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Beschluss

4 Nc 117/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0524.4NC117.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass zum Wintersemester 2011/12 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegebenenfalls teilhaben könnte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). 4 Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2011/12 an der Ruhr-Universität Bochum - RUB - im Studiengang Medizin - Vorklinik - zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012" vom 1. Juli 2011 (GV. NRW. S. 331) auf 297 festgesetzt worden. Diese Anzahl blieb durch die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012" vom 17. November 2011 (GV. NRW. S. 565) unverändert. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der RUB ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: 5 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/12 ist die "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 11. April 1996 (GV. NRW, S. 176), vom 31. Januar 2002 (GV. NRW S. 82) und vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). 6 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6-13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14-21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Insoweit liegen dem Gericht die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Berechnungsstichtag 15. September 2011 vor. 7 I. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6-13 KapVO ) 8 Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). 9 1. Ermittlung des Lehrangebots 10 Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8-10 KapVO) (vgl. a)). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot (Sb) resultiert (vgl. b)). 11 a) Das Bruttolehrangebot (S) ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die "Medizinischen Einrichtungen der Ruhruniversität Bochum" auf die Lehreinheiten vorklinische Medizin, klinisch-praktische Medizin und klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vom 6. Februar 2011 Kapitel 6 152 des Einzelplans 6 aus dem Haushaltsplan 2011 über die "Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität" sowie die von ihr entsprechend Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht "Medizinische Einrichtungen der RUB Kapitel 06 152, Ausstattung mit Personalstellen, wissenschaftliches Personal in der Vorklinik" (Stand: 24. Januar 2011) und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung (Stand: 21. Dezember 2011) vorgelegt (vgl. Anlage A 1). Demnach hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" folgende Stellen zugewiesen. 12 W3-Professor: 7 13 W2-Professor: 4 14 W1- Junior-Professor d. Phase I: 4 15 A 14 Akad.Oberrat a. Z.: 2 16 A 13 Akad. Rat a. Z.: 11 17 A 15 Akad. Direktor o. L.: 1 18 A 14 Akad. Oberrat o. L.: 4 19 A 13 Akad. Rat o. L.: 1 20 Wissensch. Angest. (unbefr.): 3 21 Wissensch. Angest. (befr.) 11,5 22 48,5 23 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409). 24 Die Antragsgegnerin hat die vorstehende Personalstellen-Ausstattung entsprechend der nachfolgenden Übersicht umgesetzt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrdeputatzuweisung errechnet sich daraus ein Bruttolehrangebot von 276 DS: 25 Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS 26 W3-Professor 7 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 63 27 W2-Professor 4 9 DS gemäß Abs. 1 Nr. 1 36 28 W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase 4 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 4 16 29 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 6 5 DS gemäß Abs. 1 Nr. 11 30 30 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 7 DS gemäß Abs. 1 Nr. Nr. 9 14 31 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 11 4 DS gemäß Abs. 1 Nr. 8 44 32 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet 11,5 4 DS gemäß Abs. 4 Satz 5 46 33 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet 3 8 DS gemäß Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10 24 34 Zusätzliches Lehrangebot 3 35 Summe: 48,5 276 36 Diese Umsetzung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Stellen teilweise abweichend von den jeweiligen Stellenbezeichnungen unter anderem mit befristetet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt, wobei durch das in den Arbeitsverträgen vereinbarte Lehrdeputat das vorgenannte Bruttolehrangebot tatsächlich nicht überschritten wird. Vielmehr wird durch die tatsächlichen Stellenbesetzungen das stellenplanmäßige Gesamtlehrdeputat nicht voll abgedeckt. Es verbleiben bei summarischer Prüfung 1,5 DS bis 2 DS, die nicht durch Beschäftigungsverhältnisse ausgenutzt sind (siehe unter bb) und cc)). 37 aa) Soweit von den in der Stellenübersicht (Stand 24.1.2011) ausgewiesenen vier Stellen für W 1 Juniorprofessoren in der 1. Anstellungsphase zum Berechnungsstichtag tatsächlich nur eine Stelle besetzt ist, wird in der Fußnote 1) der vorgenannten Stellenübersicht darauf hingewiesen, dass diese mit Angestellten gemäß Tarif E 13 besetzt sind. So hat die Antragsgegnerin in dem Fach Neuroanatomie die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. Q. mit einem Lehrdeputat von 4 DS beschäftigt. In dem Fach Neurophysiologie wird der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. I. mit einem Lehrdeputat von 4 DS und im Fach Systembiochemie werden mit jeweils 2 DS die wissenschaftliche Mitarbeiterin C. und der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. Q1. beschäftigt. Die Antragsgegnerin hält sich somit mit den Beschäftigungsverhältnissen auf den jeweiligen Stellen im Rahmen des Lehrdeputats eines Juniorprofessors der 1. Anstellungsphase. Die vertraglich vereinbarten 4 DS des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Q1. werden jeweils zur Hälfte aus den Stellen des Faches Systembiochemie mit der Stellenplannummer 59 (Juniorprofessor 1. Anstellungsphase) und 116 (Wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit) abgedeckt. Im Übrigen ist die wissenschaftliche Mitarbeiterin Q. ab dem 1.12.2011 Juniorprofessorin in der 1. Anstellungsphase. Die Juniorprofessorin Dr. S. befindet sich im Erziehungsurlaub. Ihr Lehrdeputat von 4 DS soll ausweislich der Stellenbesetzungsübersicht (Stand 6.10.2011) durch die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau L. C1. mit 1 DS (Beschäftigung zu 25%) und mit 3 DS durch die wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau K. I1. (Beschäftigung zu 75 %) abgedeckt werden. Mit Arbeitsvertrag vom 21.6.2011 ist mit Frau K. I1. eine 75%ige Teilzeitbeschäftigung begründet worden. Sie erbringt ausweislich des Schreibens der Abteilung für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie vom 17. Januar 2012 (Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 6.2.2012) für diese Abteilung seit dem 17.11.2011 Lehrleistungen im Umfang von 3 DS. Frau L. C1. hat nach ihrem Arbeitsvertrag vom 29.7.2011 Lehrleistungen im Umfang von 2 DS zu erbringen, da sie zu 50% beschäftigt ist. Damit wird das der Stelle zugewiesene Lehrdeputat von 4 DS tatsächlich um 1 DS überschritten. Dadurch wird allerdings nicht das Bruttolehrangebot überschritten, da Stellen teilweise nicht besetzt oder mit Stelleninhabern besetzt sind, die geringere Lehrleistungen als das der Stelle nach der Stellenbezeichnung zugewiesene Lehrdeputat erbringen. Die zusätzliche Deputatstunde wird jedoch durch die unter bb) ermittelten mindestens 3 DS an frei verfügbaren Deputatstunden abgedeckt. 38 bb) Wie im vorausgegangenen Studienjahr 2010/2011 ist die einzige Stelle eines Akademischen Direktors o. L. im Fach Neuroanatomie mit dem Akademischen Direktor Dr. G. besetzt. 39 Von den vier Stellen der Stellengruppe Akademischer Oberrat o. L. mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) sind ausweislich der Antragserwiderung vom 6. Februar 2012 drei Stellen entsprechend besetzt, und zwar im Fach Neurophysiologie mit dem Akademischen Oberrat Dr. G1. , im Fach Neuroanatomie mit der Akademischen Oberrätin Dr. Q2. -Q3. und im Fach Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie mit dem Akademischen Oberrat Dr. I2. . Unerheblich ist, dass Dr. G. vom 1.9.2008 bis zum 28.2.2012 gemäß § 85 a LBG zur Hälfte beurlaubt ist. Das von der vorgenannten Beurlaubung betroffene Lehrdeputat wurde im vorausgegangenen Studienjahr von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau L1. -T. abgedeckt. Frau L1. -T. wird in der gegenwärtigen Stellenbesetzungsübersicht nicht mit aufgeführt. Sie war mit Arbeitsvertrag vom 21.9.2012 (vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) zu 50 % befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Auf die Aufklärungsverfügung der Kammer vom 7. Mai 2012 hat die Antragsgegnerin unter dem 9. Mai 2012 mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis von Frau L1. -T. vom 1.1.2011 bis zum 29.2.2012 aus Sachmitteln und nicht aus Stellenplanmitteln finanziert worden sei. Auf telefonische Nachfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass Frau L1. -T. ohne Lehrverpflichtung beschäftigt worden und in einem Projekt tätig gewesen sei. Sie sei am 29.2.2012 ausgeschieden. Eine Urlaubsvertretung für Herrn G. habe nicht stattgefunden. Damit ist davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis von Frau L1. -T. nicht kapazitätsrelevant war, da keine Lehrverpflichtung mit ihr vereinbart war und sie nicht aus Stellenplanmitteln bezahlt wurde. 40 Die vierte Stelle aus der Stellengruppe "Akademischer Oberrat o. L. mit der Stellenplannummer 79 war bis zum 3.10.2011 vorübergehend mit dem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter S1. und ab dem 1.11.2011 mit der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin I3. besetzt. Die Stelle wird ab dem 1.11.2011 durch die wissenschaftliche Mitarbeiterin I3. nur mit 2 DS bewirtschaftet, da diese ausweislich ihres Arbeitsvertrages vom 28.10.2011 nur Teilzeit beschäftigt ist und ein Lehrdeputat von nur 2 DS zu erbringen hat. Damit besteht hier ein tatsächlich nicht abgedecktes Stellensoll von 3 DS. 41 Mit dem wissenschaftlichem Mitarbeiter S1. mit einem Stellensoll von 5 DS wurde am 20.9.2011 ein Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einem Lehrdeputat von 12 DS begründet. Das Beschäftigungsverhältnis ist vom 4.10.2011 bis 30.6.2012 befristet. Es ergibt sich dadurch allerdings keine Überschreitung des Bruttolehrangebots. 3 DS werden aus der o. a. Stelle mit der Stellenplannummer 79 abgedeckt. 9 weitere DS werden dadurch ausgeglichen, dass das Stellenplansoll durch die weiteren tatsächlichen Stellenbesetzungen nicht vollständig ausgeschöpft wird: (a) Der befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. T1. wird im Fach Neuroanatomie auf der Stelle eine Akademischen Oberrates a.Z. (Stellenplannummer 43) mit 7 DS Stellensoll geführt. Da er ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 25.3.2010 (vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ein Lehrdeputat von 4 DS zu erbringen hat, können 3 DS anderweitig angerechnet werden. (b) Die Stelle eines Universitätsprofessors mit einem Lehrdeputat von 9 DS im Fach Physiologische Chemie (Stellenplannummer 7) ist nicht besetzt, wodurch die verbleibenden 6 DS ausgeglichen werden und noch weitere 3 DS anderweitig als tatsächlich nicht abgedecktes Stellensoll verbleiben. Anstatt durch die vorstehend genannte, nicht besetzte Stelle eines Universitätsprofessors können die verbleibenden 6 DS auch anderweitig ausgeglichen werden. Der befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter O. hat ausweislich seiner Arbeitsverträge vom 9.11.2010 und 7.10.2011 ein Lehrdeputat von 2 DS zu erbringen. Er wird auf einer halben Stelle eines Akademischen Oberrates a. Z. im Fach Physiologische Chemie (Stellenplannummer 37) mit 3,5 DS geführt, so dass 1,5 DS tatsächlich nicht abgedeckt sind. Es verbleiben damit zunächst auszugleichende 4,5 DS. Schließlich ist die Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit im Fach Neuroanatomie mit einem Lehrdeputat von 4 DS (Stellenplannummer 49) nicht besetzt. Es verbleiben 0,5 DS auszugleichen. Die halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit mit der Stellenplannummer 62 im Fach Systembiochemie, die der wissenschaftliche Mitarbeiter S1. bis zum 31.1.2011 inne hatte, ist wohl nicht wieder besetzt, so dass hierfür 2 DS genutzt werden können. Damit bestehen hier tatsächlich nicht abgedeckte Stellen im Umfang von 1,5 DS. Darüber hinaus ist die halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Zeit im Fach Zellbiochemie mit der Stellenplannummer 61 nicht besetzt, so dass auch hier 2 DS genutzt werden könnten. Insgesamt könnten insgesamt 3,5 DS anderweitig genutzt werden. Nach allem besteht, abhängig davon, welche nicht ausgenutzten Deputatstunden herangezogen werden, 3 bis 3,5 DS an tatsächlicher Stellen-Unterdeckung. 42 Die einzige Stelle in der Stellengruppe Akademischer Rat o.L. im Fach Systembiochemie mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) ist mit dem nach TV-L unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter H. mit einem vertraglichen Lehrdeputat von 8 DS besetzt. Das zusätzliche Lehrdeputat von 3 DS hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Bruttolehrangebots als "zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstlicher Lehrverpflichtung" berücksichtigt. 43 cc) Die zwei Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit (A 14) mit einem Lehrdeputat von jeweils 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) sind mit nicht verbeamteten Mitarbeitern besetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass einzelne Stelleninhaber auf Dauer mehr als 7 DS erbringen. Die Stelle mit der Stellenplannummer 43 im Fach Neuroanatomie ist mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter T1. besetzt, der ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 25.3./1.4.2010 (vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) 4 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen hat. Die Stelle mit der Stellenplannummer 37 im Fach Physiologische Chemie ist hälftig geteilt (jeweils 3.5 DS) und mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern O. und Bracht besetzt. Ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 7.10.2011 hat Herr O. 2 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen. Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn C2. wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bis zum 31.12.2011 zur Hälfte aus Drittmitteln finanziert. Die Kammer sieht keine Veranlassung diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Im Arbeitsvertrag sind aufgrund der Drittmittelfinanzierung bis zum 31.12.2012 nur 2 zu erbringende Lehrveranstaltungsstunden vereinbart. Der Arbeitsvertrag gilt bis zum 31.1.2012, so dass sich für den Monat Januar 2012 die zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden auf 4 erhöhen könnten und das der Stelle zugewiesen Lehrdeputat um 0,5 DS überschritten wird. Auch diese 0.5 DS werden jedoch durch die unter bb) ermittelten mindestens 3 DS bis 3,5 DS an frei verfügbaren Deputatstunden abgedeckt, von denen 1 DS unter aa) verbraucht wurde. Demnach verbleiben bei summarischer Prüfung 1,5 DS bis 2 DS die anderweitig genutzt werden können. 44 dd) Die elf Stellen für Akademische Räte auf Zeit (A 13) mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) sind mit nicht verbeamteten Mitarbeitern besetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass einzelne Stelleninhaber auf Dauer mehr als 4 DS erbringen. Die zwei Stellen im Fach Anatomie und Molekulare Embryologie mit den Stellenplannummern 47 und 50 waren zunächst mit Dr. E. F. und dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. K1. D. besetzt. Auf die Stelle von Dr. E. F. sollte ab dem 1.12.2011 der wissenschaftliche Assistent Privatdozent Dr. D1. U. nachrücken. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV haben wissenschaftliche Assistenten 4 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen. Auf die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters K1. D. , der ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 11.8.2011 bis zum 30.11.2011 ein Lehrdeputat von 4 DS zu erbringen hatte, sind ab dem 1.12.2011 die wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. B. C3. S2. und N. L2. nachgerückt. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge vom Dr. B. C3. S2. vom 14.11.2011 und N. L2. vom 17.11.2011 haben diese jeweils eine Lehrverpflichtung von 2 DS: 45 Die Stelle mit der Stellenplannummer 49 im Fach Neuroanatomie ist nicht besetzt. 46 Die Stelle im Fach Cytologie mit der Stellenplannummer 46 war mit dem wissenschaftlichen Assistenten Privatdozent Dr. U. besetzt, der (s.o.) ab dem 1.12.2011 auf der Stelle mit der Stellenplannummer 47 (Stelle von Dr. E. F. ) im Fach Anatomie und Molekulare Embryologie geführt wird. Ab dem 1.12.2011 soll der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. C4. X. nachrücken, der ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 10.8.2011 4 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen hat. 47 Von den drei Stellen im Fach Kardiovaskuläre Physiologie ist die Stelle mit der Stellenplannummer 51 von Dr. B1. V. besetzt, der ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 7.5.2012 für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat ernannt wurde. Die Stelle mit der Stellenplannummer 64 ist mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin K2. L3. besetzt, die ausweislich ihres Arbeitsvertrages vom 5.4.2011 eine Lehrverpflichtung von 4 DS hat. Die Stelle mit der Stellenplannummer 52 ist mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. U1. W. besetzt, der ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 20.1.2009 (vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen hat. 48 Die zwei Stellen im Fach Neurophysiologie mit den Stellenplannummern 63 und 55 sind mit drei wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter O1. und C5. teilen sich mit jeweils 2 DS die Stelle mit der Stellenplannummer 63. Der Arbeitsvertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters C5. hat im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegen. Die Stelle mit der Stellenplannummer 55 ist mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin B2. besetzt. Ihr Arbeitsvertrag hat ebenfalls im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegen. 49 Die zwei Stellen im Fach Physiologische Chemie (Stellenplannummer 57 und 67) sind mit den vier wissenschaftlichen Mitarbeitern El N1. , T3. , B3. und L4. besetzt, die ausweislich ihrer Arbeitsverträge ein Lehrdeputat von jeweils 2 DS zu erbringen haben. Die Arbeitsverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter El N1. und B3. haben im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegen. Der Arbeitsvertrag von Herrn B1. T3. datiert vom 10.8.2011. Der Arbeitsvertrag von Herrn W1. L4. datiert vom 12.8.2011. 50 ee) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind im Berechnungszeitraum Dr. O2. , Dr. L5. und Dr. T3. . Bei den bereits im Verfahren 4 Nc 50/10 vorgelegten Einstellungsverträgen handelt es sich in allen drei Fällen um unbefristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von 8 DS ausgehen. Die Deputatzuweisung von 8 DS wird - wie in den Vorjahren - nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. 51 ff) Der Umfang der Regellehrverpflichtung der befristet Angestellten beurteilt sich nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverträgen die Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. 52 Aus dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO folgt, dass das Lehrangebot aus der Regellehrverpflichtung der jeweiligen Stellengruppe, also unabhängig von der jeweiligen Stellenbesetzung, ermittelt wird. Eine Abweichung vom Regellehrdeputat, insbesondere die Berücksichtigung eines höheren Lehrdeputats, kommt nur dann in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die Stellengruppe hat, und dadurch der Stelle deputatmäßig einen höherwertigen Inhalt vermittelt. 53 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 - 54 Anhaltspunkte dafür sieht die Kammer hinsichtlich der insgesamt 38 befristeten Beschäftigungsverhältnisse nicht: 55 Alle vorgelegten befristeten Arbeitsverträge gehen von einer vertraglichen Lehrverpflichtung von höchstens 4 DS aus. Da die vorgelegten, den Berechnungszeitraum betreffenden Arbeitsverträge nach dem 18. April 2007 abgeschlossen worden sind, gilt hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten § 2 WissZeitVG, wobei allerdings u.a. die Überprüfung der Einhaltung der dort genannten Höchstdauer der Befristung als Indiz für eine Legitimierung des reduzierten Lehrdeputats auch eine Berücksichtigung des jeweils ersten Vertragsschlusses erforderlich macht. Insoweit hat die Kammer auch auf die Unterlagen und Erkenntnisse aus früheren Kapazitätsverfahren zurückgegriffen. 56 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von nicht promoviertem Hochschulpersonal bis zu einer Dauer von sechs Jahren, nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Befristungsgründe nennt die Vorschrift nicht, jedoch geht die Kammer mit Blick auf die Übergangsregelung des § 6 WissZeitVG, wonach für bereits abgeschlossene Verträge - abhängig vom Abschlusszeitpunkt - auf das Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 2004 (HRG 2004) oder auf die vor dem 23. Februar 2002 (HRG 2001) geltende Fassung abzustellen ist, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund legitimiert werden muss. Unter Berücksichtigung der nach nicht promoviertem und promoviertem Personal differenzierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG folgt als sachlicher Grund für eine Befristung die Wahrnehmung der den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegenden Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 57 Vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Juni 2007, § 57 a Rdnr. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20 58 die darin besteht, u.a. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten. 59 Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rdnr. 25. 60 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen für eine deputatrelevante Befristung der Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten geben die zu beurteilenden Arbeitsverträge keinen Anlass, lehr-deputatmäßig von einer höheren Wertigkeit der jeweiligen Stellen auszugehen. 61 Bei den befristet beschäftigten wissenschaftliche Mitarbeitern, die auf entsprechenden Stellen im Stellenbesetzungsplan geführt werden, lässt sich keine höhere Wertigkeit im vorgenannten Sinne feststellen. 62 (1) Stellenplannummer 56, Anatomie und Molekulare Embryologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. D2. (Erstvertrag vom 1. September 2009 für die Zeit vom 6.12.2009 bis zum 30.9.2012) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 63 (2) Stellenplannummer 101, Anatomie und Molekulare Embryologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. Z. (Erstvertrag vom 3. Juni 2009 für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.9.2013) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 64 (3) Stellenplannummer 106, Kardiovaskuläre Physiologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. P. (Erstvertrag vom 9. September 2009) ist mit Folgevertrag vom 19./25.1.2010 für die Zeit vom 1.2.2010 bis 30.9.2012 gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (familienpolitische Komponente) befristet worden. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des promovierten Stelleninhabers das befristete Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Habilitation verlängert worden ist. 65 (4) Stellenplannummer 93, Neurophysiologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau L6. (Erstvertrag vom 2.8.2010 für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 30.4.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit Folgevertrag vom 5.4.2011 wurde das Beschäftigungsverhältnis erneut für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG befristet. 66 (5) Stellenplannummer 62, Systembiochemie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau N3. (Erstvertrag vom 14. November 2008 und Folgevertrag vom 2./11.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist ebenfalls nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) zulässig befristet. 67 (6) Stellenplannummer 62, Systembiochemie: Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn E1. (Erstvertrag vom 8. Mai 2009 und Folgevertrag vom 16.8.2010 für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.12.2010, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. Mit Vertrag vom 8.3.2011 wurde ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.4.2011 bis zum 31.12.2011 begründet. Das Beschäftigungsverhältnis hält sich damit noch im Rahmen des im Vertrag genannten § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 68 (7) Stellenplannummer 116, Systembiochemie: Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. Q1. ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet. Der Erstvertrag datiert vom 16.6.2011 und begründet ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 15.11.2011. Mit Vertrag vom 26.9.2011 ist das Beschäftigungsverhältnis im Anschluss daran bis zum 31.12.2012 verlängert und ebenfalls nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristet worden. Die Gesamtbefristung hält sich damit im Rahmen der vorgenannten Norm. 69 (8) Stellenplannummer 14/93, Systembiochemie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau N4. (Erstvertrag vom 11.11.2009 für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 und Folgevertrag vom 22.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011) ist zulässig befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 70 (9) Stellenplannummer 61, Zellbiochemie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau H1. (Erstvertrag vom 2.11.2009 für die Zeit vom 15.12.2009 bis zum 31.5.2010 und Folgevertrag vom 12.4.2010 für die Zeit vom 1.6.2010 bis zum 31.5.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Das Beschäftigungsverhältnis ist mit Vertrag vom 7.4.2011 erneut vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 begründet worden und hält sich damit im Rahmen des im Vertrag genannten § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitG. 71 (10) Stellenplannummer 98, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Wie bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 festgestellt, war das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. Held (50%) ursprünglich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet und ist gegenwärtig gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 3 WissZeitG (Elternzeit) verlängert worden. 72 (11) Stellenplannummer 98, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Das Beschäftigungsverhältnis von Frau G2. (Erstvertrag vom 31.3./1.4. 2010 für die Zeit vom 1.5.2010 bis 30.4.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit Vertrag vom 12.4.2011 wurde ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 30.04.2013 begründet und wiederum nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG befristet. Die Befristung hält sich damit im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitG. 73 (12) Stellenplannummer 92, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T4. (Erstvertrag vom 9. Februar 2004) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 10. September 2009 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. Satz 3 bestimmt, dass sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind verlängert (familienpolitische Komponente). Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall der nicht promovierten Frau T4. das befristete Beschäftigungsverhältnis über 6 Jahre hinaus unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Promotion verlängert worden ist. Frau T4. ist nunmehr promoviert. Mit Vertrag vom 8.8.2011 ist mit Frau Dr. T4. ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristetes Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 15.10.2011 bis zum 14.10.2014 begründet worden. 74 (13) Stellenplannummer 92, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Wie bereits im Verfahren 4 NC 60/10 festgestellt, ist das Beschäftigungsverhältnis der Frau L7. (Erstvertrag vom 25. März 2008) befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Insoweit liegt aus dem Kapazitätsverfahren 2008/09 die Versicherung von Frau Prof. Dr. I4.-----ring vor, wonach Frau L7. die Möglichkeit zur weiteren Qualifizierung (Promotion) hat. Ausweislich der Stellenbesetzungsübersicht besteht nunmehr ein befristete Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.3.2014. Damit dürfte die Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig ausgeschöpft werden. 75 (14) Stellenplannummer 103, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Wie ebenfalls bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 festgestellt, ist das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. Q4. (Erstvertrag vom 5. Juni 2004) seit dem 1. August 2009 in der Verlängerungsphase gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 3 WissZeitVG (Elternzeit) und wird ab dem 19. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2012 befristet fortgesetzt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 76 (15) Stellenplannummer 105, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn N5. (Erstvertrag vom 24. Juli 2009) gemäß Folgevertrag vom 21.7.2010 mit Befristung vom 1.9.2010 bis zum 31.8.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10, ist zunächst durch Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2010 nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet worden. Das Beschäftigungsverhältnis ist mit Vertrag vom 13.4.2011 sodann für die Zeit vom 1.9.2011 bis zum 13.1.2013 begründet und nach § 2 Abs. 1 S. 1 WisZeitVG befristet worden. Die Befristung hält sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 77 (16) Stellenplannummer 105, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau C1. wurde erstmals mit Vertrag vom 29.7.2011 für die Zeit vom 1.9.2011 bis zum 29.6.2012 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 78 (17) Stellenplannummer 107 und 111, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. N6. (Erstvertrag wohl vom 12. November 2008) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. Das Beschäftigungsverhältnis ist mit Arbeitsvertrag vom 9.3.2011 erneut für die Zeit vom 1.4.2011 bis zum 31.3.2013 begründet worden. Die Befristung hält sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG. 79 (18) Stellenplannummer 109, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie: Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T5. (Erstvertrag vom 13.8. 2010) ist für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 28.2.2011 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Der Arbeitsvertrag hat im Verfahren 4 NC 60/10 vorgelegen. Im anhängigen Verfahren ist ein Arbeitsvertrag vom 26.7.2011 für die Zeit vom 1.9.2011 bis zum 31.3.2012 vorgelegt worden. Die Gesamtbefristung hält sich, selbst wenn man von einer durchgehenden Beschäftigung ausgeht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 80 Bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht auf entsprechenden Stellen im Stellenbesetzungsplan geführt werden, lässt sich ebenfalls keine höhere deputatmäßige Wertigkeit der Stellen feststellen. 81 (19) Stellenplannummer 48, Juniorprofessor W 1, Neuroanatomie: Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. Q. datiert vom 20. November 2007 und ist befristet bis zum 30. September 2012. Die wissenschaftliche Angestellte hat im Kapazitätsverfahren 2008/09 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit zur Habilitation eingeräumt werde, so dass weder hinsichtlich der Dauer der Befristung noch hinsichtlich der Sachlichkeit des Befristungsgrundes Zweifel am Umfang ihrer Lehrverpflichtung von 4 DS bestehen. Frau Dr. Q. ist ab dem 1.12.2011 Juniorprofessorin in der 1. Anstellungsphase mit einem Lehrdeputat von 4 DS. Insgesamt wurde das der Stelle zugewiesene Lehrdeputat von 4 DS nicht überschritten. 82 (20) Stellenplannummer 43, Akademischer Oberrat auf Zeit, Neuroanatomie 83 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. T1. (Erstvertrag vom 25.3./1.4.2010 für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 31.3.2012, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. 84 (21) Stellenplannummer 21, Universitätsprofessor C3/W2, Cytologie, ab 1.12.2011 Stellenplannummer 46, Akademischer Rat auf Zeit Auf der Stelle wurde bis zum 30.11.2011 der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. C4. X. geführt. Der Erstvertrag datiert vom 7.9.2010 und war für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.11.2010 nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet. Das Beschäftigungsverhältnis diente mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. Mit Arbeitsvertag vom 2.11.2010 wurde ein weiteres Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.12.2010 bis zum 30.11.2011 begründet. Die Arbeitsverträge haben im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegen. Mit Arbeitsvertrag vom 10.8.2011 wurde erneut ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.3.2012 begründet. Die Befristungen halten sich im Rahmen des im vorstehenden Arbeitsvertrag genannten § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG. 85 (22) Stellenplannummer 64, Akademischer Rat auf Zeit, Kardiovaskuläre Physiologie, 4 DS 86 Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau L3. wurde erstmals mit Vertrag vom 5.4.2011 für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 30.6.2012 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 87 (23) Stellenplannummer 52, Akademischer Rat auf Zeit, Kardiovaskuläre Physiologie, 4 DS 88 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. W. wurde erstmals mit Arbeitsvertrag vom 20.1.2009 für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2012 begründet und ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) zulässig befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. Der Arbeitsvertrag hat im Verfahren 4 Nc 60/10 vorgelegen. 89 (24) Stellenplannummer 54, Juniorprofessor W 1, Neurophysiologie Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I. (Erstvertrag vom 23. Juni 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. Mit Vertrag vom 14.6.2011 ist ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2014 begründet worden. Das Beschäftigungsverhältnis hält sich im Rahmen des im Vertrag genannten § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 90 (25) Stellenplannummer 63, Akademischer Rat auf Zeit, Neurophysiologie Das Beschäftigungsverhältnis von Frau O1. (Erstvertrag vom 21.9.2010 für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.5.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit Folgeverträgen vom 13.4.2011 und 29.8.2011 wurde das Beschäftigungsverhältnis insgesamt für die Zeit vom 1.6.2011 bis zum 31.5.2012 verlängert. Die Befristungen halten sich im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 91 (26) Stellenplannummer 63, Akademischer Rat auf Zeit, Neurophysiologie 92 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn C5. (Erstvertrag vom 22.9.2010 für die Zeit vom 1.10.2010 bis zum 31.3.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit Vertrag vom 5.8.2011 ist ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.5.2012 begründet worden. Der zeitliche Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG wird nicht überschritten, selbst wenn man von einer durchgehenden Beschäftigung ausgeht. . 93 (27) Stellenplannummer 55, Akademischer Rat auf Zeit, Neurophysiologie 94 Das Beschäftigungsverhältnis von Frau B2. (Erstvertrag vom 17.11./21.12.2009 für die Zeit vom 4.1.2010 bis zum 31.12.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist zulässig befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 95 (28) Stellenplannummer 37, Akademischer Oberrat auf Zeit, Physiologische Chemie 96 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn O. ist erstmals mit Vertrag vom 6.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 begründet und nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet worden. Mit Folgevertrag vom 7.10.2011 ist das Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 verlängert und ebenfalls nach der vorstehenden Norm befristet worden. Die Befristung hält sich insgesamt im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG. 97 (29) Stellenplannummer 37, Akademischer Oberrat auf Zeit, Physiologische Chemie Das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn C2. wurde erstmals mit Vertrag vom 3.8.2011 für die Zeit vom 1.9.2011 bis zum 31.1.2012 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 98 (30) Stellenplannummer 57, Akademischer Rat auf Zeit, Physiologische Chemie 99 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn El N1. (Erstvertrag vom 15.3.2010 für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 31.12.2010 und Folgevertrag vom 3./11.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist zulässig befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 100 (31) Stellenplannummer 57, Akademischer Rat auf Zeit, Physiologische Chemie 101 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn T2. (Erstvertrag vom 21./23.7.2010 für die Zeit vom 1.8.2010 bis zum 31.12.2010, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit Vertrag vom 10.8.2011 ist ein Beschäftigungsverhältnis vom 1.9.2011 bis zum 31.12.2011 begründet und nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG befristet worden. Der zeitliche Rahmen der Befristungen kann nicht beanstandet werden, selbst wenn man von einer durchgehenden Beschäftigung ausgeht. 102 (32) Stellenplannummer 67, Akademischer Rat auf Zeit, Physiologische Chemie 103 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn B3. (Erstvertrag vom 5.2.2010 für die Zeit vom 1.6.2010 bis 31.12.2010 und Folgevertrag vom 5./25.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist zulässig befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 104 (33) Stellenplannummer 67, Akademischer Rat auf Zeit, Physiologische Chemie 105 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn L4. (Erstvertrag vom 11.3.2010 für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 15.9.2010 und Folgevertrag vom 11.8.2010 für die Zeit vom 16.9.2010 bis zum 15.9.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet worden. Mit Arbeitsvertrag vom 12.8.2011 ist ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 16.9.2011 bis zum 31.12.2012 begründet und nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG befristet worden. Die Befristungen halten sich im Rahmen der vorgenannten Norm. 106 (34) Stellenplannummer 79, Akademischer Oberrat auf Lebenszeit, Physiologische Chemie 107 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn S1. (Erstvertrag vom 17. November 2008 und Folgevertrag vom 2./11.6.2010 für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet worden. Mit Vertrag vom 17.1.2011 wurde ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vom 1.2.2011 bis zum 31.12.2011 begründet und nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet und gleichzeitig der Folgevertrag vom 2./11.6.2010 zum 31.1.2011 beendet. Die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG mit dem nunmehr promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nicht beanstandet werden. Mit Vertrag vom 20.9.2011 wurde unter Beendigung des vorstehend genannten Arbeitsverhältnisses zum 3.10.2011 mit Dr. S1. ein Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom 4.10.2011 bis zum 30.6.2012 begründet und ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristet. Die Befristungen der Arbeitsverträge vom 17.1.2011 und 20.9.2011 halten sich damit insgesamt im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG. Angesichts des kurzen Zeitraums der Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben bestehen derzeit keine Bedenken an der Möglichkeit einer weiteren Qualifizierung. 108 (35) Stellenplannummer 79, Akademischer Oberrat auf Lebenszeit, Physiologische Chemie 109 Mit Frau I3. ist erstmals für die Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2011 ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Die Lehrverpflichtung beträgt 2 Lehrveranstaltungsstunden. Der Vertrag enthält keinen Hinweis auf § 2 WissZeitVG. Frau I3. ist wohl noch außerhalb der Lehreinheit bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Im Stellenbesetzungsplan befindet sich die Bemerkung "(Dezernat 3)". Die erstmalige Befristung kann zur Zeit nicht beanstandet werden. 110 (36) Stellenplannummer 59, Juniorprofessor (I.), Systembiochemie Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau C. wurde erstmals mit Vertrag vom 22.11.2010 für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 111 (37) Stellenplannummer 56, Juniorprofessor Phase 1, Medizinische Physiologie und Medizinische Soziologie 112 Das Beschäftigungsverhältnis mit Frau I1. wurde erstmals mit Vertrag vom 21.6.2011 für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 29.6.2012 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 113 (38) Stellenplannummer 50, Akademischer Rat auf Zeit, , Anatomie und Molekulare Embryologie 114 Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn L2. wurde erstmals mit Vertrag vom 17.11.2011 für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 31.3.2012 begründet und zulässig nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. 115 gg) Die im Studienjahr 2010/11 tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter S3. , S4. , Z1. und Q5. sind nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 vor Beginn des Studienjahres 2011/12 ausgeschieden. Soweit die im vergangenen Berechnungszeitraum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die nicht mehr im gegenwärtigen Stellenbesetzungsplan aufgeführt werden und nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind, hat dies im laufenden Studienjahr 2011/12 kapazitätsmäßig keine Auswirkungen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen L8. und T7. wurden vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2012 über einen Lehrauftrag beschäftigt, was gemäß § 10 KapVO für das laufende Studienjahr nicht relevant ist. Wie bereits dargelegt geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin L1. -T. nicht kapazitätserhöhend ohne Lehrverpflichtung beschäftigt und in einem Projekt tätig war. (siehe oben bb)). 116 Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 wurde das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I5. bis zum 31.12.2011 aus Mitteln eines Sonderforschungsbereiches finanziert. Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I5. (Erstvertrag vom 18. Juni 2010 für die Zeit vom 1.7.201030.6.2011, vorgelegt im Verfahren 4 Nc 60/10) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Mit weiterem Vertrag vom 14.6.2011 wurde ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis (50%) für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 begründet und wiederum nach § 2 Abs.1 S. 1 WissZeitVG befristet. Mit Änderungsvertrag vom 13.10.2011 wurde für die Zeit vom 1.1.2012 bis 30.4.2012 eine Lehrverpflichtung von 2 DS vereinbart, wobei es bei der Befristung bis zum 30.6.2012 verblieb. Angesichts des Umstandes, dass die Lehrverpflichtung nur ein Drittel des Studienjahres betrifft, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich schon nicht um eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO handelte. 117 b) Das Lehrangebot von 276 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin geht bei ihrer Kapazitätsberechnung von 6 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 aus. Dabei handelte es sich um den "Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie I", der von Frau D3. U2. und Frau K3. L9. im Umfang von jeweils 3 SWS im Wintersemester 2010/2011 gehalten wurde. Im Sommersemester 2010 wurden keine Lehraufträge vergeben. Der Anrechnungsfaktor der Lehrveranstaltungen ist von der Antragsgegnerin zutreffend mit 0,5 angenommen worden, so dass letztlich 3 DS bzw. semesterdurchschnittlich 1,5 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 277,5 DS. 118 c) Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern, die sich ohne Besoldung am Lehrangebot der Vorklinik beteiligen (etwa die Professoren I6. , N7. und von E2.-ring ), findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das seine entsprechende Auffassung u. a. mit Beschluss vom 20. November 2009 wie folgt begründet hat: 119 "Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. 120 Hierzu Detmer, in: Leuze/Bender, WissHG NW, 1998, § 54 Rn. 19 Universitätsgesetz NRW; zur Verpflichtung von unentgeltlicher Titellehre nach den Vorschriften der Berliner Hochschulgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 -, BVerwGE 96, 136. 121 Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Die Titellehre stellt kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt, folgt auch aus der vom Senat für geboten erachteten entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO. 122 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris. 123 Von § 10 Satz 3 KapVO sind unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. 124 Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2005 - 6 D 10132/05 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O. 125 Die Auslegung des § 10 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, denn es gebietet nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es stellt dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Es könnte die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. 126 Hierzu näher BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360, 364 f. 127 Ob die Beteiligung der von den Antragstellern angeführten Personen als Ersatz für das aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und bereits deshalb nicht als kapazitätserhöhend eingebracht betrachtet werden kann, lässt der Senat offen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die angeführten Lehrkräfte sich überhaupt an der Pflichtlehre i. S. v. § 13 Abs. 1 KapVO beteiligen. 128 d) Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots durch so genannte Drittmittelbedienstete findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht statt. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das seine entsprechende Auffassung mit Beschluss vom 20. November 2009 noch einmal bestätigt hat. 129 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. November 2009 - 13 C 362/09 - 13 C 388/09 - 130 e) Bei summarischer Prüfung ist auch eine Erhöhung des Lehrangebots durch Bedienstete, die - wie etwa die Bediensteten D4. , X1. und C6. - aus Mitteln der Studienbeiträge eingestellt worden sind, nicht vorzunehmen. Die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz -StBAG NRW) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt. 131 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 13 C 277/10 - 132 Die Abgabe stellt eine sog. Vorzugslast dar; sie wird als Gegenleistung für das Studium , d.h. für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität gezahlt. 133 BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 -6 C 16/08-. 134 Eine Verwendung der Gelder zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter des Studienbeitrags nicht vereinbar, weil sie nicht den bereits immatrikulierten Studentinnen und Studenten zugute kommt. 135 f) Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot (277,5 DS) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. 136 Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq). 137 E = CAq x Aq/2 138 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50 ) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): 139 CAq = v x f 140 g 141 Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. 142 Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen aufgrund eines "Kooperationsvertrages zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund" vom 23. Dezember 2004. 143 aa) Die Kammer geht - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - davon aus, dass der Abschluss eines Kooperationsvertrages trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und verweist insoweit u.a. auf den 144 Beschluss des OVG NRW vom 10. August 2004 - 13 C 600/04 u.a. -. 145 bb) Soweit als Gegenstand des Kooperationsvertrages vom 23. Dezember 2004 das Studium der "Theoretischen Medizin" als Nebenfachstudium und Bestandteil der Studiengänge Informatik und Statistik bezeichnet wird, hat sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben, als diese Studiengänge nunmehr von der Technischen Hochschule Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. Auf diese Änderung geht der Kooperationsvertrag zwar nicht ein, gleichwohl ist die Kooperationsvereinbarung materiell auch bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: 146 Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 17. November 2010 (PO) i. V. m. deren Anlage B Nr. 7 ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums. Gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. d) PO setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen, und zwar in den Modulen Anatomie I und II jeweils 4 ECTS und in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II jeweils 3 ECTS. Welche Studienleistungen zur Erreichung der Leistungspunkte zu erbringen sind, ist dem Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge zu entnehmen: In allen sechs Fächern sind Vorlesungen im Umfang von 2 SWS zu absolvieren. Entsprechend hatte die Lehreinheit Vorklinik bis zum Vordiplom des Studienganges Theoretische Medizin nach der Anlage 1 zum Kooperationsvertrag 12 SWS Vorlesungen anzubieten, so dass sich materiell die Dienstleistung zugunsten der Technischen Hochschule Dortmund grundsätzlich nicht geändert hat. 147 cc) Den für diese Lehrveranstaltungen in § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages festgesetzten Curricularanteil der Vorklinik von 0,13 DS haben die Vertragsparteien ursprünglich ermittelt, indem sie für jede Vorlesungsveranstaltung eine Betreuungsrelation von g = 90 zugrunde gelegt haben (CAq = 12 (v) x 1 (f) : 90 (g) = 0,1333, gerundet: 0,13). Nachdem die Kammer das mit Blick auf die Betreuungsrelation für Vorlesungen nach dem ehemaligen ZVS-Beispielstudienplan von g = 180 beanstandet hat, legt die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung nunmehr diese Betreuungsrelation zugrunde und geht von einem Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik von (gerundet) 0,07 aus. 148 Allerdings lässt sich dem im Intranet der Technischen Universität Dortmund veröffentlichten Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge entnehmen, dass jeweils Modulbeauftragter für das Modul Anatomie I Prof. Dr. I6. , für das Modul Anatomie II Prof. Dr. G. , für die Module Physiologie I und Physiologie II PD Dr. I7. und die Module Biochemie I und Biochemie II Prof. Dr. X2. ist. Nach der vorgelegten Stellenübersicht gehören diese mit Ausnahme von Prof. Dr. G. nicht der Lehreinheit Vorklinik an. 149 Auch nach dem von der Antragsgegnerin als Anlage 4 zur Antragserwiderung vorgelegten Vorlesungsverzeichnis werden die Vorlesungen Physiologie I und II von PD Dr. I7. gehalten. Nach dem Personalverzeichnis der Antragsgegnerin ist PD Dr. I7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, Professur für Medizintechnik zugeordnet. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 erbringt er ebenfalls Lehrleistungen zu Aufrechterhaltung seiner vedia legendi. Damit wird die Lehreinheit vorklinische Medizin nicht mit Lehrleistungen für die Vorlesung Phsiologie I und II belastet. 150 Hinsichtlich der Vorlesungen Biochemie I und II und Anatomie I und II weichen die von der Antragsgegnerin angegebenen Dozenten von den unter dem 22.3.2011 recherchierten Dozenten ab. 151 Die Vorlesung Biochemie I wird nach den Angaben der Antragsgegnerin von den Dozenten Prof. Dr. X2. und H2. gehalten. Beide lassen sich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnen. In der Fassung des Vorlesungsverzeichnisses vom 22.3.2012 werden als Dozenten D5. T8. (ausgeschieden) und wiederum Prof. Dr. X2. benannt. Der Dozenten D5. T8. lässt sich ebenfalls nicht der Lehreinheit zuordnen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 wurde Dr. D5. T8. zuletzt im Wintersemester 2010/2011 ein unbesoldeter Lehrauftrag erteilt. Für Dr. H2. wurde zuletzt im Wintersemester 2008/09 ein besoldeter Lehrauftrag erteilt. Die vorgenannten Dozenten waren damit vor dem Beginn des Wintersemesters 2011/12 ausgeschieden. Nach der bereits im Verfahren 4 Nc 60/10 eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2011 erbringt Prof. Dr. X2. Pflichtlehrleistungen zur Aufrechterhaltung seiner venia legendi. Für die Vorlesung Biochemie I erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin damit keine Lehrleistung. 152 Für die Vorlesung Biochemie II wird im Vorlesungsverzeichnis in der Fassung vom 22.3.2012 neben Prof. Dr. X2. als Dozent Prof. Dr. T9. genannt. Letzterer kann ebenfalls nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden. Prof. Dr. T9. ist ausweislich des Personalverzeichnisses der Antragsgegnerin Universitätsprofessor und ist externen Kliniken und Einrichtungen und zwar dem " Leibnitz - Institut für Analytische Wissenschaften - ISAS - e.V. zugeordnet. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bestätigt, dass Prof. Dr. T9. nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehört. Damit wird die Lehreinheit Vorklinische Medizin auch für die Vorlesung Biochemie II nicht mit Lehrleistungen belastet. 153 Nach den Angaben der Antragsgegnerin wird die Vorlesung Anatomie I von den Dozenten Prof. Dr. I6. , Prof, Dr. Hegelmaier und PD Dr. U. abgehalten. Nach dem Vorlesungsverzeichnis in der Fassung vom 22.3.2012 wird anstatt PD Dr. U. als Dozent Dr. T1. genannt. Dr. T1. und PD Dr. U. gehören der Lehreinheit Vorklinische Medizin an. Prof. Dr. I6. und Prof. Dr. I8. lassen sich nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuordnen. Nach der Recherche im Personalverzeichnis auf der Internetseite der Antragsgegnerin ist Prof. Dr. med. I8. außerplanmäßiger Professor und gehört dem Kreiskrankenhaus T10. an. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bestätigt, dass die außerplanmäßigen Professoren Dr. I8. und Dr. I6. Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung der venia legindi erbringen. Damit wird die Vorlesung Anatomie I nur zu einem Drittel durch Lehrleistungen der Lehreinheit vorklinische Medizin abgedeckt, so dass anstatt 2 DS nur 0,66 DS als Export in Abzug gebracht werden können. 154 Nach den Angaben der Antragsgegnerin wird die Vorlesung Anatomie II neben Prof. Dr. G. auch von Dr. T1. und O. C6. (ausgeschieden) gehalten, wobei letzterer wiederum nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden kann. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist Dr. C6. als Lehrkraft für besondere Aufgaben aber bereits am 31.5.2011 und damit vor Beginn des Studienjahrs 2011/2012 ausgeschieden, so dass davon ausgegangen wird, dass die Vorlesung Anatomie II ausschließlich von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin abgedeckt wird. Für die Vorlesung Anatomie II können 2 DS als Export in Abzug gebracht werden.. 155 Nach allem können die Lehrleistungen zugunsten der Vorlesungen Physiologie I und II und Biochemie I und II nicht als Export berücksichtigt werden, da die lehrenden Dozenten entweder nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin angehören oder Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung der venia legendi erbringen, wodurch die Lehreinheit nicht mit einem Export an eigenen Lehrleistungen belastet wird. Die Vorlesung Anatomie II wird vollständig durch Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin abgedeckt, so das 2 DS als Export berücksichtigungsfähig sind. An der Vorlesung Anatomie I ist zumindest ein Dozent der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt, so dass ein Drittel der Lehrleistung von 2 DS, mithin 0,66 DS angerechnet werden können. Insgesamt können 2,66 DS für den Export berücksichtigt werden. 156 Der berücksichtigungsfähige Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik beträgt somit gerundet lediglich 0,01. 157 CAq = 2,66 (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,01 158 dd) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang "anzusetzen", wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. 159 vgl. Bahro/Berlin a.a.O., § 11 Rdn. 3 m.w.N. 160 Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 1 Abs. 2 letzter Satz PO), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, 161 vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 193, 162 mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der "Studienanfängerzahlen" im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 5 Abs. 3 PO grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen "Schwund" bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als nicht zu beanstanden an, dass die Antragsgegnerin zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die Technische Hochschule Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im ersten Fachsemester im Studienfach "Theoretische Medizin" eingeschrieben waren. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 6. Februar 2012 mitgeteilt, dass sie 11 Studienanfänger im Sommersemester 2011 und 18 Studienanfänger im Wintersemester 2010/11 ermittelt habe. Davon ausgehend hätte die Antragsgegnerin ihrer Berechnung Aq/2 = 7,25 zugrunde legen müssen ((18 +11) : 2= 14,5 und 14,5 : 2 = 7,25), Sie ist in ihrer Berechnung jedoch von Aq/2 = 9 ausgegangen. Der berücksichtigungsfähige Dienstleistungsexport beträgt somit 163 E = 0,01 x 14,5 = 0,0725 DS 164 2 165 Grundsätzliche Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, 166 BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 -, NVwZ 1985, 573; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, 167 so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. 168 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 - DVBl. 1992, 145 f. = NVwZ 1992, 361 f.-; Hess. VGH, a.a.O. 169 Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. 170 vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1990 - 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526 (529); Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.; Becker, NVwZ 1989, 315 (320) und Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung. 171 Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. 172 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, § 11 KapVO Rdnr. 2. 173 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW 174 vgl. OVG NRW vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - , 175 ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. 176 Soweit die Kammer seit dem Berechnungszeitraum 1997/98 in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die innerhalb der Studiengänge Informatik und Statistik bestehende Ausbildungsnachfrage für das Nebenfach "Theoretische Medizin" nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport - sei es der RUB oder der Universität Duisburg-Essen - zu befriedigen ist, gilt das auch für das Nebenfach "Theoretische Medizin" im Rahmen des Bachelor-Studiengangs Informatik. Auch hier gilt, dass die Vergabe von Lehraufträgen durch die Technische Hochschule Dortmund zwar grundsätzlich in Betracht kommt, dass diese Möglichkeit jedoch deshalb nicht sachgerecht wäre, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. 177 Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: 178 Bruttolehrangebot 276,00 DS 179 Lehrauftragsstunden + 1,50 DS 180 Dienstleistungen - 0,07 DS 181 276,80 DS 182 2. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) 183 Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist somit die Summe der für die Ausbildung eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation, wobei diese Berechnung nach der Formel 184 SWS x f : g 185 allerdings in die Festsetzung eines einheitlichen Wertes eingeht. 186 a) Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Ziffer 4 a) der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 2,42. Auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den "Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität" vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern "Gruppengröße" und "Anrechnungsfaktor" wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: 187 Veranst.: 188 SWS 189 g 190 f 191 CAq 192 Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 193 Übung 1 60 1,0 0,0167 194 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 195 Seminar 18 20 1,0 0,9000 196 Summe: 104 2,4167 197 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 198 b) Die Berücksichtigung dieses erhöhten und somit kapazitätsmindernden Curricularnormwertes ist gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin die Vorgaben der Approbationsordnung in der "Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum" (StO) vom 2. September 2008 umgesetzt hat. Die vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zutreffend eingesetzten Parameter den Curricularnormwert 2,4194, gerundet 2,42. 199 aa) Soweit von einigen Antragstellerinnen/Antragstellern allgemein gerügt wird, die der Quantifizierung zugrunde gelegte Gruppengröße (Betreuungsrelation) "180" für Vorlesungen widerspreche der Hochschulwirklichkeit, weil die durchschnittliche Teilnehmerzahl an Vorlesungen erheblich höher sei, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der erwähnten Stellungnahme der ZVS vom 9. September 2002, die auch das OVG NRW seiner Rechtsprechung zugrunde legt, 200 vgl. Beschlüsse vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 - und 17. August 2004 - 13 C 815/04 u.a. -. 201 bb) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen, so dass gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden sind. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Die Antragsgegnerin hat sich bei der vorgenannten Aufteilung der Curricularnormwertes im Wesentlichen daran orientiert, zu welchen Anteilen der Lehraufwand für einzelne Lehrveranstaltungen von Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder Dozenten anderer Lehreinheiten abgedeckt wird und hierfür im Berechnungszeitraum möglicherweise zur Verfügung stehendes Personal in der Quantifizierung des Curricularnormwertes (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 6. Februar 2012) bei den einzelnen Lehrveranstaltungen aufgelistet. Bei summarischer Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im laufenden Studienjahr mit dem tatsächlich vorhandenen Personal in erheblicher Weise, mit Ausnahme der Vorlesung Biologie (siehe unten (5)), von den angestrebten Anteilen am Lehraufwand abgewichen worden wäre. 202 Die Antragsgegnerin geht in ihrer Kapazitätsberechnung von einen Curriculareigenanteil von 1,92 aus. Dieser Curricularanteil liegt für das Studienjahr 2010/11 unter Berücksichtigung der mit den Berechnungsunterlagen vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts bei summarischer Prüfung sogar bei 1,93: 203 (1) Anatomie: 204 (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie I: 0,1000 205 (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie II: 0,1000 206 (3 SWS) Kursus der mikroskopischen Anatomie: 0,1000 207 (1 SWS) Seminar Anatomie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 208 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug I: 0,0250 209 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug II: : 0,0250 210 (1 SWS) Kursusbegl. Seminar mikroskop. Anatomie mit klin. Bezug: 0,0500 211 (0,5 SWS) Seminar Anatomie II (Neuroanatomie, prakt. Teil) einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 212 (0,5 SWS) Seminar Anatomie II (Neuroanatomie, theoret. Teil) einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 213 (4 SWS) Vorlesung Anatomie I: 0,0222 214 (3 SWS) Vorlesung Anatomie II: 0,0167 215 (2 SWS) Vorlesung Anatomie III: 0,0111 216 (1 SWS) Vorlesung Anatomie IV: 0,0056 217 (1 SWS) Vorlesung Anatomie V: 0,0056 218 0,5612 219 ====== 220 Der Curricularanteil des Fachs Anatomie beträgt gerundet 0,56. 221 (2) Physiologie: 222 (3,5 SWS) Praktikum der Physiologie I: 0,1167 223 (3,5 SWS) Praktikum der Physiologie II: 0,1167 224 (1 SWS) Seminar Physiologie I einschl. integriertem Seminar mit 0,0500 225 Einbeziehung klin. Fächer: 226 (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug I: 0,0250 227 (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug II: 0,0250 228 (1 SWS) Seminar Physiologie II einschl. integriertem Seminar mit 0,0500 229 Einbeziehung klin. Fächer 230 (5 SWS) Vorlesung Physiologie I: 0,0278 231 (5 SWS) Vorlesung Physiologie II: 0,0278 232 0,4390 233 ===== 234 Der Curricularanteil des Fachs Physiologie beträgt gerundet 0,44. 235 (3) Biochemie/Molekularbiologie: 236 (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie I 0,1167 237 (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie II 0,1167 238 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I 0,0250 239 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II 0,0250 240 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 241 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 242 (5 SWS) Vorlesung Biochemie I: 0,0278 243 (5 SWS) Vorlesung Biochemie II: 0,0278 244 0,4390 245 Der Curricularanteil des Fachs Biochemie/Molekularbiologie beträgt gerundet 0,44. 246 (4) Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie: 247 (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0667 248 (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0667 249 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 250 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 251 (0,5 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie III einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 252 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0056 253 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0056 254 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie III: 0,0056 255 0,2752 256 Der Curricularanteil des Fachs Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie beträgt gerundet 0,28. 257 (5) Biologie 258 Das Praktikum der Biologie für Mediziner mit dem Curricularanteil von insgesamt 0,1333 und die Vorlesung Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0167 hat die Antragsgegnerin der Lehreinheit Vorklinische Medizin - wie im Berechnungszeitraum 2010/11 - mit 0,1000 bzw. 0,0125 zugeordnet. Beide Veranstaltungen werden gemäß der Quantifizierung zu gleichen Teilen von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie und Humangenetik erbracht, wobei Humangenetik der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin angehört mit der Folge, dass lediglich eine 75%-ige Lehrbeteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen ist. Das ergibt für das Praktikum der Biologie den aufgerundeten Anteil von 0,1000 und für die Vorlesung Biologie grundsätzlich den von der Antragsgegnerin abgerundeten Anteil von 0,0125. 259 Der Curricularanteil der Vorlesung Biologie ist indes zu korrigieren. Die im Bereich Physiologische Chemie für die Vorlesung Biologie aufgeführten Dozenten Prof. Dr. N8. und Herr M. gehören nach Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 23. Februar 2011 im Verfahren 4 Nc 60/10 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an. Die Kammer rechnet daher den auf die Physiologische Chemie entfallenden Curricularanteil von gerundet 0,0042 (0,0167 : 4 = 0,00417) heraus, da die Lehreinheit Vorklinische Medizin durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird (0,0125 - 0,0042 = 0,0083). 260 Praktikum der Biologie: 0,1000 261 Vorlesung Biologie: 0,0083 262 0,1083 263 Der Curricularanteil des Fachs Biologie beträgt gerundet 0,11. 264 (6) Einführung in die Klinische Medizin 265 Einführung in die Klinische Medizin umfasst die Lehrveranstaltungen "Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin" mit einem Curricularanteil von 0,0333 und "Praktikumbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin mit Einbeziehung klinischer Fächer" mit einem Curricularanteil von 0,1500. Gemäß der Studiengangquantifizierung wird das Praktikum zu 49% von der Vorklinik und das Seminar zu 58 % von der Vorklinik abgedeckt, wobei sich diese Prozentränge ersichtlich an dem Verhältnis der beteiligten Dozenten orientieren, was im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden ist. Dadurch ergeben sich folgende Curricularanteile: 266 Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin: 0,0163 267 Praktikumbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0870 268 0,1033 269 Der Curricularanteil der "Einführung in die Klinische Medizin" beträgt insgesamt 0,10. 270 Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beträgt somit 271 Anatomie: 0,56 272 Physiologie: 0,44 273 Biochemie/Molekularbiologie: 0,44 274 Medizinische Psychologie: 0,28 275 Biologie: 0,11 276 Einführung in die klinische Medizin: 277 0,10 278 Summe: 1,93 279 Da die Antragsgegnerin jedoch den für die Antragsteller günstigeren Curriculareigenanteil von 1,92 zugrundelegt, wird im Folgenden ebenfalls von diesem Eigenanteil ausgegangen. 280 3. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität 281 Ausgehend von einem Lehrangebot von 276,80 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,92 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 282 276,8 x 2 283 = 288,333 gerundet 288 Studienplätzen. 284 1,92 285 II. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) 286 Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,97 errechnet, der bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen semesterlichen Erfolgsquote für das Wintersemester 2007/08 bis zum Wintersemester 2009/10 nicht zu beanstanden ist. 287 Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich ein Studienplatzangebot von 288 288 289 = 296,907 gerundet also 297 Studienplätzen. 290 0,97 291 Eine weitere Erhöhung der Studienplatzzahl findet nicht statt. Zwar nimmt die Ruhr-Universität Bochum gemäß der vorliegenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze teil. Nach einer im Verfahren 4 Nc 60/10 telefonisch eingeholten Auskunft der Antragsgegnerin vom 1. März 2011 beteiligt sich die Medizinische Fakultät der RUB insgesamt nicht an der Vereinbarung und hat keine Finanzmittel für die Schaffung neuer Studienplätze im Studiengang Medizin in Anspruch genommen. Auf telefonische Nachfrage im anhängigen Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin aus der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II (2011-2015) für den Studiengang Humanmedizin zwischen der Ruhr-Universität Bochum, der Universität Duisburg-Essen und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung keine Mittel zufließen. Die Vereinbarung sei ab 2013 nur für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin relevant. 292 Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich. 293 Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität begehren, sind diese Hilfsanträge - wenn nicht bereits unzulässig - jedenfalls in der Sache erfolglos. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im WS 2011/12 festgesetzten 297 Studienplätze nicht vollständig besetzt sind. Dass die Verteilung dieser Studienplätze in rechtswidriger Weise erfolgt sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es bedarf mithin keines Eingehens auf die Frage, welche Rechtsfolge eine ggf. rechtswidrige Ausschöpfung der Studienplatzkapazität überhaupt haben würde. 294 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 295 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Begehren der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist letztlich auf die Zulassung zum Studium und nicht auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren gerichtet. Der Streitwert ist daher nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,00 EUR festzusetzen, 296 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -. 297 es ist also keine Reduzierung mehr hinsichtlich der "Vorläufigkeit" der begehrten Zulassung geboten. 298