nutzen. Im Übrigen dürften in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes hinausgingen. Ferner füge sich das Vorhaben im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches in die nähere Umgebung ein. Das Fehlen eines Planungserfordernisses gehöre nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Es bestehe auch kein Planungsbedürfnis. Durch die Kraftwerkserweiterung hervorgerufene Emissionen könnten eher im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Private Belange von Personen, die 9 km vom Gebiet eines Bebauungsplans entfernt wohnten, würden in der Bauleitplanung ohnehin nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen den GEP 99 liege nicht vor, weil Einrichtungen zur Auskopplung von Wärme vorgesehen seien. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hat die im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte, auf den Wohnsitz des Klägers bezogene Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers im gerichtlichen Verfahren überprüft und hierzu in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 unter Angabe näherer Einzelheiten zusammenfassend ausgeführt, die angewandten Vorgehensweisen zur Ermittlung und Bewertung der Vor- und Zusatzbelastungswerte sowie die dargestellten Daten seien im Wesentlichen sachgerecht und plausibel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO sind gegeben. Der Kläger hat sich auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist jedenfalls dann nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn derjenige, der sich hierauf beruft, innerhalb des potentiellen Beurteilungsgebiets der Anlage lebt. Potentielles Beurteilungsgebiet ist in Anlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. An diesen Maßstäben gemessen ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Vorbescheid in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Er lebt in ca. 9 km Entfernung vom Heizkraftwerk-X2. und damit innerhalb des potentiellen Beurteilungsgebiets, das eine kreisförmige Fläche von 15 km um den 300 m hohen Kraftwerksschornstein umfasst. B. Die Klage ist jedoch - unabhängig von der Frage einer etwaigen Präklusion von Einwendungen des Klägers - unbegründet. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 28. Juli 2006 verletzt auch in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. August 2007 den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er nicht gegen auch dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Vgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, 375; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 58, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 - 8 A 2325/07 -, BauR 2008, 799 f. Weder liegt eine in Bezug auf den Kläger beachtliche Verletzung drittschützender immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vor (I.) noch sind sonstige drittschützende Vorschriften zu Lasten des Klägers verletzt (II.). I. Auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), und der bei Erlass des Vorbescheids letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) bzw. - ohne dass sich für diesen Rechtsstreit bedeutende Abweichungen ergäben - der bei Erlass der Widerspruchsbescheide letzten Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), - BImSchG - kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dies gilt sowohl für die Verfahrensvorschriften (1.) als auch für die materiellrechtlichen Normen (2.). 1. Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts über die Bekanntmachung des Vorhabens (a) und über die Auslegung der Unterlagen (b) nicht vollständig beachtet wurden. a) Der Verstoß gegen Vorschriften über die Bekanntmachung des Vorhabens ist hier unbeachtlich. Das geplante Vorhaben ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und den §§ 8 und 9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), - 9. BImSchV - im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Als "Bereich" ist der mutmaßliche Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen, weil diejenigen Personen, die möglicherweise durch Auswirkungen der Anlage betroffen werden, vor dem Hintergrund der Präklusionswirkung von der behördlichen Bekanntmachung Kenntnis nehmen können sollen. Vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., 2006, 2. Teil, Rn. 68. Dem wird die Bekanntmachung des Vorhabens am 8. September 2005 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf sowie in den Ausgaben E. , P. , X. /E1. und N. der WAZ/NRZ und den Ausgaben E. , X. und N. der Rheinischen Post zwar nicht gerecht, weil eine Bekanntmachung in Tageszeitungen, die in C1. verbreitet wurden, unterblieb, obwohl der Einwirkungsbereich der Anlage sich auch auf dieses Stadtgebiet erstreckte. Ein Dritter, der nachweislich zum Zeitpunkt der Bekanntmachung an einem Ort wohnte, in dem eine der Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschien, kann aber nicht erfolgreich geltend machen, die Bekanntmachung habe nicht den gesamten Einwirkungsbereich der Anlage erfasst. Vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., 2006, 2. Teil, Rn. 71; Roßnagel, in: Koch/Scheuing/Pache, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand: Dezember 2007, § 10 Rn. 280. So liegt es hier. Das Verbreitungsgebiet der Ausgabe X. der Rheinischen Post und der Ausgabe X1. /E1. der WAZ/NRZ, in denen die Bekanntmachung abgedruckt war, erstreckte sich auch auf den Wohnsitz der Klägers. b) Auch die Verletzung von Vorschriften über die Auslegung der Antragsunterlagen ist hier nicht von Bedeutung. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde und auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Denn die Auslegung soll potentiellen Einwendern ermöglichen, sich über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren. Vgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., 2006, 2. Teil, Rn. 75. Diese Bestimmung kommt hier zur Anwendung, weil die streitgegenständliche Anlage gemäß § 3 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), - UVPG - i. V. m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfällt. Sie ist zwar nicht beachtet worden. Denn die Auslegung des Antrags und der beigefügten Unterlagen erfolgte nur am Sitz der Beklagten in Düsseldorf und im Bezirksamt X. . Ein Dritter kann aber nicht allein wegen eines Fehlers bei der Auslegung der Unterlagen die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn er trotz des Fehlers seine Rechte so wahrgenommen hat, wie er es ohne den Auslegungsfehler getan hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 (31); Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, BImSchG § 10 Rn. 173 f. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die mangelhafte Auslegung der Unterlagen davon abgehalten worden wäre, rechtzeitig und vollständig seine Einwendungen zu erheben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 Einwendungen erhoben. Er hat darüber hinaus weder in diesem Schreiben noch in seinem Schreiben vom 15. November 2005 geltend gemacht, aufgrund der fehlenden Auslegung des Antrags und der zugehörigen Unterlagen an seinem Wohnsitz seine Einwendungen nur unvollkommen vortragen zu können. Auch im Erörterungstermin vom 15. November 2005 hat er das Fehlen der Auslegung des Antrags und der zugehörigen Unterlagen allein vor dem Hintergrund thematisiert, die "Leute" in I. , E1. und W. wüssten nichts von den Schadstoffemissionen der Anlage. Schließlich hat er selbst im Klageverfahren nicht für sich in Anspruch genommen, durch die fehlende Auslegung der Antragsunterlagen in I. an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert gewesen zu sein. 2. Der angefochtene Vorbescheid verletzt auch keine materiellrechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die streitgegenständliche Anlage sei nicht mit § 5 BImSchG vereinbar. Nach dem gemäß § 9 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides beachtlichen § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1), Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, (Nr. 2) und Energie sparsam und effizient verwendet wird (Nr. 4). a) Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht zu Lasten des Klägers verletzt. Sie greift als Instrument der Gefahrenabwehr ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter Gefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche Gefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen Begriffsdefinition dort vor, wo "aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden" (PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl. 16, 125, 126). Daran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. Ob bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und Schäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom Erkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (332 f.). aa) Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von Umweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist für einen Teil der Schadstoffe in der TA Luft festgelegt worden, die das hinzunehmende Risiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (333). Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen TA Luft steht das Vorhaben der Beigeladenen in seiner dem angefochtenen Vorbescheid zu Grunde liegenden Form in Bezug auf die Schadstoffe Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Cadmium und Fluorwasserstoff sowie die Niederschläge der Schadstoffe Schwebstaub (PM-10), Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium mit der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Einklang, weil durch die geplante Anlage der Beigeladenen lediglich irrelevante Zusatzbelastungen hervorgerufen werden. Gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 TA Luft kann für die Schadstoffe, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2. bis 4.5 TA Luft festgelegt sind, unter anderem dann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, wenn durch die Anlage lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung hervorgerufen wird. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Anlage von atypischen Sonderfällen abgesehen bei Verursachung einer im Verhältnis zur bestehenden Vorbelastung geringfügigen Zusatzbelastung keinen im Sinne rechtlicher Zurechnung kausalen Beitrag zu den schädlichen Umwelteinwirkungen durch den betroffenen Stoff leistet. Vgl. näher hierzu: Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, Stand: 1. September 2007, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 22; zur Irrelevanzschwelle als Grenze der Schutzpflicht: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (334). Unter welchen Voraussetzungen von einer irrelevanten Zusatzbelastung ausgegangen werden kann, ist für die in den Nrn. 4.2.1, 4.3.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe unterschiedlich geregelt. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Hinsichtlich der unter Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe liegt nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft eine irrelevante Zusatzbelastung vor, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch Emissionen der Anlage an dem Beurteilungspunkt 3,0 % des in Nr. 4.2.1 TA Luft bestimmten Immissions- Jahreswertes nicht überschreitet. Für Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid und Stickstoffoxid gelten die in Nr. 4.2.1 Abs. 1 TA Luft genannten Immissions-Jahreswerte bzw. zulässigen Überschreitungshäufigkeiten. Für Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM-10), angegeben als Cd, gilt gemäß Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft ein Immissionswert von 0,02 µg/m³ bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr. Die in der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26. Januar 2005, S. 3) festgelegten Immissionswerte für diese Schadstoffe gelten hingegen nicht gemäß Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft als Immissionswerte im Sinne der TA Luft. Denn es handelt sich hierbei nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um Zielwerte, die nach Möglichkeit ab dem 31. Dezember 2012 eingehalten werden sollen. Ausgehend von diesen Vorgaben stellen sich die auf dem Grundstück des Klägers zu erwartenden Zusatzimmissionen von Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Cadmium als irrelevant dar. Das Maß der am Wohnsitz des Klägers zusätzlich auftretenden Immissionen kann der im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. März 2007 vorgelegten, auf das Grundstück des Klägers bezogenen Ausbreitungsrechnung entnommen werden. Diese unterschreiten - wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt - die in der TA Luft bestimmte Irrelevanzschwelle von 3,0 % des jeweiligen Immissionswertes deutlich: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr (Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert (Blöcke 7/9 und 10) Blei Pb 0,5 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,01 % Schwebstaub (PM-10) 40 µg/m³ 0,011 µg/m³ 0,03 % Schwefeldioxid SO2 50 µg/m³ 0,19 µg/m³ 0,38 % Stickstoffdioxid NO2 40 µg/m³ 0,063 µg/m³ 0,16 % Cadmium Cd 20 ng/m³ 0,017 ng/m³ 0,08 % Tabelle 1 Die Irrelevanzschwelle wird in Bezug auf den Schadstoff Cadmium selbst dann deutlich unterschritten, wenn statt des in der TA Luft bestimmten Immissionswertes von 20 ng/m³ der in der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26. Januar 2005, S. 3) festgelegte, strengere Immissionswert von 5 ng/m³ zu Grunde gelegt wird. Der Anteil der am Wohnsitz des Klägers auftretenden Jahreszusatzimmissionen dieses Stoffes am Immissionswert beträgt auch dann lediglich 0,34 %. Die vom Kläger gegen die Ausbreitungsrechnung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Nach der überzeugenden Stellungnahme des LANUV NRW vom 20. Mai 2008, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, weist die Ausbreitungsrechnung - auch im Hinblick auf die später noch näher zu betrachtenden weiteren Schadstoffe - keine relevanten Fehler auf. Der in der Berechnung zu Grunde gelegte Abgasvolumenstrom ist bei der nach dem angefochtenen Vorbescheid zulässigen Einsatzmenge an Steinkohle von 273,9 t/h nach der Stellungnahme des LANUV NRW plausibel. Dies gilt auch für die übrigen Eingangswerte der Ausbreitungsrechnung, wie die Emissionsdaten, die mit den im Vorbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerten im Einklang stehen, und die Ausbreitungsbedingungen. In der Ausbreitungsrechnung wurden nach Auskunft des LANUV NRW überdies alle Schadstoffe betrachtet, die hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach Nr. 4 TA Luft zu prüfen sind, sofern sie bei Kraftwerken der in Rede stehenden Art emissionsrelevant sind. Welche über diese und die darüber hinaus einer Betrachtung unterzogenen Schadstoffe noch hätten Berücksichtigung finden sollen, zeigt der Kläger nicht auf. Die Ausbreitungsrechnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in ihr Geländeeinflüsse, insbesondere die in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers liegenden U. Berge, unberücksichtigt geblieben sind. Eine nennenswerte Beeinflussung der Schadstoffausbreitung ist nach der Stellungnahme des LANUV NRW wegen der geringen Höhe der U. Berge und der Höhe der Emissionsquellen von 181 bzw. 300 m nicht zu erwarten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Abgase über den Kühlturm abgeleitet werden. Die Ermittlung der effektiven Quellhöhe ist auf der Grundlage der VDI- Richtlinie 3784 Blatt 2 erfolgt und nach Angaben des LANUV NRW plausibel. Ob und inwieweit bei einer danach fehlenden Überschreitung der in der TA Luft bestimmten Irrelevanzschwelle Raum für die Annahme bleibt, es könnten gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen bestehen, kann offen bleiben. Anlass für eine solche Annahme könnte etwa bestehen, wenn der Betrieb der zu prüfenden Anlage kurzfristig zu hohen Emissionen führt. Denn dann ist die Vermutung nicht gerechtfertigt, dass eine Anlage mit über das Jahr gemittelten geringen Immissionsbeiträgen nicht zu einer relevanten Erhöhung der zugelassenen Überschreitungshäufigkeit bei den Tages- und Stundenmittelwerten beitragen wird. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 39. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Heizkraftwerk der Beigeladenen soll unter Einhaltung der im angefochtenen Vorbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte kontinuierlich betrieben werden. Ausgehend davon kommt den Tages- oder Stundenwerten hinsichtlich der Emissionen der Anlage der Beigeladenen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da nicht zu erwarten ist, dass diese besonderen Schwankungen unterliegen. Überdies könnten trotz eines Unterschreitens der Irrelevanzschwelle - eine dem Kläger günstige rechtliche Betrachtungsweise unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Zusatzbelastung durch Emissionen der zu prüfenden Anlage von in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffen mehr als 1 % beträgt und vergleichbare Beiträge aus anderen Quellen bestehen oder zu erwarten sind, deren Höhe es als möglich erscheinen lässt, dass bei Hinzutreten der Zusatzbelastung der Immissionswert am Beurteilungspunkt nicht überschritten wird (relevante Vorbelastung). Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 38; ders., Die neue TA Luft, NVwZ 2003, 266 (273); eine Sonderfallprüfung bei Unterschreiten der Irrelevanzgrenze ohne Einschränkungen verneinend: Gerhold, Anwendungsfragen der neuen TA Luft, UPR 2003, 44 (47). Keine dieser beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. Die unter Nr. 4.2.1 TA Luft genannten, hier relevanten Schadstoffe liegen - wie bereits in Tabelle 1 dargestellt - unterhalb der Irrelevanzschwelle von 1 %. Auch eine relevante Vorbelastung am Wohnsitz des Klägers ist nicht erkennbar. Gegen sie sprechen die an der Messstation X1. -Feldmark gewonnenen Messergebnisse. Die dort erhobenen Daten können zur Einschätzung der Immissionssituation am Wohnsitz des Klägers herangezogen werden. Die Messstation ist aus der sachverständigen Sicht des LANUV NRW geeignet, die Immissionssituation in ähnlich genutzten Umgebungen von X1. zu beschreiben. Anhaltspunkte dafür, dass am Wohnsitz des Klägers höhere Immissionsbelastungen vorliegen als am Messort X1. -Feldmark, sind dem LANUV NRW nicht bekannt und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind in geografischer Hinsicht keine signifikanten Unterschiede zwischen der Umgebung der Messstation X1. - Feldmark und dem Wohnsitz des Klägers zu erkennen, die auf eine höhere Schadstoffbelastung am Wohnsitz des Klägers schließen ließen. Die in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers gelegenen U. Berge stellen - wie bereits ausgeführt - keinen solchen Unterschied dar. Auf die in der Messstation E1. , X3. -M. -Straße, gewonnen Messdaten, insbesondere auf die dort gemessenen Überschreitungen der zulässigen Tagesmittelwerte, kann hingegen nicht abgestellt werden. Dort wird - anders als in X. -G1. - nicht die Hintergrundbelastung, sondern die vornehmlich durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusste Immissionssituation ermittelt. Denn die Messstation in E1. steht auf dem Parkstreifen einer zweispurigen Hauptstraße, die beidseitig von drei- bis viergeschossigen Häusern gesäumt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den stündlich berechneten Messwerten dieser Station für Schwebstaub (PM-10) nicht auf eine besonders hohe Belastung in den verkehrsarmen Zeiten und daher auf eine relevante Vorbelastung durch industriebedingte Schadstoffemissionen schließen. Das LANUV NRW veröffentlicht die Daten zu Schwebstaub (PM-10) im Internet nämlich in Form von gleitenden 24-h- Werten und nicht in Form von über eine Stunde gemittelten Messwerten. Nach den an der Messstation X1. -G. erhobenen und vom LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 mitgeteilten Daten sind in den Jahren 2005 bis 2007 die auf einen Mittelungszeitraum von einem Jahr bezogenen Immissionswerte für Stickstoffdioxid und Schwebstaub (PM-10) dort deutlich unterschritten worden. Für Stickstoffdioxid lag die Kenngröße bei 25 µg/m³ in den Jahren 2005 und 2007 bzw. 27 µg/m³ im Jahr 2006 und für Schwebstaub (PM-10) bei 23 µg/m³ im Jahr 2005, 24 µg/m³ im Jahr 2006 und 27 µg/m³ im Jahr 2007. Auch die zulässige Tageshöchstkonzentration für Schwebstaub (PM-10) lag mit 15 Überschreitungen im Jahr 2005, 11 Überschreitungen im Jahr 2006 und 29 Überschreitungen im Jahr 2007 noch unter der zulässigen Überschreitungshäufigkeit von 35 Überschreitungen pro Jahr. Angesichts des geringen Anteils der von der Anlage der Beigeladenen zu erwartenden Stickstoffdioxidzusatzbelastung von 0,063 µg/m³ bzw. Schwebstaubzusatzbelastung von 0,011 µg/m³ ist auch nicht davon auszugehen, dass die Immissionswerte für Stickstoffdioxid und Schwebstaub (PM-10) gerade aufgrund der Emissionen der streitgegenständlichen Anlage künftig am Wohnsitz des Klägers überschritten werden. Schließlich kann der Kläger aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass in Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft die Genehmigungserteilung bei Überschreiten der Immissionswerte über das Vorliegen einer nach den vorangegangenen Ausführungen irrelevanten Zusatzbelastung hinaus davon abhängig gemacht wird, dass durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Einzelne zur Minimierung seines Gesundheitsrisikos oder aus anderen Gründen überhaupt einen Anspruch auf Durchsetzung solcher Maßnahmen haben kann. Vgl. die Maßnahme der Vorsorgepflicht zuordnend: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 29. Denn ein solcher Anspruch scheidet, von atypischen Sonderfällen abgesehen, jedenfalls dann aus, wenn die Zusatzbelastung unter 1 % des jeweiligen Immissionswertes liegt. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist ein rechtlich relevanter Beitrag der Anlage zu den schädlichen Umwelteinwirkungen wegen des deutlichen Unterschreitens der in der TA Luft bestimmten Irrelevanzschwelle von 3 % in jedem Fall ausgeschlossen. Können der Anlage aber bereits die Zusatzimmissionen nicht mehr rechtlich zugerechnet werden, bleibt für einen Anspruch des von den Zusatzimmissionen Betroffenen auf weitere Minimierung dieser Immissionen kein Raum. Diese Voraussetzung ist - wie sich aus der obigen Tabelle 1 ergibt - hier erfüllt. Nach der Tabelle 1 liegt der Anteil der Zusatzimmissionen für die Schadstoffe Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Cadmium weit unter 1 %. Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Sonderfalls sind nicht ersichtlich. (2) Die Zusatzbelastung durch den in Nr. 4.3.1 genannten Staubniederschlag ist nach Nr. 4.3.2. Buchst. a TA Luft irrelevant, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung nicht über einem Wert von 10,5 mg/(m²·d) - gerechnet als Mittelwert für das Jahr - liegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der zutreffenden Ausbreitungsrechnung wird diese Irrelevanzgrenze am Wohnsitz des Klägers deutlich unterschritten. Dort ergibt sich, bezogen auf den Mittelungszeitraum von einem Jahr, für Staubniederschlag lediglich ein Wert von 0,0016 mg/(m²·d), was einem Anteil an dem für die Irrelevanz maßgeblichen Schwellenwert von 1,5 Tausendstel entspricht. Unter Berücksichtigung der unter B. I. 2 a) aa) (1) genannten Erwägungen besteht danach auch kein Anlass für die Annahme, es bestünden gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen durch die Deposition von Schwebstaub. (3) Hinsichtlich des in Nr. 4.4.2 genannten Fluorwasserstoffs ist eine Zusatzbelastung nach Nr. 4.4.3 Buchst. a TA Luft irrelevant, wenn diese 0,04 µg/m³ beträgt. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die nach der zutreffenden Ausbreitungsrechnung am Wohnsitz des Klägers zu erwartende Zusatzimmission von 0,0043 µg/m³ macht nur knapp mehr als ein Zehntel dieses Irrelevanzwertes aus. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stoff am Wohnsitz des Klägers gleichwohl eine schädliche Umwelteinwirkung darstellt, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Zusatzbelastung 1,075 % des in der TA Luft unter Nr. 4.4.2 Satz 1 bestimmten Immissionswertes von 0,4 µg/m³ beträgt. Im Unterschied zu den Überlegungen unter B. I. 2 a) aa) (1) ist hier nicht die 1 %- Schwelle maßgebend. Der Immissionswert nach Nr. 4.4.2 Satz 1 TA Luft dient nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern (lediglich) dem Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen; dementsprechend sieht die TA Luft einen (gegenüber Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft höheren) Irrelevanzwert von 10% vor. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.4 Rn. 18. Da dieser Wert hier mit 1,075 % deutlich unterschritten wird, liegen keine Anhaltspunkte für eine schädliche Umwelteinwirkung vor. (4) Für den Niederschlag der unter Nr. 4.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium ist nach Nr. 4.5.2 Buchst. a) aa) TA Luft eine irrelevante Zusatzbelastung anzunehmen, wenn die Kenngröße 5 % der jeweils maßgeblichen Immissionswerte nicht überschreitet. Dies ist - wie sich unter Zugrundelegung der zutreffenden Ausbreitungsrechnung aus nachstehender Tabelle ergibt - am Wohnsitz des Klägers der Fall: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr (Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert (Blöcke 7/9 und 10) Arsen As Deposition 4 µg/(m²·d) 0,04 µg/(m²·d) 0,99 % Blei Pb Deposition 100 µg/(m²·d) 0,08 µg/(m²·d) 0,08 % Cadmium Cd Deposition 2 µg/(m²·d) 0,024 µg/(m²·d) 1,19 % Nickel Ni Deposition 15 µg/(m²·d) 0,09 µg/(m²·d) 0,53 % Quecksilber Hg Deposition 1 µg/(m²·d) 0,0087 µg/(m²·d) 0,87 % Thallium Tl Deposition 2 µg/(m²·d) 0,024 µg/(m²·d) 1,19 % Tabelle 2 Anhaltspunkte dafür, dass trotz Unterschreitens der Irrelevanzschwelle schädliche Umwelteinwirkungen am Wohnsitz des Klägers bestehen, sind - anknüpfend an die Überlegungen unter B. I. 2 a) aa) (1) - nicht deshalb gegeben, weil der Anteil der Zusatzbelastung am Wohnsitz des Klägers für Cadmium- und Thalliumniederschlag 1,19 % des Immissionswertes beträgt. Mit der Festsetzung der Immissionswerte wird - wie auch schon bei der Festlegung des Immissionswerts für Fluorwasserstoff - weniger das Ziel verfolgt, die menschliche Gesundheit zu schützen. Vielmehr ist - wie auch das LANUV in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 bestätigt - der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen der vorrangige Zweck dieser Immissionswertfestsetzung. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.5 Rn. 9. bb) In Bezug auf die von der Anlage der Beigeladenen emittierten Schadstoffe, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind und deshalb auch eine Schwelle irrelevanter Zusatzimmissionen nicht bestimmt ist, namentlich die in der Luft enthaltenen Schadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Chrom, Dioxine/Furane (TE), Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, jedenfalls dann, wenn aufgrund anderweitiger sachverständiger Risikoabschätzung anzunehmen ist, dass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko angesichts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist. In Anlehnung an den in Nr. 4.6.1.1 Abs. 1 TA Luft zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass bei der Ermittlung der Immissionskenngrößen Massenströme unterhalb einer bestimmten Grenze ohne weitere Prüfung vernachlässigbar sind, sowie unter Berücksichtigung, dass die Zusatzbelastungen mit Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmt sind, als unbeachtlich angesehen werden, sofern sie bestimmte Irrelevanzgrenzen nicht überschreiten, ist es gerechtfertigt, auch im Rahmen der Sonderfallprüfung für Immissionsbeiträge von Schadstoffen, für die eine Irrelevanzschwelle in der TA Luft nicht bestimmt ist, eine Bagatellgrenze in Form eines bestimmten Anteils am Beurteilungsmaßstab anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (334); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.1 Rn. 22. Das LANUV NRW hat - wie seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 zu entnehmen ist - für die vorgenannten Schadstoffe folgende Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt: Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Ammoniak NH3 1 Jahr 140 µg/m³ Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ Benzo(a)pyren (BaP) C20H12 1 Jahr 1 ng/m³ Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ Dioxine/Furane (TE) 1 Jahr 150 fg/m³ Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ Kohlenmonoxid CO 8 Stunden 10.000 µg/m³ Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m³ Tabelle 3 Diese vom LANUV NRW getroffene Wertung begegnet keinen Bedenken. Denn das LANUV NRW verfügt über die für die Risikoabschätzung erforderliche Sachkunde. Es hat sich bei seiner Bewertung an den vom Länderausschuss für Immissionsschutz mitgeteilten Werten - vgl. Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe" vom 21. September 2004, S. 26 f.- orientiert und die dort im Übrigen genannten Erkenntnisquellen herangezogen. Vgl. den Rückgriff auf vom LAI mitgeteilte Werte ebenfalls bejahend: Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.8 Rn. 17. Weiter geht das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 davon aus, dass der Anlage zurechenbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verneinen sind, wenn der Anteil der Zusatzimmission des Schadstoffs am Beurteilungswert höchstens 1 % beträgt. Dass diese sachverständige Einschätzung unzutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Sie entspricht der dem Kläger günstigen Ansicht in der Literatur - vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.8 Rn. 18 - und der von der Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 (334) - gebilligten Auffassung des Länderausschusses für Immissionsschutz, wie sie vor Anhebung der Irrelevanzschwelle in der TA Luft von 1 auf 3,0 % bestand. Vgl. Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe" vom 21. September 2004, S. 25 f. Gemessen hieran steht das Vorhaben der Beigeladenen auch in Bezug auf die in der Luft enthaltenen Schadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Chrom, Dioxine/Furane (TE), Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn in seiner dem angefochtenen Vorbescheid zu Grunde liegenden Form mit der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Einklang. Denn nach der Ausbreitungsrechnung unterschreiten diese Stoffe die 1 %- Schwelle - wie die nachstehende Tabelle zeigt - deutlich: Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr (Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert (Blöcke 7/9 und 10) Ammoniak NH3 1 Jahr 140 µg/m³ 0,0062 µg/m³ 0,004 % Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ 0,000028 µg/m³ 0,04 % Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ 0,028 ng/m³ 0,47 % Benzo(a)pyren C20H12 (BaP) 1 Jahr 1 ng/m³ 0,0028 ng/m³ 0,28 % Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,33 % Dioxine/Furane (TE) 1 Jahr 150 fg/m³ 0,028 fg/m³ 0,02 % Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ 0,028 ng/m³ 0,03 % Kohlenmonoxid CO 8 Stunden 10.000 µg/m³ 0,19 µg/m³ 0,002 % Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,006 % Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,04 % Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,28 % Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ 0,019 ng/m³ 0,037 % Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ 0,000017 µg/m³ 0,006 % Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,28 % Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m 0,000028 µg/m³ 0,003 % Tabelle 4 cc) Auch die bereits bestehende Luftbelastung durch Ozon bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zu Gunsten des Klägers bestehende Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verletzt wird, wenn das Vorhaben der Beigeladenen in der nach dem angefochtenen Vorbescheid vorgesehenen Form verwirklicht wird. Anhaltspunkte hierfür könnten - eine dem Kläger günstige Betrachtung unterstellt - bestehen, wenn die bisher unterschrittene Zahl zulässiger Überschreitungen des festgelegten Ozonzielwerts bei Hinzutreten der streitgegenständlichen Anlage künftig voraussichtlich überschritten wird, weil die Anlage zur Ozonbildung einen bedeutsamen Beitrag leistet. Dies ist aber nicht erkennbar. Der Ozonzielwert sowie das Maß der zulässigen Überschreitungen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) - 33. BImSchV -. Danach ist ein auf einen Mittelungszeitraum von 8 Stunden bezogener (Immissions-)Zielwert von 120 µg/m³ bei zulässigen 25 Überschreitungen im Dreijahresmittel bis zum 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten. Die Zahl von 25 zulässigen Überschreitungen ist auch im vorliegenden Fall maßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei einer hohen Ozonbelastung - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geschildert - körperliche Beeinträchtigungen erleidet. Denn die festgelegte Zahl zulässiger Überschreitungen orientiert sich nicht an der Empfindlichkeit des Einzelnen. Vielmehr stellt sie einen aus sachverständiger Sicht hinnehmbaren Kompromiss zwischen den gegenläufigen innerhalb der Gesellschaft bestehenden Interessen dar, einerseits von Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens verschont zu bleiben, anderseits auch mit einer Erhöhung der Ozonkonzentration verbundene Tätigkeiten ausüben zu können. Die danach maßgebliche Zahl der zulässigen Zielwertüberschreitungen wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht. An der nach den Ausführungen unter B. I. 2 a) aa) (1) für die Beurteilung heranzuziehenden Messstation X. -G1. wurde nach der Stellungnahme des LANUV NRW vom 20. Mai 2008 der (Immissions-)Zielwert von 120 µg/m³ in den Jahren 2005 bis 2007 im Mittel lediglich 23 Mal überschritten. Selbst wenn am 27. und 28. Juli 2006 - wie der Kläger annimmt - eine Überschreitung des Ozonzielwertes an der Messstation X. -G1. vorgelegen haben sollte, die unberücksichtigt geblieben ist, wären weniger als 24 Überschreitungen im Dreijahresmittel gegeben. Dass sich diese Situation gerade durch das Hinzutreten der Emissionen der streitgegenständlichen Anlage der Beigeladenen zu Lasten des Klägers verändert, ist nicht ersichtlich. Von den in der Anlage 6 der 33. BImSchV genannten Ozonvorläuferstoffen emittiert die Anlage der Beigeladenen lediglich Stickstoffdioxid und Benzo(a)pyren. Die Zusatzbelastung mit diesen Stoffen am Wohnsitz des Klägers ist äußerst gering. Sie beträgt lediglich 1,6 Tausendstel bzw. 2,8 Tausendstel des zulässigen Immissionsjahresmittelwertes. Dass die Anlage der Beigeladenen zur Bildung bodennahen Ozons an anderer Stelle als dem Wohnsitz des Klägers in einem solchen Umfang beiträgt, dass zu erwarten ist, das dort gebildete Ozon werde sich am Wohnsitz des Klägers in der Form auswirken, dass die Grenze zulässiger Überschreitungen dort künftig nicht mehr eingehalten würde, ist nicht erkennbar. Selbst das Immissionsmaximum der Zusatzbelastung durch diese Stoffe liegt lediglich bei 7 bzw. 11 Tausendstel des zulässigen Immissionsjahresmittelwertes. b) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die Beigeladene werde der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und dem Effizienzgebot (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) nicht gerecht, weil sie statt eines Gas-und-Dampf-Kombi-Kraftwerks mit vorgeschalteter Kohlevergasung und Gasreinigung sowie Abwärmenutzung ein herkömmliches Steinkohlekraftwerk mit nachgelagerter Abgasreinigung ohne Auskopplung der Abwärme verwirklichen wolle. Denn unabhängig davon, ob der Vorsorgepflicht und dem Effizienzgebot überhaupt eine drittschützende Wirkung zukommt, vgl. im Grundsatz verneinend: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, juris Rn.15; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, BImSchG § 5 Rn. 163 ff. (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) und Rn. 205 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG); a.A. Roßnagel, in: Koch/Scheuning/Pache, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 5 Rn. 850 ff., kann der Einzelne jedenfalls nicht verlangen, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie Energie effizient und sparsam verwendet wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG), wenn sich der Immissionsbeitrag der streitgegenständlichen Anlage - wie hier - ihm gegenüber als irrelevant erweist. Denn dann ist der Anlage die Zusatzimmission nicht mehr rechtlich zuzurechnen, mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch des von den Zusatzimmissionen Betroffenen zur weiteren Minimierung dieser Immissionen ausscheidet. Europarechtliche Regelungen stehen einer solchen Sichtweise nicht entgegen. Dem Europarecht ist der Gedanke der Irrelevanz nicht fremd. Er kommt etwa dort zum Ausdruck, wo von "signifikanten" Luftverunreinigungen die Rede ist (vgl. Art. 4 Nr. 2 Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L. 188 vom 16. Juli 1984, S. 20), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 48)), oder auf die Erheblichkeit der Umweltverschmutzung abgestellt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)). II. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung anderweitiger, seinem Schutz dienender Vorschriften berufen. Eine Verletzung drittschützender, bauplanungsrechtlicher Vorschriften (1) oder landesplanerischer Vorgaben (2) durch den angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid liegt in Bezug auf den Kläger nicht vor. 1. Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), - BauGB - (a). Ob der angefochtene Vorbescheid gegen Festsetzungen eines - aus der Sicht des Klägers - gebotenen, aber nicht aufgestellten Bebauungsplans verstoßen würde, ist ohne Bedeutung (b). a) Eine zu Lasten des Klägers gehende Verletzung des § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll und nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Vorhaben aufeinander stoßenden Interessen innerhalb der näheren Umgebung angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (126). Bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann an die Begriffsbestimmungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angeknüpft werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen". Einwirkungen unterhalb dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich zumutbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (126 f.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte Luftschadstoffbelastung ist ihm zumutbar. Denn es handelt sich insoweit - wie unter B. I. 2. a) dargestellt - nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. b) Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheides nicht deshalb verlangen, weil das Vorhaben der Beigeladenen mit aus seiner Sicht in einem Bebauungsplan zu treffenden, gesundheitsschützenden Festsetzungen unvereinbar wäre. Denn er kann sich nur auf seinem Schutz zu dienen bestimmte Festsetzungen berufen, die in einem in Kraft getretenen Bebauungsplan enthalten sind. An einem solchen Bebauungsplan fehlt es. Unerheblich ist, ob die Aufstellung eines solche Festsetzungen enthaltenen Bebauungsplans objektiv-rechtlich geboten war. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung, selbst wenn diese objektiv-rechtlich geboten sein sollte, kann der Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB besteht kein subjektives Recht des Einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung. Hieran vermag weder die im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans vorgesehene Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen und seine Gesundheit (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) noch die geforderte Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) noch die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 3 BauGB) etwas zu ändern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, DVBl. 1982, 1096, und vom 24. April 1997 - 4 B 65.97 -, NVwZ-RR 1997, 682; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, DÖV 2006, 305 f., und vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735. Dies gilt auch dann, wenn der Einzelne eine verbindliche Bauleitplanung fordert, um einen weit reichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erhalten. Denn der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, auf den er einen Anspruch hat, wird durch das Immissionsschutzrecht in ausreichender Weise gewährleistet. 2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass das in Kapitel 3.9 "Energieversorgung" des GEP 99 genannte Ziel 1 eingehalten wird, wonach Anlagen zur vorrangigen Gewinnung von elektrischer Energie für die öffentliche Versorgung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, nur in den mit dem Symbol "Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe" dargestellten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen errichtet werden sollen und wonach beim Neubau, beim Ausbau oder bei der Erweiterung von Anlagen Wärmeauskopplung und die Einbeziehung in Fernwärmesysteme ermöglicht werden soll. Diese landesplanerische Zielsetzung dient nicht dem Schutz des Klägers. Die Gebietsentwicklungsplanung ist von ihrem Begriff und von ihrer Zweckrichtung her eine überörtliche Planung. Dies kommt bereits in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) - LPlG NRW - zum Ausdruck. Danach legen die Gebietsentwicklungspläne die regionalen Ziele für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Planungsgebiet ist in diesem Zusammenhang der gesamte Regierungsbezirk. Vgl. zur fehlenden drittschützenden Funktion der Raumordnung- und Landesplanung: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (213); OVG Rh.-Pf., Urteile vom 19. Oktober 1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, 983 (984), und vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435 (437). Dies schließt zwar nicht aus, dass eine landesplanerische Zielsetzung nicht ausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in besonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen schützen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 - (nicht abgedruckt in: BauR 2008, 799). Hieran fehlt es. Die Festlegung des Ziels 1 dient nicht dem Schutz der berechtigten Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter, sondern nimmt nach den Erläuterungen im GEP 99 auf dem Gebiet der Energieversorgung lediglich allgemein bedacht auf die Versorgungssicherheit, die soziale und ökologische Verträglichkeit, die Ressourcenschonung und die Wirtschaftlichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.