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Beschluss

10 B 1114/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0910.10B1114.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 3279/18 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2018 zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das Wohngebäude E. Straße 10 b in I. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei unbegründet. Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Sollten die beiden Wohnhäuser E. Straße 10 a und 10 b nach dem am 16. Mai 2013 genehmigten rückwärtigen eingeschossigen Anbau an das Wohnhaus des Antragstellers noch ein Doppelhaus bilden, sei das genehmigte Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise zulässig, da das geänderte Wohngebäude der Beigeladenen zusammen mit dem Wohnhaus des Antragstellers auch nach Umsetzung des Vorhabens nach wie vor ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bilde. Mit der streitigen rückwärtigen Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen sei das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung noch gegeben. Unterschiede zwischen den beiden Doppelhaushälften bestünden ausschließlich im Bereich ihrer jeweiligen rückwärtigen Anbauten. In der Anbautiefe differierten die Anbauten nur um circa 23 cm. Der vorhandene Anbau am Wohnhaus des Antragstellers sei mit 10,86 m etwas breiter als das Vorhaben, das mit einer Breite von 8,60 m dahinter zurückbleibe. Der wesentliche Unterschied zwischen den Anbauten bestehe in ihrer Höhe. Das Vorhaben solle über zwei Geschosse errichtet werden, der Anbau an das Wohnhaus des Antragstellers sei hingegen nur eingeschossig, so dass zwischen beiden eine nicht unerhebliche Höhendifferenz von fast 3 m bestehen werde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das Dach des eingeschossigen Anbaus an das Wohnhaus des Antragstellers als Dachterrasse diene, die über eine entsprechende Absturzsicherung verfüge und über eine in eine grenzständige Gaube integrierte Tür zugänglich sei. Die optische Wirkung der besagten Höhendifferenz werde hierdurch erheblich gemindert. Beide Doppelhaushälften wiesen ansonsten weitgehend ähnliche Gestaltungen auf, die durch eine spiegelgleiche straßenseitige Front, identische Firsthöhen des ursprünglichen Hauptgebäudes, eine einheitliche Ausrichtung des Dachfirstes, die übereinstimmende Form und Neigung der beiden Dächer des ursprünglichen Hauptgebäudes und die Flachdächer der jeweiligen Anbauten maßgeblich geprägt würden. Die mit dem Vorhaben einhergehende geringfügige Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation auf der Terrasse und in dem dahinter liegenden Wohnraum im Wohnhaus des Antragstellers sei nicht derart erheblich, dass sie dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere sei eine Verletzung des § 6 BauO NRW nicht festzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW sei innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe, wenn gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werde. Dies sei hier der Fall. Ohnehin sei fraglich, ob sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften berufen könnte, da der Anbau an sein Wohnhaus offenbar insgesamt nicht grenzständig, sondern mit einigen Zentimetern Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Vorhaben verstoße zu seinem Nachteil gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, weil nach seiner Verwirklichung das Wohnhaus der Beigeladenen mit seinem Wohnhaus kein Doppelhaus mehr bilde. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, anhand derer dies zu beurteilen ist, zutreffend dargestellt. Gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, auch nach Verwirklichung des Vorhabens weise das Wohnhaus der Beigeladenen noch das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohnhaus des Antragstellers auf, indem es einzelne der ihm bisher Proportion und Gestalt gebende Elemente beibehalte, vgl. hierzu zum Beispiel auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10, vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, juris, Rn. 8, und vom 25. April 2012 – 10 B 1415/11 –, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, Rn. 35, ist nichts zu erinnern. Zwar weist der Antragsteller mit seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass das Volumen des Vorhabens den des Anbaus an sein Wohnhaus deutlich übertreffe. Auch wird das Satteldach über dem aus den beiden Doppelhaushälften in ihrer ursprünglichen Form bestehenden Hauptbaukörper im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses des Beigeladenen umgestaltet. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung jedoch in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass zum einen der ursprüngliche Hauptbaukörper im Wesentlichen erhalten bleibe, zum anderen auch das Vorhaben jedenfalls die Dachform des Anbaus an das Wohnhaus des Antragstellers aufgreife. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die optische Wirkung der Höhendifferenz zwischen den Anbauten werde durch die Absturzsicherung auf der Dachterrasse des Antragstellers sowie die in das Satteldach seines Hauses eingebaute Dachgaube, aus der heraus die Dachterrasse betreten werden könne, gemindert, erweist sich ebenfalls als tragfähig. Ungeachtet dessen, dass es hierauf für die Beantwortung der Frage, ob die besagten Haushälften nach Verwirklichung des Vorhabens noch ein Doppelhaus sind, nicht entscheidend ankommt, lässt sich schon angesichts der Dimensionen des Vorhabens auch nicht feststellen, dass dieses – wie der Antragsteller meint – ein Gefühl des „Eingemauertseins“ bei denen hervorrufen werde, die sich auf seiner Dachterrasse aufhielten. Mit seinem Vorbringen, das Vorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil die rückwärtigen Fenster in dem zweiten Obergeschoss des Vorhabens Möglichkeiten eröffneten, sein Grundstück von dort einzusehen, zeigt der Antragsteller eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu seinen Lasten nicht auf. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. In bebauten Gebieten entspricht es dem Regelfall, dass aus den Fenstern eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können. Vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30, jeweils mit weiteren Nachweisen. Umstände, die dem Antragsteller insoweit ausnahmsweise einen besonderen Schutzanspruch vermitteln könnten, zeigt er nicht auf. Ungeachtet dessen verbleiben auf seinem Grundstück auch nach Realisierung des Vorhabens ausreichend Rückzugsräume. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung von Abstandflächenvorschriften. Zwar trifft es zu, dass das Vorhaben nach dem Inhalt der Baugenehmigung teilweise einen Abstand zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück des Antragstellers vorsieht, ohne dass dieser Abstand die notwendige Tiefe des bei einer nicht grenzständigen Bebauung erforderlichen Abstandfläche hätte. Der Grund für das teilweise Zurückbleiben von der Nachbargrenze liegt darin, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze hinter dem ursprünglichen Hauptbaukörper auf dem Vorhabengrundstück auf einer Länge von etwa 2,50 m um etwa 30 cm in Richtung des Grundstücks des Antragstellers verspringt und für die entsprechende Außenwand des Vorhabens kein ebensolcher Versprung vorgesehen ist. Die entstehende Lücke zwischen der Außenwand des Vorhabens und der Außenwand des Anbaus an das Haus des Antragstellers mit einer sich aus den vorstehenden Maßen ergebenden Grundfläche soll nach den zur Baugenehmigung gehörenden Grundrisszeichnungen für das Erd- und Obergeschoss sowie der Ansicht Garten bis zur Höhe des Daches auf dem Anbau an das Haus des Antragstellers „z.B. mit Dämmung aufgefüllt“ werden. Die Beigeladenen hatten „wegen des unüblichen Grundstückszuschnittes an der Nachbargrenze E. Straße 10 a“ die Erteilung einer Abweichung von den entgegenstehenden Abstandflächenvorschriften beantragt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller auf den nach dem Vorstehenden wohl gegebenen Verstoß des Vorhabens gegen Abstandflächenvorschriften jedenfalls nicht berufen kann. Die Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen einen durch eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück bewirkten Verstoß gegen § 6 BauO NRW stellt sich als unzulässige Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn der Berechtigte mit der Bebauung seines Grundstücks selbst in vergleichbarer Weise gegen Abstandflächenrecht verstößt. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung ist dabei nicht bezogen auf ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit zu beurteilen, sie knüpft vielmehr an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer mit der Wahrung der Abstandflächenregeln nach § 6 BauO NRW die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 39, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008 – 10 B 1020/08 –, juris, Rn. 7, und vom 20. Dezember 2010 – 10 A 1459/08 –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, sowie Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 91 f. Die Berufung auf den Verstoß des Vorhabens gegen § 6 BauO NRW stellt hier eine solche unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Antragsteller selbst zulasten des Grundstücks der Beigeladenen mit seinem rückwärtigen Anbau, soweit dieser seinerseits nicht grenzständig errichtet ist, die Abstandflächenvorschriften nicht erfüllt. Der auf dem Grundstück des Antragstellers gegebene Verstoß gegen § 6 BauO NRW wiegt bei wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht weniger schwer als der Verstoß des Vorhabens gegen dieselbe Vorschrift. Der Antragsteller hat den Anbau an sein Haus nur im Bereich des 2,50 m langen Versprungs der gemeinsamen Grenze grenzständig errichtet und ist im Übrigen mit der Außenwand über eine Länge von etwa 4 m um etwa 30 cm von der Grenze zurückgeblieben. Insbesondere wegen der Nutzung des Daches des eingeschossigen Anbaus als Dachterrasse wiegt der Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften, der mit dem Anbau verbunden ist, auch nicht weniger schwer als der mit dem Vorhaben verursachte Verstoß, auch wenn letzterer sich über zwei Geschosse auswirkt. Ob – wie der Antragsteller vorträgt – der Grund für die nicht durchgängig grenzständige Errichtung des Anbaus an sein Wohnhaus der gewesen sei, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze durch Nebengebäude auf dem Vorhabengrundstück, um einige Zentimeter überbaut gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine Nachbarrechtswidrigkeit des Vorhabens mit Blick auf brandschutzrechtliche Anforderungen, auf die die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW zu erstrecken hat, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht, vgl. hierzu: OVG NRW, OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 –, juris, Rn. 59 ff., und vom 28. Januar 2009 – 10 A 1075/08 –, juris, Rn. 39 ff., macht der Antragsteller mit der Beschwerde nicht geltend. Soweit er unter Bezugnahme auf die Denkmaleigenschaft der Häuser E. Straße 8 und 12 rügt, die Zustimmung der unteren Denkmalbehörde zu dem Vorhaben sei zu Unrecht erfolgt, weil es gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz verstoße, folgt hieraus jedenfalls keine Verletzung in seinen eigenen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).