Urteil
3 K 2739/10
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:0411.3K2739.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren in Höhe von 452,98 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch der am 12.2.2003 geborenen Tochter M. N. des Klägers im Kindergarten im Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2008. 3 M. N. besuchte von August 2006 bis Ende Juli 2009 einen Kindergarten in X. . Aufgrund einer Selbsteinschätzung des Klägers und seiner Ehefrau zum Jahreseinkommen 2006 setzte der Beklagte durch Bescheid vom 8.6.2006 den Elternbeitrag ab dem 1.8.2006 zunächst auf monatlich 26,08 Euro fest. 4 Nachdem M. N. ab November 2006 zusätzlich für die Übermittagbetreuung angemeldet worden war, setzte der Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2006 den Elternbeitrag ab dem 1.11.2006 auf monatlich 41,93 Euro fest. 5 Da das Kinderbildungsgesetz zum 1.8.2008 in Kraft treten sollte, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 10.6.2008 seinen Bescheid vom 30.10.2006 für den Zeitraum ab dem 1.8.2008 und setzte den Elternbeitrag für den Zeitraum ab dem 1.8.2008 für die Betreuung der Tochter des Klägers in einer Kindertageseinrichtung für 35 Wochenstunden auf monatlich 29 Euro fest. Dabei stufte er die Eltern aufgrund ihrer Selbsteinschätzung in die Einkommensstufe von 15.000 Euro bis 25.000 Euro ein. 6 Im Oktober 2010 forderte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, Einkommensnachweise für die Jahre 2006 bis 2008 vorzulegen. Der Kläger wies bei der Übersendung der Unterlagen im November 2010 darauf hin, dass er im Jahre 2006 Lohnnachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2006 erhalten habe. 7 Durch drei Bescheide vom 10.11.2010 nahm der Beklagte seine Bescheide vom 8.6.2006, 30.10.2006 und 10.6.2008 zurück und setzte die Elternbeiträge für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2008 neu fest: für die Monate August bis Oktober 2006 auf monatlich115,04 Euro, für die Monate November bis Dezember 2006 auf monatlich 177,93 Euro, für das Jahr 2007 auf monatlich 115,04 Euro, für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2008 auf monatlich 235,19 Euro und für die Monate August bis einschließlich Dezember 2008 auf monatlich 166 Euro. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau auf, für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis 31.12.2006 insgesamt 591,04 Euro nachzuzahlen, für das Jahr 2007 insgesamt 877,32 Euro und für das Jahr 2008 insgesamt 2.037,82 Euro. 8 Am 10.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Lohnnachzahlungen seien für die Jahre 2004 bis 2006 bestimmt, in denen er bisher zu wenig Gehalt bekommen habe. Die Nachzahlung müsse anteilig auf diese Jahre umgerechnet werden, weil seine tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ansonsten verzerrt werde. Die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40 Euro monatlich seien kein Einkommen im Sinne Elternbeitragssatzung. Er weist weiter darauf hin, dass der Beklagte bei seiner ursprünglich erfolgten Einkommensberechnung für das Jahr 2008 nicht die im Jahre 2008 bereits gezahlten Kinderbetreuungskosten berücksichtigt habe. Hätte er diese Aufwendungen einkommensmindernd berücksichtigt, hätte er nur einen niedrigeren Elternbeitrag festsetzen dürfen. Außerdem habe er die Aufwendungen seiner Ehefrau für Arbeitsmittel in Höhe von 93 Euro nicht berücksichtigt. Der Kläger übersendet den geänderten Steuerbescheid für das Jahr 2008. 9 Der Beklagte hat durch Bescheid vom 22.2.2011 seinen Bescheid vom 10.11.2010 für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 zurückgenommen und den Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf monatlich 177,93 Euro festgesetzt. In diesem Bescheid hat er angekündigt, dem Kläger den für diesen Zeitraum überzahlten Betrag in Höhe von 400,82 Euro zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom 10.11.2010 betreffend den Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.12.2006 insoweit aufgehoben, als darin eine Nachforderung höher als 538,88 Euro festgesetzt worden ist. 10 Nachdem der Kläger zunächst sinngemäß beantragt hatte, die drei Bescheide des Beklagten vom 10.11.2010 aufzuheben, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von insgesamt 452,98 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Der Kläger beantragt nunmehr, 12 den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2010 betreffend den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2006 insoweit aufzuheben, als darin für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.10.2006 ein monatlicher Beitrag höher als 73,11 Euro und für die Monate November und Dezember 2006 ein monatlicher Beitrag höher als 115,04 Euro festgesetzt ist, sowie den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 22.2.2011 insoweit aufzuheben, als darin für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2008 ein monatlicher Beitrag höher als 115,04 Euro und für den Zeitraum vom 1.8. bis 31.12.2008 ein monatlicher Beitrag höher als 80 Euro festgesetzt ist. 13 Im Übrigen hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er ist der Ansicht, Geldzuflüsse seien im Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Das Rubrum wurde hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung von Amts wegen geändert, nachdem zum 1.1.2011 der bis dahin geltende § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW entfallen ist und Anfechtungsklagen seitdem gegen die Körperschaft zu richten sind, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. 20 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend bzw. gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die drei Bescheide des Beklagten vom 10.11.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 22.2.2010 und in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2011 erklärten Änderung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.10.2006 zu Recht auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuchs (SBG VIII) i. V. m. § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der Fassung des Gesetzes vom 23.5.2006, GV. NRW. S. 917, (GTK) i. V. m. der Satzung des Kreises X. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 9.6.2006 (Kindergarten-Beitragssatzung - KBS 2006) zu einem monatlichen Elternbeitrag von 115,04 Euro und auf derselben Rechtsgrundlage für die Monate November und Dezember 2006 zu einem monatlichen Beitrag von 177,93 Euro herangezogen. 22 Weiter hat der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 SBG VIII i. V. m. § 17 GTK i. V. m. der Satzung des Kreises X. zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 9.6.2006 in der Fassung der ersten Änderung vom 15.6.2007 (KBS 2007) zu Recht für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.7.2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag von 177,93 Euro und auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 SBG VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) i. V. m. der Elternbeitragssatzung des Kreises X. vom 14.12.2007 (KBS 2008) zu einem monatlichen Elternbeitrag von 166 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 31.12.2008 herangezogen. 23 Die rückwirkende, höhere Neufestsetzung bereits durch formalisierte Bescheide bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge, die - wie hier - von vorn herein zu niedrig festgesetzt worden waren, ist ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Denn Elternbeiträge beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast. Sie stellen grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2011 - 12 A 2037/10 - und vom 22.8.2008 - 12 A 1860/08 -, juris, Rdn. 9. 25 Nach § 3 Abs. 1 der genannten Kindergartenbeitragssatzungen ist die Höhe der Elternbeiträge einkommensabhängig und ergibt sich jeweils aus der Anlage zur Satzung. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Kindergartenbeitragssatzungen ist maßgebliches Einkommen im Sinne dieser Vorschrift jeweils die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Nach Satz 2 der Vorschrift ist ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig. Die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. 26 Maßgebend für die endgültige Festsetzung der Elternbeiträge ist § 4 Abs. 2 der Satzungen das Jahreseinkommen der Eltern. Soweit § 4 Abs. 2 Satz 1 KBS 2006 auf das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr verweist, bezieht sich das nur auf die vorläufige Festsetzung der Beiträge. Aus dem Zusammenhang mit den Regelungen der Sätze 2 bis 4 der Vorschrift ergibt sich nämlich, dass sich der Elternbeitrag letztlich nach dem tatsächlich erzielten Einkommen im Jahr des Kindergartenbesuchs richtet. Dies wird auch aus den Bescheiden des Beklagten vom 8.6.2006, 30.10.2006 und 10.6.2008 deutlich, in denen der Beklagte jeweils darauf hingewiesen hat, dass der endgültige Beitrag erst nach Vorlage des Steuerbescheides für das maß gebliche Jahr festgesetzt und die vorläufige Festsetzung möglicherweise geändert wird. 27 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darf sich die Elternbeitragsfestsetzung an den Festsetzungen des Finanzamtes im Steuerbescheid orientieren. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen Angaben offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. 28 Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 27.10.2008 - 12 A 1983/08 - m. w. N. 29 Einmalzahlungen wie Abfindungen oder Lohnnachzahlungen sind in Höhe des im Kalenderjahr erfolgten Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen. Lohnnachzahlungen sind nicht anteilig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie nachgezahlt werden. Maßgeblich für die Höhe des Elternbeitrags ist nämlich das Jahreseinkommen. Dementsprechend sind bei der Einkommensermittlung diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen, die den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Kalenderjahr zugeflossen sind und die ihnen in dem maßgebenden Kalenderjahr tatsächlich zur Verfügung stehen. In dem Jahr des Zuflusses erhöhen Lohnnachzahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.2.2009 - 12 A 2506/08 - (zur steuerfreien Abfindung) und vom 6.11.1998 - 16 A 2707/97 -, juris, Rdn. 9 (zu ermäßigt besteuertem Veränderungsgeld) sowie Urteil vom 19.8.2008 - 12 A 2866/07 -, NWVBl. 2009, 61 (65) zum Jährlichkeits- und Zuflussprinzip. 31 Wenn einem Beitragspflichtigen jahrelang Arbeitsentgelt vorenthalten und schließlich nachgezahlt wird, wird dies im Elternbeitragsrecht in der Weise berücksichtigt, dass der Beitragspflichtige in den Jahren mit weniger Arbeitsentgelt einer niedrigeren Einkommensstufe zugeordnet wird als in dem Jahr der Nachzahlung. Auf diese Weise wird seine unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. 32 Aus dem Urteil des OVG NRW vom 19.8.2008 - 12 A 2866/07 - lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 1.2.2011 zitierten Passagen beziehen sich - im Unterschied zu den hier in Rede stehenden Lohnnachzahlungen - auf die Einbeziehung steuerfreier Einkünfte. Im Übrigen hat das OVG in diesem Urteil die Einbeziehung solcher Einkünfte unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung und der Minimierung der Personalkosten auch dann für rechtmäßig gehalten, wenn solche Einkünfte ausnahmsweise dazu führen, dass der Beitragspflichtige in einem Kalenderjahr dadurch einer höheren Einkommensstufe zuzuordnen ist. 33 Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, es sei im Vergleich zu steuerrechtlichen Regelungen ungerecht, Lohnnachzahlungen im Elternbeitragsrecht in dem Jahr des Zuflusses voll als Einkommen anzurechnen. Im Unterschied zum Steuerrecht handelt es sich bei den Elternbeiträgen um eine verfassungsrechtlich zulässige Kostenbeteiligung im Rahmen einer sozialen Leistungsgewährung. Der insoweit dem Gesetzgeber eingeräumte weiteGestaltungsspielraum gestattet es, nach der bei Massenerscheinungen zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung des geringen Deckungsgrades, der mit den Kindergartenbeiträgen zu erzielen ist, die Einkommensverhältnisse und die Familiengröße nur grob zu berücksichtigen. Ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Optimierung der Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht danach nicht. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 -, Urteil vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 = juris, Rdn. 11 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 = NVwZ 1999, 993 = juris, Rdn. 16 ff. zum Einkommensbegriff des GTK. 35 Vermögenswirksame Leistungen zählen zu den positiven Einkünften im Sinne des jeweiligen § 4 der Satzungen des Beklagten. Denn sie sind nach § 2 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. 36 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte das den zwei noch streitgegenständlichen Bescheiden vom 10.11.2010 in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 22.2.2010 und in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2011 erklärten Änderung zugrunde liegende Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau und die sich daraus ergebenden Elternbeiträge zutreffend berechnet. 37 Für das Jahr 2006 hat das Finanzamt X. im Einkommenssteuerbescheid des Klägers dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf 36.500 Euro und seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf -368 Euro festgesetzt. Die Einkünfte der Ehefrau des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit für das Jahr 2006 hat das Finanzamt X. auf 18.359 Euro festgesetzt. Dass diese Festsetzungen des Finanzamtes offenkundig falsch sind, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. 38 Bei der Berechnung der Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 KBS 2006 bleiben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KBS 2006 die Verluste des Klägers aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht. 39 Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau im Jahr 2006 im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KBS 2006 beträgt demnach 36.500 Euro + 18.359 Euro = 54.859 Euro. Dies entspricht gemäß der Anlage zur Kindergartenbeitragssatzung von 2006 der Einkommensstufe zwischen 49.084 Euro und 61.355 Euro. Für eine Betreuung eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten sind dafür monatlich 115,04 Euro zu zahlen (für die Monate August bis einschließlich Oktober 2006), für den Besuch eines Kindergartens über Mittag zusätzlich 62,89 Euro, insgesamt 177,93 Euro (für die Monate November und Dezember 2006). 40 Für das Jahr 2008 hat das Finanzamt X. durch geänderten Steuerbescheid vom 11.1.2011 die Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit auf 41.695 Euro und die seiner Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit auf 19.500 Euro festgesetzt. Die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung hat es auf -497 Euro festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkünfte der Ehefrau des Klägers hat der Beklagte deren Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 93 Euro einkommensmindernd berücksichtigt. Er hat sie in seinem Berechnungsblatt zur Festsetzung des Elternbeitrags nicht gesondert aufgeführt, sondern mit den übrigen Werbungskosten in Höhe von 108 Euro zu einer Summe von 201 Euro zusammengefasst. Dass diese Festsetzungen des Finanzamtes offenkundig falsch sind, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Die vom Kläger für das Jahr 2008 nachträglich zu zahlenden Elternbeiträge wirken sich auf seine positiven Einkünfte nicht mehr aus, weil er sie nicht im Jahr 2008 gezahlt hat und sie daher bei der Ermittlung des Einkommens in diesem Jahr nicht zu berücksichtigen sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind). 41 Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau im Jahr 2008 im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 KBS 2007 und KBS 2008 beträgt demnach 41.695 Euro + 19.500 Euro = 61.195 Euro. Dies entspricht bis zum 31.7.2008 gemäß der Anlage zur Kindergartenbeitragssatzung der Einkommensstufe zwischen 49.084 Euro und 61.355 Euro. Für eine Betreuung eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten mit Übermittagbetreuung sind dafür monatlich 115,04 Euro + 62,89 Euro = 177,93 Euro zu zahlen. Ab dem 1.8.2008 trat eine geänderte Kindergartenbeitragssatzung mit neuen Einkommensstufen in Kraft. Danach sind die Kläger ab dem 1.8.2008 der Einkommensstufe über 61.000 Euro zuzuordnen. Für eine Betreuung eines über dreijährigen Kindes im Kindergarten mit 35 Wochenstunden sind dafür monatlich 166 Euro zu zahlen. 42 Andere Umstände, die gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten zu entscheiden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagte hatte das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2008 nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorliegenden Einkommensnachweisen berechnet. Er durfte insbesondere die sich aus dem damaligen Steuerbescheid ergebenden Beträge übernehmen. Dass der Elternbeitrag zu hoch festgesetzt war, hat sich erst nach Erlass des Bescheides im Laufe des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt und war für den Beklagten vorher nicht erkennbar. Bei der Übersendung des Steuerbescheides für das Jahr 2008 im November 2010 hatte der Kläger den Beklagten nämlich nicht darauf hingewiesen, dass steuerrechtlich im Jahr 2008 höhere Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen seien, die das Einkommen verringerten. Der erste Hinweis des Klägers auf einen möglicherweise zu ändernden Steuerbescheid für das Jahr 2008 erfolgte durch Schreiben des Klägers vom 22.12.2010 im Gerichtsverfahren. Nachdem der Kläger den geänderten Steuerbescheid vorgelegt hatte, hat der Beklagte den Bescheid unter Berücksichtigung der neuen steuerrechtlichen Festsetzungen geändert. 44 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass bei der Berechnung des Einkommens für das Jahr 2008 die von ihm im Jahr 2008 gezahlten Elternbeiträge als Kinderbetreuungskosten hätten berücksichtigt werden müssen. Aber selbst wenn der Beklagte dies getan hätte, wären der Kläger und seine Ehefrau derselben Einkommensstufe zuzuordnen gewesen. Im Jahre 2008 hat der Kläger insgesamt 438,51 Euro an Elternbeiträgen gezahlt (Januar bis Juli jeweils 41,93 Euro, August bis Dezember jeweils 29 Euro). Steuerrechtlich wären im Jahre 2008 nach dem damals geltenden § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 f Satz 1 EStG zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzusetzen gewesen, hier also 438,51 Euro x 2 : 3 = 292,34 Euro. Zieht man diese Summe von dem im ersten Steuerbescheid für das Jahr 2008 festgesetzten Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 61.690 Euro ab, bleiben 61.397,66 Euro. Auch diese Summe liegt über den in den Elternbeitragssatzungen bestimmten Einkommensgrenzen von 61.355 Euro bzw. 61.000 Euro. 45 Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 10.11.2010 betreffend den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 52,16 Euro bis zur Änderung des Bescheides durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung Erfolg gehabt hätte, weil der Beklagte die Nachforderung in dieser Höhe für die Monate November und Dezember 2006 zu hoch festgesetzt hatte. Diese Summe ist allerdings im Vergleich zum Streitwert von 3.506,18 Euro geringfügig, so dass der Beklagte daher insoweit nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist (unter 1,5 %). Daher und weil dies keine höheren Kosten verursacht hat, hält das Gericht es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO für gerechtfertigt, dem Kläger auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47