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Beschluss

6 B 1815/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen sind vorrangig die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen zu würdigen; bloße Betrachtung der Gesamturteile genügt nicht. • Auch frühere dienstliche Beurteilungen, ggf. aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt, sind als unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle zu berücksichtigen, wenn aktuelle Beurteilungen keinen eindeutigen Vorsprung erkennen lassen. • Hilfskriterien dürfen erst herangezogen werden, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen erschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind. • Eine punktbasierte Auswertung ohne Prüfung der Einzelfeststellungen und ohne angemessene Berücksichtigung früherer Beurteilungen ist rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung: Vorrang der Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen • Bei Auswahlentscheidungen sind vorrangig die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen zu würdigen; bloße Betrachtung der Gesamturteile genügt nicht. • Auch frühere dienstliche Beurteilungen, ggf. aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt, sind als unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquelle zu berücksichtigen, wenn aktuelle Beurteilungen keinen eindeutigen Vorsprung erkennen lassen. • Hilfskriterien dürfen erst herangezogen werden, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen erschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind. • Eine punktbasierte Auswertung ohne Prüfung der Einzelfeststellungen und ohne angemessene Berücksichtigung früherer Beurteilungen ist rechtsfehlerhaft. Bewerber konkurrierten um eine Beförderungsstelle; der Antragsgegner wählte den Beigeladenen aus. Die Auswahl beruhte vornehmlich auf Gesamturteilen aktueller dienstlicher Beurteilungen und bei Gleichstand auf Hilfskriterien sowie einer Punktetabelle. Das Verwaltungsgericht hielt die Auswahl für rechtswidrig; das OVG prüft die Beschwerde. Streitgegenstand ist die richtige Bewertung dienstlicher Beurteilungen und die Zulässigkeit des Rückgriffs auf Hilfskriterien. Relevante Tatsachen sind der festgestellte Qualifikationsgleichstand in den aktuellen Beurteilungen und das Vorhandensein älterer Beurteilungen aus niedrigeren Ämtern. Das Gericht rügt, dass Einzelfeststellungen nicht ausgewertet und frühere Beurteilungen vernachlässigt wurden. • Die Beschwerde ist unbegründet; eine inhaltliche Überprüfung der Annahme des Verwaltungsgerichts erübrigt sich nicht, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bereits insoweit fehlerhaft ist, als er nur die Gesamturteile berücksichtigte und bei Gleichstand auf Hilfskriterien abstellte. • Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW und dem verfassungsrechtlichen Gebot des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sind vorrangig die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen zu prüfen, ob sie Hinweise auf einen Qualifikationsvorsprung geben. • Frühere dienstliche Beurteilungen sind als unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zu werten, auch wenn sie aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt stammen; sie können Rückschlüsse auf Charakter, Fähigkeiten und Entwicklungstendenzen geben und bei im Wesentlichen gleich eingestuften aktuellen Beurteilungen den Ausschlag geben. • Hilfskriterien dürfen erst angewendet werden, wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und ein Wesensgleichstand der Bewerber vorliegt; der Antragsgegner und der Beigeladene verkannten dies. • Die vom Antragsgegner verwendete Punktetabelle enthält weitere gewichtige Fehler und ersetzt nicht die gebotene Einzelfallwürdigung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OVG stellt fest, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft ist, weil er ausschließlich die Gesamturteile aktueller dienstlicher Beurteilungen betrachtete, Einzelfeststellungen nicht würdigte und frühere Beurteilungen unzulässig vernachlässigte. Hilfskriterien durften erst in Betracht kommen, nachdem alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere die Einzelfeststellungen und älteren Beurteilungen, ausgeschöpft waren. Die vom Antragsgegner verwendete Punktetabelle weist zusätzliche Fehler auf; damit bleibt festzuhalten, dass die Auswahlentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.