Beschluss
10 B 304/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Brandlasten im Rettungsweg kann sich gegen den Wohnungseigentumsverwalter richten, da dieser nach § 27 WEG Befugnisse zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung hat.
• Bei Gefährdungen durch Brand und Behinderung von Rettungswegen ist der Behördenprüfung gegenüber der gerichtlichen Überprüfung ein weiterer Beurteilungsspielraum zuzubilligen; eine präventive Entfernung oder Sicherstellung von Gegenständen ist zulässig.
• Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; unklare oder unvollständige Tenorformulierungen können rechtswidrig sein, sofern der Adressat dadurch nicht erkennen kann, welche Pflichten konkret bestehen.
Entscheidungsgründe
Verwalter als Adressat von Brandlast-Beseitigungsverfügung; Prüfungsmaßstab und Bestimmtheitsanforderungen • Die Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Brandlasten im Rettungsweg kann sich gegen den Wohnungseigentumsverwalter richten, da dieser nach § 27 WEG Befugnisse zur Instandhaltung und Störungsbeseitigung hat. • Bei Gefährdungen durch Brand und Behinderung von Rettungswegen ist der Behördenprüfung gegenüber der gerichtlichen Überprüfung ein weiterer Beurteilungsspielraum zuzubilligen; eine präventive Entfernung oder Sicherstellung von Gegenständen ist zulässig. • Eine Ordnungsverfügung muss hinreichend bestimmt sein; unklare oder unvollständige Tenorformulierungen können rechtswidrig sein, sofern der Adressat dadurch nicht erkennen kann, welche Pflichten konkret bestehen. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ließ eine Ordnungsverfügung ergehen, die die Entfernung von Brandlasten und hinderlichen Gegenständen aus dem Treppenhaus und Rettungswegen verlangte. Eigentümer hatten zahlreiche Gegenstände und einen Teppichboden im Treppenhaus gelagert; der Teppichboden wurde zwischenzeitlich entfernt, weitere Gegenstände blieben aber bestehen. Der betroffene Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Verfügung und bestritt insbesondere die Zulässigkeit der Inansprache des Verwalters sowie die Geeignetheit einzelner beispielhaft aufgezählter Gegenstände als Brandlasten. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung; der Beschwerde senatlich wurde daraufhin zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht wegen Erledigung insoweit eingestellt wurde. • Rechtsgrundlage und Adressat: Die Ordnungsverfügung stützt sich auf §§ 61 Abs.1, 17, 3 Abs.1 BauO NRW. Der Verwalter kann nach § 27 WEG im Innen- und Außenverhältnis Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Störungsbeseitigung treffen und ist deshalb als Adressat der Verfügung zu Recht in Anspruch genommen worden. • Prüfungsmaßstab: Wegen der besonderen Gefahren von Entstehung und Ausbreitung von Bränden ist der Behörde bei der Bewertung von Brandlasten und Behinderungen von Rettungswegen ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen; gerichtliche Kontrolle darf diesen Spielraum nicht aktiv einschränken. • Gefährdungsbegriff und konkrete Maßnahmen: Brandgefahr kann nicht nur von brennbaren Materialien, sondern auch von deren Lagerung oder von der Behinderung von Fluchtwegen ausgehen; deshalb sind auch scheinbar unproblematische Gegenstände zu entfernen oder zu sichern, wenn sie Fluchtwege behindern oder Brandentstehungen begünstigen können. • Abgrenzung zu baulichen Änderungen: Die Beseitigung mobiler Gegenstände (z. B. Heizung, Möbel) ist keine bauliche Veränderung, weil nicht in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird; die Behörde kann deshalb deren Entfernung anordnen. • Bestimmtheitsgebot: Die Verfügung im Tenor könnte unbestimmt sein, weil sie allgemeine Formulierungen wie "sämtliche Brandlasten" und eine nicht abschließende Aufzählung enthält; zweckmäßig wäre eine präzisierte Formulierung, damit der Adressat weiß, welche Gegenstände konkret betroffen sind. Diese Unbestimmtheitsbedenken wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert gerügt, sodass der Senat daran nicht zu Gunsten des Antragstellers abweichen durfte. • Verfahrensfolgen: Soweit der Teppichboden entfernt wurde, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt und einzustellen; im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg und die Kosten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde überwiegend keinen Erfolg. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien die Hauptsache als erledigt erklärt haben (Entfernung des Teppichbodens). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Ordnungsverfügung zu Recht auf bauordnungsrechtlichen Vorschriften gestützt wurde, der Verwalter als Adressat zulässig ist und die Behörde im Rahmen ihres Einschätzungs- und Gefahrenabwehrspielraums die Beseitigung oder Sicherstellung von Gegenständen anordnen durfte. Es bleibt jedoch der Hinweis, dass die Formulierung des Tenors teils unbestimmt ist und die Behörde daher prüfen sollte, ob der Tenor zur Gewährleistung der Vollstreckbarkeit präziser gefasst werden muss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Streitwert (500 EUR) sind festgesetzt und dem Antragsteller auferlegt.