Beschluss
10 L 323/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0328.10L323.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1.) und 2.), die Antragsteller zu 3.) und 4.), die Antragsteller zu 5.)
und 6.), die Antragsteller zu 7.) und 8.) und die Antragsteller zu 9.) und 10.) tragen die
Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/5. Im Übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht statt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller zu 1.) und 2.), die Antragsteller zu 3.) und 4.), die Antragsteller zu 5.) und 6.), die Antragsteller zu 7.) und 8.) und die Antragsteller zu 9.) und 10.) tragen die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zum Schuljahr 2012/2013 die Gesamtschule Alfter zu errichten, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Errichtung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, äußerst hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein nachgezogenes Anmeldeverfahren für die Gesamtschule Alfter durchzuführen, um den objektiven Gesamtschulbedarf in Alfter für das Schuljahr 2012/2013 festzustellen, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO einen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ( A. ) . Die Antragsteller zu 1.) und 2.) haben darüber hinaus keinen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht ( B. ) . A. I. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Errichtung einer Gesamtschule gegenüber der Antragsgegnerin zusteht. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 78 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die Gemeinden verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße ( § 82 ) gewährleistet ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW muss die Schule bei der Errichtung für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW müssen Gesamtschulen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben. Die Kammer hält nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage an ihrer Auffassung fest, dass das nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW für die Pflicht zur Errichtung einer Gesamtschule erforderliche (Voll-)Bedürfnis nur dann gegeben ist, wenn sich entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 SchulG NRW 100 Schüler aus dem Gemeindegebiet an der in Gründung befindlichen Gesamtschule angemeldet haben. Vgl. zur Auffassung der Kammer bereits Urt. vom 09. Dezember 2009 - 10 K 295/09 - juris Rdnr. 21; seinerzeit waren noch 112 Anmeldungen aus der Gemeinde für eine Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Gesamtschule erforderlich. Aus dem Gebiet der Antragsgegnerin haben sich aber lediglich 89 Schüler an der Gesamtschule Alfter angemeldet. Dass eine Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Gesamtschule nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG nur dann besteht, wenn die Mindestgröße schon durch Schüler aus dem Gemeindegebiet erreicht wird, ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW. Danach trifft den Kreis die Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung der Schule, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 SchulG NRW erreicht werden und diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule führt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Errichtungspflicht nicht eintritt, wenn die zu errichtende Schule die in § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG umschriebenen Anforderungen verfehlen wird. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 14. Juli 1986 - 15 B 1166/86; Beschl. vom 04. September 1986 - 15 B 1855/86 - NVwZ 1987, 705 ( 706 ) zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SchulVG, der Vorgängervorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW. Dieses Ergebnis wird gestützt durch § 78 Abs. 6 SchulG NRW. Danach sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Jene Vorschrift gibt der Gemeinde im Falle eines gebietsübergreifenden Bedürfnisses lediglich ein Errichtungs recht , legt ihr aber gerade keine Errichtungs pflicht auf. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. vom 03. Februar 1995 - 19 B 547/95 - juris Leitsatz Nr. 2: "Wird die erforderliche Mindestzügigkeit nur bei Einbeziehung der Anmeldungen von Schülern aus anderen Gemeinden erreicht, so ist die Gemeinde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Schule zu errichten." Dem liegt die Interessenbewertung zugrunde, dass die mit der Schulträgerschaft verbundenen Lasten einer Gemeinde grundsätzlich dann nicht zugemutet werden sollen, wenn die vom Gesetz geforderte Mindestgröße nur bei Einbeziehung der Nachfrage aus anderen Gemeinden erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 04. September 1986 - 15 B 1855/86 - NVwZ 1987, 705 ( 706 ) m. w. N. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, dies führe dazu, dass sich eine Gemeinde unter Hinweis auf "Auspendler" in andere Gemeinden ihrer finanziellen Verpflichtung entziehen und die Beschulungskosten für die Kinder aus der eigenen Gemeinde auf die Nachbargemeinden verlagern könne, dringen sie hiermit nicht durch. Die bereits erwähnten Vorschriften der § 78 Abs. 4 Satz 4, § 80 Abs. 4 SchulG NRW ermöglichen gerade eine gerechte finanzielle Lastenverteilung. Sie verpflichten die Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung und legen dem Kreis für den Fall, dass die Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule führt, die Verpflichtung auf, die Schule zu errichten und fortzuführen. Vgl. dazu Beschl. der Kammer vom 04. Februar 2009 - 10 L 1759/08 - juris Rdnr. 21. Im Falle der Errichtung der Schule durch den Kreis kann der schwerpunktmäßigen Begünstigung der Einwohner einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen von § 56 KrO NRW bei der Festsetzung der Kreisumlage Rechnung getragen werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. vom 04. September 1986 - 15 B 1855/86 - NVwZ 1987, 705 ( 706 ). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist bei der Ermittlung des Bedürfnisses in § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW auch nicht auf die Gesamtzahl der aus dem Gemeindegebiet für die Schulform Gesamtschule stammenden, teilweise auch bei Schulen in anderen Gemeinden abgegebenen Anmeldungen - im konkreten Fall jedenfalls über 100 - abzustellen. Denn das Verhalten der Eltern, die ihr Kind nicht an der in ihrem Gemeindegebiet geplanten Gesamtschule, sondern an anderen Gesamtschulen angemeldet haben, dokumentiert gerade, dass aufseiten dieser Eltern kein Bedürfnis für die Errichtung der Gesamtschule in ihrem Gebiet besteht. Die im Gebiet der Antragsgegnerin lebenden Kinder werden dadurch hinsichtlich der Wahl der Schulform rechtlich nicht benachteiligt. § 46 Abs. 5 SchulG sieht ausdrücklich vor, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Eltern dort nicht wohnen. Das von den Antragstellern angeführte "Beispiel" führt zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden rechtlichen Bewertung. Die Antragsteller meinen, den sich im Nothaushalt befindenden Gemeinden A und B, die beide eine Gesamtschule errichten wollten, sei die Errichtung jeweils verwehrt, wenn zwar jeweils 100 Kinder auf die geplante Gesamtschule wollten, ein Kind aus der jeweiligen Gemeinde sich aber aus persönlichen Gründen an der Gesamtschule der anderen Gemeinde anmelden wolle. Die Beigeladene wendet demgegenüber plausibel ein, dass die jeweiligen Gemeinde im Beispielsfall nur im Wege der gemeinsamen Schulentwicklungsplanung eine Vereinbarung treffen müssten, wonach die jeweils andere Gemeinde den Schüler beschulen darf, wobei mit Blick auf die Notwendigkeit der Pflichtigkeit der Errichtung eine Finanzausgleichsregelung zu treffen wäre. Beide Schulen könnten dann errichtet werden. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Anmeldeverfahren sei wegen verschiedener Fehler nicht geeignet gewesen, das Bedürfnis nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW festzustellen, führt auch dies nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Errichtung der Gesamtschule. Eine fehlende Eignung des durchgeführten Anmeldeverfahrens kann allenfalls eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des Anmeldeverfahrens begründen ( vgl. dazu III. ). Anders als die Antragsteller meinen, ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise verpflichtet, die Gesamtschule zu errichten. Die Antragsteller können sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach von der Notwendigkeit der für die Errichtung der Gesamtschule erforderlichen Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet in besonderen Fallkonstellationen abgesehen werden könne, nicht auf die Rechtsprechung des OVG NRW berufen. Das OVG hat in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 14. Juli 1986 - 15 B 1166/86 - ausdrücklich offen gelassen, ob eine Gemeinde ausnahmsweise auch dann zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet sein kann, wenn die erforderliche Anzahl von Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet nicht erreicht wird. In späteren Entscheidungen hat es in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen die Möglichkeit der ausnahmsweisen Verpflichtung nicht mehr angesprochen. Vgl. Beschluss vom 10. Juni 1991 - 19 B 1335/91-; ferner Beschl. vom 03. Februar 1995 - 19 B 547/95 - juris. Unabhängig davon ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Überlegung des OVG, eine Verpflichtung der Gemeinde zur Errichtung einer Gesamtschule ausnahmsweise auch bei unter 100 ( damals noch 112 ) Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet anzunehmen, inzwischen weggefallen. Die Vorschrift des § 10 a Abs. 1 SchVG NRW, wonach Gesamtschulen bis Klasse 10 "in der Regel" mindestens vierzügig gegliedert sein müssen, ist nicht mehr in Kraft. In der heute geltenden Bestimmung des § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW sind die Wörter "in der Regel" nicht mehr enthalten. Gegen die Annahme der Antragsteller, eine Gemeinde könne ausnahmsweise auch dann zur Errichtung einer Gesamtschule verpflichtet sein, wenn die erforderliche Anzahl von Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet nicht erreicht werde, spricht außerdem ganz entscheidend die Vorschrift des § 82 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW. Jene Bestimmung sieht unter den dort genannten Voraussetzungen im Falle der Unterschreitung der Mindestgröße nur die Möglichkeit der Fortführung einer einmal errichteten Gesamtschule vor, nicht aber die Möglichkeit der Errichtung. Der "Erst-recht-Schluss", den die Antragsteller aus § 82 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW herleiten wollen, ist nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zu § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, wonach Gesamtschulen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben müssen. II. Die Antragsteller haben ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zusteht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich der Neubescheidungsanspruch ergeben soll. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass es in der Stadt Herzogenrath zur Errichtung einer Gesamtschule gekommen sei, nachdem auch Anmeldungen aus der Nachbarstadt Würselen berücksichtigt worden seien, vermag dies schon deshalb keinen Neubescheidungsanspruch begründen, weil der Fall, der der Schulerrichtung in Herzogenrath zugrunde lag, mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beigeladenen vom 20. März 2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. III. Die Antragsteller haben schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der äußerst hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines nachgezogenen Anmeldeverfahrens für die Gesamtschule Alfter zusteht. Die Voraussetzungen des hierfür als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Vgl. dazu, die Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Anmeldeverfahrens heranzuziehen, OVG NRW, Beschl. vom 29. Januar 2010 - 19 B 41/10 - juris Rdnr. 6 m. w. N. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das Anmeldeverfahren unter einem beachtlichen Fehler gelitten hat. Soweit sie meinen, die Antragsgegnerin habe das Anmeldeverfahren für die von ihr geplante Gesamtschule in zeitlicher Hinsicht nicht bzw. nur unzureichend auf die Anmeldeverfahren für die Gesamtschulen der Städte Bonn und Bornheim abgestellt, kann dies einen Verfahrensfehler nicht begründen. Es unterfällt der aus § 78 Abs. 4, § 81 Abs. 2 SchulG NRW folgenden schulorganisatorischen Organisations- und Planungsbefugnis des jeweiliges Schulträgers, den Zeitpunkt des Anmeldeverfahrens für eine von ihm geplante Schule selbst festzulegen. Eine Abstimmungspflicht mit benachbarten Schulträgern ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dem korrespondiert, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW dem Schulträger im Rahmen seines Planungsermessens grundsätzlich das Recht zuzubilligen ist, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, in dem er das Ergebnis des Anmeldeverfahrens und damit das Erreichen der erforderlichen Mindestgröße für das kommende Schuljahr in verbindlicher Form abschließend feststellt und eine Entscheidung darüber trifft, ob er auf der Grundlage der Anmeldungen die weiter erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Gesamtschule einleitet oder die Schulerrichtung ablehnt. Vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - 19 B 1214/90 - juris Rdnr. 9; vgl. auch Beschl. der Kammer vom 25. Februar 2010 - 10 L 221/10 - juris Rdnr. 10. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Anmeldeverfahren für die Gesamtschulen in Bonn und Bornheim sei fehlerhaft verlaufen, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des von der Antragsgegnerin durchgeführten Anmeldeverfahrens. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die von den Antragstellern hauptsächlich kritisierte gesetzeswidrige Handhabung einzelner Bonner Gesamtschulen, Anmeldungen aus dem Gebiet der Antragsgegnerin wegen der dort stattfindenden Schulgründung ( zunächst ) nicht zu berücksichtigen, zu einer Verringerung der Anmeldezahlen an der Gesamtschule Alfter geführt hätte. Es liegt eher nahe, dass sich die Anmeldezahl dort aufgrund der Handhabung der Bonner Gesamtschulen erhöht hat. Soweit die Antragsteller rügen, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe sich gegen-über mehreren Eltern ausgesprochen kritisch zu der geplanten Gesamtschule Alfter geäußert und sie in Gesprächen entsprechend zu beeinflussen versucht, folgt hieraus ebenfalls keine Verfahrensfehlerhaftigkeit des Anmeldeverfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob der Glaubhaftmachung dieses Vortrags bereits entgegensteht, dass die Antragsteller den Namen des Mitarbeiters nicht genannt und auch nicht offengelegt haben, mit welchen Eltern der Mitarbeiter in Kontakt getreten sein soll. Denn die Antragsteller haben jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sich aufgrund der Tätigkeit des Gemeindemitarbeiters überhaupt Eltern von der Anmeldung an der Gesamtschule haben abhalten lassen. Die behaupteten - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Äußerungen des Mitarbeiters mögen dienstrechtlich zu beanstanden sein, es ist aber nicht ersichtlich, dass sie sich konkret auf die Anmeldezahlen ausgewirkt haben. Die Behauptung der Antragsteller, eine Mutter habe auf Empfehlung des Gemeindemitarbeiters die Anmeldung an der benachbarten Gesamtschule Bornheim aufrechterhalten und ihr Kind nicht an der Gesamtschule Alfter angemeldet, ist durch nichts belegt und wäre im Übrigen - selbst wenn man sie als zutreffend unterstellt - nicht kausal für das Verfehlen der erforderlichen Zahl von 100 Anmeldungen aus dem Gemeindegebiet. Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, ( rechtlich zulässige ) Doppelanmeldungen seien zunächst nicht möglich gewesen, ergibt sich auch daraus keine Verfahrensfehlerhaftigkeit des Anmeldeverfahrens. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass Eltern aus dem Gebiet der Antragsgegnerin tatsächlich da-ran gehindert gewesen sind, ihre Kinder bei mehr als einer Gesamtschule anzumelden. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin noch am 23. Februar 2012 darüber informiert, dass Eltern aus dem Gemeindegebiet ihr Kind zusätzlich zu einer bereits an einer anderen Schule abgegebenen Anmeldung noch an der Gesamtschule Alfter anmelden könnten. Die Kammer hält die Durchführung eines nachgezogenen Anmeldeverfahrens auch deshalb nicht für rechtlich geboten, weil durch die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung - die bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 12. März 2012 gegeben war - Fakten geschaffen worden sind, die der erneuten Durchführung des Anmeldeverfahrens entgegenstehen. So ist davon auszugehen, dass von den 89 an der Gesamtschule Alfter angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Gebiet der Antragsgegnerin inzwischen ein erheblicher Teil an anderen Schulen angemeldet worden ist. Ob die Eltern dieser Schülerinnen und Schüler sich bei einer erneuten Durchführung des Anmeldeverfahrens noch einmal für die Gesamtschule Alfter entscheiden würden, obwohl die Errichtung der Schule auch dann nicht gesichert wäre, ist ungewiss. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres unter-stellt werden, dass die ursprünglich angemeldeten 89 Schülerinnen und Schüler für die neue Gesamtschule immer noch zur Verfügung stehen. Vgl. in diesem Zusammenhang Beschl. der Kammer vom 25. Februar 2010 - 10 L 221/10 - juris Rdnr. 18. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ursprünglich nicht oder nur nachrangig an der Anmeldung an der Gesamtschule Alfter interessierte Schülerinnen und Schüler, die einen Platz an der von ihnen gewünschten oder einer anderen Schule gefunden haben, im Falle der erneuten Durchführung des Anmeldeverfahrens an die Gesamtschule Alfter ummelden werden. B. Unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile entstehen; es fehlt somit an einem Anordnungsgrund. Ihr Kind ist an der Bertholt-Brecht-Gesamtschule in Bonn aufgenommen worden. Der Schulformwunsch Gesamtschule kann also verwirklicht werden. Die Gesamtschule in Bonn ist für das Kind der Antragsteller zu 1.) und 2.) auch unter zumutbaren Bedingungen erreichbar. Jedenfalls haben die Antragsteller zu 1.) und 2.) nicht glaubhaft gemacht, dass der regelmäßige Schulweg ihres Kindes bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt mehr Zeit in Anspruch nimmt, als nach § 13 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 zumutbar ist. Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschl. vom 26. August 2010 - 19 B 1009/10-; Beschl. vom 01. September 2008 - 19 B 1159/08-; Beschl. vom 28. Juni 1994 - 19 B 667/94. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 - juris Rdnr. 30, für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren für jedes Elternpaar die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde.