OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 4634/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung besteht nur, wenn ein aktueller Beurteilungsanlass vorliegt. • Die bloße frühere Erstellung und spätere Aufhebung einer Beurteilung begründet keinen Anspruch auf deren Wiedereinsetzung in fehlerfreier Form. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur zu bejahen, wenn über den Einzelfall hinaus entscheidungserhebliche Rechtsfragen in verallgemeinerungsfähiger Form vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung ohne aktuellen Beurteilungsanlass • Ein Anspruch auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung besteht nur, wenn ein aktueller Beurteilungsanlass vorliegt. • Die bloße frühere Erstellung und spätere Aufhebung einer Beurteilung begründet keinen Anspruch auf deren Wiedereinsetzung in fehlerfreier Form. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur zu bejahen, wenn über den Einzelfall hinaus entscheidungserhebliche Rechtsfragen in verallgemeinerungsfähiger Form vorgetragen werden. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, die an die Stelle einer am 20.04.2000 erstellten Beurteilung treten soll, welche im Vorprozess aufgehoben worden ist. Die ursprüngliche Beurteilung war anlässlich der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt (Oberstudienrat) erstellt worden. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Klägers abgewiesen mit der Begründung, es fehle an einer Rechtsgrundlage, weil kein Beurteilungsanlass mehr vorliege. Der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung; er rügte insbesondere Gleichbehandlungsverletzung und berief sich auf die Personalaktenvollständigkeit. Das beklagte Land verweigerte die Neuerstellung mit der Begründung, das Auswahlverfahren sei erledigt und damit der Anlass entfallen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Senat zurückgewiesen. • Anspruchsvoraussetzung: Nach den anwendbaren Richtlinien (BRL) erfordert eine dienstliche Beurteilung einen konkreten Anlass, etwa ein Auswahl- oder Bewerbungsverfahren (§ 3 BRL, insbesondere Nr.3.1.3 und Nr.3.3 BRL). • Wegfall des Anlasses: Die ursprüngliche Beurteilung beruhte auf der Bewerbung um ein Beförderungsamt; nach der anderweitigen Besetzung der Stelle ist der Beurteilungsanlass entfallen, sodass kein Anspruch auf Neuerstellung besteht. • Aufhebung beseitigt Beschwer: Die zwischenzeitliche Aufhebung der Beurteilung durch das beklagte Land beseitigt die mit der Beurteilung verbundene Beschwer des Klägers vollständig, wenn kein neuer Anlass besteht. • Gleichbehandlungs- und Personalaktenargumente: Ein bloßer Verweis auf in anderen Fällen vorgenommene Neubewertungen oder auf Personalaktenvollständigkeit begründet keinen Anspruch, solange dort ein fortbestehender Beurteilungsanlass vorliegt; frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt hier keine andere Entscheidung, weil es nicht um eine Regelbeurteilung geht. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Sache über den Einzelfall hinaus entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Anspruch auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung nur bei Vorliegen eines aktuellen Beurteilungsanlasses besteht, welcher hier entfiel. Die Aufhebung der früheren Beurteilung hat die beanstandete Rechtslage für den Kläger vollständig beseitigt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder eine sonstige Rechtsgrundlage für die Neuerstellung wurde nicht festgestellt; die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt.