Urteil
8 K 334/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0223.8K334.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind die Eltern des Kindes L. B. , das vom 1. August 2008 bis einschließlich Februar 2010 den Städtischen Kindergarten in F. - L1. besuchte. Hierfür zahlten die Kläger entsprechend den vorgelegten Verbindlichen Erklärungen Elternbeiträge, die zunächst für das hier streitige Jahr 2009 auf 50,- € [Januar bis Juli 2009], 51,- € [August und September 2009] und 79,- € [Oktober bis Dezember 2009] festgesetzt worden waren. Nachdem die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine prüffähigen Einkommensunterlagen für das Jahr 2009 vorgelegt hatten, stufte die Beklagte die Kläger mit Bescheiden vom 15. Oktober 2013 in die höchste Einkommensgruppe (über 62.000,- €) ein, setzte den Elternbeitrag auf 168,- € [Januar bis Juli 2009], 171,- € [August und September 2009] und 256,- € [Oktober bis Januar 2010] fest und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 1774,- €. Am 25. November 2013 legten die Kläger eine Verbindliche Erklärung für die Jahre 2009 und 2010 nebst Einkommensnachweisen (Einkommenssteuerberechnung für 2009) vor, in der Folge noch den Einkommensteuerbescheid 2009 und einen Bescheid betreffend Übergangshilfe für den Kläger zu 2.. Daraufhin führte die Beklagte eine Neuberechnung durch, setzte mit Bescheiden vom 23. Januar 2014 den zu leistenden Elternbeitrag auf 82,- € [Januar bis Juli 2009], 84,- € [August und September 2009] und 126,- € [Oktober bis Dezember 2009] fest und reduzierte die Nachforderungssumme um 1166,- € auf eine Nachzahlung von 734,- €. 3 Hiergegen haben die Kläger am 21. Februar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eine weitere Reduzierung des monatlich zu leistenden Elternbeitrages im Jahr 2009 begehren. Zur Begründung verweisen sie zunächst darauf, dass die Beklagte zu Unrecht eine an den Kläger zu 2. durch die Wehrbereichsverwaltung gezahlte Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bei der Berechnung des maßgeblichen Elterneinkommens in Ansatz gebracht habe. Die Übergangsbeihilfe bezwecke die Schließung von Lücken in der Versorgung der Soldaten auf Zeit, da diese im Vergleich zur freien Wirtschaft geringere Bruttoeinkünfte hätten und deshalb auch deutlich geringere Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Übergangsbeihilfe stärke nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ohne deren Berücksichtigung liege das maßgebliche Einkommen der Kläger deutlich unter 37.000,- €. Ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides habe das Bruttoeinkommen 40.470,- € betragen. Dieses (Gesamt-)Einkommen setze sich zusammen aus Gehaltszahlungen als Soldat für das 1. Halbjahr 2009, der Zahlung von Übergangsgebührnissen für das 2. Halbjahr 2009 und von Anwärterbezügen für eine Ausbildungszeit beim Zoll für das gesamte Jahr 2009. Die Übergangsbeihilfe sei steuerlich nicht berücksichtigt worden, da sie den damals geltenden Steuerfreibetrag nicht überstieg und damit steuerfrei war. Für das Jahr 2009 seien somit nach Abzug der Werbungskosten Einkünfte in Höhe von 36.581,- € ausgewiesen. Von diesem Betrag sei der eine weitere Summe von 3.072,- € (Sonderausgabenpauschbetrag und besondere Vorsorgepauschale) abzuziehen, so dass ein Einkommen von 33.509,- € verbleibe. Soweit die Beklagte eine Addition von 10% des bereinigten Bruttoeinkommens vorgenommen habe, sei die nicht verständlich. Insoweit werde die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung in Frage gestellt. Auszugehen sei danach von einem maßgeblichen Elterneinkommen in Höhe von 33.509,- € und die Einstufung in die Beitragsgruppe "bis 37.000,- €". 4 Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 5 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, die monatlich zu leistenden Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch des Kindes L. B. im Zeitraum Januar 2009 bis Februar 2010 unter Einstufung in die Einkommensgruppe 3 (25.001,- € bis 37.000,- €) festzusetzen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie führt zur Begründung an, dass bereits die Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses fraglich sein könnte, jedenfalls sei sie unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig ergangen seien. Die Neuberechnung und Neubescheidung durch die angefochtenen Bescheide sei erfolgt, nachdem die Kläger berechnungsfähige Unterlagen für das Jahr 2009 vorgelegt hätten. Danach komme es für die Frage der Einstufung nicht darauf an, ob die (steuerfreie) Übergangsbeihilfe berücksichtigt würde oder nicht, da das Einkommen der Kläger auch ohne deren Berücksichtigung gut 40.000,- € betrage und damit die Grenze von 37.000,- € übersteige. 9 Mit Beschluss vom 23. Februar 2014 hat die Kammer das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt für sie nicht das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Zwar begünstigen die angefochtenen Bescheide die Kläger, weil der monatlich zu leistende Elternbeitrag (gegenüber den vorherigen Bescheiden) herabgesetzt wird. Allerdings kann es ihnen nicht verwehrt sein, diese Herabsetzung für unzureichend anzusehen und mit der Klage eine summenmäßig weitere Minderung zu verfolgen. Das Rechtschutzbedürfnis an einer weiteren Herabsetzung des Elternbeitrages dürfte daher erst dann fehlen, wenn dieser auf "Null" festgesetzt würde. 13 Sie ist aber unbegründet. 14 Die Bescheide der Beklagten vom 23. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 15 Die Beklagte hat nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2009 auf dessen Basis die Elternbeiträge für dieses Jahr neu berechnet und festgesetzt. Dabei hat es die Kläger zutreffend in die Einkommensgruppe 4 (37.000,- € bis 50.000,- €) der hier anzuwenden am 1. August 2008 in Kraft getretenen "Satzung des Kreises F. über Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen" -Elternbeitragssatzung - (im Folgenden: EBS) eingestuft. 16 In § 4 EBS sind die maßgeblichen Faktoren für die Ermittlung des maßgeblichen Elterneinkommens benannt. Danach sind - soweit hier einschlägig - (positiv, d.h. einkommenssteigernd) zu berücksichtigen: 17 a) die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, 18 b) steuerfreie Einkünfte, 19 c) Aufschlag von 10 v.H. des nach Abs. 1 ermittelten Einkommens als "Beamtenzuschlag". 20 Wie die Kläger im Schriftsatz vom 9. Februar 2015 nochmals ausführlich dargelegt haben, handelt es sich bei der Übergangsbeihilfe in Höhe von 7.718,76 € um eine steuerfreie Einkunft, die im Jahr 2009 den Klägern zugeflossen ist. Sie ist danach für dieses Jahr bei der Bemessung des maßgeblichen Elterneinkommens zu berücksichtigen. 21 Die Kammer hat bereits in ihrer Hinweisverfügung vom 7. November 2014 ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW 22 vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013, 12 A 938/13, eingestellt in NRWE ( www.nrwe.de ) , 23 bei einmaligen Zahlungen, auch wenn sie für mehrere Jahre geleistet worden sind, das sog. Zuflussprinzip gilt, das heißt, dass sie bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommens grundsätzlich in dem Jahr in dem sie zugeflossen sind, zur Anrechnung kommen, weil sie in diesem Jahr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigern. 24 Bei der Übergangsbeihilfe handelt es sich auch nicht um einen sog. "durchlaufenden Posten", d.h. eine Zahlung, die kurzfristig und zwangsläufig wieder weitergegeben werden muss (z.B. Auszahlung des Arbeitgeberanteils an der Krankenversicherung an den Arbeitnehmer, der dann die Gesamtsumme an die Krankenkasse abführen muss) 25 Ausgehend davon, dass die Übergangsbeihilfe im Jahre 2009 in voller Höhe bei der Bemessung des maßgeblichen Elterneinkommens zu berücksichtigen ist, ergäbe sich auch wenn nur sie allein einkommenssteigernd berücksichtigt würde, folgende Berechnung: 26 Einkünfte (Bruttoarbeitslohn abzügl. Werbungskosten) 36.581,-- € 27 + Übergangsbeihilfe 7.718,76 € 28 ----------------- 29 Gesamtsumme 44.299,76 € 30 Danach würde selbst ohne Berücksichtigung des 10%-Aufschlag bei Beamten (hier 3.658,10 €) und mit der von den Klägern begehrten Berücksichtigung der Sonderausgaben (hier 3072,- €), mit einem dann anzunehmenden Elterneinkommen von 37.569,66 €, die Grenze von 37.000,- € überschritten. 31 Im Ergebnis gleich wäre die alleinige Berücksichtigung des Beamtenzuschlages in Höhe von 10 %. Dann sähe die Berechnung wie folgt aus: 32 Einkünfte (Bruttoarbeitslohn abzügl. Werbungskosten) 36.581,-- € 33 + 10 % Beamtenzuschlag 3.658,10 € 34 ----------------- 35 Gesamtsumme 40.239,10 € 36 Auch wäre die vorgenommene Einstufung "über 37.000,- €" zutreffend. 37 Die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Sonderausgaben kommt nicht in Betracht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2009 (Az.: 12 A 2506/08, eingestellt in NRWE [www.nrwe.de]) ausgeführt: 38 "Der von den Klägern geltend gemachte Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages und der Vorsorgepauschale ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten; ein zusätzlicher Abzug von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen ist danach ausgeschlossen." 39 Ebenfalls ausgeurteilt (seit Mitte der 90er Jahre und vornehmlich zur wortgleichen Vorschrift des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder -GTK-, vgl. insoweit grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997, 16 A 308/96, eingestellt in NRWE) ist der 10%ige "Beamtenzuschlag" bei denjenigen, die keine Eigenleistungen für eine Altersversorgung erbringen müssen, also nicht sozialversicherungspflichtig sind (Beamte, Mandatsträger etc.). 40 Nach der mit Schreiben vom 4. November 2014 gegebenen Auskunft, dass der Kläger zu 2. vom 1. August 2007 bis 3. Dezember 2009 Zollsekretäranwärter gewesen ist und diese Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen ist, sieht die Kammer den Zuschlag von 10% für rechtlich nicht zu beanstanden an. 41 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2010 in der Weise verändert hätten, dass das maßgebliche Elterneinkommen unter 37.000 -€ liegt, sind nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen. 42 Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.