Urteil
12 A 891/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch aus einem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag gehört grundsätzlich zum Vermögen im Sinne des § 12 PfG NRW, kann jedoch wegen mangelnder Verwertbarkeit im Leistungszeitraum unanrechenbar sein.
• Ansprüche sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn der Vermögensinhaber sie rechtlich und tatsächlich in angemessener Zeit realisieren kann.
• Die außerordentliche Kündigung eines Dauergrabpflegevertrags nach § 314 BGB scheidet aus, wenn die darauf gestützte Bedürftigkeit ausschließlich auf dem Vertragsabschluss beruht; eine solche Verarmung liegt im Risikobereich des Vertragspartners.
• Allein die späte Schließung eines Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrags kurz vor oder nach Heimaufnahme begründet noch nicht den Vorsatz, Sozialhilfe oder Pflegewohngeld herbeiführen zu wollen.
Entscheidungsgründe
Dauergrabpflegevertrag: Vermögenszuordnung und fehlende Verwertbarkeit im Pflegewohngeldzeitraum • Ein Anspruch aus einem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag gehört grundsätzlich zum Vermögen im Sinne des § 12 PfG NRW, kann jedoch wegen mangelnder Verwertbarkeit im Leistungszeitraum unanrechenbar sein. • Ansprüche sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn der Vermögensinhaber sie rechtlich und tatsächlich in angemessener Zeit realisieren kann. • Die außerordentliche Kündigung eines Dauergrabpflegevertrags nach § 314 BGB scheidet aus, wenn die darauf gestützte Bedürftigkeit ausschließlich auf dem Vertragsabschluss beruht; eine solche Verarmung liegt im Risikobereich des Vertragspartners. • Allein die späte Schließung eines Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrags kurz vor oder nach Heimaufnahme begründet noch nicht den Vorsatz, Sozialhilfe oder Pflegewohngeld herbeiführen zu wollen. Die 1913 geborene Klägerin lebt seit 1997 in einem Pflegeheim; ihr Sohn ist Betreuer. Im Juni bis August 2004 verkaufte der Betreuer ein Grundstück und schloss für die Klägerin einen 25-jährigen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag mit einer Firma; hierfür zahlte die Klägerin 13.980,00 Euro zuzüglich Verwaltungsgebühr auf ein Treuhandkonto. Im Oktober 2004 beantragte der Betreuer Pflegewohngeld, später auch Sozialhilfe und Grundsicherung. Der Beklagte lehnte die Leistungen mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über vermögenswerte Mittel aus dem Grabpflegevertrag und habe Bedürftigkeit durch Vertragsschluss herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Anspruch aus dem Dauergrabpflegevertrag als verwertbares Vermögen anzusehen ist und ob dessen Einsatz verlangt werden kann. • Rechtsgrundlage ist § 12 PfG NRW i.V.m. einschlägigen Vorschriften des SGB XII/BShG; danach ist Vermögen entsprechend den Regelungen des Sozialhilferechts zu bestimmen. • Ansprüche aus dem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag gehören grundsätzlich zum Vermögen der Klägerin (§ 12 Abs.3 PfG NRW i.V.m. §§ 82,90 SGB XII bzw. früheren Vorschriften). • Verwertbarkeit bemisst sich nach rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; verwertbar ist nur, was der Inhaber in angemessener Zeit rechtlich und tatsächlich realisieren kann. • Im Streitzeitraum (1.12.2004–30.4.2005) waren Rückabwicklungsansprüche aus dem Vertrag nicht zeitnah verwertbar: Der Vertrag sah kein ausdrückliches Kündigungsrecht vor, enthielt eine Individualvereinbarung über 25 Jahre und begründet damit eine Bindung, die nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. • Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB scheidet aus, weil die Bedürftigkeit der Klägerin auf dem vom Betreuer veranlassten Vertragsschluss beruht und damit im Risikobereich der Klägerin liegt; finanzielle Notlage allein rechtfertigt keine Kündigung. • Die behauptete Rückzahlungsbereitschaft des Treuhänders ändert nichts an der Rechtslage, weil die vertragliche Verpflichtung gegenüber der ausführenden Firma weiterbesteht und keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, dass die Klägerin den Betrag kurzfristig frei verwerten konnte. • Es liegen keine Anhaltspunkte für den Vorsatz vor, durch den Vertrag gezielt Leistungen zu erschleichen; die späte Vorsorgeentscheidung ist sozial üblich und plausibel. • Das übrige Vermögen der Klägerin lag unter der Schonbetragsgrenze von 10.000 Euro, sodass dieses Vermögen die Leistungsbewilligung nicht verhindert hätte. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 10.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2007 ist rechtswidrig, weil die Klägerin im Zeitraum 1.12.2004 bis 30.04.2005 Anspruch auf Pflegewohngeld hatte. Zwar zählt der Anspruch aus dem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag grundsätzlich zum Vermögen der Klägerin, doch war dieser Anspruch im relevanten Zeitraum nicht verwertbar, weil weder ein vertragliches Kündigungsrecht noch eine zeitnahe gerichtliche Durchsetzung erkennbar war. Eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB kommt nicht in Betracht, da die Bedürftigkeit auf dem Vertragsabschluss selbst beruht und damit im Risikobereich der Klägerin liegt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Revision wird nicht zugelassen.