Beschluss
13 B 191/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.13B191.10.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.255,61 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.255,61 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die zu Recht auf die §§ 40 ff. VwVG NRW gestützte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes nicht zu unterbleiben hatte. Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW unterbleibt die Beitreibung, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet (erster Teilsatz); ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (zweiter Teilsatz). Die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Beitreibung nach dem ersten Teilsatz des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW lagen schon nicht vor. Dem Antragsteller war durch die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 10. Juni 2009 keine Handlungs- oder Duldungspflicht auferlegt worden. Der Senat hat im Beschluss vom 5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, ausführlich dargelegt, dass es sich bei dieser Verfügung um eine Untersagungsverfügung handelt und dem Antragsteller gerade nicht – wie er meint - ein aktives Tun auferlegt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Hingegen waren die Voraussetzungen des zweiten Teilsatzes des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW erfüllt, weil der Antragsteller der ihm mit der Untersagungsverfügung auferlegten Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat. Der Antragsteller war der Unterlassungsverfügung nicht innerhalb der ihm gewährten Frist von drei Tagen nach der am 15. August 2009 erfolgten Zustellung der Zwangsgeldandrohung der Bezirksregierung E. nachgekommen. Er hat die Untersagungsanordnung nicht durch die behauptete Anbringung eines Disclaimers am 17. August 2009 erfüllt. Allein die Anbringung eines Disclaimers ist kein ausreichendes Mittel zur Umsetzung des streitigen Vermittlungs- und Werbeverbots. Denn es ist davon auszugehen, dass sich durch einen solchen Hinweis nicht alle in Nordrhein-Westfalen aufhaltenden User davon abhalten lassen, das Angebot des Antragstellers zur Kenntnis und in Anspruch zu nehmen. Die Werbewirkung der Äußerungen auf der Internetseite könnte durch einen Disclaimer ohnehin nicht verhindert werden. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. November 2009 – 13 B 959/09 -, juris und vom 6. November 2009 – 13 B 723/09 -, juris. Abgesehen davon hat der Antragsteller schon nicht den Nachweis erbracht, dass er bis zum 18. August 2009 tatsächlich einen Disclaimer angebracht hatte. Aus in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, von der Bezirksregierung am 20. August 2009 genommenen Sreenshots ergibt sich im Gegenteil, dass zu diesem Zeitpunkt kein auf Nordrhein-Westfalen bezogener Disclaimer vorhanden war, sondern allenfalls ein das Land Baden-Württemberg betreffender. Die Einstellung der Zwangsgeldbeitreibung war auch nicht deshalb geboten, weil der Antragsteller am 25. August 2009 die unter der Domain www. ......abrufbaren Angebote aus dem Netz genommen und die Inhaberschaft an der Internetseite aufgegeben hatte. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 Satz 2 Ts. 2 VwVG NRW sind Verstöße gegen Unterlassungspflichten auch dann noch zu sanktionieren, wenn ein weiterer Verstoß nicht mehr zu besorgen ist. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat mit dieser Regelung vorgegeben, dass jede Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollziehbare Ordnungsverfügung (noch) gilt, die Festsetzung sowie auch die Betreibung von Zwangsgeld nach sich zieht und zwar unabhängig davon, ob gegen eine dauerhaft oder nur befristet geltende Unterlassungspflicht verstoßen wird. Der Gesetzgeber hat die weitere Beitreibung des Zwangsgeldes insbesondere nicht an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr geknüpft. Denn er geht davon aus, dass eine Androhung als Beugemittel nur dann geeignet ist, den von Anfang an zur Einwirkung auf den Pflichtigen notwendigen Druck auszuüben, wenn diesem bewusst ist, dass jede Verbotsübertretung zu einer Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes führt. Vgl. hierzu LT-Drucks. 13/3192 S. 67, wonach die durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) in das VwVG aufgenommene Regelung der Klarstellung der nach dem Normzweck für die damalige Rechtslage vorgenommenen einschränkenden Auslegung von § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG (der bis dahin nur aus dem ersten Teilsatz bestand) durch das OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1988 – 7 A 2555/87 -, DVBl 1989, 889 ff. und Beschluss vom 10. Oktober 1991 – 13 B 1522/91 -, NVwZ-RR 1992, 517 ff. dienen sollte. Ausgehend hiervon hat die Beitreibung des Zwangsgeldes nicht zu unterbleiben. Der Antragsteller hatte nach der Androhung sowie auch noch nach der unter dem 20. August 2009 erfolgten Festsetzung des Zwangsgeldes und damit während der Zeit, in der sich die vollziehbare Untersagungsverfügung noch nicht erledigt hatte, gegen die darin getroffene Untersagungsanordnung verstoßen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit dem Zweck des Zwangsgeldes als Beugemittel und insbesondere dem Übermaßverbot sei es nicht zu vereinbaren, die Beitreibung bei nicht termingebundenen, dauerhaft wirksamen Unterlassungsverfügungen nach deren Erledigung und ohne Bestehen einer Wiederholungsgefahr noch weiter zuzulassen. Schließlich sei der Zweck der Anwendung von Zwangsgeld erreicht, wenn der Vollstreckungsschuldner – wie er – die Unterlassungsverpflichtung erfüllt habe mit der Folge, dass die anschließende Beitreibung über das Notwendige hinausgehe und durch den Zweck des Vollzugs nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Der Antragsteller verkennt, dass eine Zweckerreichung des ihm mit Verfügung vom 14. August 2009 angedrohten Zwangsmittels bereits durch die gegen die Untersagungsverfügung in der Zeit vom 19. bis 24. August 2009 erfolgten Zuwiderhandlungen nicht mehr möglich gewesen ist. Ein Zwangsgeld hat seinen Zweck erreicht, wenn es die Befolgung des Verwaltungsakts herbeiführt, dessen Durchsetzung es dient. Das Zwangsmittel soll, entsprechend seinem Charakter als Beugemittel, motivierend auf den Betroffenen einwirken und ihn zur Befolgung des Verwaltungsakts veranlassen. Bei der Durchsetzung eines Verbots ist eine Zweckerreichung nur in der Weise denkbar, dass der Betroffene sich durch die Erwartung, eine Zuwiderhandlung gegen das angedrohte Zwangsgeld werde dessen Festsetzung und Beitreibung nach sich ziehen, von der Übertretung des Verbots abhalten lässt. Übertritt der Pflichtige aber – wie der Antragsteller – das Verbot, so ist eine Zweckerreichung des konkret angedrohten Zwangsmittels bereits durch die Übertretung des Verbots ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1988 7 A 2555/87 -, a. a. O. Soweit der Antragsteller anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung, etwa Nds. OVG, Beschluss vom 23. April 2009 11 ME 478/08 -, juris, zitiert, sieht der Senat insbesondere in Anbetracht des vorliegenden nur vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW zur Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW, Vgl. hierzu, Urteile vom 21. Dezember 1988 7 A 2555/87 -, a. a. O. und vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 -, DöV 1993, 398 sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 – 13 B 1522/91 -, a. a. O., vom 10. November 2006 – 10 B 1941/06 -, vom 15. November 2007 7 A 272/07 – , vom 21. Mai 2008 – 20 B 479/08 – und vom 15. April 2009 10 A 2848/08 -, abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.