Beschluss
1 E 8/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 E 8/10 1 L 1021/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann als Einzelrichterin gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG am 26. Februar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Januar 2010 - 1 L 1021/09 - geändert und der Gegenstandswert auf 3.600,- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -). Die Beschwerde des Antragsgegners (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RVG, § 23 Abs. 1 RVG analog) mit dem Begehren, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren und diesen in Höhe von 2.500 € festzusetzen, hat nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Wertfestsetzung beruht auf § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 RVG. Dabei bestimmt § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, dass für die Wertfestsetzung grundsätzlich die Bedeutung maßgeblich ist, die die Sache für den Antragsteller nach seinem Antrag hat. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand für eine Bestimmung der Bedeutung der Sache (in Geld) keine hinreichenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000 € - in Ansatz zu bringen. Gemessen an diesen Grundsätzen beträgt der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragstellerin 3.600,- €. Die Antragstellerin hat im zugrunde liegenden Verfahren beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für ihren am 10.5.2009 geborenen Neffen Hilfe zur Gewährung von Vollzeitpflege zu gewähren und den Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII sicherzustellen. Es kann 3 nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Bedeutung der Sache bietet. Denn aus dem Antrag ergibt sich ohne weiteres, dass vorliegend die Gewährung laufender Leistungen durch den Jugendhilfeträger streitgegenständlich ist. In diesen Fällen ist grundsätzlich, sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Gegenstandswert in Höhe des Jahresbetrages der geforderten laufenden Leistungen auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.9.2008 - 12 E 1090/08 -, zitiert nach juris; Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 = VBlBW 2004, 467). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag der Höhe nach eingeschränkt wurde oder der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, kürzer ist. Für eine solche Annahme war hier nichts ersichtlich. Das Kind, für das Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege begehrt wird, wurde erst im Mai 2009 geboren. Des Weiteren ist auch der Zeitraum der Unterbringung des Kindes im Haushalt der Antragstellerin nicht absehbar begrenzt. Die Höhe des Pflegegeldes ist im Antrag auch nicht eingeschränkt worden. Es ist deshalb von dem von der Antragstellerin veranschlagten Unterhaltsbeitrag von 600 € monatlich auszugehen. Dieser erscheint nach Auffassung des Senats der Höhe nach auch nicht überzogen. Zudem sind konkrete Abzugsposten weder substanziell belegt noch hat der Antragsgegner eine konkrete Berechnung, die einen geringen Pflegegeldanspruch darlegt, vorgelegt. Allerdings war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur die Hälfte des in Ansatz gebrachten Jahresbetrages als Gegenstandswert festzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.9.2008, a. a. O.). Denn bei der vorliegenden Fallkonstellation kam die mit dem Antrag begehrte Entscheidung im Eilverfahren keiner Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. in diesem Zusammenhang SächsOVG, Beschl. v. 11.1.2010 - 1 B 410/09 -; VGH BW, Beschl. v. 8.3.2003, NVwZ-RR 2003, 703). Gegenstand der einstweiligen Anordnung war danach nur die vorläufige Bewilligung von Pflegegeld (ab dem Zeitpunkt der Antragstellung). Dass sich das Verfahren nach Antragstellung erledigt hat, ist für die Bemessung des Streitwertes deshalb nicht von Bedeutung. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). 4 gez.: Schmidt-Rottmann