Urteil
5 K 2068/11.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0827.5K2068.11.GI.0A
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Leitsätze
Eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung über einen Schulleiter genügt nicht den Anforderungen, inhaltlich aussagekräftig zu sein, wenn sie keine Bewertung über die im Beurteilungszeitraum geleistete Unterrichtstätigkeit enthält. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die Unterrichtstätigkeit nur einen verschwindend geringen Anteil an der gesamten Tätigkeit ausgemacht hat.
Tenor
1. Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 05.07.2010/ 06.07.2010 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den D-krei1. s und den E-kreis vom 03.06.2011 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung über einen Schulleiter genügt nicht den Anforderungen, inhaltlich aussagekräftig zu sein, wenn sie keine Bewertung über die im Beurteilungszeitraum geleistete Unterrichtstätigkeit enthält. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn die Unterrichtstätigkeit nur einen verschwindend geringen Anteil an der gesamten Tätigkeit ausgemacht hat. 1. Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 05.07.2010/ 06.07.2010 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den D-krei1. s und den E-kreis vom 03.06.2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die dienstliche (Anlass-)Beurteilung vom 05.07.2010/06.07.2010, gegen die sich der Kläger wehrt, stellt keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1975 – II C 16.72-, NJW 1976, 117).Kommen wegen des Rechtscharakters der dienstlichen Beurteilung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO weder die Anfechtungs- noch die Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage in Betracht, ist sowohl für die prozessuale Geltendmachung eines Beseitigungs- als auch Änderungs- bzw. Neuerstellungsbegehrens die (allgemeine) Leistungsklage die richtige Klageart. Das in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellte Klagebegehren ist gegenüber seinem schriftsätzlich formulierten Begehren nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu werten. Der im (Haupt-)Antrag vorgenommene Wechsel vom Neubescheidungs– zum Aufhebungsbegehren ist als bloße Beschränkung des Klageantrags anzusehen, die nicht an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen ist, sondern keinen prozessualen Einschränkungen unterliegt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 91 Rdnr. 9 m. w. N.). Für das vom Kläger verfolgte Aufhebungsbegehren ist auch das für eine Sachentscheidung des Gerichts notwenige Rechtsschutzinteresse nicht zu verneinen. Auch wenn die den Beurteilungszeitraum vom 21.04.2009 bis 05.07.2010/06.07.2010 umfassende streitgegenständliche dienstliche Beurteilung in einem zukünftigen Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nicht mehr als Grundlage des gebotenen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleichs dienen kann, könnte sie im Falle eines Beurteilungsgleichstandes der in einem solchen Verfahren herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einem Rückgriff auf die früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber Bedeutung erlangen. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers ist bezüglich seines Hauptantrags auch nicht in Zweifel zu ziehen, weil dieser auf die ersatzlose Aufhebung der dienstlichen Beurteilung zielt. Es kann dahin stehen, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nord-rhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 22.06.2009 – 6 A 4634/06 -, IÖD 2009, 20) zu folgen ist, das nach Wegfall des Beurteilungsanlasses generell nur noch einen Anspruch auf Aufhebung einer rechtswidrigen dienstlichen (Anlass-)Beurteilung anerkennt. Jedenfalls weist die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 05.07.2010/06.07.2010, wie noch darzulegen sein wird, Beurteilungsfehler auf, die es tatsächlich unmöglich machen, für den genannten Beurteilungszeitraum nunmehr eine fehlerfreie Beurteilung zu erstellen. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 05.07.2010/06.07.2010 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes vom 03.06.2011 sind rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 155) von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Selbst unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens hält die streitige Beurteilung einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. Allerdings ist in der Erstbeurteilung durch die seinerzeit zuständige schulfachliche Dezernentin sowie der Zweitbeurteilung durch den Leiter des Staatlichen Schulamtes kein beachtlicher Verfahrensfehler zu sehen. Wer im Zuständigkeitsbereich des Beklagten für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen über Schulleiter und Schulleiterinnen zuständig ist, ist weder gesetzlich noch durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Auch der Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 22.11.2001 betreffend Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen (ABl. 2002, 8) lässt dies offen. Entsprechend unterschiedlich wird in den einzelnen Schulamtsbezirken verfahren. Während in einigen Schulamtsbezirken allein der/die Leiter/Leiterin des Staatlichen Schulamtes die dienstliche Beurteilung verfasst, sehen andere wie hier eine Erstbeurteilung durch den/die schulfachliche(n) Dezernenten/Dezernentin und eine Zweitbeurteilung durch den/die Leiter/Leiterin des Staatlichen Schulamtes vor. Das Gericht hält beide Verfahrensweisen für rechtmäßig (vgl. Urt. v. 18.10.2007 - 5 E 1810/06 -, juris). Aus der in § 95 Abs. 1 S. 1 HSchG normierten Fach- und Dienstaufsicht der Staatlichen Schulämter über die Schulen folgt zugleich die Vorgesetztenfunktion des/der jeweiligen zuständigen schulfachlichen Dezernenten/Dezernentin sowie der Leitung des Staatlichen Schulamtes. Daran knüpft wiederum unbeschadet der Möglichkeit anderer konkreter Festlegungen die Befugnis zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen über nachgeordnete Beamte und Beamtinnen an (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 438). Die angegriffene dienstliche Beurteilung leidet jedoch an einem rechtserheblichen Mangel, weil sie das Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers im Beurteilungszeitraum nur unvollständig wiedergibt. Eine dienstliche Beurteilung kann ihre Funktion als Vergleichsgrundlage in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nur erfüllen, wenn sie inhaltlich aussagekräftig ist. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, IÖD 2011, 14). Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Beurteilung nicht. Die Erstbeurteilerin und der Zweitbeurteiler haben in der Beurteilung vom 05.07.2010/ 06.07.2010 die dienstliche Tätigkeit des Klägers nicht umfassend bewertet. Gem. Ziffer III “Unterrichtlicher Einsatz“ war der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitraum als Fachlehrer eingesetzt und erteilte darüber hinaus auch fachfremd Mathematikunterricht. Eine Bewertung dieser Tätigkeit enthält die dienstliche Beurteilung nicht. Diesem Unterlassen kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, der Unterrichtstätigkeit des Klägers sei gegenüber seinen Schulleitungsaufgaben nur ein geringes oder gar unbedeutendes Gewicht beizumessen gewesen. Ausweislich der von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufstellung betrug die Unterrichtsverpflichtung des Klägers zum Stichtag 01.08.2008 10,50 Stunden. Gegenüber seinem Pflichtstundensoll von 26,50 Stunden rechtfertigt diese Reduzierung nicht die Schlussfolgerung, eine Bewertung der Unterrichtstätigkeit des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, weil diese nur einen verschwindend geringen Anteil an seiner gesamten dienstlichen Tätigkeit ausgemacht habe. Eine andere Frage ist es, wie im Rahmen des Beurteilungsspielraums die vom Kläger gezeigten Unterrichtsleistungen einerseits und seine Leistungen bei der Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben andererseits hätten gewichtet werden können. Eine solche Gewichtung setzt die hier unterbliebene Bewertung beider Tätigkeitsbereiche voraus. Der aufgezeigte Mangel lässt sich auch nicht (mehr) beheben. Eine Bewertung der vom Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erbrachten Unterrichtsleistungen ist nunmehr ausgeschlossen. Ein weiterer nicht mehr korrigierbarer Mangel der angegriffenen dienstlichen Beurteilung liegt in der Bewertung des Merkmals „Mitwirkung bei (Fach-)Konferenzen und Zusammenarbeit im Kollegium“. Diese entbehrt der notwendigen Aussagekraft. Sie beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Wie dem Widerspruchsbescheid vom 03.06.2011 zu entnehmen ist (S. 4 oben), liegt der Bewertung die Teilnahme des Klägers an den Dienstversammlungen des Dezernats am 21.04.2009 und am 18.05.2010 zu Grunde. Hingegen haben die Erstbeurteilerin und/oder der Zweitbeurteiler den Kläger im Beurteilungszeitraum nicht an einer von ihm geleiteten Konferenz aufgesucht und sich ein eigenes Bild von den Leistungen des Klägers in diesem Kernbereich seiner Schulleitungsaufgaben gemacht. Dieser Mangel führt zur Unverwertbarkeit der Bewertung dieses Einzelmerkmals. Erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung in den beiden genannten Punkten als rechtsfehlerhaft, wirken sich diese Mängel auch auf das vergebene Gesamturteil aus. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger ohne diese Mängel ein besseres Gesamtergebnis erreicht hätte. Auf die weiteren, in den Schriftsätzen der Beteiligten diskutierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung kommt es nicht (mehr) an. Diesen hätte das Gericht nur bei einer Prüfung des Hilfsantrags nachgehen müssen. Wegen der Stattgabe des Hauptantrags bedarf es jedoch einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht (mehr). Als unterliegender Teil hat der Beklagte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 od. Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO (vgl. Beschl. v. 27.02.2012 - 2 A 11.08 -, juris) ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Nach diesen Maßstäben war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit einer ihm aus Anlass einer Bewerbung um einen höherwertigen Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilung. In diesem Zusammenhang stellten sich eine Reihe von nicht ohne Weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von dem nicht juristisch vorgebildeten Kläger war nicht zu erwarten, dieses Verfahren ohne Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu führen. Der am 05.08.1954 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Rektors einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) im Schuldienst des Beklagten. Er verrichtet seinen Dienst an der X-Schule in Y. Aus Anlass der Bewerbung des Klägers um die Stelle als Direktor/Direktorin einer Gesamtschule als Leiterin/Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1000 Schülerinnen und Schülern an der X-Schule in G. erstellten die schulfachliche Dezernentin des Staatlichen Schulamtes für den D-kreis und den E-kreis (im Folgenden: Staatliches Schulamt) als Erstbeurteilerin und der Leiter des Staatlichen Schulamtes als Zweitbeurteiler am 05.07.2010 bzw. 06.07.2010 die dienstliche Beurteilung über den Kläger, die den Zeitraum vom 21.04.2009 bis „heute“ erfasste. Die Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil „Die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens werden voll erfüllt“, das bei sieben Beurteilungsstufen die viertbeste darstellte. Den gegen diese Beurteilung eingelegten Widerspruch wies das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2011 zurück. Mit bei Gericht am 06.07.2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals „Führungsverhalten im Rahmen von Leitungsfunktionen“ zu Unrecht nicht den Bericht der Schulinspektoren aus dem Jahr 2008 berücksichtigt. Dieser Bericht garantiere ein höheres Maß an Objektivität als die subjektiven Einschätzungen der beiden Beurteiler. Es sei unerheblich, dass er außerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraums erstellt worden sei, zumal die Beurteiler bei der Bewertung des genannten Einzelmerkmals selbst auf vor dem aktuellen Beurteilungszeitraum liegende Leistungen Bezug nähmen. Ein Beurteilungsfehler liege auch in der Nichtberücksichtigung seines Engagements für außerschulische Projekte, die der Beratung von Schülerinnen und Schülern dienten, wie z. B. die Planung und Koordination des jährlich stattfindenden Alkohol- und Drogenpräventionstages sowie der jährlich stattfindenden Information und Beratung der Abschlussklassen zum Thema Schulden. Die Beurteiler hätten bei der Bewertung des Merkmals „Führungsverhalten im Rahmen von Leitungsfunktionen“ auch nicht auf Formulierungen in seinem Bewerbungsschreiben Bezug nehmen und diese zu seinem Nachteil verwenden dürfen. Fehlerhaft sei weiterhin die Auffassung des Beklagten, in die Bewertung des Merkmals „Mitarbeit in der Schulentwicklung“ dürften nur möglichst dauerhafte Vorhaben an einer Schule einfließen, was bei den unter seiner Leitung u. a. neu eingeführten Arbeitsgemeinschaften nicht der Fall gewesen sei. Schließlich habe der Beklagte den vorgegebenen Rahmen für eine dienstliche Beurteilung auch verkannt, weil er seine Beurteilung nicht an dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle orientiert habe. Darüber hinaus verstoße die dienstliche Beurteilung in mehrfacher Hinsicht gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Bei den Merkmalen „Organisationsfähigkeit“ sowie „Belastbarkeit“ hätte die durchgängige Unterbesetzung der Schulleitung sowie die durchgängige Notwendigkeit der Koordination und Beaufsichtigung der sich über mehrere Jahre hinziehenden Baumaßnahmen an der Schule berücksichtigt werden müssen. Fehlerhaft sei es auch, die nach Auffassung der Beurteilenden bei ihm festzustellende mangelnde Sorgfalt und Präzision bei der Bearbeitung von Anfragen und sonstigen dienstlich veranlassten Aufgaben (Fertigung dienstlicher Beurteilungen, Stellungnahmen gegenüber Eltern usw.) bei den Einzelmerkmalen „Organisationsfähigkeit“, „Belastbarkeit“, „Pflichtbewusstsein“, „Verantwortungsbewusstsein“ und „Sicherheit in schulrechtlichen Fragen“ und damit bei der Hälfte der insgesamt zehn Beurteilungsmerkmale der Befähigungsbeurteilung zu bewerten. Für den gegenüber der Vorbeurteilung festzustellenden Leistungsabfall bei dem Merkmal „Mitwirkung bei Fachkonferenzen und Zusammenarbeit im Kollegium“ fehle es an einer plausiblen Begründung. Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, die dienstliche Beurteilung vom 05.07.2010/06.07.2010 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den D-kreis und den E-kreis vom 03.06.2011 aufzuheben, hilfsweise, die dienstliche Beurteilung vom 05.07.2010/06.07.2010 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den D-kreis und den E-kreis vom 03.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 21.04.2009 bis zum 06.07.2010 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen sowie, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durch Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts oder sachfremder Erwägungen oder durch Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe liege nicht vor. Inhalt und Aufgabe einer Schulinspektion sei nicht die Bewertung eines Schulleiters. Vielmehr werde die Tätigkeit der gesamten Schulleitung in den Mittelpunkt gerückt. Es gäbe keine Verpflichtung des Beklagten, ohne besondere Anhaltspunkte nach Tätigkeitsfeldern der Beschäftigten außerhalb der üblichen Dienstzeiten zu recherchieren. Insoweit treffe die Beschäftigten der Beibringungsgrundsatz, dem der Kläger nicht nachgekommen sei. Auch wenn die vom Kläger erwähnten außerschulischen Aktivitäten in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen seien, ändere dies nichts an dem Gesamturteil. Eine dienstliche Beurteilung habe sich nicht am jeweiligen Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu orientieren, sondern solle lediglich die Leistungen umfassen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum in Ausübung des aktuellen Amtes gezeigt habe. Die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen aufgezeigten Leistungsdefizite des Klägers seien auch nicht mit der von ihm geschilderten Überbelastung zu rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (drei Hefter Personalakte des Klägers, eine Broschüre „Hessischer Referenzrahmen Schulqualität“) Bezug genommen. Diese Akten bzw. Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.