Beschluss
13 A 2603/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO: Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Zulassung zu versagen.
• §8 Abs.2 S.2 KHG begründet drittschützende Maßstäbe; Konkurrenten sind klagebefugt, wenn sie eine Verletzung einer zu ihrem Schutz bestimmten Norm geltend machen.
• Die Auswahlentscheidung in der Krankenhausplanung unterliegt auf der zweiten Stufe einem Ermessen; dieses ist nur auf Rechtsfehler, nicht auf sachlich andere Gewichtung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an Auswahlentscheidung in Krankenhausplanung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO: Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Zulassung zu versagen. • §8 Abs.2 S.2 KHG begründet drittschützende Maßstäbe; Konkurrenten sind klagebefugt, wenn sie eine Verletzung einer zu ihrem Schutz bestimmten Norm geltend machen. • Die Auswahlentscheidung in der Krankenhausplanung unterliegt auf der zweiten Stufe einem Ermessen; dieses ist nur auf Rechtsfehler, nicht auf sachlich andere Gewichtung zu prüfen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Anfechtungsklage gegen die Aufnahme eines Konkurrenten (Beigeladene) in den Krankenhausplan als drittbelastenden Verwaltungsakt abgewiesen wurde. Streitgegenstand ist die Frage, welches Krankenhaus bei begrenzten Bettenkapazitäten für die Ausweisung angiologischer Betten berücksichtigt werden darf. Die Klägerin rügt, die Auswahl habe zu ihren Lasten und fehlerhaft nach Gesichtspunkten wie Beschäftigung eines Angiologen, Patientenzahlen und Begleitdisziplinen getroffen worden. Die Beklagte (Bezirksregierung) verteidigt die Auswahlentscheidung, die das Ministerium vorentschieden und auf Kriterien wie Erfahrung in der Gefäßmedizin und Anerkennung als Gefäßzentrum gestützt hat. Die Erstinstanz hielt die Entscheidung für rechtmäßig; das OVG prüft, ob ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung bestehen. Es ging nicht um die allgemeine Befugnis, ein Krankenhaus zu betreiben, sondern um die wirtschaftlichen Nachteile durch Nichtaufnahme in den Plan. • Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat. • Klagebefugnis: §42 Abs.2 VwGO verlangt, dass der Drittbetroffene eine Verletzung einer zu seinem Schutz bestimmten Vorschrift behauptet; hier ist §8 Abs.2 S.2 KHG drittschützend, da Auswahl Entscheidungen über Begünstigung und Zurückweisung von Konkurrenten trifft. • Zweistufiges Verfahren der Krankenhausplanung: Auf Stufe 1 ist der Landeskrankenhausplan ohne Ermessen nach Bedarf, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit aufzustellen; auf Stufe 2 (Feststellungsbescheid) besteht bei Überdeckung ein Ermessen, welches Krankenhaus aufzunehmen. • Der Krankenhausplan ist keine Außenrechtsnorm; die Bezirksregierung vollzieht die ministerielle Entscheidung und hat insoweit keinen eigenen Beurteilungsspielraum, aber sie darf die ministeriellen Erwägungen übernehmen. • Die Klägerin hat keine darlegungsfesten Anhaltspunkte für das Fehlen eines Bedarfes im betrachteten Bereich vorgetragen; ist keine Überversorgung gegeben, nützt die Anfechtung des Bescheids der Klägerin nichts. • Vorträge der Klägerin zu formellen Verwaltungsvorschriften (Nr.7.3/7.4 Eerlass) und zur fehlenden unmittelbaren fachlichen Besetzung der Abteilung sind nicht entscheidungserheblich, weil es um Betten-Soll und Teilgebietsabteilung innerhalb der Inneren Medizin geht und maßgebliche Zeitpunkte beachtet wurden. • Die Beklagte hat sachliche Auswahlkriterien (Erfahrung in Gefäßmedizin, Anerkennung als Gefäßzentrum, vorhandene Begleitdisziplinen) gewichtet; unterschiedliche sachliche Gewichtungen durch Behörde und Ministerium begründen keinen Ermessensfehler, sofern sie nicht rechtlich unzulässig sind. • Art.3 Abs.1 GG (Gleichbehandlung) ist nicht verletzt, weil die Beklagte nicht Gleiches ungleich behandelt hat; sie hat die Beigeladene als besser geeignet eingestuft. • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) erkennbar, höchstrichterliche Rechtsprechung klärt die aufgeworfenen Fragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die erstinstanzliche Entscheidung, die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan nicht zu beanstanden, bleibt bestehen, weil keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorliegen. Entscheidungsrelevant war, dass §8 Abs.2 S.2 KHG drittschützende Maßstäbe setzt und die Behörde sachlich vertretbare Kriterien wie Erfahrung in der Gefäßmedizin und Anerkennung als Gefäßzentrum zur Auswahl herangezogen hat. Formelle Einwände und andere sachliche Gewichtungen rechtfertigten keinen Rechtsfehler des Ermessens; daher bestand kein Zulassungsgrund für die Berufung. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 12.500,00 Euro festgesetzt.