Urteil
12 A 1858/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist und sich durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat.
• Sprachkenntnisse, Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Mitgliedschaft in einer Kulturvereinigung genügen allein nicht, um ein auf Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis i.S. von § 6 Abs. 2 BVFG zu begründen.
• Zur Annahme eines auf Vergleichbarkeit zur Nationalitätenerklärung gehenden Bekenntnisses müssen über das familiäre Umfeld hinaus nachprüfbare, nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen, die die Zugehörigkeit ausschließlich zur deutschen Volksgruppe dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufnahmebescheid ohne nachweisbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist und sich durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. • Sprachkenntnisse, Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Mitgliedschaft in einer Kulturvereinigung genügen allein nicht, um ein auf Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis i.S. von § 6 Abs. 2 BVFG zu begründen. • Zur Annahme eines auf Vergleichbarkeit zur Nationalitätenerklärung gehenden Bekenntnisses müssen über das familiäre Umfeld hinaus nachprüfbare, nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen, die die Zugehörigkeit ausschließlich zur deutschen Volksgruppe dokumentieren. Der Kläger beantragte 1998 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG mit dem Vorbringen, von deutschen Volksangehörigen abzustammen und Angehöriger der deutschen Volksgruppe zu sein. Er legte einen ukrainischen Inlandspass ohne Nationalitätseintrag vor und erklärte, an kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen zu haben und Mitglied eines deutschen Kulturvereins gewesen zu sein. Die Beklagte lehnte den Antrag 2003 ab; der Widerspruch wurde 2004 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Erteilung des Aufnahmebescheids. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat trennte vorläufig das Verfahren zum Vater des Klägers ab. Streitpunkt war, ob der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abgelegt hat. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 BVFG sowie § 6 Abs. 2 BVFG für nach 1923 Geborene. • Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist und sich durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. • Eine Nationalitätseintragung lag nicht vor, da der vorgelegte Inlandspass keine Nationalität auswies. • Ein auf die Nationalitätenerklärung gleichwertiges Bekenntnis erfordert nachprüfbare, nach außen erkennbare Verhaltensweisen, die in Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und über familiäre Praxis hinausgehen. • Pflege der deutschen Sprache, Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und die behauptete Mitgliedschaft in einem Kulturverein sind für sich genommen nicht ausreichend; dies entspricht ständiger Rechtsprechung. • Im konkreten Fall fehlten konkrete, individualisierbare Angaben des Klägers zu Art, Umfang und Häufigkeit seines Engagements; sein Vortrag blieb allgemein und substanzlos, sodass nicht festgestellt werden kann, dass er sich eindeutig nur dem deutschen Volkstum zugehörig erklärt hat. • Daher sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und der Kläger hat keinen Anspruch auf den Aufnahmebescheid (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger erhält keinen Aufnahmebescheid, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er sich durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Sprachpflege, Konfessionszugehörigkeit, Teilnahme an Kulturveranstaltungen und eine behauptete Vereinsmitgliedschaft genügen nicht ohne konkrete, nach außen erkennbare und nachprüfbare Hinweise auf ein entsprechendes Bekenntnis. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.