Beschluss
19 B 41/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorgezogenes Anmeldeverfahren kann durch einstweilige Anordnung angeordnet werden, auch wenn die schulaufsichtliche Genehmigung der Errichtung noch nicht rechtswirksam erteilt ist.
• § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht gerichtlich eine vorläufige prozessuale Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Fortgang eines streitigen Rechtsverhältnisses.
• Die Durchführung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens ist zum Schutz des Schulträgers gerechtfertigt, wenn ohne dieses die realistische Chance entfiele, rechtzeitig mit dem Schulbetrieb zu beginnen.
• Ein kommissarisch eingesetzter Schulleiter kann für die Durchführung des vorgezogenen Verfahrens beigeordnet werden, sofern keine durchgreifenden beamten- oder haushaltsrechtlichen Hindernisse vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Durchführung vorgezogenen Anmeldeverfahrens bei noch ausstehender Genehmigung • Ein vorgezogenes Anmeldeverfahren kann durch einstweilige Anordnung angeordnet werden, auch wenn die schulaufsichtliche Genehmigung der Errichtung noch nicht rechtswirksam erteilt ist. • § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht gerichtlich eine vorläufige prozessuale Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Fortgang eines streitigen Rechtsverhältnisses. • Die Durchführung eines vorgezogenen Anmeldeverfahrens ist zum Schutz des Schulträgers gerechtfertigt, wenn ohne dieses die realistische Chance entfiele, rechtzeitig mit dem Schulbetrieb zu beginnen. • Ein kommissarisch eingesetzter Schulleiter kann für die Durchführung des vorgezogenen Verfahrens beigeordnet werden, sofern keine durchgreifenden beamten- oder haushaltsrechtlichen Hindernisse vorgetragen sind. Der Rat der Antragstellerin beschloss am 14.10.2008 die Errichtung einer Gesamtschule in N. Die Schulaufsichtsbehörde versagte die Genehmigung, woraufhin das Verwaltungsgericht Köln der Antragstellerin die Genehmigung zugesprochen hat; die Antragsgegnerin hat gegen dieses Urteil die Berufung beantragt bzw. die Zulassung. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung, ein vorgezogenes Anmeldeverfahren ab 01.02.2010 gemäß der Verwaltungspraxis des Ministeriums vom 06.05.1997 durchzuführen und hierfür einen kommissarischen Schulleiter einzusetzen. Die bedingten Aufnahmen sollten unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Genehmigung bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 erteilt wird. Die Antragsgegnerin bestritt nicht substantiiert, dass ein kommissarischer Schulleiter eingesetzt werden kann; sie beanstandete die Praxis im konkreten Fall nicht hinreichend. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin hat ein Rechtsschutzinteresse, weil ohne vorgezogenes Anmeldeverfahren die Chance entfiele, im Schuljahr 2010/2011 mit der Gesamtschule zu beginnen, falls die Genehmigung rechtzeitig erteilt wird. • Rechtsgrundlage: § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt dem Gericht, für die Übergangszeit eine verbindliche prozessuale Regelung anzuordnen; dies stellt eine ausreichende rechtliche Grundlage für das vorgezogene Anmeldeverfahren dar. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.12.2009 spricht die Erfolgsaussichten der Antragstellerin hinreichend glaubhaft an; die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände erscheinen bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend. • Anordnungsgrund: Ohne das vorgezogene Anmeldeverfahren entstünde ein unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin, weil ein späteres Anmeldeverfahren voraussichtlich zu spät für einen Schulstart 2010/2011 käme. • Interessenabwägung: Die durch das zusätzliche Anmeldeverfahren entstehenden organisatorischen Belastungen für die Schulaufsicht und andere Schulen sind vertretbar; mögliche Rückabwicklungen von Aufnahmen sind praktikabel (Abmeldung, Nachrückverfahren). • Kommissarischer Schulleiter: Dem Einsetzen eines kommissarischen Schulleiters stehen nach Aktenlage keine substantiellen beamten- oder haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegen. • Verfahrensbeschleunigung: Es ist angesichts der Verfahrensgestaltung möglich, dass das zweitinstanzliche Verfahren rechtzeitig abgeschlossen wird; mögliche Anfechtungen Dritter wurden nicht als überzeugendes Risiko gegen die Anordnung gesehen. Der Antrag der Antragstellerin wird stattgegeben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.02.2010 ein vorgezogenes Anmeldeverfahren entsprechend der Verwaltungspraxis durchzuführen und einen kommissarischen Schulleiter einzusetzen; die Aufnahmen erfolgen unter der Bedingung, dass die Genehmigung der Errichtung bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 erteilt wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Maßnahme dient dazu, der Antragstellerin die realistische Chance zu erhalten, bei rechtzeitiger Genehmigung planmäßig mit der Gesamtschule und dem Schulbetrieb im Schuljahr 2010/2011 zu beginnen; ohne das Verfahren wäre diese Möglichkeit faktisch vereitelt worden. Damit wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet, ohne die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen.