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Urteil

9 A 1497/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG ist verfassungsgemäß und kann als Abschöpfung eines Sondervorteils bei der Nutzung eines Guts der Allgemeinheit erhoben werden. • Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den Ruhrverband begründet keine unzulässige Doppelbelastung hinsichtlich des Wasserentnahmeentgelts; Beitrag und Entgelt verfolgen unterschiedliche Rechts- und Zweckbezüge. • § 8 WasEG, der eine Verrechnungspflicht für freiwillige Kooperationsaufwendungen vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; die begünstigte Behandlung freiwilliger Kooperationen ist sachlich gerechtfertigt. • Die Höhe des Wasserentnahmeentgelts (bis 0,045 EUR/m3) verletzt nicht das Äquivalenzprinzip und steht im Einklang mit europäischem Wasserrahmenrecht. • Die Veranlagung und Festsetzung der Vorauszahlung aufgrund der vom Entnehmer gemeldeten Entnahmemengen ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Wasserentnahmeentgelts und Keine unzulässige Doppelbelastung durch Ruhrverbandsbeitrag • Das Wasserentnahmeentgelt nach dem WasEG ist verfassungsgemäß und kann als Abschöpfung eines Sondervorteils bei der Nutzung eines Guts der Allgemeinheit erhoben werden. • Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an den Ruhrverband begründet keine unzulässige Doppelbelastung hinsichtlich des Wasserentnahmeentgelts; Beitrag und Entgelt verfolgen unterschiedliche Rechts- und Zweckbezüge. • § 8 WasEG, der eine Verrechnungspflicht für freiwillige Kooperationsaufwendungen vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; die begünstigte Behandlung freiwilliger Kooperationen ist sachlich gerechtfertigt. • Die Höhe des Wasserentnahmeentgelts (bis 0,045 EUR/m3) verletzt nicht das Äquivalenzprinzip und steht im Einklang mit europäischem Wasserrahmenrecht. • Die Veranlagung und Festsetzung der Vorauszahlung aufgrund der vom Entnehmer gemeldeten Entnahmemengen ist rechtmäßig. Die Klägerin, Mitglied des Ruhrverbandes und öffentliches Wasserversorgungsunternehmen, entnahm 2003 in der Anlage Überruhr/T. große Wassermengen und gab diese Mengen in den Erklärungsbögen für das Wasserentnahmeentgelt an. Die Beklagte (Landesumweltamt NRW) setzte per Vorauszahlungsbescheid für 2004 ein Wasserentnahmeentgelt fest; die Klägerin leistete Vorauszahlungen und wandte sich hiergegen. Die Klägerin rügte die Verfassungswidrigkeit des WasEG und behauptete insbesondere eine unzulässige Doppelbelastung, weil Mitglieder des Ruhrverbandes zugleich Verbandsbeiträge entrichten müssten. Sie verlangte Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids und Erstattung gezahlter Beträge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts beruht auf §§ 6 Abs.1,2, 1 Abs.1, 2, 3 Abs.1, 4 Abs.1 WasEG; die Länder sind gegenüber dem Bund zur Regelung befugt. • Charakter des Entgelts: Das Entgelt ist verfassungsgemäß als Abschöpfung eines individuellen Sondervorteils bei der Nutzung eines Guts der Allgemeinheit (Wasser) einzustufen; die Möglichkeit zur Nutzung stellt eine individuelle Leistung dar, die entgeltfähig ist. • Keine Doppelbelastung: Der Ruhrverbandsbeitrag dient der Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wasser (zweckgebundener Beitrag für Leistungen des Verbandes), während das Wasserentnahmeentgelt den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil der Entnahme abschöpft; damit fehlt es an einer gleichheitswidrigen Doppelbelastung. • Gegenleistung und Äquivalenz: Die Höhe des Entgelts bleibt in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung; selbst der Höchstsatz übersteigt nicht den wirtschaftlich relevanten Leistungswert. • Verrechnung und Gleichheitssatz (§ 8 WasEG): Die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit beschränkt sich auf freiwillige Kooperationsaufwendungen von Wasserversorgern mit der Landwirtschaft; die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt und mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar. • Haushaltsrechtliche Bedenken: § 9 WasEG verletzt weder den Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit noch führt die Regelung zu außerhalb des Haushalts stehenden Einnahmen-/Ausgabenkreisläufen. • Verfahrens- und Feststellungsfragen: Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand (§ 1 Abs.1 WasEG); die Vorauszahlung bemisst sich zu Recht nach den gemeldeten Entnahmemengen und den gesetzlichen Entgeltsätzen. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Das Entgelt verstößt nicht gegen Art.9 der Wasserrahmenrichtlinie; die Abschöpfung entspricht den Zielen der Kostendeckung und effizienter Ressourcennutzung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Vorauszahlungsbescheid vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2005 ist rechtmäßig und die Festsetzung der Vorauszahlung für 2004 in der vorgenommenen Höhe gerechtfertigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Vorauszahlung und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht keine verfassungsrechtliche Verletzung durch die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts neben dem Ruhrverbandsbeitrag; beide Abgaben verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind sachlich gerechtfertigt. Die Revision wird nicht zugelassen, und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.