OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 1090/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Gegenstandswert im einstweiligen Rechtsschutz bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache; bei Anträgen auf laufende Leistungen ist in entsprechender Anwendung auf den Jahresbetrag oder, wenn dieser geringer ist, auf die effektive Periodendauer abzustellen. • Bei vorläufigen Regelungen in Verfahren nach § 123 VwGO kann der Anspruchszeitraum konkludent auf das laufende Schuljahr begrenzt werden, wenn dies den Umständen entspricht. • Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung ist wegen der Vorläufigkeit zur Ermittlung des Gegenstandswerts nur die Hälfte des sich rechnerisch ergebenden Betrags heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei einstweiliger Kostenübernahme im Schulbereich • Der Gegenstandswert im einstweiligen Rechtsschutz bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache; bei Anträgen auf laufende Leistungen ist in entsprechender Anwendung auf den Jahresbetrag oder, wenn dieser geringer ist, auf die effektive Periodendauer abzustellen. • Bei vorläufigen Regelungen in Verfahren nach § 123 VwGO kann der Anspruchszeitraum konkludent auf das laufende Schuljahr begrenzt werden, wenn dies den Umständen entspricht. • Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung ist wegen der Vorläufigkeit zur Ermittlung des Gegenstandswerts nur die Hälfte des sich rechnerisch ergebenden Betrags heranzuziehen. Ein Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme laufender Kosten durch den Jugendhilfeträger für die Dauer des Schulbesuchs. Er beziffert den monatlichen Kostenaufwand und verlangt Kostenübernahme ab 1. Februar 2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Verwaltungsgericht hatte den Gegenstandswert anders festgesetzt; der Antragsteller rügte dies und wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Es ging um die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren und damit um die Kostenfolge. Der Senat prüfte, ob und in welchem Umfang der Zeitraum des Begehrens auf das laufende Schuljahr zu begrenzen ist und wie bei einer einstweiligen Anordnung die Vorläufigkeit bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist. • Rechtsgrundlage für die Gegenstandswertfestsetzung sind §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1 Satz1, 33 Abs.1 Fall2, Abs.2, Abs.9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.1 GKG. • Bei Anträgen auf laufende Leistungen ist grundsätzlich auf den Jahresbetrag der geforderten Leistung abzustellen, es sei denn, der Gesamtbetrag der Forderung ist geringer. • Mangels konkret benannter zeitlicher Begrenzung des Leistungsbeginns geht der Senat wegen der engen Verbindung der Leistung mit dem Schulbesuch von einer konkludenten Begrenzung des Begehrens auf das laufende Schuljahr aus; am 1. Februar 2008 lagen noch rund fünf Schulmonate. • Ausgehend von einem vom Antragsteller veranschlagten monatlichen Aufwand von 1.800 EUR ergibt sich eine Ausgangssumme von 5 x 1.800 EUR = 9.000 EUR. • Wegen der Vorläufigkeit des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nur die Hälfte dieser Ausgangssumme heranzuziehen. • Auf dieser Grundlage hat der Senat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.500 EUR festgesetzt; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 33 Abs.9 RVG. • Der Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs.4 Satz3 RVG, 152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 4.500 EUR festgesetzt wurde. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag auf laufende Kostenleistungen konkludent auf das verbleibende Schuljahr zu beschränken ist und die zu Grunde gelegte Gesamtsumme wegen der Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung nur zur Hälfte bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.