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Urteil

7 K 1337/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1216.7K1337.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.05.2010 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sowie den Reiseausweis für Ausländer des Klägers über den 20.12.2010 hinaus zu verlängern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehörigkeit. Nachdem er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am 17.06.1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.09.1998 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Armenien an. 3 Am 10.08.2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Duldung, die in der Folgezeit verlängert wurde. 4 Mit Schreiben vom 22.06.2004 beantragte der Kläger bei der Härtefallkommission des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, den Beklagten zu veranlassen, ihm wegen besonderer Härte aus humanitären Erwägungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Zur Begründung nahm er auf den Gesundheitszustand seiner Mutter sowie die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S. C. vom 23.09.2003 Bezug. 5 Eine zunächst für den 14.12.2004 geplante Abschiebung des Klägers wurde nach einem Vergleichsvorschlag des OVG NRW in dem Verfahren 18 B 2268/04 storniert. 6 Ausweislich des Gutachtens des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 22.12.2004 leide die Mutter des Klägers an einem äußerst labilen psychopathologischen Syndrom. Zwar sei der Beistand der volljährigen Kinder nicht zwingend erforderlich, unabhängig hiervon sei prognostisch eine relative Notwendigkeit aus fachärztlicher Sicht aufgrund der nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließenden schwerwiegenden Dekompensation des psychischen Zustandsbildes mit Auftreten akuter als auch mittelfristiger Suizidimpulse zweifelsfrei gegeben. 7 Mit Schreiben vom 22.09.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. 8 Ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 24.03.2006 sei hinsichtlich der Mutter des Klägers von einer aktuell vorliegenden und gesundheitlich bedingten Reiseunfähigkeit auszugehen. 9 Nach der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 06.04.2006 sei aus amtsärztlicher Sicht bei Abschiebung des Klägers eine Dekompensation des bei seiner Mutter vorliegenden psychopathologischen Syndroms mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit grundsätzlich zu befürchten. Hierbei seien u.a. raptusartig auftretende Aktivitäten mit hochgradiger Selbstgefährdung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insoweit werde amtsärztlicherseits aktuell und bis auf weiteres eine Trennung von Mutter und Sohn insbesondere eine eventuelle Abschiebung des Sohnes als nicht sinnvoll und medizinisch kontraindiziert beurteilt. 10 Nach telefonischer Auskunft von Dr. med. W. F. , Flüchtlingsbegleitergruppe I. , vom 24.04.2006 werde die armenische Botschaft für die Eltern des Klägers Pässe ausstellen, der Kläger könne jedoch keinen Reisepass erhalten, da er keinen Militärdienst geleistet habe. 11 Am 10.05.2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, gültig bis 09.11.2006. 12 Am 11.05.2006 stellte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 10.05.2006 bis 09.05.2007 einen Reiseausweis für die Klassenfahrt nach Spanien aus und forderte ihn auf, unverzüglich einen armenischen Reisepass vorzulegen. 13 Mit Schreiben vom 12.05.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die mit der Ausstellung des Passes zuvor verbundene Pflicht, der Wehrpflicht nachzukommen, grundsätzlich zu erfüllen habe. Lediglich wenn es ihm nicht zuzumuten sei, die Wehrpflicht zu erfüllen, könne auf die Vorlage eines Nationalpasses verzichtet werden. 14 Am 10.11.2006, 10.05.2007, 12.11.2007 sowie 08.05.2009 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zuletzt bis zum 31.12.2009. Am 10.05.2007 verlängerte der Beklagte den Reiseausweis des Klägers bis zum 09.05.2009. 15 Am 11.09.2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab dem 16.10.2009. 16 Ferner beantragte er mit Schreiben vom 29.01.2010 die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV. 17 Am 15.02.2010 verlängerte der Beklagte den Ausweisersatz des Klägers bis zum 14.04.2010. 18 Mit Bescheid vom 07.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vom 29.01.2010 sowie den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Gleichzeitig lehnte er die Ausstellung eines Ausweisersatzes ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV sei die Erfüllung der Wehrpflicht, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar sei, als grundsätzlich zumutbare Bemühung zur Erlangung eines Passes anzusehen. Anhaltspunkte, die auf eine Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes schießen ließen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei dem Kläger eine Trennung von seiner Familie für die Zeit des Wehrdienstes in Armenien zumutbar. Aus diesem Grunde scheide auch die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer aus. 19 Hiergegen hat der Kläger am 07.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm sei die Ableistung des Wehrdienstes in Armenien nicht zumutbar. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 29.07.2010 sowie vom 04.08.2010 ergebe sich, dass seine Mutter trotz konsequenter und adäquater fachärztlicher Behandlung weiterhin reiseunfähig sei. Hinsichtlich seines Auslandsaufenthalts (drei Monate Spanien) werde amtsärztlicherseits festgestellt, dass unter den derzeit geplanten Rahmenbedingungen (regelmäßiger Kontakt über moderne Kommunikationsmittel wie Skype) dieser relativ kurze Zeitraum der Abwesenheit medizinisch vertretbar erscheint; auch im Hinblick auf die Ableistung des Wehrdienstes seien keine besonderen zusätzlichen medizinischen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dieser regelmäßige Kontakt zu seiner Mutter sei jedoch während einer möglichen Ableistung des Wehrdienstes nicht gewährleistet. Aus der Bescheinigung des armenischen Verteidigungsministeriums, Wehrdienstbehörde des Bezirks Schahumyan, vom 29.09.2010 ergebe sich nämlich, dass er sich während der Ableistung seines zweijährigen Wehrdienstes wie alle anderen Rekruten in der Kaserne aufhalten und wohnen müsse. In der Kaserne existiere keine Internetverbindung. Aufgrund dessen sei ein Kontakt zwischen ihm und seiner Mutter mit diesem Kommunikationsmittel nicht möglich. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, 22 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.05.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer über den 20.12.2010 hinaus zu erteilen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Mit Beschluss vom 16.09.2010 - 7 L 487/10 - hat die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer für die Zeit vom 19.09. bis 20.12.2010 zu erteilen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 7 L 487/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07.05.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 30 Der Kläger hat jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 31 Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist die Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach "kann im Übrigen einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen". Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt. 32 Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufenthG. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Kläger im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer gültig bis 20.12.2010 und damit im Besitz eines Passersatzpapiers für Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. 33 Wenn auch nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht ("kann erteilt werden") zeigt sich hier, dass das dem Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist: Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, seiner eindrucksvollen Integrationsleistungen i.S. Art. 8 EMRK und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch nach Einschätzung des Beklagten - abgesehen von der Frage der Erfüllung der Passpflicht - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unstreitig erfüllt sind, ist für die Kammer keine rechtmäßige andere Ermessensausübung ersichtlich. 34 Der Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch einen Anspruch auf Verlängerung seines Reiseausweises für Ausländer über den 20.12.2010 hinaus. 35 Gemäß §§ 5, 6 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer u.a. dann ausgestellt werden, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt. 36 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist nach dem 20.12.2010 weder im Besitz eines Passes noch Passersatzes. Zudem ist ihm die Erlangung eines armenischen Passes nicht in zumutbarer Weise möglich. 37 Insoweit ist von Folgendem auszugehen: 38 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte, dass aus § 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz folgt, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungspflicht zu unterstützen. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich ggf. unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.05.2008 - 18 A 209/07 - und vom 14.03.2006 - 18 E 924/04 -. 40 Auch wenn diese Rechtsprechung in Fällen ergangen ist, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Streit stand, sind diese Grundsätze auch dann zu beachten, wenn es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV erfüllt sind. 41 Sofern sich der Kläger darauf beruft, die Passausstellung sei von armenischen Stellen von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht worden, so ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV zwar zu entnehmen, dass die Erfüllung der Wehrpflicht, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, als grundsätzlich zumutbare Bemühung anzusehen ist, einen Pass zu erlangen. Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ableistung der Wehrpflicht zu den zumutbaren Pflichten eines Ausländers gehört, um einen Pass zu erlangen. 42 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2002 - 11 PA 284/02 -. 43 Vorliegend ist dem Kläger - bereits unabhängig vom derzeitigen Gesundheitszustand seiner Mutter - die Erfüllung der Wehrpflicht aus zwingenden Gründen unzumutbar. Aufgrund seiner eindrucksvollen Integrationsleistungen durch exzellente deutsche Sprachkenntnisse, Ablegung der Abiturprüfungen und nicht zuletzt sein erfolgreiches Studium am Euro-Business-College C1. stehen einer längerfristigen freiwilligen Ausreise zur Ableistung des Wehrdienstes rechtliche Hinderungsgründe im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Aufgrund seiner gesamten Entwicklung ist davon auszugehen, dass der im Alter von 11 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger in der Zwischenzeit faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates zur Ableistung eines längerfristigen Wehrdienstes aus zwingenden Gründen unzumutbar ist. 44 Darüber hinaus ist dem Kläger auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung seiner Mutter die Erfüllung der Wehrpflicht aus zwingenden Gründen unzumutbar. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. med B. D. vom 20.09.2010 ergibt sich, dass die Mutter des Klägers bei Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger in Armenien eine schwere und lang andauernde psychische Dekompensation erleiden würde, die u.U. zum Wiederaufflackern der alten Suizidideen führen könnte und einen langen stationären psychiatrischen Aufenthalt zur Folge hätte. Dem entspricht im Ergebnis auch die Stellungnahme des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 06.04.2006, dass aktuell und bis auf weiteres eine Trennung von Mutter und Sohn als nicht sinnvoll und medizinisch kontraindiziert beurteilt werde, da eine Dekompensation des bei seiner Mutter vorliegenden psychopathologischen Syndroms mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit grundsätzlich zu befürchten sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Stellungnahmen des Amtsarztes des Beklagten/Facharztes für Psychiatrie Herrn A. vom 29.07.2010 und 04.08.2010, wonach ein Auslandsaufenthalt des Klägers unter Rahmenbedingungen wie regelmäßigem Kontakt von Mutter und Sohn über moderne Kommunikationsmittel wie Skype medizinisch vertretbar erscheint. Denn der vorgelegten Bescheinigung des armenischen Verteidigungsministeriums, Wehrdienstbehörde des Bezirks Schahumyan, vom 29.09.2010 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich während der Ableistung seines zweijährigen Wehrdienstes in der Kaserne aufhalten und wohnen muss. Zudem existiert in der Kaserne keine Internetverbindung, so dass ein Kontakt zwischen Mutter und Sohn mit diesem Kommunikationsmittel nicht möglich ist. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ist danach zu befürchten, dass seine Mutter für den Fall der Ableistung des Wehrdienstes in Armenien durch den Kläger eine schwere und lang andauernde psychische Dekompensation erleiden würde, die u.U. zum Wiederaufflackern der alten Suizidideen führte, ist ihm die Erfüllung der Wehrpflicht infolge seines von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens aus zwingenden Gründen unzumutbar. 45 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Kläger gemäß § 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthV nach Erfüllung der Passpflicht als Inhaber eines Reiseausweises für Ausländer auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt würde. 46 Das dem Beklagten im Grundsatz eröffnete Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert dahingehend, dass der begehrte Reiseausweises für Ausländer über den 20.12.2010 hinaus zu verlängern ist. Denn für die Kammer ist keine rechtmäßige andere Ermessensausübung ersichtlich. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.