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Beschluss

12 A 2506/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist zutreffend. • Für die elternbeitragsrechtliche Einkommensermittlung ist grundsätzlich das steuerrechtlich als Einkommen berücksichtigte Ergebnis maßgeblich, sofern der Einkommensteuerbescheid nicht offensichtlich fehlerhaft ist (§ 17 Abs.4 Satz1 GTK i.V.m. § 2 EStG). • Abfindungen, die im Kalenderjahr zufließen und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sind, gelten auch für das Elternbeitragsrecht als Einkommen; steuerfrei gezahlte Teile sind nach Maßgabe des § 17 Abs.4 Satz3 GTK hinzuzurechnen. • Werbungskostenpauschale ist zu berücksichtigen; Sonderausgaben- und Vorsorgepauschbeträge können im Elternbeitragsrecht nicht zusätzlich abgezogen werden. • Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe hinzuzurechnen (§ 17 Abs.4 Satz3 GTK).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Steuerliche Einkommensfeststellungen maßgeblich für Elternbeiträge • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist zutreffend. • Für die elternbeitragsrechtliche Einkommensermittlung ist grundsätzlich das steuerrechtlich als Einkommen berücksichtigte Ergebnis maßgeblich, sofern der Einkommensteuerbescheid nicht offensichtlich fehlerhaft ist (§ 17 Abs.4 Satz1 GTK i.V.m. § 2 EStG). • Abfindungen, die im Kalenderjahr zufließen und im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sind, gelten auch für das Elternbeitragsrecht als Einkommen; steuerfrei gezahlte Teile sind nach Maßgabe des § 17 Abs.4 Satz3 GTK hinzuzurechnen. • Werbungskostenpauschale ist zu berücksichtigen; Sonderausgaben- und Vorsorgepauschbeträge können im Elternbeitragsrecht nicht zusätzlich abgezogen werden. • Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich in voller Höhe hinzuzurechnen (§ 17 Abs.4 Satz3 GTK). Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Einkommensermittlung des Beklagten zur Festsetzung von Elternbeiträgen für den Zeitraum 1.8.–31.12.2006 als rechtmäßig angesehen wurde. Streitgegenstand war insbesondere die Berücksichtigung einer im Kalenderjahr 2006 zugeflossenen Abfindung des Klägers zu 2 sowie die Frage, welche Abzüge bei der elternbeitragsrechtlichen Einkommensermittlung zulässig sind. Die Kläger rügten, bestimmte steuerliche Abzüge wie Sonderausgaben- und Vorsorgepauschale sowie eine Beschränkung bei Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt sei bzw. zu Unrecht vorgenommen worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte den Einkommensteuerbescheid 2006 des Klägers als maßgeblich zugrunde gelegt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob dadurch ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Kläger trugen keine Anhaltspunkte für offensichtliche Fehler in der steuerlichen Festsetzung vor. • Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; die Vorbringen der Kläger begründen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Maßgeblichkeit steuerrechtlicher Feststellungen: Durch die Verweisung des § 17 Abs.4 Satz1 GTK auf die einkommensteuerlichen Vorschriften ergibt sich grundsätzlich der Bezug zum steuerrechtlichen Einkommensbegriff (§ 2 Abs.1 Satz1 Nr.4, Abs.2 Satz1 Nr.2 EStG). Bei der ex-post-Betrachtung sind die Feststellungen aus dem Einkommensteuerbescheid maßgeblich, soweit sie nicht offensichtlich fehlerhaft sind; solche Fehler wurden nicht vorgetragen. • Abfindungen und steuerfreie Teile: Eine im Kalenderjahr zugeflossene Abfindung, die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde, ist elternbeitragsrechtlich als Einkommen zu werten; steuerfrei gezahlte Teile sind nach § 17 Abs.4 Satz3 GTK hinzuzurechnen. • Abzugsfähigkeit bestimmter Posten: Werbungskostenpauschale ist zu berücksichtigen; ein zusätzlicher Abzug von Sonderausgaben- oder Vorsorgepauschbeträgen ist nach der Verweisung auf die einkommensteuerlichen Regeln gesetzlich nicht vorgesehen. • Kinderfreibeträge: Ein zusätzlicher Abzug von Kinderfreibeträgen ist nur in den gesetzlich geregelten Grenzen vorgesehen, sodass bei drei Kindern nur der hierfür vorgesehene Freibetrag berücksichtigt wurde (§ 17 Abs.4 Satz6 GTK). • Entgeltersatzleistungen: Diese sind grundsätzlich in voller Höhe hinzuzurechnen; eine anteilige Beschränkung entgegen dem Einkommensteuerbescheid widerspricht der Rechtslage. • Keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO, da die Rechtsfragen aus Gesetz und Senatsrechtsprechung folgen; das Verwaltungsgerichtsurteil ist zutreffend. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht hat bestätigt, dass die vom Beklagten vorgenommene Einkommensermittlung für die Festsetzung der Elternbeiträge rechtmäßig ist, weil sie sich an den steuerrechtlichen Feststellungen im Einkommensteuerbescheid orientiert und keine offensichtlichen Fehler vorgelegen sind. Abfindungen, die im Kalenderjahr zufließen und steuerlich berücksichtigt wurden, sind elternbeitragsrechtlich als Einkommen zu werten; steuerfreie Teile sind nach den Vorgaben des § 17 Abs.4 GTK hinzuzurechnen. Zusätzliche Abzüge für Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen sind im Elternbeitragsrecht nicht vorgesehen, und Entgeltersatzleistungen sind grundsätzlich vollständig hinzuzurechnen. Der Beschluss ist unanfechtbar und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig.