Beschluss
10 A 2568/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0216.10A2568.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2013 erfolgte Eintragung des im Eigentum der Klägerin stehenden, im Jahre 1915 fertiggestellten Wohnhauses X. 13 in L.-V. (im Folgenden: Wohnhaus) in die Denkmalliste mit der Begründung abgelehnt, dass es die Voraussetzungen eines Denkmals erfülle. Er sei zwar fraglich, ob das Wohnhaus für die Siedlungsgeschichte Krefelds eine besondere Bedeutung habe. Jedenfalls sei es aber bedeutend für die Geschichte des Menschen und für seine Erhaltung sprächen wissenschaftliche, namentlich architekturhistorische Gründe. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen handele es sich bei dem Wohnhaus auch angesichts seiner Innenausstattung um ein besonderes Beispiel des so genannten Reformstils, einer wichtigen Variante der zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstandenen Reformarchitektur. Dessen Bedeutung ergebe sich daraus, dass er den Übergang zwischen den historisierenden Stilen und der Moderne markiere. Soweit eingewandt werde, dass es zahlreiche andere Beispiele der Reformarchitektur in L. gebe, habe der Beigeladene ausgeführt, dass die benannten Objekte anderen Stilvarianten zuzuordnen seien, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten sei. Im Übrigen sei eine Sache nicht erst dann denkmalwert, wenn sie das letzte Beispiel einer bestimmten Stilrichtung darstelle. Der Anbau eines Nachbargebäudes an das Wohnhaus und die Nutzung eines weiteren Nachbargrundstücks für einen Kindergarten seien irrelevant, da das Wohnhaus nicht etwa als Beispiel für den Bautyp einer freistehenden Villa geschützt werden solle. Schließlich sei seine Denkmaleigenschaft nicht durch spätere Umbaumaßnahmen entfallen. Ob der zwischenzeitlich beseitigte, ursprünglich an der Straßenfront vorhandene Wintergarten aus dem Jahr 1915 gestammt habe, könne offenbleiben, da seine Beseitigung den Kernbestand des Wohnhauses nicht berührt habe. Auch die durch den nicht genau zu datierenden Anbau im Süden eingetretenen Veränderungen minderten den Dokumentationswert des Wohnhauses jedenfalls nicht erheblich. Die Umbauten im Inneren bezögen sich maßgeblich auf das Obergeschoss und seien im Übrigen auch nicht von großem Gewicht. Die Richtigkeit des Urteils wird durch die Ausführungen der Klägerin zur Unschärfe des Begriffs des Reformstils nicht in Zweifel gezogen. Dass es sich bei dem Reformstil nicht um einen klar definierten und reinen Stil, sondern eine Stilmischung handelt, dessen Bezeichnung zudem erst vor wenigen Jahrzehnten nachträglich entwickelt worden ist, ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob die Zahl der diesem Stil zuzurechnenden Gebäude gegenüber den Gebäuden früherer Epochen deutlich zurücktritt. Die von der Klägerin beschworene Beliebigkeit bei der Zuordnung eines Gebäudes zu einer speziellen Stilrichtung, die gegeben sei, wenn man – wie hier – einen nicht im Detail wissenschaftlich definierten Stil an einem Einzelgebäude festmache und alle vergleichbaren, aber in Einzelheiten abweichenden Gebäude als eigene Stile der Reformarchitektur verstehe, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist der Reformstil nicht derart konturenlos, dass er keine erkennbaren Eigenheiten aufweist, die die Zuordnung eines Bauwerks zu einer Stilrichtung überhaupt erst ermöglichen. Wie der in besonderer Weise fachkundige Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 beschrieben hat, erstreckt sich der Reformstil über eine verhältnismäßig kurze Phase zu Beginn des 20. Jahrhunderts, spiegelt die Suche der Architekten nach einer neuen Form wieder, die – auf dem Weg in die Moderne – die Tradition nicht leugnet, aber jenseits der Stilimitationen des Historismus steht, ist von klassischen Idealen der Baukunst von Tektonik und Harmonie, gepaart mit biedermeierlicher Wohnkultur beeinflusst, zeichnet sich dabei aber durch einen Verzicht auf übermäßigen Dekor und die Verwendung regionaler Baustoffe aus. Der Senat hat auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass mit diesen Merkmalen ein Baustil eigener Art beschrieben ist, die es zudem gestatten, ein ihnen im Einzelnen entsprechendes Bauwerk diesem Baustil zuzuordnen. Die Klägerin erschüttert in der Zulassungsbegründung auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Großteil der Bausubstanz aus der Bauzeit des Wohnhauses erhalten ist und typische Merkmale des Reformstils aufweist. Der Beigeladene hat in seinen Stellungnahmen zum äußeren Erscheinungsbild des Wohnhauses vom 15. Mai 2007 und zur baufesten Innenausstattung vom 14. März 2011, auf die das Verwaltungsgericht teils ausdrücklich, teils unter Hinweis auf die hieran anknüpfende Anlage zum Eintragungsbescheid Bezug nimmt, detailliert die zahlreichen Gestaltungsmerkmale und Ausstattungselemente benannt, die aus der Bauzeit erhalten geblieben sind, und dargestellt, inwieweit sie für den Reformstil charakteristisch sind und ihn am Beispiel des Wohnhauses dokumentieren. Hinsichtlich der Fassade stellt der Beigeladene die Verwendung eines regionalen Baustoffs, nämlich des Backsteins, als einheimisches Material in der Tradition der ländlichen Architektur des Niederrheins und den Verzicht auf übermäßigen Dekor heraus, der sich in der zurückhaltenden Ornamentik, etwa in den nur leicht vertieften Brüstungsfeldern unterhalb der Fenster, zeige. In Bezug auf das Innere des Wohnhauses zeigt der Beigeladene auf, dass die während der Bauzeit gewählte Raumaufteilung in allen Geschossen weitestgehend und die damalige baufeste Ausstattung im Inneren in großem Umfang erhalten geblieben sei, und ordnet dabei zahlreiche Ausstattungselemente den besonderen Merkmalen des Reformstils zu. Dabei hebt er vor allem die Ausstattung der vier repräsentativen Gesellschaftsräume im Erdgeschoss mit Fischgrätparkett in schlichten geometrischen Formen, schlichtem Deckenstuck in neobiedermeierlichen Formen und Türen zur Diele mit schlichtester Grundform und sehr zurückhaltender ornamentaler Dekoration hervor, die, ebenso wie die einfache Gestaltung des Treppengeländers bei gleichzeitig gehobenem Anspruch den Charakter des Reformstils als Phase des Übergangs zwischen Historismus und Moderne in besonderem Maße dokumentiere. Besondere Erwähnung finden außerdem die aufwändig gestalteten straßenseitigen Schiebefenster im Obergeschoss und die baugeschichtlich bemerkenswert frühe Deckenkonstruktion aus Beton-Fertigteilen im Kellergeschoss. Soweit die Klägerin dem unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegte ergänzende denkmalfachliche Stellungnahme des Dr. E. vom 4. Dezember 2015 entgegenhält, dass ein Teil der baufesten Ausstattung im Inneren des Wohnhauses nicht aus der Bauzeit stamme und die übrigen Teile keine typischen Merkmale des Reformstils seien, greift ihr Vorbringen nicht durch. Dass das Fischgrätparkett nach Darstellung des Dr. E. ein klassisches Parkett sei, das seit Jahrhunderten verlegt werde und seine Hochzeit gerade bei den historisierenden Baustilen gehabt habe, von dem sich der Reformstil doch gerade habe absetzen wollen, ist unbeachtlich. Denn maßgeblich dafür, dass das Fischgrätparkett als Merkmal für den Reformstil gelten kann, ist nach Darstellung des Beigeladenen nicht die Verwendung des Fischgrätparketts als solche, sondern dessen schlichte Gestaltung. Ähnliches gilt hinsichtlich der Stuckdecken, die nach der Beschreibung des Beigeladenen sowohl hinsichtlich der Rahmung als auch in Bezug auf die Motive schlicht, sowie flach und schmal gehalten sind. Die von der Klägerin beschriebenen Umbauten nehmen dem Wohnhaus auch in ihrer Gesamtheit nicht seinen Denkmalwert. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache nur dann entfällt, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art – hier die Entwicklung der Baukunst – zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris, Rn. 59. Diese Voraussetzungen für ein Entfallen des Denkmalwertes wegen baulicher Veränderungen sind hier nicht erfüllt. Der Umstand, dass das Ober- und Dachgeschoss des Wohnhauses im Inneren später umgestaltet worden sind, ist letztlich unerheblich, weil die Merkmale, die den Reformstil im Schwerpunkt dokumentieren, im Erdgeschoss und an der Fassade zu finden sind. Abgesehen davon ist trotz der angesprochenen Umgestaltungen offenbar auch in den beiden straßenseitigen Räumen im Obergeschoss Deckenstuck aus der ursprünglichen Bauzeit zumindest teilweise erhalten geblieben. Vergleichbares gilt hinsichtlich der gartenseitigen Räume im Erdgeschoss, die nach Darstellung der Klägerin erst in den 1920er Jahren angebaut worden sein sollen, was das Verwaltungsgericht offen lassen durfte. Denn der fragliche eingeschossige Anbau hat von der charakteristischen baufesten Ausstattung der vier repräsentativen Gesellschaftsräume im Erdgeschoss allenfalls den Boden und die Decke eines Raumes verändert und betraf nur den östlichen Teil der rückwärtigen Fassade, während der westliche Teil mit dem Ausgang zur Terrasse und dem dreiseitig polygonalen Erker ebenso wie die straßenseitige Fassade (mit Ausnahme der Errichtung eines Wintergartens anstelle der Pergola an der westlichen Seite des Erdgeschosses und dessen Abriss in jüngster Zeit) offenbar unverändert geblieben sind. Vor diesem Hintergrund fallen auch die seitlichen Anbauten an das Wohnhaus – im Osten der Personalraum mit kleinem Bad über dem Durchgang zum Garten sowie der Schwibbogen zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbarhaus X. 11 und im Westen das angebaute Haus X. 13a – nicht wesentlich ins Gewicht, zumal es sich jeweils nur um eingeschossige Anlagen handelt. Schließlich vermag auch der Umstand, dass nach 1939 die ursprüngliche Fledermausgaube entfernt worden und nur das Mansardwalmdach als solches erhalten geblieben ist, dem Wohnhaus nicht seinen Dokumentationswert zu nehmen. Die Einschätzung der Klägerin, dass insbesondere der Anbau des Hauses X. 13a dem Wohnhaus die Eigenheit als freistehende Villa und damit seinen Aussagewert für das Leben einer bestimmten bürgerlichen Schicht nehme, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich die architekturgeschichtliche Bedeutung des Wohnhauses nicht aus dem Bautyp der freistehenden Villa ableite, sondern aus seinem besonderen Dokumentationswert für die Merkmale eines bestimmten Stils der Baukunst. Ob ihm daneben noch Bedeutung für die Dokumentation des Lebens einer bestimmten gesellschaftlichen Schicht zukommt, ist für die Rechtmäßigkeit seiner Eintragung als Denkmal irrelevant. Das von der Klägerin bemühte Argument des Umgebungsschutzes liegt neben der Sache. Insoweit schützt § 9 DSchG NRW nur eingetragene Baudenkmäler vor denkmalunverträglichen baulichen Veränderungen in ihrer engeren Umgebung, wobei die mögliche Denkmalunverträglichkeit einer solchen baulichen Veränderung jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Gründe für die Unterschutzstellung zu bewerten ist. Dass die Existenz des Hauses X. 13a der Unterschutzstellung des Wohnhauses als Dokument des Reformstils in irgendeiner Weise entgegenstehen könnte, zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf. Schließlich kommt es hinsichtlich des Denkmalwertes des Wohnhauses nicht auf die Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage an, ob es in L. noch mehrere vergleichbare Gebäude des Reformstils gibt. Dabei ist die Zuordnung der von der Klägerin benannten Vergleichsobjekte zur selben oder zu anderen Stilrichtungen unerheblich. Maßgeblich ist, worauf das Verwaltungsgericht ergänzend im Kern abstellt, dass ein Gebäude bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen grundsätzlich auch dann als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen ist, wenn ähnliche oder gleichartige Gebäude existieren und bereits in die Denkmalliste eingetragen sind. Allerdings können im Ausnahmefall die Gründe für die Erhaltung einer an sich denkmalwerten Sache dadurch gemindert sein, dass ihre historische Aussage durch gleichartige Sachen ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert erscheint, was etwa hinsichtlich architekturgeschichtlicher Gründe denkbar sein mag, wenn die konkrete Bauweise – wie beispielsweise bei freitragenden Spannbetonbrücken im Autobahnbau der 1930er Jahre – in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 10 A 3666/06 –, juris, Rn. 6, Ein solcher Ausnahmefall ist hier angesichts der vielfältigen individuellen Gestaltungsmerkmale des Wohnhauses ersichtlich nicht gegeben. Da sich der Dokumentationswert des Wohnhauses nicht auf die Fassade beschränkt, kommt auch die von der Klägerin hilfsweise angeregte nur teilweise Unterschutzstellung nicht in Betracht. Des Weiteren liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die Klägerin beruft sich insoweit allgemein auf eine unzureichende Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht und speziell auf einen Aufklärungsmangel wegen fehlender Inaugenscheinnahme des Wohnhauses. Geltend gemacht wird somit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärung des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 ‑ 5 B 36.15 ‑, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015 einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt. Angesichts der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen einerseits und des Dr. E. andererseits und des übrigen Inhalts der beigezogenen Akten einschließlich detaillierter Innen- und Außenaufnahmen des Wohnhauses ist nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Feststellungen weitere Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung bemisst sich der Streitwert nach der – regelmäßig nur nach groben Anhaltspunkten zu schätzenden – wirtschaftlichen Belastung, die den Eigentümer durch die Unterschutzstellung trifft. Liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Belastung vor, kann der so genannte Auffangwert zugrunde gelegt werden. Dies gilt gerade auch für die Klage gegen die Unterschutzstellung eines Wohnhauses gewöhnlicher Größe, dessen Nutzung durch den Eigentümer sich infolge der Unterschutzstellung nicht ändert und hinsichtlich dessen der Eigentümer derzeit keine konkreten Maßnahmen beabsichtigt, an deren Verwirklichung ihn der Denkmalschutz hindern würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2008 ‑ 10 A 4484/06 ‑, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris, Rn. 68 ff. Nach diesen Grundsätzen ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine höher zu veranschlagende Belastung der Klägerin auch für das streitbefangene Wohnhaus der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).