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Beschluss

13 B 723/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untersagungsverfügung untersagt Glücksspielveranstaltung und -werbung im Internet insoweit, als die Angebote in Nordrhein-Westfalen abrufbar sind. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 9 Abs. 1 GlüStV; die Regelung ist ermessensfehlerfrei, bestimmt und verhältnismäßig. • Finanzwetten können anhand der erweiterten Definition des § 3 GlüStV als Glücksspiel i.S.d. GlüStV eingeordnet werden. • Das Verbot der Veranstaltung und Werbung für Internetglücksspiel (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV) ist verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Internet-Glücksspiel und -werbung in NRW rechtmäßig • Die Untersagungsverfügung untersagt Glücksspielveranstaltung und -werbung im Internet insoweit, als die Angebote in Nordrhein-Westfalen abrufbar sind. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 9 Abs. 1 GlüStV; die Regelung ist ermessensfehlerfrei, bestimmt und verhältnismäßig. • Finanzwetten können anhand der erweiterten Definition des § 3 GlüStV als Glücksspiel i.S.d. GlüStV eingeordnet werden. • Das Verbot der Veranstaltung und Werbung für Internetglücksspiel (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV) ist verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Die in P. ansässige Antragstellerin betreibt unter den Domains www.f.de und www.t.de Internetangebote mit Sport- und Finanzwetten. Die zuständige Behörde erließ am 5. Januar 2009 eine Ordnungsverfügung, die die Veranstaltung und Werbung für öffentliches Glücksspiel i.S.d. § 3 GlüStV untersagt und Zwangsgeldandrohung sowie eine Verwaltungsgebühr enthält. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht ordnete teilweise aufschiebende Wirkung an, insbesondere hinsichtlich der Wirkung außerhalb Nordrhein-Westfalens. Beide Parteien legten Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Verfügung rechtmäßig ist, insbesondere inhaltlich bestimmt, auf Nordrhein-Westfalen beschränkt zu verstehen ist und ob die gesetzlichen Verbote verfassungsgemäß und unionsrechtlich zulässig sind. • Auslegung: Der maßgebliche Regelungsinhalt der Verfügung ist nach der objektiven Auslegungsregel (§§ 133, 157 BGB analog) zu bestimmen; aus Tenor und Begründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Untersagung nur die Abrufbarkeit in Nordrhein-Westfalen betrifft. • Rechtsgrundlage: Die zuständige Glücksspielaufsicht kann nach § 9 Abs. 1 GlüStV erforderliche Anordnungen, insbesondere Untersagungen von Veranstaltung und Werbung unerlaubten Glücksspiels, treffen; die Antragsgegnerin ist zuständig. • Glücksspielbegriff: Sport- und die streitweise bestrittenen Finanzwetten fallen unter den Glücksspielbegriff des § 3 GlüStV, weil der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall oder vom ungewissen Eintritt zukünftiger Ereignisse abhängt. • Bestimmtheit: Die Verfügung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), weil Adressat und Vollzugsbehörde aus Tenor und Begründung erkennen können, welche Angebote erfasst sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, mildere gleichwirksame Mittel (z.B. Disclaimer) sind nicht ersichtlich. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Verbot der Veranstaltung und Werbung für Internetglücksspiel dient legitimen Gemeinwohlzielen (Schutz vor Glücksspielsucht, Jugendschutz, Betrugsprävention) und bleibt innerhalb des vom Gesetzgeber eingeräumten Bewertungsspielraums; der Eingriff in Art.12 GG ist gerechtfertigt. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht diskriminierend; sektorspezifische Differenzierungen (z.B. Ausnahmeregelung für Pferdewetten) sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet; die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Senat ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts und verweigert die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit, als die Ordnungsverfügung die Veranstaltung und Werbung für Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen untersagt sowie die Zwangsgeldandrohung betrifft. Die Ordnungsverfügung ist rechtsgrundsätzlich durch § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt, inhaltlich auf NRW beschränkt, hinreichend bestimmt, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; die gesetzlichen Verbote sind verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.