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Urteil

20 K 4347/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0112.20K4347.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger zu 2. - 4. die Klage zurückgenommen haben, wird das Ver- fahren eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger zu 1. beantragte am 25.02.1994 seine Aufnahme als Spätaussiedler. Am 18.06.1994 heiratete er die Klägerin zu 2.. 3 Am 09.12.1996 wurde der Kläger zu 1. gemeinsam mit seinen Eltern eingeladen, an einem Sprachtest beim Generalkonsulat Nowosibirsk teilzunehmen, er erschien jedoch nicht zum Sprachtest. Am 25.07.1997 wurde er in den Aufnahmebescheid seiner Eltern als Abkömmling einbezogen. Seine Eltern reisten im November 1997 in das Bundesgebiet ein und wurden am 08.12.1997 als Spätaussiedler registriert. Der Kläger zu 1. reiste am 02.10.1998 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 05.10.1998 einen Registrierschein als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Zusammen mit dem Kläger zu 1. reisten seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie seine am 21.08.1994 bzw. am 10.02.1997 geborenen Söhne, die Kläger zu 3. und 4., nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.12.1998 erteilte der Landkreis Lüchow-Dannenberg dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung als Spätaussiedler gem. § 15 Abs. 1 BVFG; der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2. wurde mit Bescheid vom gleichen Tage abgelehnt. 4 Unter dem 08.04.2009 beantragten die Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides für den Kläger zu 1. unter Einbeziehung der Kläger zu 2. bis 4. als Ehefrau bzw. Abkömmlinge. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.06.2010 ab; hiergegen legten die Kläger am 04.06.2010 Widerspruch ein. Die Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 als unbegründet ab und führte aus, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. nicht vorlägen. In Anbetracht der Umstände der Einreise der Kläger und im Hinblick auf den seither verstrichenen langen Zeitraum seien keine Härtegründe im Sinne dieser Vorschrift gegeben, die es dem Kläger zu 1. unmöglich gemacht haben könnten, das Einbeziehungsverfahren für die bezeichneten Familienangehörigen vom Herkunftsgebiet aus zu betreiben. Vor diesem Hintergrund komme die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege für den Kläger zu 1. und die nachträgliche Einbeziehung seiner Ehefrau und der beiden Kinder nicht in Betracht. 5 Die Kläger haben am 24.06.2010 Klage erhoben beim Verwaltungsgericht Minden - 11 K 1561/10 -, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.07.2010 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. 6 Die Kläger zu 2. bis 4. haben am 11.11.2010 die Klage zurückgenommen. 7 Der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) trägt zur Begründung vor: Die für eine nachträgliche Bescheiderteilung erforderliche Härte folge daraus, dass seine Familienangehörigen andernfalls trotz seiner Anerkennung als Spätaussiedler im Rahmen des Verfahrens nach § 15 BVFG den Status als Ehegattin bzw. Abkömmlinge i.S.d. § 7 Abs. 2 BVFG und entsprechende Bescheinigungen nach § 15 BVFG mangels eines Aufnahmebescheides für ihn selbst nicht erlangen könnten, weil eine für diese Anerkennung erforderliche vertriebenenrechtliche Aufnahme die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid voraussetze, welche aber im Falle einer nach dem damaligen Recht möglichen Höherstufung auch nachträglich möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00) gehe in Fällen einer nach der Wohnsitznahme erfolgten "Höherstufung" im Bescheinigungsverfahren regelmäßig vom Vorliegen besonderer Härte aus. Zugleich sei wesentlich, dass der seinerzeit zuständige Landkreis Lüchow-Dannenberg zwar ihm selbst die Spätaussiedlereigenschaft bescheinigt habe, zugleich jedoch den Antrag seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Bescheinigung mit dem Argument verwehrt habe, diese sei nicht im Wege des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist. Ein sachdienlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Anerkennung der Ehefrau als Person i.S.d. § 7 BVFG für den Fall, dass er einen originären Aufnahmebescheid nachträglich im Härtewege beantragen und erlangen würde, sei indes nicht erfolgt. Bei entsprechender Aufklärung hätte er den entsprechenden Härtefallantrag bereits im Jahre 1998 bzw. 1999 gestellt. Der Zweck der "gemeinsamen Aussiedlung" i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG könne auch nach wie vor erreicht werden, da die ausländerrechtliche Einreise eine solche nicht darstelle. Dem stehe auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OVG NRW - 12 A 3340/07 - entgegen, da diese eine andere Fallkonstellation betreffe, nämlich die Beantragung eines Aufnahmebescheides nach Einreise der Bezugsperson (mit einer Übernahmegenehmigung) zwecks Einbeziehung eines sich noch im Aussiedlungsgebiet befindenden Abkömmlings. Da die nachträgliche Beantragung eines Aufnahmebescheides durch den Spätaussiedler nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG weiterhin möglich sei, müsse dies in Auslegung des Wortlautes des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und nach Sinn und Zweck der Norm auch betreffend die Beantragung einer Einbeziehung für mit eingereiste Familienangehörige zwecks einer gemeinsamen vertriebenenrechtlichen "Aussiedlung" möglich sein. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 03.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zur Aufnahme als Spätaussiedler zu erteilen und seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne in diesen einzubeziehen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt im Einzelnen aus, dass das Erfordernis des Vorliegens einer besonderen Härte nach wie vor nicht ersichtlich sei. Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, inwieweit ausgerechnet die Anerkennung des Klägers als Spätaussiedler für ihn eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BVFG darstellen soll. Hierzu sei auf den Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2009 - 12 A 3340/07 - hinzuweisen. 13 Der Vorwurf, dass die Beklagte bereits bei der Registrierung im Erstaufnahmelager hätte feststellen können, dass der Kläger Spätaussiedler sei, gehe fehl. Die verbindliche Feststellung der Statuseigenschaft sei vielmehr von der zuständigen Bescheinigungsbehörde im Verfahren nach § 15 BVFG zu treffen gewesen. 14 Zudem müsse sich der Kläger vorhalten lassen, dass er es nicht für nötig erachtet habe, die Beklagte über Veränderungen in seinem unmittelbaren persönlichen Umfeld (Heirat, Geburt seiner Kinder) zu unterrichten. Sie, die Beklagte, hätte dann zumindest noch die Kinder des Klägers in den Aufnahmebescheid des Großvaters einbeziehen können. 15 Im Übrigen könne der Kläger selbst dann, wenn ihm ein Aufnahmebescheid im Härtewege zu erteilen wäre, die begehrte Einbeziehung seiner Angehörigen nicht mehr erreichen, da es an dem tatbestandsmäßigen Erfordernis eines vor der Ausreise der Bezugsperson gestellten Einbeziehungsantrages fehle. Diesbezüglich sei zu verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 41.08 - sowie Beschluss vom 28.07.2005 - 5 B 130.04 -). 16 Des Weiteren werde auf Ziffer 2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 27 Abs. 2 BVFG vom 22.02.2008 verwiesen, wonach eine besondere Härte in der Regel bereits dann nicht mehr vorliege, wenn der Aufnahmeantrag später als ein Jahr nach der Ausreise gestellt werde. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Soweit die Klage - von den Klägern zu (2. - 4.) - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. 20 Die Klage des Klägers (zu 1.) ist unbegründet 21 . 22 Der Bescheid der Beklagten vom 03.06.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung seiner Ehefrau und der beiden Söhne (§ 113 Abs. 5 VwGO). 23 Der von dem Kläger in Bezug auf seine eigene Person gestellte Antrag - auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides - ist von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorliegen. 24 Danach kann ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG - nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen - nachträglich erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 25 Eine besondere Härte im Sinne dieser Regelung liegt nicht vor: 26 Dadurch, dass der Kläger seit Oktober 1998 den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten endgültig aufgegeben und in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, kann er die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG heute nicht mehr erfüllen. Nachdem ihm eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits erteilt worden ist, sind Einschränkungen seiner persönlichen Stellung als Spätaussiedler dadurch, dass ihm ursprünglich kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, nicht erkennbar. 27 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009 - 12 A 3077/08 -, nrwe. 28 Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die - insoweit von Art. 6 GG geschützte - Berechtigung umfasst, gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG Familienangehörige in den eigenen Aufnahmebescheid einzubeziehen, gilt folgendes: 29 Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 27 Abs. 1 BVFG, die gemeinsame Aussiedlung von Familienangehörigen zu ermöglichen, setzt auch § 27 Abs. 2 BVFG voraus, dass im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson in Bezug auf die einzubeziehenden Personen ein entsprechender Einbeziehungsantrag vorlag, 30 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15.01.2008 - 12 A 698/05 -, juris (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 B 41/08 u.a.-), 31 vom 05.02.2008 - 12 A 2157/06 - und vom 17.06.2009 - 12 A 65/08 -, jeweils juris. 32 Daran fehlt es hier. Denn der Kläger hat erst am 08.04.2009 einen Aufnahmeantrag mit Nennung der einzubeziehenden 3 Personen gestellt, nachdem er bereits am 02.10.1998 - als Abkömmling seines Vaters und somit nicht als Bezugsperson - eingereist war. Die seinerzeit mit dem Kläger nach ausländerrechtlichen Bestimmungen ebenfalls eingereisten Ehefrau und Kinder haben damit erstmals ihren Aufnahmewunsch zu erkennen gegeben. 33 Vor diesem Hintergrund würde die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG zum Zwecke, gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG Familienangehörige im Härtewege nachträglich in den eigenen Aufnahmebescheid einzubeziehen, nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, der im Lichte des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie darin besteht, dass der Familienverbund beim Aussiedlungsvorhaben nicht zerschlagen wird. 34 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, a.a.O. (ausdrücklich auch unter Berücksichtigung von BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 32.00 -, juris sowie NVwZ-RR 2002, 388). 35 Soweit sich der Kläger auf das genannte Urteil des BVerwG vom 12.07.2001 beruft (das im Übrigen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG betrifft), unterscheidet sich der dortige Sachverhalt in dem entscheidenden Punkte, dass dort die Ehefrau des Klägers, der Kläger selbst und die gemeinsamen Kinder vor ihrer Ausreise sämtlich einen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der vom Bundesverwaltungsamt - auch unter dem Gesichtspunkt einer Einbeziehung des Klägers und der Kinder - abgelehnt worden war. Vorliegend hingegen hat allein der Kläger - im Jahre 1994 - einen Aufnahmeantrag gestellt (der in der Folgezeit nicht beschieden worden ist, der Kläger wurde stattdessen als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seines Vaters einbezogen), eine Einbeziehung seiner Ehefrau und der beiden Söhne ist vor der Ausreise zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. 36 Soweit der Kläger eine mangelhafte Beratung bzw. Sachbearbeitung seitens der Beklagten rügt, kann auch dies nicht die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallwege begründen, 37 Vgl. dazu ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2009, a.a.O. 38 Im Übrigen ist hier - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - eine fehlerhafte "Beratung" der Kläger von Seiten der Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes auch nicht feststellbar; zudem liegt es auch in der Sphäre der Kläger, dass sie erst mehr als 10 Jahre nach ihrer Einreise den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt haben. 39 Sofern die Beklagte unter Hinweis auf Ziffer 2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 27 Abs. 2 BVFG vom 22.02.2008 darüberhinaus geltend macht, dass der Anspruch des Klägers auch bereits daran scheitert, dass dieser seinen Antrag erst ganz erheblich später als ein Jahr nach seiner und seiner Familie Einreise gestellt hat, bedurfte die Frage der Anwendbarkeit dieser in einer Verwaltungsvorschrift enthaltenen Regelung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keiner Vertiefung und Entscheidung. 40 Vgl. dazu (verneinend): OVG NRW, Urteil vom 08.09.2011 - 11 A 2603/09 -, juris. 41 Erfüllt demnach der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, kommt auch die Einbeziehung seiner Ehefrau und der beiden Söhne in einen derartigen Bescheid nicht in Betracht. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.