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Beschluss

12 A 2915/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf Zulassung der Berufung bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Klage gilt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz Belehrung eine vom Gericht gesetzte Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht erfüllt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumen richterlich gesetzter Ausschlussfristen grundsätzlich ausgeschlossen; § 60 VwGO findet auf solche Fälle nur ausnahmsweise Anwendung. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht allein in der Annahme der Rücknahmefiktion oder in der Nichterwägung einer Wiedereinsetzung, wenn die Voraussetzungen für diese Entscheidungen fernliegen.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Zulassungsgründe und Rücknahmefiktion • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf Zulassung der Berufung bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine Klage gilt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz Belehrung eine vom Gericht gesetzte Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht erfüllt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumen richterlich gesetzter Ausschlussfristen grundsätzlich ausgeschlossen; § 60 VwGO findet auf solche Fälle nur ausnahmsweise Anwendung. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht allein in der Annahme der Rücknahmefiktion oder in der Nichterwägung einer Wiedereinsetzung, wenn die Voraussetzungen für diese Entscheidungen fernliegen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für die beabsichtigte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als zurückgenommen angesehen, weil der Kläger trotz Betreibensaufforderung die Betreibensfrist von zwei Monaten nicht eingehalten hatte. Die Betreibensaufforderung war dem damaligen gesetzlichen Vertreter des Klägers wirksam zugestellt; dieser befand sich überwiegend im Ausland und hat auf gerichtliche Nachfragen nicht reagiert. Der Kläger begehrte Wiedereinsetzung und Fortsetzung des Verfahrens, stellte Anträge auf Verlegung des mündlichen Termins und rügte schließlich Gehörsverstöße. Der Senat prüfte von Amts wegen die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung und die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. • Antrag auf Prozesskostenhilfe mangelt an Erfolgsaussichten: Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; es ist nicht erkennbar, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Rücknahmefiktion gem. § 92 Abs. 2 S.1 VwGO: Die Klage gilt als zurückgenommen, weil der Kläger die vom Verwaltungsgericht am 19.11.2004 gestellte Betreibensaufforderung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist beantwortete. Die Betreibensaufforderung enthielt eine wirksame Belehrung und nannte konkret, wie das Verfahren weiter zu betreiben sei. • Betreibensaufforderung gerechtfertigt: Sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses lagen vor, weil der Kläger bzw. sein gesetzlicher Vertreter auf die Anfrage vom 13.10.2004 nicht reagierte und prozessuale Mitwirkungspflichten verletzte. • Keine Wiedereinsetzung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Zweimonatsfrist eine richterlich gesetzte Ausschlussfrist ist und § 60 VwGO auf solche Fristen grundsätzlich nicht anwendbar ist. Selbst bei Anwendung von § 60 VwGO lägen keine unverschuldeten Gründe vor; dem gesetzlichen Vertreter sind Verschulden und Unterlassen zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 51 Abs.2 ZPO). • Kein Gehörsverstoß: Es bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG; die Annahme der Rücknahmefiktion und die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung sind rechtlich begründet. • Kostenentscheidung: Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs.1 S.4 ZPO; für das PKH-Bewilligungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Zulassung der Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen lässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht nach § 92 Abs.2 Satz1 VwGO als zurückgenommen angesehen, da der Kläger bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Betreibensaufforderung unbeantwortet ließ und damit die Zweimonatsfrist versäumte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine richterlich gesetzte Ausschlussfrist handelt und zudem kein unverschuldeter Versäumnisgrund vorliegt; dem Verschulden des gesetzlichen Vertreters ist der Kläger zuzurechnen. Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß vor. Kostenentscheidung: keine Erhebung von Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.