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Urteil

20 K 5637/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0112.20K5637.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte unter dem 15.11.2006 einen Aufnahmeantrag unter Einbeziehung ihres Ehemannes T. und ihres Sohnes W. . Dabei gab sie an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Der Nationalitäteneintrag sei nicht geändert worden. In ihrem aktuellen Inlandpass von 2003 sei kein Nationalitäteneintrag enthalten. In der vorgelegten Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 11.11.1985 ist die Klägerin als Russin aufgeführt. Ihre (1997 bzw. 1996 verstorbenen) Eltern seien K. (Z. ) B. H. und W1. B1. H1. , geb. Q. gewesen. Diese seien in ihren Inlandpässen als Russen eingetragen gewesen. In einer Kopie der Geburtsurkunde der Klägerin mit Datum vom 14.03.1958 sind ihre Eltern mit russischer Nationalität eingetragen. Ihre Großeltern väterlicherseits seien B2. N. H. und O. (O1. ) G. H1. , geb. I. gewesen. Im Inlandspass seien der Großvater B2. H. als Russe und ihre 1970 verstorbene Großmutter O. H1. als Deutsche eingetragen gewesen. In der von der Klägerin vorgelegten Abschrift der Geburtsurkunde ihres Vaters aus dem Jahre 1929 sind ihre Großeltern väterlicherseits beide mit russischer Nationalität eingetragen. In der eingereichten Bescheinigung über die Eheschließung ihrer Großeltern väterlicherseits im Jahre 1920 findet sich kein Nationalitäteneintrag, obwohl eine entsprechende Zeile dafür vorgesehen ist. Die Eltern der Großmutter O. H1. waren ausweislich zweier Bescheinigungen des Archivkomitees für Archivfragen des Gebiets Orenburg G1. (G2. ) E. (E1. ) I. (gestorben 1934) und dessen Ehefrau U. J. I. , geb. Q1. (gestorben 1954). Nach den Angaben der Klägerin hatte der Vater ihrer Großmutter seinen Vornamen von K1. -G3. E2. in G2. E. geändert. Zu ihm legte die Klägerin eine "Urkunde über die Ausführung der Militärpflicht" mit dem Zusatz "gilt nicht als Aufenthaltserlaubnis" vor. Zu einem Bruder ihrer Urgroßmutter U. I. mit Namen T1. (T2. ) J1. Q1. fügte die Klägerin u.a. ein Todesurteil nebst Vollstreckungsprotokoll aus dem Jahre 1938 bei. Ausweislich des Urteils wurde T1. Q1. u.a. wegen Mitgliedschaft in der konterrevolutionären Menschevik-Organisation und wegen Spionagetätigkeiten zu Gunsten des deutschen Geheimdienstes verurteilt. Im Todesurteil ist er mit russischer Nationalität aufgeführt. In einem in Kopie eingereichten Protokoll über die damalige Gerichtsverhandlung werden T1. Q1. als Russe, sein Vater (also der Ururgroßvater der Klägerin) als Jude und seine Mutter (also die Ururgroßmutter der Klägerin) als Russin geführt. Zu dessen Sohn, einem X. T3. Q1. fügte die Klägerin dem Aufnahmeantrag u.a. ein Registrierungsformular vom 19.06.1945 bei, in dem X. Q1. als Russe bezeichnet wird. Darüber hinaus reichte die Klägerin zwei Beschlüsse ("Rechtsspruch") des Stadtbezirksgerichts der Stadt Murmansk jeweils vom 12.07.2005 ein, die über ihrer Verwandtschaftsbeziehungen Auskunft geben. Im ersten Beschluss wird - nach der vorgelegten Übersetzung - festgestellt, dass die Klägerin die "Urenkelin" des 1905 verstorbenen J2. K2. Q1. (Vater ihrer Urgroßmutter U. I. ) und die "Urnichte" des T1. J1. Q1. (Bruder ihrer Urgroßmutter U. I. ) ist und im zweiten Beschluss, dass sie die "Urenkelin" des 1850 verstorbenen K3. S. I. und seiner 1851 verstorbenen Ehefrau F. F1. L. I. , geb. L1. ist. Zu ihren Sprachkenntnissen gab die Klägerin im Aufnahmeantrag an, sie könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Großeltern väterlicherseits hätte deutsch sprechen können. Sie habe Deutsch von ihrem Vater, ihrer Großmutter und der Schwester ihrer Großmutter sowie außerhalb des Elternhauses in der Hochschule und im Selbststudium gelernt. Ausweislich eines mit dem Aufnahmeantrag vorgelegten Diploms nebst Anlage studierte die Klägerin an der Fakultät für Fremdsprachen der staatlichen pädagogischen Hochschule Magnitogorsk von 1976 bis 1981 Deutsch als zweite Fremdsprache. Im Rahmen des Studiums war sie nach eigenen Angaben von 1976 bis 1981 Mitglied des Deutschklubs der Hochschule Magnitogorsk. Weiter legte die Klägerin diverse Bescheinigung über in den Jahren 2005 und 2006 absolvierte Sprachkurse und eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft im Deutschklub an der staatlichen pädagogischen Hochschule Murmansk ab 2005 vor. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsbuches arbeitete die Klägerin vor dem Studium als Oberpionierleiterin und danach zeitweise als Lehrerin für Fremdsprachen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin war sie nach eigenen Angaben von 1982 bis 1983 Mitglied der Gesellschaft der Freunde der deutschen Sprache an der Schule Nr. 6 in der Stadt H2. und von Oktober 1990 bis März 1991 Leiterin des Methodischen Zentrums der Deutschen Sprache in der Schule Nr. 1 der Stadt S1. . Weiter teilte die Klägerin im Aufnahmeantrag mit, seit 1980 mit ihren Ehemann T. verheiratet zu sein. Dieser sei vom 17.08.1983 bis zum 16.08.1999 beim KGB bzw. dessen Nachfolgebehörde FSB in Murmansk als Leiter der Abteilung (Oberst) tätig gewesen. Diese Daten decken sich mit den entsprechenden Einträgen im vorgelegten Arbeitsbuch des Ehemannes. Ausweislich einer beigefügten Bescheinigung über den Wehrdienst als Reserveoffizier wurde ihr Ehemann am 21.02.1983 beim KGB eingestellt und erlangte am 10.04.1997 den Dienstgrad eines Obersts. Der Aufnahmeantrag der Klägerin wurde unter dem 22.11.2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, sie habe die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen nicht nachgewiesen. Dagegen ließ die Klägerin Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 zurückgewiesen wurde. Neben der Abstammung fehle es auch am Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum, weil sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Dagegen hat die Klägerin am 07.09.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie - unter Vorlage der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten sowie weiterer Unterlagen - aus, sie stamme offensichtlich in väterlicher Linie von Deutschen ab. Ihre Großmutter O. und ihr Vater stammten von der deutschen Familie I. ab, die im 18. Jahrhundert auf Einladung Katharinas der II. als Umsiedler nach Russland gekommen sei und die im deutschen Dorf Schtscherbakowka gelebt habe. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf ein vom Deutsch-Russischen Begegnungszentrum an der Petrikriche verlegtes, (ohne Übersetzung) zur Akte gereichtes Buch, in dem unter dem Titel "Aus den Geschichten der Murmansker Deutschen" auch ihre Familiengeschichte geschildert sein soll. Aus dem Zusatz "gilt nicht als Aufenthaltserlaubnis" in der "Urkunde über die Ausführung der Militärpflicht" betreffend ihren Urgroßvater K1. -G3. E2. (bzw. G1. E3. ) I. aus dem Jahre 1904 ergebe sich, dass er zu diesem Zeitpunkt keine russische Staatsangehörigkeit besessen habe. 1902 habe er ihre Urgroßmutter U. J3. I. , geb. Q1. geheiratet, die ebenfalls einer Familie deutscher Umsiedler angehört habe. Aus dieser Ehe sei ihre Großmutter O. hervorgegangen. Ihre Großmutter O. sei folglich ein direkter Nachkomme deutscher Umsiedler gewesen. Entsprechendes müsse für ihren Vater und sie selbst gelten. Zudem spreche der deutsche Name ihrer Vorfahren für ihre deutsche Abstammung. Die Eintragungen der russischen Nationalität in dem Todesurteil des T1. Q1. und in dem vorgelegten Registrierungsformular des X. Q1. stellten keinen Gegenbeweis für ihre deutsche Abstammung dar, weil die Eintragungen der Zwangssituation in Russland geschuldet seien und ohne Nachfrage durch Offiziere des NKWD erfolgt seien. Sie selbst habe seit Kindheit vom Vater und der Großmutter sowie wegen der "Urkunde über die Ausführung der Militärpflicht (gilt nicht als Aufenthaltserlaubnis)" von ihrer deutschen Abstammung gewusst. Es sei ihr jedoch rechtlich und tatsächlich nicht möglich gewesen, früher ihre wahre Identität kundzutun, ohne ihr Leben in Gefahr zu bringen. Wegen der Arbeit ihres Ehemannes beim KGB und beim FSB habe sie nicht früher einen Antrag auf Ausreise nach Deutschland stellen können. Denn nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahre 1999 habe man eine 5-jährige "Verjährungsfrist", die mit Beschränkungen verbunden gewesen sei, einhalten müssen. Zudem habe sie die Suche nach Unterlagen über ihre Vorfahren in den Archiven erst nach Ergehen der Beschlüsse des Stadtbezirksgerichts der Stadt Murmansk im Jahre 2005 fortsetzen können. Erst 2006 habe sie alle Unterlagen für die Antragstellung zusammengehabt. In ihren Inlandpässen habe sie sich aus Angst vor Repressionen als Russin eintragen lassen. Solche Repressalien hätten ihre Vorfahren erleiden müssen. Später sei die Spalte Nationalität in den Inlandspässen weggefallen. In der statistischen Erfassungsliste bei der Meldestelle am Meldeort habe sie sich dann als "Deutsche" einschreiben lassen. Ergänzend zu ihren Angaben im Aufnahmeverfahren trägt die Klägerin Folgendes vor: Während ihrer Arbeit als Deutschlehrerin habe sie Schülern im Klub für internationale Freundschaft bei der Korrespondenz mit Altersgenossen in der DDR geholfen. Später habe sie das Deutsch-Russische Begegnungszentrum an der Petrikriche zunächst in der Murmansker Filiale und später in St. Petersburg besucht und dort regelmäßig an Kulturveranstaltungen, Kursen und Festen teilgenommen. Ausweislich einer Bescheinigung des Deutsch-Russischen Begegnungszentrums Murmansk fanden entsprechende Aktivitäten der Klägerin und ihres Ehemanns ab 1998 statt. Weiter habe sie Kontakte mit Muttersprachlern über das Computerprogramm Tandem gepflegt, Deutschland mehrfach besucht und 2007 einen durch den DAAD veranstalteten Einstufungssprachtest für ausländische Bewerber mit der Stufe M 1 absolviert. Sie habe verschiedene deutsche Feste mit ihrer Oma gefeiert und habe diese Tradition nach deren Tod in ihrer Familie fortgesetzt. Sie habe immer deutsche Traditionen und Bräuche gepflegt, interessiere sich für alles, was in Deutschland los sei (Literatur, deutsche Küche, etc.) und unterhalte gemeinsam mit ihrem Mann freundschaftliche Beziehungen zu den deutschen Familien Q1. und Q2. . In diesem Zusammenhang reicht die Klägerin einen Brief ihres Bekannten J2. Q3. Q1. zur Akte, der zugleich Vorsitzender der deutschen Gesellschaft Q4. ist. Weiter führt die Klägerin aus, sie habe auf keinen Fall die deutsche Gesellschaft besuchen oder sich öffentlich mit Muttersprachlern unterhalten oder bekannt machen können, als ihr Mann noch beim FSB gearbeitet habe. Dies wäre sehr gefährlich gewesen, weil ihr Mann dadurch viel Ärger im Beruf hätte bekommen können. Es hätte der Verlust der Stellung und des Rechts auf Rente gedroht. Er hätte dann keine Möglichkeit für eine andere Beschäftigung erhalten, in der Folge seine Familie nicht angemessen versorgen und seine Kinder hätten keine gute Bildung bekommen können. Erst nach Ablauf der fünfjährigen Karenzzeit hätten sie Deutschland besuchen können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin beim KGB und dessen Nachfolgeorganisation FSB im Dienstrang eines Oberst erfülle den Tatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 22.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BVFG u.a., wer deutscher Volkszugehöriger ist. Wer wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erwirbt gem. § 5 Nr. 2 c) BVFG derjenige die Rechtsstellung des Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, der für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. § 5 Nr. 2 b) BVFG unterfallen Personen, die in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalls bedeutsam war. Dabei stellt § 5 Nr. 2 b BVFG in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret im Einzelfall ausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15/00 -, juris, Rn. 18 und vom 14.08.2003 - 5 B 272702 -, juris, Rn. 5. So können grundsätzlich diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltend angesehen werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29.03.2011 - 5 C 15/00 -, juris, Rn. 19. Welche genauen Funktionen der Ehemann der Klägerin im KGB von seinem Dienstantritt im Jahre 1983 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1998 - 2 A 6235/95, juris, Rn. 44 m.w.N. zum maßgeblichen Beschluss der KPdSU vom 07.02.1990, ausgeübt hat, lässt sich weder aus den Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag noch aus dem Arbeitsbuch ihres Ehemannes oder der Bescheinigung über den Wehrdienst als Reserveoffizier entnehmen. Auch wenn in Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann bei Eintritt in den KGB bereits eine Hochschulausbildung vorzuweisen hatte und ab 1997 beim FSB den Dienstrang eines Oberst bekleidet hat sowie in Anbetracht der Tatsache, dass Tätigkeiten im Geheimdienst für das kommunistische Herrschaftssystem generell systemtypisch gewesen sein dürften, vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24.07.2002 - 9 K 4708/99 - juris, Rn. 17, viel dafür spricht, dass er eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystem bedeutsame Funktion inne hatte, bedurfte dieser Aspekt vorliegend keiner weiteren Aufklärung. Denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht vor. Es fehlt insbesondere an der Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen und an der Voraussetzung des Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum. Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG meint die biologische Abstammung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 -, juris, Rn. 10. Sie kann sowohl von der Eltern- und der Großelterngeneration als ggf. auch von den Urgroßeltern vermittelt werden, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8/07 -, juris, Rn. 14, vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.12.2006 - 11 BV 03.923 -, juris, Rn. 29 ff. Eine Abstammung von weiter entfernten Verwandten (z.B. Urgroßonkeln oder Großcousins) erfüllt das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht. Hinzu kommt, dass die Abstammung von der Vorelterngeneration für Aufnahmebewerber durch die Stichtagerfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG auf Personen beschränkt worden ist, die am 08.05.1945 (Nr. 1) bzw. am 31.03.1952 (Nr. 2) ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten oder - vorausgesetzt sie sind vor dem 01.01.1993 geboren - von Personen abstammen, welche die Stichtagvoraussetzungen erfüllten (Nr. 3), vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8/07 - juris, Rn. 14. Allein der Umstand, dass Vorfahren des Aufnahmebewerbers deutsche Wurzeln hatten bzw. im 18. Jahrhundert aus dem Gebiet der heutigen Bunderepublik Deutschland ins damalige russische Zarenreich eingewandert sind, reicht für die Bejahung des Abstammungserfordernisses des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht aus. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift muss der Aufnahmebewerber von einem deutschen Volkszugehörigen (im Sinne des BVFG) oder einem deutschen Staatsangehörigen abstammen. Gemessen daran ist weder entsprechend vorgetragen noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei einem Eltern- oder Großelternteil der Klägerin um einen deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG oder um einen deutschen Staatsangehörigen gehandelt hat. Insbesondere waren die Eltern der Klägerin nach den Angaben im Aufnahmeantrag beide mit russischer Volkszugehörigkeit in ihren Inlandspässen eingetragen. In der vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin werden sie ebenfalls als Russen aufgeführt. Belege dafür, dass es sich bei der 1970 verstorbenen Großmutter väterlicherseits (O. G4. H1. ) um eine deutsche Volkszugehörige oder eine deutsche Staatsangehörige gehandelt hat, konnte die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen seitens der Beklagten und des Gerichts nicht beibringen. Hinzu kommt, dass O. H1. in der vorgelegten Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin aus dem Jahre 1929 mit russischer Nationalität eingetragen ist. Schließlich kann die Klägerin von ihren Urgroßeltern G1. E1. (bzw. K1. -G3. E2. ) I. und U. J3. I. keine § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG entsprechende Abstammung herleiten. Der 1934 verstorbene Urgroßvater G1. E1. erfüllte schon nicht die Stichtagvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Zusatz "gilt nicht als Aufenthaltserlaubnis" auf der "Urkunde über die Ausführung der Militärpflicht" entgegen der Auffassung der Klägerin keinen zwingenden Rückschluss auf die deutsche Volkszugehörigkeit oder gar die deutsche Staatsangehörigkeit des G1. E1. I. zulässt. Für die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Urgroßmutter U. I. konnte die Klägerin weder positiven Belege vorlegen noch ergibt sie sich aus den sonstigen bekannten Umständen. Vielmehr spricht das vorgelegten Protokoll über die Gerichtsverhandlung des T1. Q1. gegen die deutsche Volkszugehörigkeit der U. I. . Denn darin sind die Eltern der U. I. - J2. K2. und B3. (B4. ) Q1. - als Jude bzw. als Russin aufgeführt. Des Weiteren fehlt es am durchgängigen positiven Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtlichen Dokumenten in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnis- bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13/04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, juris, Rn. 37; zum Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41/03 -, juris, Rn. 13 m.w.N.. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1974 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21.10.1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war - ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10.09.1940 und in der am 01.07.1975 in Kraft getretenen Passverordnung vom 28.08.1974 - in den Pässen die Nationalität zu vermerken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2004 - 2 A 3358/99 - juris, Rn. 28. Gemessen an diesen Grundsätzen steht einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum bereits entgegen, dass sich die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität hat eintragen lassen und damit ein wirksames Gegenbekenntnis abgegeben hat. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin im Jahre 1974 nach der damaligen Sach- und Rechtslage kein Wahlrecht im Hinblick auf den Nationalitäteneintrag hatte, weil ihre Eltern als russische Volkszugehörige geführt wurden. Denn in diesen Fällen kann in der Entgegennahme und Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nur dann keine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden, wenn die Entgegennahme und Führung eines derartigen Passes nicht von seinem Willen getragen ist und er sich der Entgegennahme und Führung des Passes nach der innerstaatlichen Rechtslage nicht erfolgversprechend widersetzen kann, er den Pass also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen muss, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.12.2010 - 5 B 22/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N. Charakteristisch für diese Fallkonstellationen ist das Auseinanderfallen von subjektivem (inneren) Volkstumbewusstsein des Passinhabers und objektivem (äußeren) Erklärungsgehalt des Inlandspasses, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 - juris, Rn. 20. Vorliegend sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass die Klägerin im Jahre 1974 gegen ihren Willen einen Pass mit russischem Nationalitäteneintrag entgegennehmen und in der Folge benutzen musste. Ihre Angaben sie selbst habe seit Kindheit vom Vater und der Großmutter sowie wegen der "Urkunde über die Ausführung der Militärpflicht (gilt nicht als Aufenthaltserlaubnis)" von ihrer deutschen Abstammung gewusst und immer deutsche Traditionen gepflegt, reicht für die Annahme eines subjektiven deutschen Volkstumbewusstsein nicht aus. Zu einem Auseinanderfallen von subjektivem (inneren) Volkstumbewusstsein und objektivem (äußeren) Erklärungsgehalt im Inlandspass ist es demnach nicht gekommen. Selbst wenn man ein solches Auseinanderfallen unterstellte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann müsste die Klägerin eine entsprechende Änderung des Nationalitäteneintrags bei der erstmöglichen Gelegenheit vorgenommen haben. Ab Mitte 1992 bestand in den Nachfolgestaaten der UdSSR die objektive Möglichkeit, eine Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass wesentlich leichter als früher vorzunehmen, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1995 - 513-542.40 GUS -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 616/06 - juris, Rn. 35/43. Die Klägerin hat diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, sondern den russischen Nationalitäteneintrag im Inlandspass nach ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag nicht ändern lassen. Selbst wenn man das Gegenbekenntnis der Klägerin außer Acht ließe, müsste für den Zeitraum von 1974 bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zumindest ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf vergleichbare Weise" gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BVFG vorliegen. Dies setzt voraus, dass Indizien für die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 B 78/08 - m.w.N. sowie Urteile vom 13.11.2003 - 5 C 40/03 - und vom 21.10.2004 - 5 C 13/04 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 - 12 A 3262/06 -, jeweils juris. Ob die behauptete Einschreibung als Deutsche in der statistischen Erfassungsliste der Meldestelle im Hinblick auf Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit mit einer Nationalitätenerklärung im Inlandspass vergleichbar ist, kann dahinstehen. Dass eine solche Einschreibung stattgefunden hat, ist nicht zuverlässig bekannt. Es ist weder konkretisiert worden, wann und wo die melderechtliche Einschreibung erfolgt ist, noch sind Belege dafür beigebracht worden. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Prozessvertreter der Klägerin keine entsprechenden Angaben machen. Überdies lassen die sonstigen Angaben der Klägerin den Schluss darauf zu, dass die entsprechende Einschreibung frühestens mit dem Ausscheiden ihres Ehemannes aus dem Geheimdienst im Jahre 1999 und damit nicht durchgängig vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis heute vorgelegen hat. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss aber für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41/03 -, juris, Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13.07.2004 - 2 A 3358/99 -; juris, Rn. 24 und vom 23.03.2004 - 2 A 4321/01 -, juris, Rn. 33. Auch die sonstigen Angaben der Klägerin können nicht zur Annahme eines Bekenntnisses auf sonstige Weise führen. Unabhängig davon, dass die aktive Mitgliedschaft der Klägerin im Deutsch-Russischen Begegnungszentrum an der Petrikriche nicht mit einer Nationalitätenerklärung im Inlandspass vergleichbar ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13.06.2008 - 12 A 1858/06 -, juris, Rn. 30 ff m.w.N. und vom 08.04.2010 - 12 A 2783/07 -, NRWE, Rn. 58 ff zur Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt", erfolgten entsprechende Aktivitäten ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen nicht bereits ab Eintritt der Bekenntnisfähigkeit, sondern frühestens ab 1998. Die Wahl der deutschen Sprache als zweiter Fremdsprache im Rahmen des Lehramtsstudiums und die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Deutschlehrerin angeführten Tätigkeiten und Mitgliedschaften in diversen Deutschklubs sind zum einen ebenfalls nicht durchgängig ab 1974 erfolgt und zum anderen grundsätzlich bekenntnisneutral, vgl. für die Wahl der deutschen Sprache als Fremdsprache in der Schule: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, juris, Rn. 20, Das Feiern von deutschen Festen in der Familie, die Pflege deutscher Traditionen und Bräuche, das Interesse für alles, was in Deutschland los sei (Literatur, deutsche Küche, etc.) und die freundschaftlichen Beziehungen zu den deutschen Familien Q1. und Q2. führen gleichfalls nicht zur Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise. Sie stehen unabhängig von ihrer zeitlichen Einordnung einer Nationalitätenerklärung mit Hinblick auf Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit nicht gleich. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fall des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG vor. Danach kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt werden, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Der klägerische Vortrag, sie habe sich aus Angst vor Repressalien als Russin im Inlandspass eintragen lassen, kann - unabhängig von der Pauschalität und mangelnden Substantiierung des Vorbringens - die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG schon deshalb nicht auslösen, weil die Bekenntnisfiktion nur solange eingreift, wie die Gefahrenlage tatsächlich besteht. Die erforderliche objektive Gefährdungslage - also derjenige Zeitraum, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - endete in der ehemaligen Sowjetunion aber bereits Mitte der 60er Jahre, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41/03 -, juris, Rn. 23 f; VG Köln, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 K 3202/11 - juris, Rn. 13 f m.w.N.. Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe auf keinen Fall die deutsche Gesellschaft besuchen oder sich öffentlich mit Muttersprachlern unterhalten oder bekannt machen können, als ihr Mann noch beim FSB gearbeitet habe, weil dies sehr gefährlich gewesen sei und ihr Mann dadurch viel Ärger im Beruf hätte bekommen können (mögliche Konsequenzen: Verlust der Stellung, des Rechts auf Rente und Verschlechterung der Bildungschancen der Kinder), führt nicht dazu, dass ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise entsprechend § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG fingiert werden kann. Denn auf dieses Argument kann sich die Klägerin allenfalls ab 1983 - dem Jahr als ihr Ehemann in den KGB eintrat - berufen, nicht aber für den Zeitraum davor, insbesondere nicht für den Zeitraum ab Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit im Jahre 1974. Im Übrigen ist weder konkret vorgetragen noch aufgrund anderer Anhaltpunkte ersichtlich, warum noch nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der endgültigen Auflösung des KGB am 06.11.1991 ein Bekenntnis der Ehefrau eines Geheimdienstmitarbeiters zum deutschen Volkstum kausal mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sein soll. Insbesondere fehlen jegliche Angaben der Klägerin dazu, aus welchen arbeitsvertraglichen Bestimmungen sich ein entsprechendes Kündigungsrecht bzw. eine entsprechende Rückstufung auf der Karriereleiter oder gar ein Verlust des Rentenanspruchs ergeben soll. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Angaben der Klägerin sich zumindest teilweise als widersprüchlich darstellen. So führt sie auf der einen Seite aus, sie habe auf keinen Fall die deutsche Gesellschaft besuchen oder sich öffentlich mit Muttersprachlern unterhalten oder bekannt machen können, als ihr Mann noch beim FSB gearbeitet habe (bis 16.08.1999), auf der anderen Seite ist sie nach ihren eigenen Angaben und den entsprechenden beigebrachten Bescheinigung aber seit 1998 aktives Mitglied im Deutsch-Russisches Begegnungszentrum und hatte bereits viele Jahre vorher im Rahmen ihrer Tätigkeit als Deutschlehrerin Schülern im Klub für internationale Freundschaft bei der Korrespondenz mit (muttersprachlichen) Altersgenossen in der DDR geholfen. Auch ihre Aussage, sie hätte erst nach Ablauf der fünfjährigen Wartefrist Deutschland besuchen können, erweist sich als unzutreffend. Denn ausweislich ihrer Angaben im Aufnahmeantrag hat die Klägerin bereits im Juli 1999 eine Besuchsreise nach Deutschland - nämlich nach Bremerhaven und Hannover - unternommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.