Urteil
10 A 1013/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung, die ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG NRW erlassen wurde, ist rechtswidrig.
• Zur Rechtmäßigkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens müssen konkrete Feststellungen darüber vorliegen, ob gegen §§ 3, 4 1. BImSchV bzw. § 22 BImSchG verstoßen wurde.
• Eine Behörde darf den Kreis zulässiger Brennstoffe nicht durch eigene, rechtlich unverbindliche Listen weiter einschränken als in § 3 1. BImSchV vorgesehen.
• Ist die Ordnungsverfügung rechtswidrig, kann auch die auf ihr beruhende Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung wegen angeblich ungeeigneten Brennstoffs: mangelhafte Sachverhaltsermittlung macht Maßnahme rechtswidrig • Eine Ordnungsverfügung, die ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung nach § 24 VwVfG NRW erlassen wurde, ist rechtswidrig. • Zur Rechtmäßigkeit eines bauaufsichtlichen Einschreitens müssen konkrete Feststellungen darüber vorliegen, ob gegen §§ 3, 4 1. BImSchV bzw. § 22 BImSchG verstoßen wurde. • Eine Behörde darf den Kreis zulässiger Brennstoffe nicht durch eigene, rechtlich unverbindliche Listen weiter einschränken als in § 3 1. BImSchV vorgesehen. • Ist die Ordnungsverfügung rechtswidrig, kann auch die auf ihr beruhende Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses, das mit einer festen Brennstoff-Zentralheizung beheizt wird. Nach zahlreichen Nachbarbeschwerden über starke Rauch- und Geruchsbelästigungen erließ die Behörde am 19.07.2007 eine Ordnungsverfügung, die u. a. Schornsteinverlängerung und den Betrieb nur mit geeignetem Brennstoff forderte; die Schornsteinauflage führte der Kläger durch. Nach weiteren Beschwerden erließ die Behörde am 08.10.2007 einen Zweitbescheid, der den Pflichtenkatalog zur Verwendung bestimmter Brennstoffe konkretisierte und Zwangsgeld androhte. Bezirksschornsteinfeger bescheinigten bei Messungen und unangekündigten Kontrollen jedoch keinen beanstandungswürdigen Betrieb; Fotos der Nachbarn zeigten überwiegend hellen Rauch. Der Kläger klagte gegen die Feuerstättenauflage und die Zwangsgeldandrohung; das Verwaltungsgericht wies ab, das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlagen: § 24, § 26 VwVfG NRW; § 61 BauO NRW; §§ 3, 4 1. BImSchV; § 22 BImSchG; Vorschriften über Zwangsgeld: §§ 55,57,60,63 VwVG NRW. • Unzureichende Sachverhaltsermittlung: Die Behörde hat die widersprüchlichen Angaben von Nachbarn einerseits und Schornsteinfegern andererseits nicht durch eigene Ermittlungen (z. B. Augenschein, Messungen, Sachverständigengutachten, Analyse von Brennstoffablagerungen) aufgeklärt, wie § 24 VwVfG NRW verlangt. • Fehlende Feststellungen zu Tatbestandsvoraussetzungen: Es fehlt an konkreten behördlichen Feststellungen, welche ungeeigneten Brennstoffe ggf. verbrannt wurden und ob die Abgasfahne den zulässigen Ringelmann-Grauwert überschritt; die vorhandenen Fotos und Aussagen der Schornsteinfeger sprechen dagegen. • Ermessensfehler: Wegen der unzureichenden Tatsachengrundlage war das Ermessen nach § 61 BauO NRW nicht sachgerecht ausgeübt; eine nachträgliche Sachaufklärung hätte vor Erlass der Maßnahme erfolgen müssen. • Unzulässige Konkretisierung der Brennstoffliste: Die Behörde hat den in § 3 1. BImSchV zugelassenen Kreis von Brennstoffen durch eigene nichtverbindliche Ratgeber und eine abschließend wirkende Aufzählung unangemessen eingeengt; maßgeblich sind allein die gesetzlichen Bestimmungen. • Rechtsfolge: Wegen dieser Verfahrens- und Ermessensfehler ist die Ordnungsverfügung (insb. Regelung Nr. 2) und die darauf gestützte Zwangsgeldandrohung rechtswidrig; die Regelung zur Schornsteinverlängerung (Nr.1) blieb unangegriffen und erfüllt. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.07.2007 in der Fassung des Bescheids vom 08.10.2007 ist insoweit aufzuheben, als sie dem Kläger generell vorschreibt, die Feuerstätte nur mit den im Bescheid abschließend bezeichneten Brennstoffen zu betreiben (Nr. 2) und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend nach § 24 VwVfG NRW ermittelt und ihr Ermessen nach § 61 BauO NRW fehlerhaft ausgeübt hat. Die Pflicht zur Schornsteinverlängerung (Nr.1) ist hingegen bestandskräftig und vom Kläger erfüllt. Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.