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Beschluss

9 A 1121/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0301.9A1121.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vor. Soweit der Kläger auf erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt er insoweit bereits dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. I. Im Übrigen begründet das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Die bezogen auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 10 Abs. 1 lit. h) WasEG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO letztlich folgenlos bleibe (§ 127 AO), ist zutreffend. Eine andere Entscheidung hätte in der Sache nicht getroffen werden können, weil das Wasser-entnahmeentgeltgesetz der Festsetzungsbehörde keinen Entscheidungsspielraum eröffnet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 WasEG). Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 46 Rn. 25a, 30 f. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob wegen seiner Verpflichtungen aus dem Innenverhältnis zu seinen Verbandsmitgliedern eine differenziertere Begründung der Festsetzungsentscheidung erforderlich gewesen wäre. Ob die Rechtsauffassung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Veranlagungsvoraussetzungen letztlich zutreffend ist, ändert nichts an der Folgenlosigkeit eines etwaigen Verfahrensfehlers im Sinne des § 127 AO. Es liegt (weiterhin) ein streng gebundener Verwaltungsakt vor, über dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Konfliktfall das Gericht die letzte Entscheidung trifft. 2. Die Festsetzung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Dem angefochtenen Bescheid ist zweifelsfrei zu entnehmen, in welcher Höhe ein vom Kläger zu entrichtendes Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr festgesetzt wird. Aufgrund welcher rechtlichen Verpflichtungen der Kläger von ihm gezahlte Wasserentnahmeentgelte an seine Mitglieder weiterreicht, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Allein der Kläger ist als Wasserentnehmer entgeltpflichtig (§ 3 Abs. 1 WasEG). Diese Konzeption findet auch darin seinen Ausdruck, dass endverbrauchende Wassernutzer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 WasEG u. a. dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen haben; Entgeltpflichtige sind sie nicht. Die Festsetzung ist auch nicht deswegen inhaltlich unbestimmt, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich wäre, ob die begehrten Befreiungen nach § 1 Abs. 2 WasEG gewährt worden sind. Unabhängig davon, ob dies überhaupt einen Rechtsmangel darstellen würde, liegt er jedenfalls nicht vor. Der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Anlage lässt sich bezüglich beider Wassergewinnungsanlagen entnehmen, dass entgeltfreie Nutzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 WasEG in Höhe von 159.285 m3 bzw. in Höhe von 68.264 m3 nicht akzeptiert worden sind (vgl. den in der Legende zur Schätzung erläuterten Zusatz S 23). 3. Die für Leitungsprüfungen und Rückspülungen eingesetzten Wassermengen sind entgeltpflichtig. a) Die Entgeltpflicht entfällt nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG. Die vorliegend streitige Entnahme von Wasser erfolgt nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung. Die Freistellung von der Entgeltpflicht soll nur für den Fall eintreten, dass schon die wasserrechtliche Benutzung als solche im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden ist. Vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 9 A 1385/08 -, NWVBl. 2009, 157. Es besteht weder eine ausdrückliche behördliche Anordnung, dass der Kläger zur Herstellung von Trink- und Brauchwasser Wasser aus der H. - oder der X. entnehmen muss, noch eine solche, dass er dort Wasser entnehmen muss, um Leitungsprüfungen und Spülungen durchzuführen. Soweit der Kläger auf inhaltlich nicht näher bezeichnete, das Wasserwerk F. betreffende Bescheide abstellt, legt er schon nicht dar, was sich aus diesen Bescheiden ergeben soll. bb) Die Entgeltpflicht entfällt auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG. Eine behördliche Anordnung des Inhalts, dass der Kläger entnommene Wassermengen zur Leitungsprüfung oder zur Rückspülung nutzen müsste, besteht nicht. Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 9 A 1470/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 2008 – 9 A 1385/08 –, a. a. O. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die von ihm bezeichneten Bescheide des Regierungspräsidenten Köln vom 1. August 1973 und 17. Mai 1991 eine behördliche Anordnung in diesem Sinne enthalten. Dass der Kläger bei der Trinkwasseraufbereitung gesetzlichen Anforderungen unterworfen ist, ist mit Blick auf die sich hier stellenden Fragen so lange unerheblich, wie sie nicht in einer behördlichen Anordnung Ausdruck finden. Es ist nicht die Aufgabe der Festsetzungsbehörde zu entscheiden, ob wasserbehördliche Anordnungen zu erlassen wären oder hätten erlassen werden können. Vgl. zur Maßgeblichkeit der wasserrechtlichen Bescheidlage zur Beurteilung der Entgeltfreiheit OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 9 A 359/07 -, OVGE MüLü 52, 206. Die vom Kläger befürwortete teleologisch extensive Auslegung des Ausnahmetatbestands würde sich zum einen über den Wortlaut der Norm "behördlich angeordnete Nutzungen" hinwegsetzen. Zum anderen ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, dass lediglich diejenigen (Be)Nutzungen von der Entgeltpflicht freizustellen sind, die im Allgemeinwohlinteresse durch eine Behörde angeordnet worden sind. Die genannte gesetzgeberische Motivation verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass es um die Bereitstellung von Trinkwasser durch eine ohne Gewinnerzielungsabsicht handelnde Körperschaft des öffentlichen Rechts geht, deren Mitglieder zum großen Teil öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften sind. Dass die Wasserversorger die durch das Wasserentnahmeentgelt vorrangig Betroffenen sind, hatte der Gesetzgeber im Blick: Ausweislich der entsprechenden Begründung des Landesregierung zum Gesetzentwurf sollte die Zahlung des Wasserentnahmeentgelts u. a. vor allem durch die öffentlichen Wasserversorger erfolgen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass diese die Abgabe mit großer Wahrscheinlichkeit vollständig auf die Haushalte überwälzen würden (vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 2). Auch im nachfolgenden Anhörungsverfahren wurde die Belastung der Wasserversorger ausdrücklich thematisiert (vgl. Zuschriften des B. , Nr. 13/3467 vom 11. Dezember 2003, und von Gelsenwasser Nr. 13/3486 vom 12. Dezember 2003). Die Problematik, welche der Kläger bezogen auf die Leitungsverluste und Verluste durch Rückspülungen nunmehr über die Annahme einer Entgeltfreistellung in seinem Sinne zu entscheiden versucht, war dem Gesetzgeber im Übrigen bekannt. Der Kläger selbst, aber auch andere Interessenverbände hatten in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Abgabe nicht auf die Wasserentnahme erhoben werden solle, sondern dass es wegen der Leitungsverluste und des Filterrückspülwassers sinnvoller sei, diese auf die abgegebene Menge zu beziehen (vgl. Zuschriften des B. Nr. 13/3467 vom 11. Dezember 2003, S. 2, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW Nr. 13/3484 vom 9. Dezember 2003, S. 2, und der Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e. V. Nr. 13/3489 vom 11. Dezember 2003, S. 2 f.). Diese Anregung hat in der weiteren Gesetzesberatung und dementsprechend auch in der gültigen Gesetzesfassung jedoch keine Beachtung gefunden. Diese Auslegung entspricht mit Blick auf die Freistellung von der Entgeltpflicht (lediglich) bei behördlichen Anordnungen dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Es obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Tatbestände er zum Anknüpfungspunkt für eine Entgeltpflicht macht und welche er hiervon freistellt. Wäre es gesetzgeberischer Wille gewesen, gesetzlich bestehenden Verpflichtungen von Wasserentnehmern bzw. Wassernutzern generell durch eine Freistellung von der Entgeltpflicht Rechnung zu tragen, hätte er dies tun können. Es ist den Gerichten verwehrt, über den Wortlaut der Norm hinweg eine solche – vermeintlich für gerecht gehaltene – Regelung anstelle des Gesetzgebers zu schaffen. Der vorliegende Fall weist auch keine Besonderheiten auf, die es im Lichte des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG als ungerechtfertigt erscheinen lassen, die zur Leitungsprüfung und Rückspülung eingesetzten Wassermengen als nicht entgeltbefreit anzusehen. In der Entscheidung darüber, welche Wassernutzungen mittels eines Verzichts auf die entsprechende Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts, d. h. im Ergebnis durch eine finanzielle Zuwendung des Staates, gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319; BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 – 9 B 2.09 -, NVwZ 2009, 1376; OVG NRW, Urteile vom 24. November 2009 – 9 A 1517/07 -, a. a. O., vom 18. August 2009 – 9 A 1497/08 -, DVBl. 2009, 1318, und vom 16. Oktober 2008 – 9 A 1385/08 -, a. a. O. Gemessen hieran ist die Privilegierung von Wasserentnahmen bei behördlich angeordneten Nutzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 WasEG) nicht zu beanstanden. Für eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers durch die hierdurch getroffenen Regelungen mit Subventionswirkung ist nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber erkennt mit der Freistellung von behördlich angeordneten Nutzungen bereits entnommenen Wassers an, dass die Entscheidung über die Nutzung des entnommenen Wassers nicht (mehr) der Dispositionsbefugnis des Nutzers unterfällt. Während die wasserrechtliche Erlaubnis die Benutzung gestattet, zu ihr aber nicht verpflichtet, verpflichtet die Anordnung zur Benutzung bzw. Nutzung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2009 – 9 A 359/07 -, OVGE MüLü 52, 206; Meyer/Brand, Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgeltgesetz, ZfW 2009, 13, 16. Dass der Gesetzgeber alle Wassernutzungen, die in irgendeiner Weise dem Gemeinwohl zugute kommen, hätte privilegieren müssen, trägt bereits der Kläger nicht vor; hierzu ist der Gesetzgeber nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nicht verpflichtet. Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass derjenige in den Genuss der Privilegierung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG käme, der – anders als der Kläger – den Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht von sich aus nachkommt und dadurch eine behördliche Anordnung des Inhalts erwirkt, entnommenes Wasser zur Leitungsprüfung und Rückspülung einsetzen zu müssen. Denn § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG erfasst nur den Fall, dass die Nutzung entnommenen Wassers aus Gründen des Allgemeinwohls angeordnet worden ist; ist aber bereits die Hauptnutzung, die Trinkwasserversorgung, nicht in diesem Sinne privilegiert, unterfällt der Begleitumstand der Leitungsprüfung bzw. Rückspülung gleichfalls nicht dem Privilegierungstatbestand. 4. Die vom Kläger zum Zwecke der Bewässerung von Kleingartenanlagen und Friedhöfen entnommenen Wassermengen sind nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG entgeltfrei. Eine gärtnerische Nutzung liegt nur vor, wenn auf den genutzten Flächen im Wege der Urproduktion zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugnisse gewonnen werden. Dies zeigt der systematische Zusammenhang mit den weiteren Ausnahmetatbeständen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei denen es dem Wortlaut der Begriffe nach allein um eine solche Nutzung geht, die der gewerblichen Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte oder der gewerblichen Tierhaltung dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 – 9 A 1517/07 -, NWVBl. 2010, 284; a. A. Meyer/Brand, Das nordrhein-westfälische Wasserentnahmeentgeltgesetz, ZfW 2009, 13, 20; Posser/Wilbrand, Das neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 410, 413. Der Senat hatte in der bezeichneten Entscheidung entsprechend § 130b Satz 2 VwGO auf die ausführliche Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. April 2007 - 14 K 7444/05 – (veröffentlicht in juris) Bezug genommen. Diese lautete – in Auszügen – wie folgt: "aa) Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Landwirtschaft die Bodenertragsnutzung, d.h. die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse. Diese wird in der heutigen Zeit praktisch ausnahmslos erwerbsmäßig betrieben, d.h. zu dem Zweck, die erzeugten Produkte zu veräußern, um damit Gewinn zu erzielen. Dieser Hintergrund legt ebenso wie der - auch in der "Forstwirtschaft" enthaltene - Begriffsbestandteil "-wirtschaft" eher eine Auslegung nahe, die die Gewinnerzielungsabsicht als für die Land- bzw. Forstwirtschaft konstitutiv ansieht. So ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 B 91/02 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2002 - 5 A 1533/01 -, wo ausgeführt wird, dass der "allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung" vom Begriff der Landwirtschaft ausnimmt. Dem so definierten Wortsinn entsprechen im Wesentlichen auch die Legaldefinitionen der "Landwirtschaft" in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 201 BauGB und § 1 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Diese können zwar insoweit nicht auf § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG übertragen werden, als sie jeweils die "gartenbauliche Erzeugung" bzw. den "Erwerbsgartenbau" einschließen, weil § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG die "gärtnerische Nutzung" gesondert anspricht. Der Einschluss gerade und nur der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus in den Begriff der Landwirtschaft belegt aber gleichwohl, dass letzterer in allen diesen gesetzlichen Definitionen regelmäßig eine erwerbswirtschaftliche Betätigung meint (...) Auch wenn man berücksichtigt, dass mit einer Übertragung dieser nur für die jeweiligen Gesetze geltenden Definitionen in andere Rechtsbereiche grundsätzlich Vorsicht geboten ist, (...) ist kein Grund ersichtlich, warum diese Voraussetzung des Landwirtschaftsbegriffs - d. h. die Erwerbsmäßigkeit der Betätigung - im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG nicht gelten sollte. Der Begriff der gärtnerischen Nutzung umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch allerdings sowohl die - gewerbsmäßige - gartenbauliche Erzeugung (vgl. §§ 201, 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) als auch die auf den Eigenbedarf zielende kleingärtnerische Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 1 BKleingG (...) bb) Neben dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, folgt das vor allem aus systematischen Erwägungen. Schon die Verwendung des Begriffs der gärtnerischen Nutzung im unmittelbaren Zusammenhang mit landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Nutzung - also Nutzungsarten, bei denen schon der allgemeine Sprachgebrauch wie auch vorhandene Legaldefinitionen eine erwerbswirtschaftliche Betätigung nahelegen - spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch bei der "gärtnerischen Nutzung" von einem solchen Hintergrund ausgegangen ist. Für eine derartige Auslegung spricht aber vor allem die Verwendung dieser Begriffstrias im allgemeinen Wasserrecht (vgl. z.B. § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 19 Abs. 4 WHG i.V.m. § 15 Abs. 3 LWG, §§ 33 Abs. 1, 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG): Bereits die wasserrechtlichen Vorschriften selbst lassen erkennen, dass mit "gärtnerisch" stets die adjektivische Umschreibung für den "Gartenbau" gemeint ist (vgl. deutlich § 33 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), welcher eine erwerbswirtschaftliche Betätigung ebenso impliziert wie der Begriff der Land- oder Forstwirtschaft. Von der Bedeutungsgleichheit des Adjektives "gärtnerisch" mit "Gartenbau" gehen auch die Gesetzesbegründung und die Kommentierungen zu § 33 WHG aus (...) In diese Richtung weist ferner auch § 15 Abs. 3 Satz 2 LWG, wenn er in dem dortigen Zusammenhang (Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 WHG für wirtschaftliche (!) Nachteile durch behördlich angeordnete Beschränkungen in Wasserschutzgebieten) die gärtnerische Nutzung als einen Unterfall der landwirtschaftlichen fingiert. Die Verwendung der Begriffstrias in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG dürfte schließlich ebenfalls von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung ausgehen, wie der darin vorausgesetzte Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zeigt (...) cc) Sinn und Zweck der Freistellung von Entnahmen zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestätigen das anhand der Gesetzessystematik gefundene Auslegungsergebnis. § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG verfolgt zumindest auch den Zweck einer Subventionierung der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gerade dieser Wirtschaftszweige, auch wenn das im Gesetzgebungsverfahren nur unzureichend zum Ausdruck gekommen ist (...) Stellen die im Gesetzgebungsverfahren niedergelegten Rechtfertigungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG vorgenommene Befreiung nach alledem für sich genommen keinen überzeugenden Grund für eine Ungleichbehandlung dieser Fälle im Vergleich zu ähnlichen anderen dar, liegt die Annahme nahe, dass daneben noch ein weiterer Zweck für die Befreiung maßgeblich war: nämlich die Entlastung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Betriebe. Der Gesetzgeber hat es offenbar für unnötig gehalten, diesen - als selbstverständlich vorausgesetzten - Zweck in der Gesetzesbegründung eigens zu erwähnen, und hat stattdessen lediglich erläuternd dargelegt, warum die Privilegierung vor dem Hintergrund der den Zweck der Entgeltpflicht bildenden Einnahmeverbesserungen für den Landeshaushalt "vertretbar" ist (...) Eine derartige Gesetzesbegründung ist ein deutliches Indiz dafür, dass nach dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn und Zweck der Norm nur die erwerbsmäßige Landwirtschaft und der Erwerbsgartenbau der Befreiung unterfallen sollen (...) Dass in gleicher Weise auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG NRW die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft bezweckt, lässt sich auch daran festmachen, dass der Gesetzgeber mit der letztlich beschlossenen Befreiung von Bewässerungswasser auf Bedenken aus Landwirtschaft und Gartenbau reagiert hat. Die angehörten Landwirtschaftskammern und -verbände wiesen in ihren Stellungnahmen zwar ebenfalls auch darauf hin, dass das Beregnungswasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde und gerade auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate vorliege, sowie darauf, dass der Verwaltungsaufwand einer Veranlagung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe (!) die sich daraus ergebenden Einnahmen überstiege (...), machten aber zugleich deutlich, dass vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Kürzungen im Agrarbereich auf europäischer und nationaler Ebene weitere Belastungen auf Länderebene für die landwirtschaftlichen Betriebe nicht akzeptabel seien (...)" Die Antragsbegründung, die sich weder mit einer Wortlautauslegung noch mit der Gesetzeshistorie im Einzelnen befasst, sondern lediglich behauptet, auch die nicht erwerbsmäßige Tätigkeit werde erfasst, gibt keinen Anlass, von dieser Würdigung Abstand zu nehmen. Diese durch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG bewirkte Privilegierung (u. a.) erwerbsmäßig betriebenen Gartenbaus im Verhältnis zu nicht erwerbsmäßig betriebener gärtnerischer Tätigkeit verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für eine Überschreitung des dem Landesgesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums ist nichts ersichtlich. Es ist allein seine Entscheidung, ob er die Erwerbsmäßigkeit zum Anknüpfungspunkt einer Subventionsentscheidung macht. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass eine erwerbsmäßig betriebene gärtnerische Nutzung wegen ihres Umfangs in höherem Maße eine Vorteilsabschöpfung rechtfertigen dürfte, als eine nicht erwerbsmäßig betriebene, trifft dies zu, stellt die den Lenkungszweck einschränkende Subventionsentscheidung des Gesetzgebers jedoch nicht durchgreifend in Frage. Dies gilt letztlich auch deswegen, weil die vom Kläger thematisierten Bagatellnutzungen ohnehin von § 1 Abs. 2 Nr. 3 WasEG erfasst werden. II. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil werfen keine entscheidungserheblichen Fragen solcher Schwierigkeit auf, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden ließen. Aus den Ausführungen unter I. ergibt sich, dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur solche Fragen stellen, die auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Wasserentnahmeentgeltgesetz und hier insbesondere zu § 1 Abs. 2 WasEG ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantwortet werden können. III. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu bezeichnen und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Fragen, ob im Falle einer anfänglichen Unbestimmtheit des Veranlagungsbescheides eine Heilung gemäß § 10 Abs. 1 lit. h) WasEG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Bescheidadressat ein sog. Vorlieferant für Trinkwasser ist und das Wasserentnahmeentgelt von seinen Mitgliedern erheben und nach Festsetzung durch das beklagte Land mit den Mitgliedern abrechnen muss, ob im Falle einer anfänglichen Unbestimmtheit des Veranlagungsbescheides seine Unbeachtlichkeit gemäß § 10 Abs. 1 lit. h) WasEG i. V. m. § 127 AO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Bescheidadressat ein sog. Vorlieferant für Trinkwasser ist und das Wasserentnahmeentgelt von seinen Mitgliedern erheben und nach Festsetzung durch das beklagte Land mit den Mitgliedern abrechnen muss, und ob der Fall, dass mehrere Schuldner unaufgegliedert in einem Bescheid zusammengefasst werden, und in welchem von einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen wird mit dem Fall gleichzusetzen ist, dass der Schuldner – wie vorliegend der Kläger aufgrund seiner Stellung als Vorlieferant für Trinkwasser – aufgrund der Unbestimmtheit des Veranlagungsbescheides nicht dazu in der Lage ist, eine zwingend erforderlich Festsetzung gegenüber Dritten – hier den Mitgliedern des Klägers – in rechtmäßiger Weise vorzunehmen, stellen sich schon deswegen nicht, weil der angefochtene Bescheid – wie unter I. 2. dargelegt – nicht unbestimmt ist. Die Fragen, ob die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Var. WasEG – teleologisch – so auszulegen sind, dass sie auch in einem solchen Fall einschlägig sind, in dem eine ausdrückliche "behördliche Anordnung" zwar nicht vorliegt, die zuständige Behörde jedoch klar von der Notwendigkeit einer Wasserentnahme im Allgemeininteresse ausgeht bzw. ausgehen muss, ob für den Fall, dass eine "Benutzung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG nur solche Nutzungen umfasst, die sich unmittelbar auf Gewässer auswirken, dies im Einzelfall aber aufgrund der fallspezifischen und im Allgemeinwohlinteresse liegenden Umstände zwingend ausgeschlossen ist, der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG – im Wege einer teleologischen Reduktion – gleichwohl eingreift, ob eine "behördlich angeordnete Benutzung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG bzw. eine "behördlich angeordnete Nutzung" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG auch dann vorliegt, wenn die behördliche Anordnung sich – formal – zwar auf die Aufgabe abstrakter Pflichten beschränkt, sich diese Pflicht aber aufgrund der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten – faktisch – auf nur eine konkrete Form der Wasserentnahme und Wassernutzung im (unmittelbaren) Allgemeinwohlinteresse konkretisiert, bedürfen keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Sie lassen sich vielmehr – wie oben unter I. 3. dargelegt – ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass die bezeichneten Tatbestände dann nicht einschlägig sind, wenn es – wie hier – an einer behördlichen Anordnung zur Benutzung bzw. Nutzung des Wassers fehlt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es dafür nicht. Die Fragen, ob das Erfordernis der sog. Konnexität, wonach ein Bezug zwischen der behördlich angeordneten Benutzung und dem zu diesem Zweck entnommenen Wasser gegeben sein müsse, so man dieses für den Tatbestand des § 1 Abs. 2, 2. Var. WasEG annimmt, auch im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG gilt, ob das Erfordernis der sog. Konnexität, wonach ein Bezug zwischen der behördlich angeordneten Benutzung und dem zu diesem Zweck entnommenen Wasser gegeben sein muss, im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 2, 2. Var. WasEG (bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG) – im Wege einer teleologischen Reduktion – auch dann gilt, wenn dies im Einzelfall aufgrund der fallspezifischen und im Allgemeinwohlinteresse liegenden Umstände unmöglich ist und vielmehr nur eine einzige konkrete Form der Wasserentnahme und Wassernutzung im (unmittelbaren) Allgemeinwohlinteresse möglich ist, und sind hiernach (s. o. I. 3.) ebenfalls geklärt. Die Frage, ob das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Erwerbsmäßigkeit, welches für § 1 Abs. 2 Nr. 11, 1. Alt. WasEG (landwirtschaftliche Flächennutzung) angenommen wird, - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und der gesetzgeberischen Zielsetzung – auch für § 1 Abs. 2 Nr. 11, 2. Alt. WasEG (gärtnerische Flächennutzung) (und § 1 Abs. 2 Nr. 11, 3. Alt. WasEG [forstwirtschaftliche Flächennutzung]) gilt, stellt sich schon deswegen nicht, weil die Annahme der Erwerbsmäßigkeit weder dem Wortlaut noch der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es auf die Erwerbsmäßigkeit der gärtnerischen Nutzung ankommt (s. o. I. 4.). Die Ausführungen des Klägers bieten keinen Anlass, dieser (geklärten) Rechtsfrage erneut nachzugehen. IV. Der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 –, BVerfGE 50, 32, und vom 29. November 1983 – 1 BvR 1313/82 –, BVerfGE 65, 305; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – 9 B 530.99 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 gestellten Beweisantrag, dass eine Spülung der Filter, die Spülung von Leitungen sowie der Hochbehälter ausschließlich durch bereits im System befindliches, aufbereitetes und filtriertes Wasser bzw. Trinkwasser möglich sei, mit der Begründung abgelehnt, er sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Dieser Ablehnungsgrund findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 47.85 , BVerwGE 77, 150. Bei der Beurteilung der Unerheblichkeit kommt es allein auf die materiell-rechtliche Sicht des erkennenden Gerichts an. Hiernach ist die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, weil das Verwaltungsgericht ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass es bereits an einer behördlichen Anordnung zur Benutzung bzw. Nutzung von Wasser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2, 2. Var. WasEG fehle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).