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Urteil

7 K 2750/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0821.7K2750.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine Stiftung der Evangelischen Kirche und betreibt in S. (Landkreis H. ) unter anderem Wohnformen für behinderte und nichtbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 12.05.1999 gewährte die Deutsche Ausgleichsbank der Klägerin als Projektförderung zur Deckung des Fehlbedarfs beim Neubau einer Wohnstätte für Behinderte in S. (32 Plätze) aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 12 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - einen Zuschuss „bis zu 1.701.805,00 DM“. Die zuwendungsfähigen Kosten wurden hierbei mit 4.004.248,00 DM festgestellt. Die Bewilligung erfolgte unter mehreren „Bedingungen und Auflagen“, deren Nr. 4 lautete: „Für die zweckbestimmte Zuwendung gelten im übrigen die nachstehend und die in den beigefügten Anlagen Nr. 2 und Nr. 3 genannten Bedingungen und Auflagen. Die Anlagen sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - siehe Anlage - und Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau -- Anlage 1 - ZBau) sind Bestandteil dieses Zuwendungsbescheides.“ Unter 2 der ANBest-P heißt es: „2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. 2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. ...“, weiter unter 8 „Erstattung der Zuwendung, Verzinsung“: „8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2). ...“ Am 21.12.2001 legte die Klägerin dem Regierungspräsidium E. den gemäß Nr. 7 des Bewilligungsbescheides erforderlichen Verwendungsnachweis vor. Mit Schreiben vom 03.01.2002 wies die Deutsche Ausgleichsbank die Klägerin darauf hin, dass sich nach dem Verwendungsnachweis Minderkosten der Fördermaßnahme von 9.543,23 Euro ergeben hätten. Nach Nr. 2.1 der ANBest-P ermäßigten sich die Zuwendungen entsprechend. Den sich hieraus ergebenden Rückforderungsanspruch mache man dem Grunde nach einschließlich Zinsen geltend. Die genaue Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und damit auch des Erstattungsanspruchs werde erst nach Abschluss der Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises festgestellt. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt von einer Rücküberweisung abgesehen werden. Um ein weiteres Anwachsen des Zinsanspruchs zu vermeiden, empfehle man jedoch eine Abschlagszahlung. Die Klägerin überwies der Deutschen Ausgleichsbank daraufhin am 10.01.2002 einen Betrag von 3.800,00 Euro. Den Prüfbericht eines externen Prüfers vom 02.09.2003 übermittelte der Staatsbetrieb T. Immobilien- und Baumanagement der Oberfinanzdirektion D. unter dem 10.09.2003, die ihn ihrerseits unter dem 08.10.2003 an das Regierungspräsidium E. weiterleitete. Mit Schreiben vom 20.10.2003 wies die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), mit der die Deutsche Ausgleichsbank zwischenzeitlich verschmolzen worden war, die Klägerin darauf hin, dass nach dem Ergebnis der baufachlichen Prüfung vorbehaltlich einer abschließenden verwaltungsmäßigen Verwendungsnachweisprüfung weitere Minderkosten in Höhe von 50.166,74 Euro entstanden seien. Diese seien durch die teilweise Nichtanerkennung von Honorarzahlungen im Bereich der Kostengruppe 7 entstanden. Zudem sei aufgefallen, dass ein Betrag von 3.213,78 Euro nicht aus den finanzierungsfähigen Kosten herausgenommen worden sei, obwohl diese Finanzierungskosten betreffe, die nicht zuwendungsfähig seien. Die genaue Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und damit auch des Erstattungsanspruchs werde erst nach Abschluss der verwaltungsmäßigen Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises festgestellt. Die sich hieraus ergebenden Rückforderungsbeträge machte die KfW dem Grunde nach nebst Zinsen geltend, empfahl jedoch wie im Schreiben vom 03.01.2002 eine Abschlagszahlung zur Vermeidung von Zinsnachteilen. Die Klägerin erwiderte hierauf mit Schreiben vom 30.10.2003 und zeigte sich überrascht über die Höhe der nicht anerkannten Kosten bzw. entstandenen Minderkosten. Sie bat deshalb um Übersendung des Prüfberichts. Unter dem 10.11.2003 übersandte die KfW Auszüge des Prüfberichts, woraufhin die Klägerin mit Datum vom 07.01.2004 mitteilte, von einer Zahlung bis zur Vorlage der verwaltungsmäßigen Verwendungsnachweisprüfung abzusehen. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Erstellung der verwaltungsmäßigen Verwendungsnachweisprüfung. Deren Entwurf wurde dem Bundesverwaltungsamt (BVA), auf das die diesbezüglichen Aufgaben der KfW zwischenzeitlich übergegangen waren, erstmals am 24.07.2012 durch die zuständige T. Behörde (Landesdirektion T. ) übermittelt. Unter dem 18.03.2013 gab diese der Klägerin nach weiterer Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme zu Rückforderungsansprüchen des Bundes und des Landes. Die Rückforderungssumme des Bundes wurde dabei mit Zinsen auf 61.271,37 DM = 31.327,55 Euro beziffert. Dem trat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.06.2013 entgegen. Der Anspruch sei verjährt, da er der kurzen Verjährungsfrist des BGB unterliege, die mit der Entstehung des Anspruchs beginne. Entstanden sei der Anspruch spätestens mit Vorliegen des Prüfberichts vom 10.09.2003. Die Verjährung richte sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB nach den vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 geltenden Bestimmungen, da der Lebenssachverhalt vor diesem Zeitpunkt liege. Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginne die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs; auf dessen Kenntnis komme es nicht an. Hiernach sei nicht einmal der Prüfbericht maßgebend, sondern das Vorliegen des Verwendungsnachweises. Dieser sei am 21.12.2001 eingegangen. Zudem widerspreche die Geltendmachung des Anspruchs dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Sie – die Klägerin – habe den Verwendungsnachweis termingerecht eingereicht und seither keine Mitteilung über Beanstandungen außer derjenigen erhalten, auf die bereits die Abschlagszahlung geleistet worden sei. Nach über 12 Jahren habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Vorgang endgültig abgeschlossen sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 30.09.2013 bekräftigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese Auffassung. Diese habe sich darauf eingerichtet, keine weiteren Zahlungen leisten zu müssen und insoweit auch keine Rückstellungen gebildet. Der Anspruch sei verwirkt. Das Verhalten der Gegenseite komme einem konkludenten Verzicht gleich. Der Prüfbericht vom 02.09.2003 beanstande überdies zu Unrecht nachträgliche Festpreis- und Erfolgshonorarvereinbarungen bei den Ingenieur- und Architektenleistungen. Diese seien erforderlich gewesen, um Kostensicherheit zu erlangen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass das Festhonorar auf Basis der von der OFD bestätigten Kostenberechnung mit einem Abschlag von 10 % und abgerundet auf den vollen 100-Betrag berechnet worden sei. Außerdem sei die Überlegung maßgebend gewesen, dass entsprechend § 5 Abs. 4a HOAI ein Anspruch auf Erhöhung des Honorars bei Kosteneinsparung bestehe. Die seinerzeit veranlasste anwaltliche Prüfung habe ergeben, dass sich dabei nicht um eine fördermittelfeindliche Vorgehensweise gehandelt habe. Mit Bescheid vom 04.11.2013 stellte das BVA in Abänderung des Zuwendungsbescheides vom 12.05.1999 unter Berücksichtigung der Minderkosten und zusätzlicher Deckungsmittel von 118.619,09 DM die zuwendungsfähigen Kosten in Höhe von 3.885.628,91 DM fest. Die gewährte Zuwendung aus Mitteln des Ausgleichsfonds sei aufgrund dessen in Höhe von 30.324,49 Euro gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG zu erstatten. Zinsen würden nicht geltend gemacht. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 3.800,00 Euro verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 26.524,49 Euro, der bis 09.12.2013 zu zahlen sei. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Anwendung finde. Er sei auch nicht verwirkt. Noch mit Schreiben vom 07.01.2004 habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, bis zum abschließenden Ergebnis der verwaltungsmäßigen Prüfung keine Zahlung zu leisten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie vertiefte ihre Ausführungen zur Verjährungsfrist. Verjährung sei mit dem 31.12.2006 eingetreten. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sei durch das VG Schwerin, Urteil vom 21.06.2011 - 3 A 21.11 - bestätigt worden. Die von der Gegenseite herangezogene Entscheidung BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 - sei nicht vergleichbar, da ihr Ansprüche nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugrunde lägen. Für den Verjährungsbeginn maßgebend sei die Kenntnis des Anspruchs. Diese sei bei der KfW spätestens am 10.09.2003, dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfberichts, gegeben gewesen. Auch hielt die Klägerin an ihrer Auffassung zur Verwirkung des Anspruchs fest und wiederholte ihre Einwände gegen den Prüfbericht aus dem Schriftsatz vom 30.09.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Verjährung sei nicht eingetreten, weil nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Frist des § 195 BGB a.F. analog anwendbar sei. Verwirkung sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe mit der Abschlagszahlung von 3.800,00 Euro Rückzahlungen grundsätzlich anerkannt. Auch habe die KfW unter dem 20.10.2003 eine weitere Abschlagszahlung eingefordert und die Klägerin 2004 ausdrücklich erklärt, derzeit keine weiteren Zahlungen zu leisten. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass die im Zuwendungsbescheid aufgezeigten Prüfungen durch die OFD bzw. die zuständige Landesbehörde abgeschlossen seien, zumal für das gleichzeitig realisierte, aber nicht aus Mitteln des Ausgleichsfonds geförderte Projekt “Neubau des Wohnpflegheims“ noch 2009 Einwendungen vorgetragen worden seien. Zu den Ergebnissen der baufachlichen und verwaltungsmäßigen Prüfung des Verwendungsnachweises könne keine weitere Stellungnahme abgegeben werden. Die Feststellungen der Prüfbehörden seien insofern abschließend. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 14.04.2014. Die Klägerin hat am 14.05.2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass durch das Regierungspräsidium E. der KfW mitgeteilt worden sei, dass sich die weitere Bearbeitung verzögere. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagten der verwaltungsmäßige Prüfvermerk erst am 24.07.2012 vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des BVA vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Rechtsansicht, dass die Rückforderungsansprüche analog § 195 BGB a.F. der dreißigjährigen Verjährung unterliege, nicht aufrecht und bejaht nunmehr die Anwendbarkeit der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB n.F. auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. Gleichwohl sei vorliegend keine Verjährung eingetreten, da nach Nr. 10 (4. Spiegelstrich) der Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid vom 12.05.1999 die Klägerin verpflichtet gewesen sei, Rückzahlungen an die Zuwendungsgeber erst dann vorzunehmen, wenn unter diesen Einvernehmen über die Aufteilung der Mittel erzielt worden sei. Dies sei frühestens am 07.11.2012 der Fall gewesen, als die Beklagte gegenüber der Landesdirektion Sachsen ihre Zustimmung zu den Feststellungen des Prüfvermerks vom 30.10.2012 erteilt habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten. Dieser Auffassung ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.03.2016 entgegen getreten. Mit Beschluss vom 31.05.2016 hat das Gericht im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtgrundsätzlichen Klärung der bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anwendbaren Verjährungsvorschriften im Verfahren BVerwG 10 B 18.15/10 C 1.16 angeordnet. Nach dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des BVerwG vom 15.03.2017 hat es den Beschluss am 13.06.2018 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das BVA hat den Betrag von 26.524,49 Euro rechtsfehlerfrei zurückgefordert. Nach § 49 a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Gemäß 2.1 der unter Nr. 4 der „Bedingungen und Auflagen“ zum Zuwendungsbescheid vom 12.05.1999 in Bezug genommenen „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck verringern; bei einer Anteilfinanzierung erfolgt dies anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber. Grundlage waren seinerzeit zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 4.004.248,00 DM. Das BVA hat – in rechnerischer Hinsicht unbestritten – die zuwendungsfähigen Kosten in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3.885.628,91 DM ermittelt. Insoweit ist die „Bedingung“ einer nachträglichen Kostenverringerung eingetreten, die eine anteilige Ermäßigung der Zuwendung zur Folge hat. Soweit die Klägerin sich inhaltlich gegen die Herabsetzung der Fördersumme wendet und auf im Prüfbericht 2003 beanstandete Festpreis- und Erfolgshonorarvereinbarungen bei Ingenieur- und Architektenleistungen verweist, dringt sie hiermit nicht durch. Die Zuwendung erfolgte ausweislich des Bescheides vom 12.05.1999 als Anteilsfinanzierung an den gesamten Baukosten. Ihre Höhe ist nach unzweideutigen Bestimmungen unter 2.1 der ANBest-P in veränderlicher Höhe abhängig von der tatsächlichen Höhe der Baukosten. Eine derartige Gestaltung bei der Gewährung öffentlicher Mittel entspricht üblicher Praxis und dem Gebot sparsamer Haushaltsführung. Vgl. HessVGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, ESVGH 65, 256; OVG NRW, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 2298/08 -, NWVBl. 2010, 242-245. Mindern sich nachträglich die Baukosten, kommt es für die Frage der Förderungshöhe auf den Grund dieser Minderung nicht an. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die Minderung auf eigener Anstrengung des Förderungsempfängers beruht. Der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt der Kostensicherheit durch die nachträglichen Vereinbarungen kam zuallererst ihr selbst zugute. Denn die Zuwendung des Bundes erfolgte hier durch die Formulierung „bis zu 1.701.805,00 DM“ in der Höhe begrenzt. Nachträgliche Kostensteigerungen über den Finanzierungsplan hinaus wären damit zu Lasten der Klägerin gegangen. Auch vermindern nachträglich erzielte Kostensenkungen ihren Eigenanteil. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Bestimmungen unter 2.1 ANBest-P nicht als auflösende Bedingungen im Sinne des § 49 a Abs. 1 VwVfG ansähe. Denn § 49 a VwVfG ist eine gesetzliche Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Als Sonderregelung schließt die Norm den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht generell, sondern nur im Rahmen seines Anwendungsbereichs aus. Bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich einen Ausschnitt in Betracht kommender Erstattungsverhältnisse erfassen wollte. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 49 a Rn. 6; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 2014, § 49 a Rn. 9 m.w.N. Wie in den Fällen des § 49 a VwVfG sind auch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ohne Rechtsgrund erfolgte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzuerstatten. Der hiernach entstandene Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung, BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 - 10 C 1.16 -, GewArchiv 2017, 351-353, die abzuwarten Grund für das zwischenzeitliche Ruhen des vorliegenden Verfahrens war, entschieden, dass sich ein Zuwendungsbescheid, der – wie vorliegend – eine Anteilsfinanzierung mit einer der Höhe nach begrenzten, nach unten aber offenen Förderung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nur als vorläufig darstellt. Er enthält lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des endgültigen Förderbetrages. Dieser wird erst mit dem nach abschließender Prüfung ergehenden Bescheid festgesetzt, der je nach Sachlage als Abänderungs-, Rückforderungs- oder Schlussbescheid bezeichnet werden mag. Die Kammer folgt dieser Sichtweise. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zuwendungsbescheid nicht nur durch die Wendung „bis zu“ eine klare Deckelung der Förderungshöhe aufweist, sondern die genaue Höhe der Förderung im Zusammenspiel mit den Regelungen der ANBest-P erkennbar von der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig macht. Für den Fall seiner Nichtvorlage war der Zuwendungsgeber zum Widerruf der Zuwendung und deren Rückforderung berechtigt (Nr. 7 des Bescheides vom 12.05.1999). Vor diesem Hintergrund konnte auch die Klägerin nicht davon ausgehen, die Förderung sei mit dem Bescheid im Sinne eines Festbetrages erfolgt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bestimmungen in 2.1 als „Nebenbestimmungen“ im Sinne einer (teil-)auflösenden Bedingung formuliert sind. Denn eine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG liegt nur bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen vor, nicht dagegen bei zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen. Da das zukünftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ohne weiteres erfassbar sein. Die Feststellung, dass und um welchen Betrag die zuwendungsfähigen Ausgaben zurückgegangen sind, erschließt sich nicht durch allgemeine Wahrnehmung. Sie setzt vielmehr eine komplizierte und von fachlichen wie rechtlichen Vorkenntnissen abhängige Überprüfung der vorgelegten Verwendungsnachweise voraus. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist damit nicht der Eintritt einer Bedingung, sondern Ausgangspunkt der folgenden abschließenden Festsetzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O.; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211. Zwar unterliegt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung analog §§ 195, 199 BGB n.F. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O. und weiteres Urteil vom selben Tage - 10 C 3.16 -, BVerwGE 158, 199-208. Diese Frist begann vorliegend aber erst mit dem auch die Rückforderung festsetzenden Schlussbescheid vom 04.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014, womit auch die Festsetzung der Rückforderung nicht verjährt war. Nicht der Verjährung unterliegt demgegenüber die Befugnis der Zuwendungsbehörde, aufgrund einer vorläufigen Festsetzung die endgültige Höhe einer Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O. m.w.N. Ob darüber hinaus der Verjährung Nr. 10 (4. Spiegelstrich) der Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid vom 12.05.1999 entgegensteht, weil die Klägerin hiernach verpflichtet war, Rückzahlungen an die Zuwendungsgeber erst dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Einvernehmen über die Mittelaufteilung erzielt worden ist, kann angesichts dessen auf sich beruhen. Die Beklagte hat die Befugnis zum Erlass des Bescheides vom 04.11.2013 auch nicht verwirkt. Der Einwand der Verwirkung kann auch im öffentlichen Recht im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände der Rechtsausübung entgegenstehen. Als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens kann er insbesondere die Rücknahmebefugnis der Behörden einschränken. Verwirkung setzt jedoch stets voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzugetreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, a.a.O., Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211; Beschluss vom 03.04.2012 - 5 B 59.11 -, juris. Es kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt dem BVA frühestens der Erlass eines abschließenden Bescheides möglich war oder treugemäß möglich gewesen wäre. Denn es fehlt am erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat in keiner Phase des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, wenn auch nur konkludent, zu verstehen gegeben, mit einer abschließenden Klärung der Fördersumme sei nicht mehr zu rechnen. Im Gegenteil hat die Klägerin noch unter dem 07.01.2004 mitgeteilt, dass sie von einer (weiteren) Abschlagszahlung auf die Rückforderungssumme absehen möchte, bis der verwaltungsmäßig geprüfte Verwendungsnachweis vorliege. Der Klägerin war folglich durchaus bewusst, dass nach der baufachlichen Prüfung eine verwaltungsmäßige Prüfung zu erfolgen hatte. Auch hatte sie schon zuvor einen Betrag von 3.800,00 Euro auf die Anforderung einer Abschlags zahlung, mithin einer vorläufigen Leistung erbracht. Auch die im Schreiben vom 07.01.2004 genannte Leistung bezog sich auf eine solche Abschlagszahlung. Aus dem bloßen Schweigen in den folgenden Jahren konnte die Klägerin nicht folgern, es habe damit sein Bewenden und der Zuwendungsgeber verzichte auch eine abschließende Berechnung nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.524,49 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.