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Beschluss

12 A 65/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Ehemanns in ihren Aufnahmebescheid hat. • Für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren ist mangels Übergangsvorschrift das BVFG in der Neufassung anzuwenden (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt grundsätzlich einen ausdrücklichen Antrag voraus, der vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Antrag auf nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten scheitert • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Ehemanns in ihren Aufnahmebescheid hat. • Für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren ist mangels Übergangsvorschrift das BVFG in der Neufassung anzuwenden (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). • Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt grundsätzlich einen ausdrücklichen Antrag voraus, der vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden sein muss. Die Klägerin begehrte die nachträgliche Einbeziehung ihres Ehemanns in ihren bereits erteilten Aufnahmebescheid zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Im früheren Aufnahmeverfahren hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und die Klage daraufhin zurückgenommen. Die Klägerin machte geltend, ein ausdrücklicher Einbeziehungsantrag sei bereits gestellt worden oder könne jedenfalls nachträglich bestätigt werden; sie berief sich auch auf Gleichbehandlungsgründe und Härtefallregelungen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Anspruch ab, weil kein rechtzeitig gestellter ausdrücklicher Antrag vorlag und die Klägerin zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung bereits ausgesiedelt war. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht nun ablehnte. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Anwendbares Recht: Für das Verpflichtungsbegehren ist das BVFG in der Neufassung anzuwenden, weil keine Übergangsvorschrift greift; dies entspricht der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG: Eine nachträgliche Einbeziehung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson zu stellen ist; ist die Bezugsperson bereits ausgesiedelt, kann der Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nicht mehr erreicht werden. • Auslegung von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 BVFG: Die Vorschriften erlauben keine nachträgliche Bestätigung des Einbeziehungszwecks allein durch spätere Antragstellung oder rückwirkende Härtefallbescheide, soweit die Bezugsperson bereits ausgesiedelt war. • Verfahrenslage und Vergleich: Der frühere außergerichtliche Vergleich, den die Klägerin durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten geschlossen hat, hat nach Auffassung des Gerichts die entsprechenden Ansprüche erledigt; das Vorbringen, der Antrag sei nicht erledigt worden, ist nicht substantiiert dargetan. • Gleichbehandlungs- und Verfassungsrügen: Vorbringen zur Gleichbehandlung und zur behaupteten verfassungswidrigen Rückwirkung des Gesetzes sind nicht hinreichend konkretisiert oder begründet, um ernstliche Zweifel zu begründen. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin keinen rechtzeitig gestellten ausdrücklichen Einbeziehungsantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 BVFG vorlegte und zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung bereits ausgesiedelt war, sodass der Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nicht mehr erreicht werden konnte. Sachdienliche Rügen zur Anwendung des BVFG, zur Gleichbehandlung und zur Rückwirkung sind nicht ausreichend substantiiert, um die Entscheidung zu erschüttern. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig; Streitwert und Kostenfestsetzung wurden gemäß den gesetzlichen Vorschriften getroffen.