Beschluss
10 L 1604/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1229.10L1604.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 29.10.2010 4 - 10 K 6696/10 - gegen den Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Antragsgegners vom 06.10.2010 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zulässig. 7 Die Antragsteller sind insbesondere entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt, denn sie können - jedenfalls - die Möglichkeit der Rechtsverletzung in ihren Schülergrundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) geltend machen. 8 Der Antrag ist nicht begründet. 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Errichtungs- und Auflösungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Ihre schriftliche Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem sie auf den Einzelfall bezogene Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung enthält. Die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung hat die Bezirksregierung Köln inzwischen - am 17.12.2010 - erteilt. Dass die Genehmigung erst nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt wurde, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Vollzugsanordnung; es reicht aus, wenn die Genehmigung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren vorliegt, 10 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10.05.1991 - 19 B 787/91 -. 11 Mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs überwiegt bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses das private Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehbarkeit. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Antragsteller sind durch den in der Hauptsache angefochtenen Errichtungs- und Auflösungsbeschluss des Antragsgegners nicht in ihren Rechten verletzt. 12 Die Antragsteller sind zunächst nicht in ihren Schülergrundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und 2 LV verletzt. Aus den Schülergrundrechten können sie allein die Rechtsposition ableiten, eine Schule der gewünschten Schulform in zumutbarer Entfernung besuchen zu können, 13 vgl. OVG NRW, Urteile bzw. Beschlüsse vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, vom 01.06.1984 - 5 A 736/84 -, vom 26.10.1984 - 5 A 1278/84 - und vom 28.06.1985 - 5 B 1006/85 -. 14 Diese Rechtsposition ist durch den angefochtenen Errichtungs- und Auflösungsbeschluss nicht beeinträchtigt. Die Antragsteller können auch nach der Umsetzung des Beschlusses eine Realschule oder eine Hauptschule in zumutbarer Entfernung besuchen, nämlich die ebenfalls im Gebiet der Stadt Sankt Augustin gelegene und nach Aktenlage aufnahmefähige Hauptschule in Niederpleis bzw. die Realschule in Niederpleis; hinzu kommt noch die ebenfalls zumutbar erreichbare Realschule in Bonn-Beuel, 15 siehe dazu bereits VG Köln, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 L 110/10 -. 16 Dass die Hauptschule im Schulzentrum Niederpleis als Ganztagschule geführt wird, während die nach dem Ratsbeschluss zu schließende Gemeinschaftshauptschule Menden im Halbtagsbetrieb geführt wird, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn der Betrieb einer Schule als Ganztagsschule oder als Halbtagsschule betrifft die innere Organisation der Schule nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) und nicht die Schulform nach §§ 10 ff. SchulG. Ein Recht auf eine bestimmte innere Organisation der Schule lässt sich aus den Schülergrundrechten nicht herleiten. Auch aus dem einfachen Recht, demzufolge es in Nordrhein-Westfalen der Entscheidung des Schulträgers obliegt, eine Schule als Ganztagsschule zu führen, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen, lässt sich eine solches Recht nicht ableiten, 17 anders für das Schulrecht der Freien und Hansestadt Bremen - aufgrund anderer landesrechtlicher Grundlagen zur Ganztagsschule - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 07.09.2007 - 1 B 242/07 -; a. A. für das SchulG NRW wohl auch Jehkul, SchulG NRW, § 9 Anm. 1.6 . 18 Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SchulG ist eine allein an den Schulträger gerichtete, rein schulorganisationsrechtliche Bestimmung, die nach Wortlaut, Zielrichtung und systematischem Zusammenhang Schülern und Eltern keine subjektiv - öffentlichen Rechte verleiht. Es kann daher offenbleiben, ob die im Halbtagsbetrieb geführte Gemeinschaftshauptschule Am Römerkastell in Bonn für die Antragsteller noch in zumutbarer Entfernung liegt, wie der Antragsgegner vorträgt. 19 Ob die Antragsteller zu 1) und 3) als Schüler der 4. Klasse einer Grundschule, deren Besuch einer Realschule oder Hauptschule als der gewünschten Schulform gesichert ist, über ihre Schülergrundrechte hinaus Rechte aus den einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 SchulG herleiten können, 20 bejahend für Schüler des ersten durch die Auflösung betroffenen Schuljahres zur Altregelung des § 8 des Schulverwaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18.01.1985 aufgrund von Abs. 6 der Vorschrift: OVG NRW, Urteil vom 13.07.1984 - 5 A 1185/82 - und Beschluss vom 02.04.1984 - 5 B 403/84 -, 21 und in welchem Verhältnis diese Rechte zu den Rechten der Eltern und Schüler mit dem Schulformwunsch Gesamtschule stehen, kann vorliegend offenbleiben, denn diese Vorschriften sind hier nicht verletzt. In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist die Errichtung der Gesamtschule und die damit verbundene stufenweise Auflösung der Hauptschule und Realschule Menden nicht zu beanstanden. Für die Errichtung der Gesamtschule in Sankt Augustin besteht ein Bedürfnis im Sinne des §§ 78, 82 Abs. 1 SchulG, das den Rat zur Fassung des Auflösungs- und Errichtungsbeschlusses berechtigt. Nach Auffassung der Kammer ergibt die im Mai 2009 durchgeführte Elternbefragung im Zusammenhang mit der Schulentwicklungsplanung sogar ein sog. Vollbedürfnis (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG) auch für das Schuljahr 2011/2012, 22 vgl. für das Schuljahr 2010/2011 bereits Beschluss vom 02.02.2010 23 - 10 L 110/10 -. 24 Von den dort befragten Grundschuleltern wurde für 66,1 % der Schüler der zweiten (jetzt vierten) Klasse (in absoluten Zahlen: 290) und für 60,4 % der Schüler der ersten (jetzt dritten) Klasse (in absoluten Zahlen: 223) die Gesamtschule als präferierte Schulform angegeben, was die erforderliche Mindestzahl von 112 Schülern für den ersten Jahrgang weit übersteigt und auch mittelfristig für den geordneten Unterrichtsbetrieb an einer vierzügigen Gesamtschule ausreichen wird. Diese Zahlen können auch einer Bedürfnisprognose für das Schuljahr 2011/2012 zugrunde gelegt werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich für das Schuljahr 2010/2011 von den 64,3% der Schüler der damals dritten Klasse (in absoluten Zahlen: 274) im Anmeldeverfahren nur 110 Schüler für die zu errichtende Gesamtschule in Sankt Augustin angemeldet haben. Der Schlussfolgerung der Antragsteller, dass dies für das Schuljahr 2011/2012 lediglich zu der Annahme eines sog. Teilbedürfnisses (vgl. § 78 Abs. 6 SchulG) führen könne, ist in tatsächlicher Hinsicht bereits entgegenzuhalten, dass nach Abschluss des damaligen Anmeldeverfahrens sechs weitere Schüler aus Sankt Augustin - erfolglos - die Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens mit dem Begehren der Aufnahme in die Gesamtschule im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen wollten (VG Köln, Beschluss vom 25.02.2010 - 10 L 221/10 -), es also tatsächlich mehr Bewerber mit dem Wunsch der verbindlichen Anmeldung für die Gesamtschule in Sankt Augustin gab. Ferner mögen die gegenüber der Elternbefragung geringeren Anmeldezahlen auch darauf zurückzuführen sein, dass bei dem Anmeldeverfahren die rechtlichen Möglichkeiten der Doppelanmeldung nicht ausgeschöpft wurden, 25 vgl. zur Zulässigkeit von Doppelanmeldungen OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2010 - 19 B 41/10 - m.w.N. 26 Unabhängig davon ist in rechtlicher Hinsicht zwischen dem - prognostischen -Bedürfnis zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses (§ 78 Abs. 4 SchulG) und der Zahl der Mindestanmeldungen (§ 82 Abs. 7 SchulG) zu unterscheiden. Dass die Zahl der bis zum Ende des Anmeldeverfahrens eingegangenen Mindestanmeldungen von Schülern aus Sankt Augustin im vergangenen Jahr knapp verfehlt wurde, lässt nicht das für den vorliegenden Ratsbeschluss maßgebliche Bedürfnis entfallen. So soll der Rat nach Punkt 2.1 d) des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 06.05.1997 zur Errichtung, Änderung und Auflösung von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs (BASS 2010/2011 10 - 02 Nr. 9, im Folgenden: Runderlass) zur gesicherten Feststellung auch dann einen Errichtungsbeschluss fassen, wenn die Nachfrage geringfügig unter der Zahl der erforderlichen Mindestanmeldungen für die Errichtung liegt. In einem solchen Fall ist der Ratsbeschluss nach dem Runderlass unter den Vorbehalt zu stellen, dass im Anmeldeverfahren die Mindestschülerzahl erreicht wird. Einen solchen Vorbehalt enthält auch der vorliegend angefochtene Auflösungs- und Errichtungsbeschluss. 27 Die Elternbefragung und die Schulentwicklungsplanung aus dem Jahr 2009 sind auch für das Schuljahr 2011/2012 als Grundlage der Bedürfnisermittlung hinreichend aktuell. Weder aus dem Schulgesetz noch aus dem Runderlass ergibt sich die generelle Verpflichtung zu einer jährlichen Erneuerung der Bedürfnisprüfung im Wege der Elternbefragung; vielmehr hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Elternbefragung, die im Hinblick auf eine bereits für ein vergangenes Schuljahr geplante Schulerrichtung durchgeführt wurde, aktuell noch herangezogen werden kann. Dies ist hier der Fall: Der zeitliche Abstand zwischen Elternbefragung (Mai 2009) und Errichtungsbeschluss (Oktober 2010) ist noch relativ gering und es wurden bei der Elternbefragung ausdrücklich auch die Eltern der nunmehr für den ersten Jahrgang maßgeblichen Schüler der - jetzigen - vierten Klassen der Grundschulen befragt. 28 Die Planungen des Kreises zur Errichtung einer Kreisgesamtschule aufgrund der lediglich subsidiären Verpflichtung nach § 74 Abs. 4 Satz 4 SchulG macht ebenfalls nicht die Erneuerung der Schulentwicklungsplanung der im Falle eines Vollbedürfnisses primär verpflichteten Gemeinde und die Erneuerung eines bereits dahingehend ermittelten Elternwillens erforderlich, solange sich die Errichtung einer Kreisgesamtschule noch im Planungsstadium befindet. 29 Aus der auch im Übrigen nicht zu beanstandenden Elternbefragung und der Schulentwicklungsplanung ergibt sich ferner, dass bei Errichtung der Gesamtschule das Bedürfnis für eine - zweite - Realschule und Hauptschule neben den fortbestehenden Schulen dieser Schulform am Schulzentrum Niederpleis entfällt, 30 so bereits VG Köln, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 L 110/10 -. 31 Die Entscheidung des Antragsgegners, die Gesamtschule am Standort des Schulzentrums Menden zu errichten, begegnet unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen können, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, 32 siehe dazu bereits VG Köln, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 L 110/10 -. 33 Dem steht nicht entgegen, dass der Kreis das Schulzentrum Menden als Standort für die Errichtung der Kreisgesamtschule abgelehnt hat. Die Standortentscheidung des Kreises, der die Interessen der Schüler des gesamten Kreises zu berücksichtigen hat, erfolgt aufgrund anderer Parameter und hat keinen Einfluss auf die Entscheidung der Gemeinde. 34 Aus § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG können die Antragsteller keine Rechte herleiten und damit mit ihrem Vorbringen, der Stadt Sankt Augustin fehle es als Schulträger an der erforderlichen Finanzkraft, nicht durchdringen, 35 siehe dazu bereits VG Köln, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 L 110/10 -. 36 Die Kammer hat davon abgesehen, den im Betreff der Genehmigung der Bezirksregierung neben der Antragstellung angeführten "weiteren Schriftverkehr" beizuziehen, weil die der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits vollständig enthalten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer für jeden Antragsteller für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500,00 Euro zugrunde legt.