Beschluss
13 B 98/22, 13 B 101/22, 13 B 102/22, 13 B 103/22, 13 B 105/22, 13 B 111/22 und 13 B 112/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.13B98.22.13B101.2.00
45Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
45 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2022 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern der Verfahren 13 B 98/22 13 B 101/22 13 B 102/22 13 B 103/22 13 B 105/22 13 B 111/22 13 B 112/22 13 B 121/22 13 B 122/22 13 B 126/22 13 B 127/22 13 B 129/22 eine Rangfolge zu ermitteln sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unverzüglich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen, 2. die Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 4 entfällt und der oder die zuzulassende Antragsteller/-in innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt; nehmen die auf Rangplatz 1 bis 4 ausgelosten Antragsteller den Studienplatz nicht an oder stehen einer Immatrikulation Hindernisse entgegen, rückt ein anderer Antragsteller oder eine andere Antragstellerin entsprechend seinem/ihrem Rang nach. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3; die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller jeweils zu 16/17 und die Antragsgegnerin zu 1/17. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 35.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. 3 Die Beschwerden sind zulässig und haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts teilweise zu ändern. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Prüfung ergibt, dass über die vom Verwaltungsgericht berechneten und bereits vergebenen Studienplätze hinaus vier weitere nicht besetzte Studienplätze vorhanden sind. Insoweit haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 4 1. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verrechnung von Lehrverpflichtungen im Umfang von 12,5 DS mit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Vakanzen gleichzustellenden „Fehlbesetzungen“ von Planstellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW) in Höhe von 20 DS. Die 12,5 DS, die die Antragsgegnerin als „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzungen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung“ berücksichtigt hat, werden im Wesentlichen von unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern erbracht und setzen sich wie folgt zusammen: 5 "An dieser Stelle befindet sich eine Übersicht der Semesterwochenstunden angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter." 6 Der Senat lässt dahinstehen, ob die stellenübergreifende Verrechnung überobligatorisch eingestellter Lehrleistungen zulässig ist, wovon das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall ausgegangen ist. 7 Vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Verrechnung OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 13 C 10/17 -, juris, Rn. 13, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 4 ff., vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris, Rn. 5, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, juris, Rn. 21, und vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -, n.v. 8 Hierzu hat der Senat sich bislang nicht ausdrücklich verhalten, insbesondere nicht geklärt, ob sie mit dem in § 8 KapVO zum Ausdruck kommenden abstrakten Stellenprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Danach werden die Stellen der Lehreinheit zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Im Interesse der Studienbewerber ist die Hochschule deshalb gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann. 9 So BVerwG, Urteil vom 20. September 1990 - 7 C 51.87 -, juris, Rn. 13 f. 10 Der Senat kann diese Frage auch im vorliegenden Verfahren offen lassen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Verrechnung auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht echte Vakanzen, sondern nur von der Antragsgegnerin fehlerhaft zu gering angesetzte Deputate in Rede stehen, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Ansatz von fünf Stellen „Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben“ mit einem Deputat von nur fünf DS weder im Hinblick auf den abstrakten Stellenzuschnitt noch auf der Basis der Dienstverpflichtung der konkreten Stelleninhaber gerechtfertigt sei, mit der Folge, dass ein Stellendeputat von jeweils neun DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW zu berücksichtigen sei. 11 Vgl. zur Unzulässigkeit einer Verrechnung in diesen Fällen VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 94. 12 Einer Klärung bedarf es nicht, weil es sich bei dem verrechneten Lehrdeputat in Höhe von 12,5 DS jedenfalls nicht (vollumfänglich) um verrechnungsfähiges überobligatorisches Lehrdeputat handelt (a). Da sich das unbereinigte Lehrdeputat nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Neuberechnung auf 386,5 DS beläuft und damit das von der Antragsgegnerin selbst (kapazitätsfreundlich) ermittelte Lehrdeputat bereits übersteigt, kommt es auf die Zulässigkeit einer Verrechnung nicht an (b). 13 a) aa) Für die Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebots einer Lehreinheit ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO auf die für die verschiedenen Stellengruppen nach der Lehrverpflichtungsordnung geltende Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV NRW) abzustellen. Das danach anzusetzende Regeldeputat gilt unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte (abstraktes Stellenprinzip nach § 8 KapVO). 14 Durch dieses Stellenprinzip wird die kapazitätsrechtliche Berechnung der Zulassungszahlen einerseits und die dienstrechtliche Festlegung der Lehrverpflichtungen andererseits soweit wie möglich entkoppelt. Diese Berechnungsmethode hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist. 15 So bereits BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 ‑ 1 BvR 580/83 u.a. -, juris, Rn. 73. 16 Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen. In einem solchen Fall kann sich die Hochschule wegen einer faktisch erfolgten Stellenumwandlung redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 13 B 1017/21 u.a. -, juris, Rn. 9 f., vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 14, vom 15. Mai 2009 - 13 C 20/09 - juris, Rn. 6, vom 27. April 2009 - 13 C 10/09 -, juris, Rn. 10, und vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 -, juris, Rn. 5. 18 Im umgekehrten Fall, wenn eine Stelle auf Dauer deputatmäßig niedriger besetzt ist, kommt eine Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips nicht in Betracht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 -13 B 339/22 u.a. - (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). 20 Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, weil die Hochschule es selbst in der Hand hat, für eine stellenkonforme Besetzung Sorge zu tragen. Im Rahmen ihres Organisationsermessens steht es ihr grundsätzlich offen, nicht benötigte Stellen umzuwandeln. 21 Zu den Grundsätzen der Rechtfertigung der Umwandlung bzw. der Verlagerung von Stellen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2009 ‑ 13 C 398/09 -, juris, Rn. 3 f., m.w.N., vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06 -, juris, Rn. 4 f. 22 bb) Ausgehend hiervon ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: 23 (1) Nach den von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts besteht für den Ansatz von 5 DS für fünf Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW (Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsgruppe A, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen) weder im Hinblick auf den abstrakten Stellenzuschnitt noch auf der Basis der Dienstverpflichtung des konkreten Stelleninhabers eine Rechtfertigung. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 - 13 B 1017/21 -, juris, Rn. 12 ff., wonach nach § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 LVV NRW a.F. die Dienstverpflichtung des konkreten Stelleninhabers maßgeblich ist. 25 Für diese ist deshalb das nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW für Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen, höhere Deputat von 9 DS anzusetzen. Hieraus folgen zusätzliche 20 DS. 26 (2) Für die auf den Stellen „A14 Akademische Oberräte auf Zeit“ geführten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. E. , Dr. B. , Dr. I. , Dr. F. und Dr. X. ist wegen einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips darüber hinaus ein zusätzliches Deputat von insgesamt 2,5 DS in die Kapazitätsberechnung einzustellen. 27 Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 mitgeteilt, die Stellen „Akademische Oberräte auf Zeit“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV NRW: 7 DS) und „Akademische Räte auf Zeit“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV NRW: 4 DS), die ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Stellenübersicht ausschließlich mit befristet und unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt sind, würden bereits seit 2011 nicht mehr stellenkonform besetzt. Eine stellenkonforme Besetzung sei auch zukünftig nicht mehr geplant. Für die in Rede stehenden Stellen ist deshalb von einer faktischen Stellenumwandlung auszugehen. 28 Vgl. zu Prof. Dr. E. , Dr. B. , Dr. I. und Dr. X. , die bereits im SS 2019 auf Stellen Akademischer Oberräte auf Zeit geführt wurden, VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 15 Nc 36/19 -, n.v. (betr. SS 2019). 29 Für die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten setzt der Senat deshalb nicht das Regeldeputat von 7 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV NRW, sondern das für die unbefristet beschäftigten wissenschaftlicher Mitarbeiter geltende höhere Lehrdeputat von 8 DS an. 30 Vgl. zum Lehrdeputat der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -, juris, Rn. 3, vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -, n.v., (Beschlussabdruck Bl. 3), vom 10. März 2005 - 13 C 2/05 -, juris, Rn. 4 ff. (zur Frage der Erhöhung der Lehrverpflichtung von acht auf neun Stunden für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter), vom 9. März 2005 - 13 C 127/05 -, n.v.; vgl. auch VG Münster, Beschlüsse vom 17. November 2010 - 9 Nc 198/10 -, juris, Rn. 18, und vom 21. Januar 2009 - 9 Nc 202/08 -, juris, Rn. 47 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 -, juris, Rn. 66, seinerzeit unter Verweis auf die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1977, sowie zur Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 381 zu § 9 KapVO. 31 Da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2022 davon auszugehen ist, dass vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Sätze 3 ff. LVV NRW nicht vorliegen, solche ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Antragsgegnerin übersandten Arbeitsverträgen von Prof. Dr. E. , Dr. B. , Dr. I. , Dr. F. und Dr. X. , bestimmt sich der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW. Danach ist grundsätzlich die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses maßgeblich, nach dem - was die Antragsgegnerin bestätigt hat und auch von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt wird -grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 8 DS besteht. 32 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 ‑ 13 C 127/05 - n.v. (Beschlussabdruck Bl. 8) unter Verweis auf die zumindest sinngemäß vereinbarte tarifrechtliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und die damit weiter zumindest sinngemäß vereinbarte Lehrverpflichtung von 8 DS. 33 Auf die darüber hinausgehende individuell durch Arbeitsvertrag festgelegte Lehrverpflichtung (bis zu 9 Deputatstunden) kommt es kapazitätsrechtlich nicht an, 34 vgl. dazu losgelöst von den jeweiligen landesrechtlichen Reglungen Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 380 zu § 9 KapVO, 35 denn anders als § 3 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LVV NRW, die auf (individuelle) vertragliche Vereinbarungen abstellen, bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW durch seinen Verweis auf das (allgemeine) Dienstverhältnis der Angestellten den Umfang der Lehrverpflichtung abstrakt und generalisierend. 36 Danach ergibt sich ein zusätzliches Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 2,5 DS, das sich wie folgt zusammensetzt: 37 1. Prof. Dr. E. 38 Arbeitsvertrag vom Umfang der Arbeitszeit anzusetzende DS zwingend zusätzlich zu berücksichtigen 20.10.2008 100%, davon 25 % in der Vorklinik 2 DS + 0,25 (8-7):4 39 2. Dr. B. 40 Arbeitsvertrag vom Umfang der Arbeitszeit anzusetzende DS zwingend zusätzlich zu berücksichtigen 8.12.2006 100% 8 DS + 1 (8-7) 41 3. Dr. I. 42 Arbeitsvertrag vom Umfang der Arbeitszeit anzusetzende DS zwingend zusätzlich zu berücksichtigen 9.12.2016 Änderungsverträge 10.8.2017 18.10.2018 14.2.2020 25 % für Vorklinik, nach dem Änderungsvertrag vom 14.2.2020 zum Arbeitsvertrag vom 9. Dezember 2016 (damals 100% Arbeitszeit, davon 50 % in der molekularen Kardiologie) beträgt die Arbeitszeit nunmehr 75 %, wobei die Reduzierung nur den Anteil der Arbeitsleistung im Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie betrifft 2 DS + 0,25 (8-7):4 43 4. Dr. F. 44 Arbeitsvertrag vom Umfang der Arbeitszeit anzusetzende DS zwingend zusätzlich zu berücksichtigen 21.1.2019 50 % 4 DS + 0,5 (8-7):2 45 5. Dr. X. (nach den Kapazitätsunterlagen wird er nur zu 50 % auf der Stelle geführt, weitere 50 % auf Stelle wiss.B. unbef.) 46 Arbeitsvertrag vom Umfang der Arbeitszeit anzusetzende DS zwingend zusätzlich zu berücksichtigen 13.2.2018 100 % 4 DS + 0,5 (8-7):2 47 (3) Auch für den Akademischen Oberrat G. (Lehrverpflichtung von 9 DS nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW) geht der Senat von einer Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips aus. Er wird seit Jahren auf der Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Regeldeputat von 8 DS (vgl. oben) geführt. 48 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2019 ‑ 15 Nc 36/19 -, n.v., Beschlussabdruck Bl. 9. 49 Davon, dass für seine Person wegen einer nicht stellenkonformen Besetzung eine zusätzliche DS anzusetzen ist, dürfte überdies auch die Antragsgegnerin ausgegangen sein. 50 (4) Für auf Stellen „unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte“ geführte Angestellten mit einem unbefristeten Vertrag (Prof. Dr. C. , Dr. H. , Dr. C1. -S. , Dr. N. , Dr. T. -I1. , PD Dr. Q. , Dr. X. [nach den Kapazitätsunterlagen wird er nur zu 50 % auf der Stelle geführt, weitere 50 % auf einer Stelle akademischer Oberrat auf Zeit]) ist kein zusätzliches Lehrdeputat anzusetzen. Für sie bestimmt sich die Höhe der Lehrverpflichtung ebenfalls nach § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW und ist ebenfalls mit acht DS anzusetzen. Vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satze 3 und 4 LVV NRW liegen für diese nicht vor. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen ist hierfür jedenfalls nichts zu entnehmen. Dass diese Beschäftigen nach ihren Verträgen eine individuelle Lehrverpflichtung von bis zu 9 DS haben, ist, wie bereits ausgeführt, unerheblich. Insoweit unerheblich ist auch, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Aufschlüsselung des „Zusätzlichen Lehrangebots aufgrund auf Dauer angelegter, vom Lehrplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ für Dr. N. und Dr. T. -I1. wohl in unzutreffender Weise volle Stellen zugrunde gelegt haben dürfte. 51 b) Dies zu Grunde gelegt ist von einem unbereinigten Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 386,5 DS (363 DS + 20 DS + 2,5 + 1) auszugehen. Anlass auf dieses Deputat überobligatorisches Lehrangebot aufzuschlagen, weil die Antragsgegnerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung erbrachtes Lehrdeputat bis zu 9 DS in ihre Berechnung eingestellt hat, besteht nicht. Hierzu sieht der Senat sich nicht veranlasst, weil die Antragsgegnerin hierzu nicht verpflichtet war und das neu zu berechnende Lehrangebot das von der Antragsgegnerin berechnete Lehrdeputat von 375,5 DS (inklusive 12,5 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“) bereits überschreitet. 52 2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, Titellehre sei nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung von Titellehre ist nicht zu beanstanden. Die Kapazitätsverordnung sieht zwar die Anrechnung von Lehrauftragsstunden (vgl. zur Definition des Lehrauftrags § 43 HG NRW) vor, verpflichtet die nordrhein-westfälischen Hochschulen aber nicht zur Berücksichtigung von Titellehre. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 38 f., wonach das Kapazitätserschöpfungsgebot den Normgeber nicht zwingt, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. 54 Lehraufträge sind auch nicht der Titellehre gleichzustellen. 55 Vgl. im Übrigen zur Rechtsprechung des Senats, wonach freiwillig und unentgeltlich übernommene Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre (auch) nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen sind, OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u.a. -, juris, Rn. 13 ff., vom 13. Oktober 2018 - 13 C 67/18 -, juris, Rn. 20, vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris, Rn. 33, vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris, Rn. 14, vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris, Rn. 3 ff. 56 Schließlich haben die Antragsteller nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin überhaupt Titellehre anbietet. Dazu, von welchen Personen und in welchem Umfang diese erbracht wird, haben sie sich nicht verhalten. Hierzu hat sich auch das Verwaltungsgericht nicht geäußert, sondern lediglich textbausteinartig ausgeführt, diese sei nicht zu berücksichtigen. 57 3. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt weiter keinen Anlass zur Beanstandung des Dienstleistungsexports. Sie führen zwar aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricurlarwert maßgeblich sei, und beanstanden weiter, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner Überprüfung der Curricularwerte zugeordneter Studiengänge bedarf (Beschlussabdruck Bl. 16). Sie zeigen aber nicht auf, welche Folgen sich hieraus für die Kapazitätsberechnung ergeben müssten. 58 Soweit sie - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - ergänzen, sie sähen sich nicht in der Lage zu überprüfen, ob der Dienstleistungsabzug zutreffend berechnet worden sei, da zu den verwendeten Curricularanteilen und Studienanfängerzahlen keinerlei Unterlagen vorgelegen hätten, sieht der Senat sich nicht zu einer weiteren Aufklärung ins Blaue hinein veranlasst. Dies gilt umso mehr als die Antragsteller erstinstanzlich lediglich um die Darlegung der dem Dienstleistungsexport zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen (Aq/2) gebeten hatten (vgl. Schriftsatz vom 16. November 2021). Hierzu hatte die Antragsgegnerin sich aber bereits mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 verhalten. 59 4. Erfolglos bleibt die Beschwerde hinsichtlich der das 3. FS betreffenden Rüge der Antragsteller, die Schwundberechnung sei fehlerhaft. Weshalb sie durch eine fehlerhafte Schwundberechnung für das 3. Fachsemester beschwert sein könnten, obwohl sie die Zulassung zum 1. FS begehrt haben, erschließt sich nicht. Dies haben die Antragsteller auch nicht dargetan. 60 5. Ausgehend von den obigen Ausführungen berechnen sich - die Maßgaben des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu Grunde gelegt - bei einem unbereinigten Lehrangebot von 386,5 DS, einem Dienstleistungsexport von 24,81 DS, einem gewichteten Curricularanteil von 1,77 und einer Schwundquote von 0,97 422 Studienplätze im 1. FS, von denen die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts 418 vergeben hat. Die vier nicht vergebenen Studienplätze sind aus Gründen effektiven Rechtschutzes unter den Antragstellern der oben genannten 12 Verfahren zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur unter den Antragstellern dieser Verfahren sieht der Senat sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 33 Satz 4 VergabeVO NRW gehindert. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 27. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Fall der Ermittlung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist es gerechtfertigt, die Kosten im Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens vorzunehmen und diese verhältnismäßige Teilung nach der Loschance auszurichten, das heißt dem Verhältnis der Anzahl der in das Losverfahren einzubeziehenden Antragsteller (erstinstanzlich 68, zweitinstanzlich 12) und der der errechneten weiteren Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität (hier 4). 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. 64 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.