Urteil
12 A 1917/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Parteivernehmung kann in Verfahren nach dem GHBG nicht grundsätzlich als ungeeignetes Beweismittel angesehen werden, wenn es vornehmlich um die Feststellung des Zeitpunkts einer früheren Erkrankung geht.
• Liegt im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung beeinflusst haben kann, ist Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten.
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Parteivernehmung und Zurückverweisung bei Zweifel am Eintrittszeitpunkt einer Taubheit • Eine Parteivernehmung kann in Verfahren nach dem GHBG nicht grundsätzlich als ungeeignetes Beweismittel angesehen werden, wenn es vornehmlich um die Feststellung des Zeitpunkts einer früheren Erkrankung geht. • Liegt im Verwaltungsgerichtsverfahren ein Verfahrensmangel vor, der die Entscheidung beeinflusst haben kann, ist Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten. • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin, 1936 in der Türkei geboren, beantragte 2004 Hilfe für Gehörlose mit der Angabe, die Taubheit sei infolge einer Infektionskrankheit in der Kindheit entstanden. Der Beklagte lehnte die Leistung mangels Nachweis, dass die Gehörlosigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei, ab. Die Klägerin legte ärztliche Berichte und mehrere schriftliche Zeugenaussagen vor, die einen frühen Erkrankungs- bzw. Taubheitszeitpunkt nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem die persönliche Anhörung der Klägerin das Gericht überzeugt hatte, die Taubheit sei in der Kindheit eingetreten. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Rüge, eine Parteivernehmung reiche nicht als Beweis, weil die Feststellung medizinischer Grenzwerte Sachverständigenwissen erfordere. Der Senat ließ die Berufung wegen eines Verfahrensmangels zu und überprüfte, ob die Beweiserhebung durch Parteivernehmung ausgeschlossen sei. • Anwendbare Normen: § 5 GHBG (Anspruchsvoraussetzung: Gehörlosigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres), § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO (Parteivernehmung), § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zurückverweisung), § 132 Abs. 2 VwGO (Revision). • Wesentlichkeit des Verfahrensmangels: Das Verwaltungsgerichtsverfahren leidet an einem Mangel, der geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen; daher ist Zurückverweisung zur erneuten, geordneten Beweisaufnahme erforderlich. • Eignung der Parteivernehmung: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Parteivernehmung nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen. Entscheidend ist hier vornehmlich die Feststellung des Zeitpunkts einer früheren Erkrankung (Meningitis) und nicht primär die Ermittlung medizinischer Grenzwerte, sodass eine formloser Zeugen- bzw. Parteienvernehmung durch förmlichen Beweisbeschluss in Betracht kommt. • Notwendigkeit weiterer klärender Untersuchungen: Soweit ärztliche Berichte unterschiedliche Angaben zum Eintritt der Taubheit enthalten, beruhen diese auf unterschiedlichen Patientenangaben; dies erfordert eine erneute Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls unter Einbindung fachärztlicher Plausibilitätsprüfungen. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, daher bleibt die Revision unzulässig. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen zur erneuten Sachaufklärung und Beweiserhebung. Der Senat stellt klar, dass eine Parteivernehmung nicht generell als ungeeignetes Beweismittel auszuscheiden ist, weil es hier vor allem auf den Zeitpunkt einer früheren Erkrankung ankommt; Ziel der Zurückverweisung ist eine geordnete Feststellung, ob die Gehörlosigkeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres bestand. Die Kostenentscheidung wird dem Verwaltungsgericht überlassen. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.