Urteil
5 A 127/22 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0928.5A127.22MD.00
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Leitsätze
Einen besonderen Anlass, in dem sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, stellt der Umstand dar, dass ein Beamter nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun die Zulassung zum Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement anstrebt.(Rn.26)
Tenor
Die der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022 erteilte dienstliche Anlassbeurteilung und der Widerspruchsbescheid der A. vom 25. Juli 2022 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen besonderen Anlass, in dem sich der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, stellt der Umstand dar, dass ein Beamter nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun die Zulassung zum Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement anstrebt.(Rn.26) Die der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022 erteilte dienstliche Anlassbeurteilung und der Widerspruchsbescheid der A. vom 25. Juli 2022 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthafte zulässige Klage ist begründet. Die der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022 erteilte dienstliche Anlassbeurteilung und der Widerspruchsbescheid der A. vom 25. Juli 2022 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog)). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA – in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung am 20. April/31. Mai 2023 gültigen Fassung – sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Sie können nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlass erfordert. Nach § 21 Abs. 2 LBG LSA bestimmen die obersten Dienstbehörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs das Nähere durch allgemeine Anordnung (Satz 1), wobei auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden können (Satz 2). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amts und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2021 – 1 L 57/21 –, juris, Rn. 26). Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen – wie hier durch die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Dienstbehörde auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: BRL-PVD 2022), die am 14. März 2022 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 16 BRL-PVD 2022) –, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2021, a.a.O., Rn. 27). Diese Richtlinien sind entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 38.95 –, juris, Rn. 26; OVG LSA, Urteil vom 24. November 2021, a.a.O., Rn. 27). Die Beurteilungsrichtlinien sind selbst dann übergangsweise weiter anzuwenden, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021, a.a.O., Rn. 31 ff. sowie zur übergangsweisen Weiteanwendung von Beurteilungsvorschriften OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 1 M 143/20 –, juris, Rn. 22). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die streitbefangene Anlassbeurteilung der Klägerin als rechtswidrig. 1. Zwar bestand für die Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung der Klägerin ein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt unter anderem voraus, dass diese zeitlich aktuell sind (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 22 f.). Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich dabei nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bei Anlassbeurteilungen) bzw. dem Beurteilungsstichtag (bei Regelbeurteilungen) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 33 m.w.N.). Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Damit übereinstimmend regelt die BRL-PVD 2022 in Nr. 3.1.1, dass die dort genannten Beamten grundsätzlich alle drei Jahre zum Stichtag „31. Dezember“ zu beurteilen sind. Auch bei einem – wie im vorliegenden Fall – auf turnusgemäßen Regelbeurteilungen beruhenden Beurteilungssystem kann die Notwendigkeit entstehen, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 37). Mögliche besondere Anlässe im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, in denen sich – auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem – der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind beispielsweise, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters oder wegen der Wertigkeit ihres Statusamtes nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen (Nr. 1), dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt (Nr. 2), ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (Nr. 3) oder wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat, also wenn sich nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung der von ihm wahrgenommene Tätigkeitsbereich wesentlich geändert hat (Nr. 4) (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Dabei liegt ein erheblicher Zeitraum erst vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des (deutlich) überwiegenden Teils, d.h. zu zwei Dritteln, dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019. a.a.O., Rn. 49). Eine wesentlich andere Tätigkeit liegt vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 51). Die neuen Aufgaben sind einem anderen Statusamt nur dann zuzuordnen, wenn sie ausschließlich anderen Besoldungsgruppen entsprechen als die vorherigen Aufgaben des Beamten (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 54) oder wenn sie zwar derselben Besoldungsgruppe, nicht aber derselben Laufbahn zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019, a.a.O., Rn. 55). Diesen Grundsätzen folgend lag für die Anlassbeurteilung der Klägerin im Zeitpunkt, als die Anlassbeurteilung abgefordert bzw. erstellt wurde, ein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA vor. Zwar erfüllt die Klägerin nicht die Anforderungen der zweiten Fallgruppe, weil die Zulassung zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ keine „erneute Beförderung“ darstellt. Vielmehr stellt der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs gemäß §§ 14 Abs. 4, 27 Satz 2, 105 LBG LSA in Verbindung mit § 22 PolLVO LSA lediglich eine Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes dar. Selbst nach dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums schließt sich nicht unmittelbar eine Beförderung in das Statusamt eines Polizei- oder Kriminalrats (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) an, weil zuvor die Eignung des Beförderungsbewerbers für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer festgestellt werden muss (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA). Ungeachtet dessen, muss eine Planstelle der Wertigkeit nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA zur Verfügung stehen. Insofern bedarf es nach der Zulassung zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ weitere wesentliche Zwischenschritte bis zur Beförderung des Bewerbers, sodass die Zulassung mit einer Beförderung nicht vergleichbar ist. Es ist auch nicht von Belang, dass die Klägerin subjektiv mit der Bewerbung für den Masterstudiengang eine Beförderung anstrebt. Die bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wäre konterkariert, soweit bereits die innere Willensrichtung eines Beförderungsbewerbers einen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG begründen würde, weil dies zur Entwertung der dienstlichen Regelbeurteilungen führen würde, dessen Schutz die zuvor benannte bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gerade bezweckt. Indes stellt der Umstand, dass die Klägerin die Zulassung zum Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ anstrebt, nach dem sie nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist, eine vergleichbare Fallgestaltung im Sinne der oben dargelegten bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dar. Die Zulassung der Bewerber zum Aufstiegsverfahren richtet sich mangels spezialgesetzlicher Vorgaben nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorgaben der Bestenauslese. Die Zulassung zum Masterstudiengang verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Letztere hängt – wie oben ausgeführt – von weiteren Zwischenschritten ab. Die Zulassung zum Masterstudiengang trifft aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Aufstiegsbewerber, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung ist (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 05. November 2007 – 6 A 1249/06 –, juris, Rn. 8). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 22 m.w.N.) entspricht es dem bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – „aktuellsten“ Beurteilungen (OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 M 52/09 –, juris, Rn. 4). Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen. Als Vergleichsgrundlage müssen sie inhaltlich aussagekräftig sein, d.h. sie müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 21). Eine derartige Vergleichsgrundlage lag im hier vorliegenden Fall der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wurde nach der letzten Regelbeurteilung am 24. August 2021 zur Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) befördert, sodass die auf Grundlage ihres Leistungsstandes im innegehabten Amt einer Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA) erstellte dienstliche Regelbeurteilung 2020 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Masterstudiengang inhaltlich nicht aktuell war. In dieser Fallkonstellation drängte sich der Bedarf für die Auswahlbehörde nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar auf, weil es für die am Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung eine (inhaltlich) aktuelle dienstliche Beurteilung der Klägerin auf Grundlage ihrer erbrachten Leistungen im aktuellen Statusamt einer Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) bedarf. Dies gilt umso mehr, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Abforderung der Anlassbeurteilung bereits etwa sieben Monate das Statusamt einer Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) ausgeübt hat. Die sich aufgrund dieser Überlegung stellende Frage, ab welchem Zeitraum vom Vorliegen einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage zur Erstellung einer Beurteilung auszugehen ist, ist unter Heranziehung der Bestimmungen der jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien zu beantworten, die vom Dienstherrn aufgrund seines insoweit bestehenden weiten Ermessens festgelegt wurden. Dies gilt jedenfalls solange, wie diese Regelungen ihrerseits mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind. Vorliegend regelt Nr. 3.1.2 lit. e) BRL-PVD 2022, dass unter anderem diejenigen Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, die insgesamt weniger als sechs Monate im Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig waren. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Dauer von sechs Monaten tatsächlicher Tätigkeit den zeitlichen Rahmen bildet, ab wann der Dienstherr die Annahme für gerechtfertigt hält, es lägen hinreichende Erkenntnisse zur Beurteilung des Leistungs- und Befähigungsbild eines Beamten vor. Dieser Zeitraum verstößt auch nicht gegen die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Dienstherr nach Ablauf von sechs Monaten kein Bild über die Leistungen des Beamten soll machen können. 2. Der streitbefangenen Anlassbeurteilung liegt auch eine zutreffende Auflistung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben zugrunde. Eine dienstliche Beurteilung muss die im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung vollständig berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104/11 –, juris, Rn. 7). Daher ist eine Aufgabenbeschreibung notwendiger Bestandteil einer dienstlichen Beurteilung. Was der Dienstherr im Rahmen dieser Aufgabenbeschreibung einzeln aufführt, obliegt jedoch seinem Gestaltungsspielraum. Dabei ist eine vollständige und detaillierte Benennung nicht erforderlich, denn es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig – wöchentlich, monatlich, quartalsweise, halbjährlich – zu erfassen und nachzuzeichnen. Dies folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 – 2 C 2/18 –, juris, Rn. 45). Vielmehr reicht es aus, wenn in der Aufgabenbeschreibung die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie Sonderaufgaben, nebenamtlichen Aufgaben und im dienstlichen Interesse stehenden Nebentätigkeiten aufgeführt sind (vgl. Nr. 4.2 BRL-PVD 2022). Gemessen hieran findet sich in der dienstlichen Anlassbeurteilung der Klägerin eine Auflistung der wahrgenommen Aufgabengebiete sowie der diese prägenden Tätigkeiten. Dass die Klägerin im Rahmen der Tätigkeiten „Schutz von Veranstaltungen/Versammlungen“ sowie „Einsatz im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung“ in Einzelfällen Führungsverantwortung übernommen hat, bedarf keiner expliziten Auflistung in der streitbefangenen Anlassbeurteilung. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ist es für die Kammer ersichtlich, dass es sich hierbei um den Dienstposten „SbE (A9-A11)“ prägende Tätigkeiten oder um Sonderaufgaben von besonderem Gewicht handelte. Die vereinzelte Übernahme von Führungsverantwortung gehört vielmehr zu den erwarteten Tätigkeiten eines Beamten in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, die dem Tätigkeitsbereich des Polizeivollzugsbeamten kein wesentliches Gepräge geben und mithin auch nicht explizit zu benennen sind. 3. Die Verwendung des Beurteilungsbeitrages von Herrn Kriminaloberrat H. im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung der Klägerin ist ebenfalls rechtlich nicht zu erinnern ist. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, ferner dass er die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend" übernehmen müsste (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 B 41/03 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Dabei versteht es sich von selbst, dass die Beurteilungsbeiträge im Rahmen ihrer Funktion als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung im Grundsatz denselben Anforderungen unterliegen wie die Beurteilung selbst; auch ihr Verfasser darf also nicht den Begriff oder gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegt, verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachten, sachfremde Erwägungen anstellen oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Er hat vielmehr von einem zutreffend ermittelten und – im Rahmen des von dem Beurteilungsbeitrag abzudeckenden Feldes – vollständigen Sachverhalt auszugehen; Wertungen müssen sich auf nachvollziehbare Feststellungen gründen. Leidet der Beurteilungsbeitrag insoweit an Mängeln und macht sich der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu Eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004, a.a.O., Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe leidet zwar der Beurteilungsbeitrag von Herrn Kriminaloberrat H. an einem Mangel, den sich jedoch der Erstbeurteiler Herr Polizeioberrat A. nicht zu Eigen gemacht hat. Die Klägerin ist während des Beurteilungsbeitragszeitraums vom 01. März 2021 bis 31. August 2021 am 24. August 2021 zur Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) ernannt worden, sodass sich der Beurteilungsbeitrag auf dieses Statusamt hätte beziehen müssen. Herr Kriminaloberrat H. hat jedoch die von der Klägerin erbrachten Leistungen in Bezug auf ihr vormaliges Statusamt einer Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA) beurteilt. Diesen Mangel nimmt der Erstbeurteiler in den Blick und führt in der streitbefangenen Anlassbeurteilung aus, dass der Beitrag des amtierenden Leiters ZA im ZKD für die Zeit vom 01. März 2021 bis 31. August 2021 „nur am Rande“ Beachtung gefunden habe, da ein Zeitraum vor der Beförderung der Klägerin in einer abweichenden Verwendung und insbesondere in einer anderen Vergleichsgruppe betrachtet worden sei. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag nur „am Rande“ beachtet hat, weil er damit lediglich zum Ausdruck bringt, dass er den Beurteilungsbeitrag gewürdigt und ihm in Anbetracht des unzutreffenden Bewertungsmaßstabes im Vergleich zu den übrigen Beurteilungsbeiträgen nicht dasselbe Gewicht beigemessen hat. 4. Die streitbefangene dienstliche Anlassbeurteilung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Bewertung des Einzelmerkmals „Eigenständigkeit“ mit „D“ nicht hinreichend begründet worden ist. Anlassbeurteilungen, die – wie hier – einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen – sei es bei Leistungssteigerungen oder beim Leistungsabfall – ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, juris, Rn. 30). Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. In diesem Sinne werden sich bei der Erstellung von Regelbeurteilungen ggf. zu beachtende Richtwerte für die Vergabe von Spitzenbeurteilungen auch bei den Anlassbeurteilungen niederschlagen, selbst wenn für diese entsprechende Richtwerte nicht gelten sollten. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 31) Diesen Anforderungen wird die dienstliche Anlassbeurteilung der Klägerin nicht gerecht. Das Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“ wurde im Rahmen der dienstlichen Regelbeurteilung 2020 mit „A“ bewertet“. Die Klägerin erhielt in der dienstlichen Anlassbeurteilung ein „D“ für das Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“. Diese Abweichung von drei Bewertungsstufen ist nicht hinreichend begründet worden. Soweit der Erstbeurteiler in der streitbefangenen Anlassbeurteilung ausführt, nunmehr befinde sich die Klägerin in einer anderen Verwendung und auch in einer anderen, fachlich stärkeren Vergleichsgruppe, in der höhere Maßstäbe anzulegen seien, genügt dies dem Begründungserfordernis nicht. Zwar fällt ein Beamter, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen sind und eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen ist, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht, wird das Anlegen eines höheren Bewertungsmaßstabes, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat, in der Regel dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (ThürOVG, Beschluss vom 08. April 2011 – 2 EO 192/09 –, juris, Rn. 54 m.w.N.). Indes vermag die Beförderung der Klägerin als solche ihren erheblichen Leistungsabfall von drei Bewertungsstufen in der Anlassbeurteilung im Vergleich zur Regelbeurteilung im Hinblick auf das Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“ nicht zu begründen, denn die erfolgte Beförderung und die damit verbundenen höheren Anforderungen rechtfertigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – (nur) eine um eine Stufe niedrigere Bewertung, sofern eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall des Beurteilten nicht zu verzeichnen ist. Soweit der Beklagte vorträgt, eine Herabstufung um weitere Stufen sei möglich, sofern es zu einer Leistungsverschlechterung gekommen sei, findet diese Leistungsverschlechterung keinen Niederschlag in der streitbefangenen Anlassbeurteilung. Die Ausführungen des Erstbeurteilers in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin, die Arbeitsvorgänge würden selbstständig durchgeführt, genügen dem Begründungserfordernis nicht. Der Erstbeurteiler hätte vielmehr die mit „A“ bewerteten Leistungen der Klägerin im Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“ in der dienstlichen Regelbeurteilung 2020 in den Blick nehmen und begründen müssen, dass und aus welchen spezifischen Gründe er ungeachtet des Anlegens eines durch die Beförderung der Klägerin bedingten höheren Bewertungsmaßstabes einen erheblichen Leistungsabfall der Klägerin im Vergleich zu ihrer dienstlichen Regelbeurteilung 2020 angenommen hat. Einer ausdrücklichen und plausiblen Begründung hätte es umso mehr bedurft, weil der Beurteilungszeitraum lediglich ein Jahr und drei Monate betragen hat. Nach alldem kann die Klägerin die Aufhebung ihrer dienstlichen Anlassbeurteilung und des Widerspruchsbescheides der A. beanspruchen. Dies hat zur Folge, dass die streitbefangene Anlassbeurteilung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und zu vernichten ist. Eine Neuerstellung der Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts scheidet aus, weil der Anlass für die Erstellung der streitbefangenen Anlassbeurteilung – hier die Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Masterstudiengang – wegen Erledigung entfallen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 A 4634/06 –, juris, Rn. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 11. Oktober 2023 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Die am … geborene Klägerin wendet sich gegen die ihr erteilte dienstliche Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022. Die Klägerin ist als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Beklagten tätig und wird seit dem 24. August 2021 im Range einer Polizeioberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) verwendet. In der aus Anlass der Bewerbung der Klägerin für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ am 20. April/31. Mai 2023 erstellten dienstlichen Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022, welche der Klägerin am 08. Juni 2022 eröffnet wurde, erhielt sie die Gesamtbewertung „D“ („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht“) und in den Einzelmerkmalen fünfmal ein „C“ („übertrifft die Anforderungen“) sowie dreizehnmal ein „D“. In der Begründung der Gesamtnote wird ausgeführt, die Klägerin sei im Beurteilungszeitraum am 24. August 2021 zur Polizeioberkommissarin befördert worden. Sie befinde sich nunmehr in einer anderen Verwendung und auch in einer anderen, fachlich stärkeren Vergleichsgruppe, in der höhere Maßstäbe anzulegen seien. Dabei erfolge erstmalig auch eine Verwendung in einem Reviereinsatzdienst. Die Klägerin habe im in Rede stehenden Beurteilungszeitraum gezeigt, dass ihre positive Entwicklung bei der Verwendung im Reviereinsatzdienst andauere. Es bleibe daher festzuhalten, dass es ihr künftig mit wenigen Anstrengungen möglich sei, Steigerungen in verschiedenen Einzelmerkmalen zu erzielen. Die Klägerin besitze die erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz und habe ihre persönliche Eignung nachgewiesen. Für die weitere Erfüllung ihrer Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamtes der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sei sie geeignet und befähigt. Zusammenfassend entspreche die Klägerin unter Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabes, im Vergleich zu anderen Beamten im gleichen Statusamt, den Anforderungen in jeder Hinsicht (D). Gegen diese Anlassbeurteilung erhob die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juni 2022 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 08. Juli 2022 begründete. Zur Begründung führte sie aus, die streitbefangene Anlassbeurteilung sei rechtswidrig, weil kein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA für ihre Erstellung bestanden habe. Es liege keine Fallgestaltung oder eine vergleichbare adäquate Fallgestaltung im Sinne der bundes- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere stelle es keinen hinreichenden Grund dar, dass sie nach dem Beurteilungsstichtag zum 31. Dezember 2020 befördert worden sei. Denn die zuvor erstellte Regelbeurteilung bleibe gleichwohl hinreichend aktuell und hätte der Entscheidung, insbesondere über die Zulassung zum Masterstudiengang, zugrunde gelegt werden müssen. In der Rechtsprechung sei eine Anlassbeurteilung nur dann zulässig, wenn ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden sei und eine erneute Beförderung anstrebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem trage auch nicht der Grund, dass sie nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen habe. Dies setze nach der Rechtsprechung kumulativ voraus, dass dies über einen erheblichen Zeitraum der Fall gewesen sei. Dabei liege ein erheblicher Zeitraum nach der Rechtsprechung erst vor, wenn die anderen Aufgaben bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum während des deutlich überwiegenden Teils, d.h. 2/3 dieses Beurteilungszeitraums wahrgenommen worden seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung nicht der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund könne auch dahinstehen, dass ohnehin keine wesentlichen anderen Tätigkeiten vorgelegen hätten, die einen anderen, nämlich höheren Statusamt zuzuordnen gewesen seien. Sie sei vielmehr amtsangemessen beschäftigt worden. Ferner sei zu beanstanden, dass der Beitrag des amtierenden Leiters ZA im ZKD für die Zeit vom 01. März 2021 bis 31. August 2021 „nur am Rande“ Beachtung gefunden habe. Ihre Beförderung könne nicht zur Rechtfertigung für die Herabstufung des Einzelmerkmals „Eigenständigkeit“ um vier Bewertungsstufen im Vergleich zu ihrer letzten dienstlichen Regelbeurteilung herangezogen werden. Eine Herabstufung um vier Stufen setze voraus, dass es zu einer Leistungsverschlechterung gekommen sei, was vorliegend indes nicht der Fall gewesen sei. Weiterhin sei die streitbefangene Anlassbeurteilung fehlerhaft, weil die Darstellung der Aufgabengebiete bzw. der diese prägenden Tätigkeiten nicht korrekt sei. So gehe aus dem Punkt „Schutz von Veranstaltungen/Versammlungen“ nicht hervor, dass sie als Verantwortliche Versammlungen geführt habe und ihr Einsatzkräfte unterstellt gewesen seien. Es müsse richtig heißen: „Führung von Veranstaltungen/Versammlungen“ bzw. „Führung von Einsatzeinheiten zum Schutz von Veranstaltungen/Versammlungen“. Auch beim Punkt „Einsatz in der Kriminalitätsbekämpfung“ gehe aus dieser Formulierung nicht hervor, dass sie dort die Führung übernommen habe. Es müsse heißen: „Führung von Einsatzkräfte zur Bekämpfung von Kriminalitätsschwerpunkten“. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2022, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. Juli 2022 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden und damit in eine neue Vergleichsgruppe eingetreten. Ein Großteil der Bewerber sei schon während des Zeitraums der letzten Regelbeurteilung im Range eines Polizeioberkommissars gewesen, sodass die Beurteilungen nicht vergleichbar gewesen seien. Für die Erstellung der streitbefangenen Anlassbeurteilung habe ein besonderer Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA bestanden, weil die Klägerin eine erneute Beförderung anstrebe. Sie habe mit der Bewerbung zu Masterstudiengang den Wunsch geäußert, sich beruflich fortzuentwickeln. Die erfolgreiche Teilnahme am Masterstudiengang sei Voraussetzung für den Aufstieg zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Dieser Aufstieg ziehe dann die Beförderung in das Amt einer Polizei- oder Kriminalrätin (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) nach sich. Die Motivation der Klägerin sei damit auf eine Beförderung ausgerichtet. Sie überspringe gleich drei zu durchlaufende Ämter. Die Zulassung zum Masterstudiengang sei eine dafür notwendige Durchgangsvoraussetzung, die ihr im Vergleich zu anderen Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erhebliche Chancen und Möglichkeiten eröffne. Aufgrund dieses Zusammenhangs sei die Zulassung zum Masterstudiengang mit einer Beförderung ohne weiteres vergleichbar. Ferner lasse sich aus der Formulierung des Beurteilers, der Beurteilungsbeitrag des amtierenden Leiters ZA im ZKD habe nur „am Rande Beachtung gefunden“, nicht schlussfolgern, dass der Beurteiler diesen Beitrag ignoriert habe. Die Herabstufung der Bewertung des Einzelmerkmals „Eigenständigkeit“ um drei Notenstufen (von „A“ auf „D“) sei durchaus möglich, weil es zu einer Leistungsverschlechterung gekommen sei. Soweit die Klägerin diese bestreite, setze sie lediglich ihrer Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Beurteilers. Bei der Darstellung der Aufgabengebiete sei zu berücksichtigen, dass für eine kleinteilige und detaillierte Aufstellung auf dem Titelblatt kein Platz sei. Zudem sei die Führungsfähigkeit nur zu beurteilen, wenn dem Beurteilten innerhalb des Beurteilungszeitraum für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten mehr als eine Person regelmäßig unterstellt gewesen sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen, sodass dieses Merkmal nicht bewertet worden sei. Die Klägerin hat am 26. August 2022 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, es stelle keinen besonderen Anlass für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar, Beurteilung von Beamten in verschiedenen Statusämtern vergleichbar machen zu wollen. Dies erfolge vielmehr dadurch, dass eine entsprechende Umrechnung vorgenommen werde. Im Übrigen sei die Zulassung zum Masterstudiengang nicht ohne weiteres mit einer Beförderung vergleichbar. Zunächst müsse das Studium absolviert und bestanden werden, anschließend erfolge die Erprobung und erst dann eine Beförderung. Dies sei noch Jahre hin. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die über sie erstellte Anlassbeurteilung vom 20. April/31. Mai 2022 für den Beurteilungszeitraum vom 01. Januar 2021 bis 31. März 2022 sowie den Widerspruchsbescheid der A. vom 25. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.