Beschluss
6 K 161/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Im übereinstimmenden Einverständnis konnte nach Maßgabe des § 87a Abs. 3 VwGO der Berichterstatter entscheiden. 2 Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 3 1. Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist analog § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (- BeamtStG -) kraft aufdrängender Sonderzuweisung eröffnet. 4 Die einstweilige Anordnung ist statthafte Antragsart (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um die Suspendierung der Vollziehung eines Verwaltungsakts, sondern um die Erweiterung des beamtenrechtlichen Status‘. 5 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist zumindest möglich und erscheint nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf Übertragung einer Lebenszeitbeamtenstelle (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 LBG, § 7 BeamtStG) zusteht. 6 2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 8 Nach § 123 Abs. 3 VwGO gelten für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend. 9 2.1 Die Antragstellerin kann sich bereits nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. In beamtenrechtlichen (Konkurrenten-)Streitigkeiten leitet die ständige Rechtsprechung die besondere Eilbedürftigkeit daraus ab, dass eine Ernennung des Mitbewerbers und dessen Einweisung in die entsprechende Planstelle im Falle eines Erfolges der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 18.04.1996 - 3 M 22/96 -, NVwZ-RR 1996, 660 m. w. N.). Es fehlt im vorliegenden Fall sowohl an der den Eilrechtsschutz prägenden und rechtfertigenden Konkurrenzsituation, als auch daran, dass ohne eine einstweilige gerichtliche Regelung bei Abwarten des Ergebnisses eines Hauptsacheverfahrens eine Planstelle für die Antragstellerin als Lebenszeitbeamtin nicht mehr zur Verfügung stünde und deshalb ein Anordnungsgrund anzuerkennen wäre. Hierfür bestehen weder Anhaltspunkte, noch hat die Antragstellerin entsprechendes glaubhaft gemacht. 10 2.2 Der beantragten Verpflichtung steht darüber hinaus entgegen, dass mit einer antragsgemäßen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde. 11 Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (so bereits BVerwG, Beschl. v. 17.10.1967 - I WB 43.67 -, DÖV 1967, 831 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419, 420; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123, Rn. 13 f. und Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Erg.-Lfg. 2010, § 123, Rn. 141 jeweils m. w. N.). Ausnahmsweise ist aber vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren gerechtfertigt, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, juris; BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -). Hieran fehlt es. 12 Das Beamtenrecht wird bestimmt vom Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29.03.2006 - 1 BvR 133/06 -, DNotZ 2006, 790 ff. und zuletzt BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris). Dieser Grundsatz manifestiert sich u. a. darin, dass eine einmal erfolgte – wirksame (§ 11 BeamtStG) – Ernennung nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen rückgängig gemacht werden kann. § 12 BeamtStG trifft hierzu eine abschließende Regelung. Jedenfalls kein von dieser Vorschrift umfasster Fall einer zulässigen Rücknahme der Ernennung ist es, wenn sich nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens herausstellt, dass die im Eilverfahren summarisch angenommenen Voraussetzungen einer Ernennung tatsächlich nicht vorliegen und ein Anspruch auf Ernennung zur Lebenszeitbeamtin daher nicht besteht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.03.2009 - 6 B 102/09 -, juris; VG Bremen, Beschl. v. 06.10.2010 - 6 V 672/10 -, juris). 13 Auch Art. 19 Abs. 4 GG zwingt zu keiner anderen Entscheidung. Die Antragstellerin hat als Beamtin auf Probe bereits den Status einer Beamtin (§ 4 Abs. 3 BeamtStG) erlangt. Der Umstand, diesen Status möglicherweise bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiter inne behalten zu müssen, begründet keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufs (§ 6 LBG) ist eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht zwingend geboten. 14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.