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Beschluss

18 A 209/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schlüssige Gegenargumente erforderlich, die in substantiierter Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darlegen. • Fehlt der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren, trägt er die daraus resultierenden Nachteile. • Erst nach Erfüllung üblicher Mitwirkungshandlungen geht die Darlegungs- und Beweislast auf die Ausländerbehörde über; zumutbare Nachforschungen können etwa die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Erwirkung amtlicher Urkunden umfassen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an Identitätsaufklärung nicht gegeben • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schlüssige Gegenargumente erforderlich, die in substantiierter Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils darlegen. • Fehlt der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung von Identität und Staatsangehörigkeit sowie zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren, trägt er die daraus resultierenden Nachteile. • Erst nach Erfüllung üblicher Mitwirkungshandlungen geht die Darlegungs- und Beweislast auf die Ausländerbehörde über; zumutbare Nachforschungen können etwa die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Erwirkung amtlicher Urkunden umfassen. Die Kläger, ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist, beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (fehlender Passbesitz, ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit) nicht erfüllt seien und die Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung von Pässen oder zur Aufklärung ihrer Identität unternommen hätten. Die Kläger legten im Zulassungsantrag dar, sie hätten bei konsularischen Vertretungen wiederholt vorsprochen und Anträge auf Passersatzpapiere wahrheitsgemäß gestellt; weitere Bemühungen seien aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob dadurch ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet würden. • Zulassungsmaßstab: Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangen eine schlüssige, substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit begründet. • Feststellung des Gerichts: Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass sie alle möglichen und zumutbaren Nachforschungen zur Klärung von Identität, Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren unternommen haben. • Pflichten des Ausländers: Nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG obliegt dem Ausländer die Darlegungs- und Beweislast für günstige Tatsachen im Bereich seiner Einflussmöglichkeiten; hiervon umfasst sind insbesondere Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung. • Erforderliche Nachforschungen: Zumutbare Maßnahmen können die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Herkunftsland, die Beschaffung amtlicher Urkunden (Geburtsurkunden, Melde- oder Schulbescheinigungen) und die Einholung von Adressen über Botschaften oder deutsche Auslandsvertretungen sein. • Beurteilung der vorgetragenen Bemühungen: Die erst während des Zulassungsverfahrens vorgelegten Nachforschungen wurden nicht fristgerecht nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragen und sind inhaltlich unzureichend; einfache Emails und private Briefe genügen regelmäßig nicht dem erforderlichen Beweiswert. • Konsequenz: Solange der Ausländer die üblichen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, sind die Versagungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft; erst nach Erfüllung dieser Pflichten müsste die Ausländerbehörde konkret darlegen, welche weiteren, nicht aussichtslosen Maßnahmen noch möglich wären. • Hinweis zur weiteren Prüfung: Selbst nach Klärung der Identität bleibt die Möglichkeit, dass künftig unter Berücksichtigung aller Umstände eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Abschiebungsverbot nach Art. 8 EMRK geprüft werden muss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass die Kläger nicht substanziiert dargelegt haben, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Aufklärung ihrer Identität und zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren unternommen zu haben. Nach den für Ausländer geltenden Obliegenheiten traf zunächst sie die Darlegungs- und Beweislast für diese Tatsachen; erst nach Erfüllung üblicher Nachforschungen würde die Ausländerbehörde in die Pflicht geraten, weitere nicht aussichtslose Maßnahmen aufzuzeigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig, da die vorgebrachten Einwendungen die Entscheidungsgründe nicht ernstlich in Frage stellen konnten.