Urteil
10 A 2298/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Weiterleitung von Landeszuwendungen durch eine Gemeinde an einen Dritten richtet sich die Erfüllung der dem Gemeindezuwendungsbescheid beigelegten Nebenbestimmungen danach, ob die Nebenbestimmung ausdrücklich der Gemeinde selbst oder nur dem Letztempfänger auferlegt ist.
• Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass der Begünstigte eine ihn treffende Auflage nicht erfüllt hat; ist die Auflage nicht (auch) der Gemeinde auferlegt, kommt ein Widerruf gegenüber der Gemeinde nicht in Betracht.
• Bei einem dreigliedrigen Subventionsverhältnis (Land – Gemeinde – Letztempfänger) sind bei der Ermessensausübung besondere Umstände zu berücksichtigen; die bloße Erwägung allgemeiner Generalpräventionsinteressen reicht nicht aus, wenn die Gemeinde in enger Abstimmung mit dem Land gehandelt und sich nicht effektiv gegen ein Insolvenzrisiko absichern konnte.
• Der Einwand der Entreicherung kann einer Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW entgegenstehen, wenn die Gemeinde die Mittel lediglich als Zahlstelle weitergeleitet hat und der Rückforderungsanspruch gegen den Letztempfänger aufgrund dessen Insolvenz praktisch wertlos ist.
Entscheidungsgründe
Keine Widerrufsbasis gegenüber Gemeinde bei Weiterleitung an Letztempfänger; Entreicherung entkräftet Rückforderung • Bei einer Weiterleitung von Landeszuwendungen durch eine Gemeinde an einen Dritten richtet sich die Erfüllung der dem Gemeindezuwendungsbescheid beigelegten Nebenbestimmungen danach, ob die Nebenbestimmung ausdrücklich der Gemeinde selbst oder nur dem Letztempfänger auferlegt ist. • Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass der Begünstigte eine ihn treffende Auflage nicht erfüllt hat; ist die Auflage nicht (auch) der Gemeinde auferlegt, kommt ein Widerruf gegenüber der Gemeinde nicht in Betracht. • Bei einem dreigliedrigen Subventionsverhältnis (Land – Gemeinde – Letztempfänger) sind bei der Ermessensausübung besondere Umstände zu berücksichtigen; die bloße Erwägung allgemeiner Generalpräventionsinteressen reicht nicht aus, wenn die Gemeinde in enger Abstimmung mit dem Land gehandelt und sich nicht effektiv gegen ein Insolvenzrisiko absichern konnte. • Der Einwand der Entreicherung kann einer Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW entgegenstehen, wenn die Gemeinde die Mittel lediglich als Zahlstelle weitergeleitet hat und der Rückforderungsanspruch gegen den Letztempfänger aufgrund dessen Insolvenz praktisch wertlos ist. Die Beklagte (Land) bewilligte der Stadt D. als Klägerin Landeszuschüsse zur Restaurierung des Wasserschlosses und legte dem Bewilligungsbescheid Nebenbestimmungen (ANBest-G und Förderrichtlinien Stadterneuerung) bei. Die Stadt gab die Mittel im Wesentlichen an den Investor (Letztempfänger) weiter und setzte diesem vertraglich Belegungsbindungen und dingliche Sicherungen auf. Nachdem der Investor in Insolvenz geriet und Teileigentum veräußert sowie Zwangsversteigerung eingetreten waren, widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid und forderte Rückzahlung erheblicher Beträge. Die Stadt klagte gegen Widerruf und Rückforderung mit der Begründung, sie habe die in ihrem Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen auf den Investor übertragen und handelte nicht verantwortlich für die später eingetretene Zweckverfehlung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief sich auf Widerrufs- und Rückforderungsbefugnisse des Landes. • Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor, weil die streitige Auflage (25jährige Zweckbindung/Belegungsbindung) im Zuwendungsbescheid gegenüber der Gemeinde nicht in einer Weise angeordnet ist, die die Gemeinde selbst zur Einhaltung dieser Frist verpflichtet; vielmehr richteten sich die konkreten Nebenbestimmungen an den Letztempfänger und wurden in dessen Bewilligungsbescheid übernommen. • Die Einbeziehung pauschaler Förderrichtlinien oder allgemeiner Verweise (Ziffer 1.1 Anlage 1) begründet nicht ohne Weiteres zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Empfängers, wenn die spezifischen Verpflichtungen im Bewilligungsbescheid systematisch nur dem Letztempfänger zugewiesen sind. • Selbst bei Annahme tatbestandlicher Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt: Die Besonderheiten eines Dreiecksverhältnisses (Land–Gemeinde–Letztempfänger), die enge Abstimmung und Mitwirkung des Landes sowie die fehlenden Möglichkeiten der Gemeinde, sich nach den vorgeschriebenen Vordrucken gegen das Insolvenzrisiko ausreichend abzusichern, waren nicht ausreichend gewürdigt worden. • Die Erwägungen der Beklagten zu Generalprävention und zur Verantwortlichkeit der Gemeinde sind in der konkreten Fallkonstellation nicht tragfähig, weil die Beklagte selbst das Risiko einer Weiterleitungspolitik kannte und die Gemeinde als Zahlstelle fungierte. • Der Rückforderungsbescheid nach § 49a VwVfG NRW ist wegen Rechtswidrigkeit des Teilwiderrufsbescheids aufzuheben; zudem steht der Stadt die Entreicherungseinrede zu (§ 818 Abs. 3 BGB), da sie die Gelder vollständig an den Investor weitergereicht hat und der gegenüber dem Investor bestehende Rückforderungsanspruch infolge Insolvenz praktisch wertlos ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Klage ist begründet. Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW gegenüber der Gemeinde war nicht gerechtfertigt, weil die einschlägigen Auflagen nicht der Gemeinde selbst auferlegt waren und die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die daraus folgende Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW ist ebenfalls aufzuheben, zumal sich die Stadt auf Entreicherung berufen kann, weil sie die Mittel als Zahlstelle weitergeleitet hat und der Regress gegen den insolventen Letztempfänger praktisch wertlos ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.