Beschluss
9 A 2047/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1031.9A2047.18A.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Verfahrensrüge ist begründet, weil das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 81 Satz 1 AsylG die Klage als zurückgenommen behandelt und deshalb verfahrensfehlerhaft nicht in der Sache über das Klagebegehren des Klägers entschieden hat. Darin liegt zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 24, und vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 -, juris Rn. 14, 19; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77, juris Rn. 3. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt. Dem Kläger muss zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung auszuräumen. Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger - etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens - begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 ‑ 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77, juris Rn. 5 ff. m. zahlr. w. N. Wegen des Ausnahmecharakters der in § 81 AsylG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166, juris Rn. 21, vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 -, juris, Rn. 14, und vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2019 - 4 A 3086/19.A -, juris Rn. 2 ff. Insbesondere darf die Vorschrift nicht als Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren, vgl. zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, juris Rn. 5, oder als Sanktion für unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden. Vgl. zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11 -, NVwZ 2013, 136, juris Rn. 28; zu § 81 AsylG: BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 21. So kann etwa die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren ergänzend zu begründen, die Rücknahmefiktion nach § 81 AsylG nicht auslösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 ‑ 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77, juris Rn. 9 f.; anderer Ansicht anscheinend der vom Verwaltungsgericht zitierte, zu § 92 Abs. 2 VwGO ergangene Beschluss des 12. Senats des OVG NRW vom 19. Mai 2008 ‑ 12 A 2915/06 -, juris Rn. 8, der sich allerdings mit der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt. Ausgehend von diesen Maßstäben war die nach Ablehnung des PKH-Antrags ergangene Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2018 nicht gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Zweifel an dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden. Das ergibt sich aus Folgendem: Der anwaltlich vertretene Kläger hatte seine Klage vom 18. Oktober 2016 nach Gewährung von Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes mit Schriftsatz vom 2. November 2016 zügig und ausführlich begründet und das zunächst auch auf die Flüchtlingsanerkennung gerichtete Klagebegehren zurückgenommen. Mit Schreiben vom 10. November 2016 hatte er sodann die Klage ergänzend begründet. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte die Kammer des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 24. November 2017 ab; in Bezug auf den vom Kläger in erster Linie begehrten subsidiären Schutz wurde auf eine Rechtsprechung der Kammer verwiesen, wonach – anders als vom Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt – in Bagdad kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Zugleich wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Dezember 2017 mit einer unter dem 27. November 2017 verfassten Anfrage übersandt, ob angesichts des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses die Klage zurückgenommen werde. Anderenfalls werde gebeten, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Auf diese Anfrage haben der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten nicht reagiert. Das gab im Zeitpunkt der unter dem 4. Januar 2018 verfügten Betreibensaufforderung aber objektiv keinen Anlass, an dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu zweifeln. Dass ein Kläger eine Klage nach Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht zurücknimmt, spricht erkennbar nicht gegen den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Vgl. etwa auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 11101/11 -, DVBl. 2012, 250, juris Rn. 16 Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 54. Die ausgebliebene Antwort auf die Frage nach einem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mag man als Verstoß gegen eine prozessuale Mitwirkungspflicht werten. Das allein reicht aber ebenfalls für den Erlass einer Betreibensaufforderung nicht aus. Vielmehr muss sich auch im Falle einer Verletzung von Mitwirkungspflichten aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Klagebegehrens, ableiten lassen. Vgl. zu § 92 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, juris Rn. 5. Dafür bieten die hier maßgeblichen Umstände aber keinen Anhaltspunkt.