Beschluss
10 B 1020/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig; Nachbarrechte werden weder durch planungs- noch durch bauordnungsrechtliche Verstöße verletzt.
• Abstandflächenrechtliche Bedenken entfallen, weil die genehmigte Nutzungsänderung und bauliche Maßnahmen unter Würdigung nachbarlicher Belange nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig sind.
• Eigenes Abstandflächenversäumnis der Nachbarn kann die Durchsetzbarkeit von Abwehransprüchen einschränken; nur stärkere Beeinträchtigungen als der eigene Verstoß sind abwehrbar.
• Brandschutzbedenken liegen nicht vor; die Anordnung eines einzelnen Stellplatzes verstößt nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, soweit keine unzumutbare Belastung feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Baugenehmigung trotz Abstandflächenverstößen, Gestattung nach § 6 Abs.15 Satz 2 BauO NRW • Die angegriffene Baugenehmigung ist rechtmäßig; Nachbarrechte werden weder durch planungs- noch durch bauordnungsrechtliche Verstöße verletzt. • Abstandflächenrechtliche Bedenken entfallen, weil die genehmigte Nutzungsänderung und bauliche Maßnahmen unter Würdigung nachbarlicher Belange nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulässig sind. • Eigenes Abstandflächenversäumnis der Nachbarn kann die Durchsetzbarkeit von Abwehransprüchen einschränken; nur stärkere Beeinträchtigungen als der eigene Verstoß sind abwehrbar. • Brandschutzbedenken liegen nicht vor; die Anordnung eines einzelnen Stellplatzes verstößt nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, soweit keine unzumutbare Belastung feststellbar ist. Nachbarn (Antragsteller) rügen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück, mit der im Erdgeschoss eine Praxis statt einer Wohnung und eine Durchfahrt sowie eine ergänzende bauliche Konstruktion genehmigt wurden. Die Beigeladene ließ eine Nutzung als Arztpraxis und bauliche Änderungen zu Grenze sowie einen Stellplatz genehmigen. Die Antragsteller machen geltend, die Maßnahmen verletzten Abstandflächenrecht und § 51 Abs. 7 BauO NRW und beeinträchtigten ihre Rechte. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Frage, ob Nachbarrechte verletzt sind. Relevante Tatsachen sind die vorhandene grenzständige Brandwand, die geringe Entfernung des Wohnhauses der Antragsteller zur Grenze sowie die langjährige Nutzung der ehemaligen Wohnung durch die Antragsteller selbst als Büro. • Die Baugenehmigung ist nicht zu beanstanden; das Vorhaben wirft die Genehmigungsfrage für das Gesamtgebäude neu auf, verletzt jedoch weder planungs- noch bauordnungsrechtlich Nachbarrechte. • Abstandflächenrechtlich entstehen keine zwingenden Abstandsflächen; eine schmale Konstruktion schließt die Lücke zur Brandwand, ist aber keine hinreichende Anbausicherung. • Die Erlaubnis stützt sich auf § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW: Änderungen und Nutzungsänderungen, die Abstandflächen nicht einhalten, können unter Abwägung nachbarlicher Belange und Brandschutz gestattet werden. Die Nutzungsänderung (Wohnung zu Chiropraxis) ist genehmigungsfähig, da sie die Antragsteller kaum betrifft und diese zuvor selbst eine vergleichbare gewerbliche Nutzung betrieben haben. • Die Tordurchfahrt und die sonstigen baulichen Änderungen ändern die bestehende Grenze baulich nur unwesentlich; die seit Jahrzehnten bestehende grenzständige Wand bleibt erhalten. • Eigenes Abstandflächenversäumnis der Antragsteller ist zu berücksichtigen; nach dem Gebot von Treu und Glauben können nur solche Verstöße abgewehrt werden, die den Kläger stärker beeinträchtigen als dessen eigener Verstoß das Nachbargrundstück. • Brandschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht; auch der einzelne genehmigte Stellplatz verstößt nicht in erheblichem Maße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, wobei weitergehende Nutzungsplanungen noch gesonderter Prüfung bedürfen. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung vom 13.03.2008 ist rechtmäßig. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Entscheidung stützt sich auf die Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW, die Abwägung nachbarlicher Belange und den fehlenden Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften; Brandschutzbedenken bestehen nicht. Da die Antragsteller selbst über Jahre eine vergleichbare Nutzung des betreffenden Bereichs vorgenommen haben und zudem eigene Abstandflächenverstöße aufweisen, können sie die genehmigte Nutzungsänderung und die geringfügigen baulichen Maßnahmen nicht erfolgreich abwehren.