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Beschluss

13 C 398/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verringerung von Stellen- und Lehrangebot durch Verlagerung von W2-Stellen in klinisch-theoretische Bereiche ist im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Hochschulorganisationsermessens nicht grundsätzlich zu beanstanden. • Für die Stellenausstattung ist der Landeshaushaltsplan als normative Grundlage maßgeblich; die Zuweisung auf Lehreinheiten obliegt den hochschulverfassungsrechtlichen Organen. • Bei Vergabe zusätzlicher Studienplätze sind die regulär bei der Hochschule zugelassenen Bewerber vorrangig; eine ausschließliche Vergabe an Antragsteller in gerichtlichen Eilverfahren ist verfassungsrechtlich problematisch. • Bei Kapazitätsberechnung sind Drittmittelstellen und sogenannte Titellehre nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das Stellenprinzip mit Regellehrverpflichtungen der Planstelle.
Entscheidungsgründe
Verlagerung von W2-Stellen und Reduzierung des Lehrangebots im Rahmen des Hochschulorganisationsermessens • Verringerung von Stellen- und Lehrangebot durch Verlagerung von W2-Stellen in klinisch-theoretische Bereiche ist im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Hochschulorganisationsermessens nicht grundsätzlich zu beanstanden. • Für die Stellenausstattung ist der Landeshaushaltsplan als normative Grundlage maßgeblich; die Zuweisung auf Lehreinheiten obliegt den hochschulverfassungsrechtlichen Organen. • Bei Vergabe zusätzlicher Studienplätze sind die regulär bei der Hochschule zugelassenen Bewerber vorrangig; eine ausschließliche Vergabe an Antragsteller in gerichtlichen Eilverfahren ist verfassungsrechtlich problematisch. • Bei Kapazitätsberechnung sind Drittmittelstellen und sogenannte Titellehre nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist das Stellenprinzip mit Regellehrverpflichtungen der Planstelle. Antragsteller rügten die Verringerung der Stellenzahl und des Lehrangebots im vorklinischen Bereich der Medizinischen Fakultät seit Wintersemester 2007/2008. Ursache war das Ausscheiden einer Professorin und die Verlagerung ihrer W2-Stelle sowie die Übernahme einer weiteren W2-Stelle in den klinisch-theoretischen Bereich, wodurch 14 Semesterwochenstunden entfielen. Die Antragsteller monierten ferner das Fehlen eines normativen Stellenplans, die Vergabe von zwei zusätzlich festgesetzten Studienplätzen und die Anrechnung bestimmter Lehrverpflichtungen einzelner Beschäftigter bei der Kapazitätsberechnung. Strittig waren außerdem die Vergütungsquelle für einen Lehrbeauftragten und die Frage, ob Drittmittel- und Titellehre bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sind. Die Universität begründete die Umstrukturierungen mit Organisationsentscheidungen und wirtschaftlichen Erwägungen sowie haushaltsrechtlichen Grundlagen. Das Verwaltungsgericht hatte Beschwerden der Antragsteller abgewiesen; die Sache wurde zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und vom Oberverwaltungsgericht überprüft. • Prüfungsumfang beschränkt sich auf fristgerecht vorgetragene Darlegungen; die Beschwerden sind unbegründet. • Die Verlagerung einer W2-Stelle in den klinisch-theoretischen Bereich liegt im zulässigen Hochschulorganisationsermessen; die Universität darf Prioritäten für Forschungsschwerpunkte und organisatorische Erwägungen setzen, ohne einen Anspruch auf Erhalt sämtlicher Kapazitäten zu begründen (kein unbedingter Kapazitätserhaltungsanspruch). • Normative Grundlage der Stellenausstattung ist der Landeshaushaltsplan; die konkrete Zuweisung auf Lehreinheiten obliegt den zuständigen Hochschulorganen und ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die ergänzend festgesetzten zwei Studienplätze waren an regulär bei der Hochschule zur Zulassung angemeldete Bewerber zu vergeben (§ 10 Abs. 8 VergabeVO); eine ausschließliche Vergabe an Antragsteller in Eilverfahren wäre verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie Chancengleichheit und einheitliche Auswahlkriterien unterlaufen könnte. • Bei der Kapazitätsberechnung gilt das Stellenprinzip: Maßgeblich ist das Regellehrdeputat der Planstelle unabhängig von der tatsächlichen Besetzung oder individuellen Leistung; nur bei dauerhaft abweichender Besetzung mit höherer Lehrverpflichtung ist eine Abweichung zulässig. • Leistungen aus Drittmitteln und Titellehre sind weder beim Lehrangebot noch bei der Nachfrage in der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen, da sie freiwilligen und nicht planstellengebundenen Charakter haben und daher nicht verlässlich normierbar sind. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen. Die Reduzierung des vorklinischen Lehrangebots durch Verlagerung von W2-Stellen ist im Rahmen des Hochschulorganisationsermessens zulässig und überschreitet nicht die Bewertungsbefugnis der Universität. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erhalt aller bisherigen Kapazitäten; maßgeblich sind die vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Planstellen sowie deren Zuweisung durch die Hochschulorgane. Die Vergabe der zusätzlichen Studienplätze an regulär zugelassene Bewerber entspricht den Vorgaben und schließt eine Sonderverteilung an Eilverfahrensantragsteller aus. Drittmittel- und Titellehre bleiben bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt; die Kosten haben die Beschwerdeführer zu tragen.