Beschluss
10 A 4484/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Feststellung, ob ein Gebäude Baudenkmal ist, sind wirtschaftliche Nachteile für den Eigentümer unbeachtlich; es handelt sich nicht um eine Abwägungsentscheidung.
• Ein Baudenkmal liegt vor, wenn das Objekt für die Geschichte von Menschen, Städten oder Arbeitsverhältnissen bedeutend ist und zusätzlich wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische oder städtebauliche Gründe für Erhaltung und Nutzung sprechen (§ 2 Abs.1 DSchG NRW).
• Die Existenz ähnlicher oder bereits erforschter Objekte verhindert nicht die Unterschutzstellung; wissenschaftliche Gründe können auch dann gegeben sein, wenn Forschungsbefunde vorliegen, weil Anschauungsobjekte für zukünftige Forschung und Sicherung erforderlich sind.
• Die pauschale Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt im Zulassungsverfahren nach § 124a VwGO nicht; der Zulassungsantrag ist substantiiert darzulegen.
• Die Einbeziehung des Gebäudeinneren in die Unterschutzstellung ist regelmäßig; Beschränkungen sind Ausnahmefälle.
• Bei vermieteten Gebäuden kann das wirtschaftliche Interesse über den Auffangwert hinausgehen; der Streitwert ist entsprechend der wirtschaftlichen Belastung des Eigentümers zu schätzen.
Entscheidungsgründe
Unterschutzstellung eines historisch bedeutsamen Wohnhauses als Baudenkmal rechtmäßig • Bei der Feststellung, ob ein Gebäude Baudenkmal ist, sind wirtschaftliche Nachteile für den Eigentümer unbeachtlich; es handelt sich nicht um eine Abwägungsentscheidung. • Ein Baudenkmal liegt vor, wenn das Objekt für die Geschichte von Menschen, Städten oder Arbeitsverhältnissen bedeutend ist und zusätzlich wissenschaftliche, volkskundliche, künstlerische oder städtebauliche Gründe für Erhaltung und Nutzung sprechen (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). • Die Existenz ähnlicher oder bereits erforschter Objekte verhindert nicht die Unterschutzstellung; wissenschaftliche Gründe können auch dann gegeben sein, wenn Forschungsbefunde vorliegen, weil Anschauungsobjekte für zukünftige Forschung und Sicherung erforderlich sind. • Die pauschale Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt im Zulassungsverfahren nach § 124a VwGO nicht; der Zulassungsantrag ist substantiiert darzulegen. • Die Einbeziehung des Gebäudeinneren in die Unterschutzstellung ist regelmäßig; Beschränkungen sind Ausnahmefälle. • Bei vermieteten Gebäuden kann das wirtschaftliche Interesse über den Auffangwert hinausgehen; der Streitwert ist entsprechend der wirtschaftlichen Belastung des Eigentümers zu schätzen. Der Kläger ist Eigentümer eines vermieteten Wohnhauses aus dem frühen 19. Jahrhundert in einem historischen Ortsteil. Der Beklagte nahm das Wohnhaus mit Ausnahme zweier Anbauten in die Denkmalliste auf und begründete dies mit seinem Aussagewert für Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse der Frühindustrialisierung sowie mit wissenschaftlichen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründen. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere Willkür, unzutreffende Bewertung der Besonderheit der Nutzung und Mangel an wissenschaftlichen Argumenten sowie wirtschaftliche Belastungen. Widerspruchsbescheid und später das Verwaltungsgericht wiesen seine Angriffe zurück. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung; dieses lehnte den Antrag ab. • Rechtliche Grundlage: Nach § 2 Abs.1 DSchG NRW gelten Denkmäler als solche, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht; maßgeblich sind historische Bedeutung und zusätzliche denkmalpflegerische Gründe. • Keine Abwägung mit Eigentümerinteressen: Wirtschaftliche Nachteile des Eigentümers sind kein Abwägungsfaktor für die Denkmaleigenschaft; die Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ist nicht ermessensabhängig. • Vorbringen des Klägers unzureichend: Der Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO bzw. § 124a VwGO nennt weder tragende rechtliche Fehler noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten. • Bedeutung des Gebäudes: Das Haus ist eines der wenigen erhaltenen Objekte vor 1860 und bildet mit benachbarten Häusern einen besonderen Aussagewert für frühindustrielles Wohnen und Wirtschaften; damit liegen die gesetzlich geforderten Merkmale vor. • Ähnlichkeit zu anderen Objekten und vorhandene Forschungsergebnisse sind nicht ausschlaggebend: Denkmalwert kann gerade darin liegen, dass ein Objekt typisches, ehemals weit verbreitetes Nutzungsverhalten dokumentiert; vorhandene Forschung ändert nichts an der Notwendigkeit, Anschauungsobjekte baulich zu sichern. • Umfang der Unterschutzstellung: Die Einbeziehung des Innenraums entspricht dem Regelfall; es liegen keine Anhaltspunkte für eine engere Beschränkung vor. • Verfahrensanforderungen im Zulassungsverfahren: Bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt nicht; es ist eine substantielle inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. • Streitwertbemessung: Bei vermieteten Gebäuden können denkmalbedingte Aufwendungen und Einschränkungen des Verwertungsraums eine höhere Schätzung des wirtschaftlichen Interesses rechtfertigen; hier wurde der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das Wohnhaus die Voraussetzungen eines Baudenkmals nach § 2 Abs.1 DSchG NRW erfüllt und die Unterschutzstellung rechtmäßig ist. Die Einwendungen des Klägers — Willkürvorwurf, Verweis auf ähnliche Objekte und auf bereits vorhandene Forschung — führen nicht zur Eröffnung des Berufungsverfahrens, weil sie den gesetzlichen Tatbestand nicht in Frage stellen und der Zulassungsvortrag nicht substantiiert ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme nicht erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.