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Beschluss

12 A 701/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0630.12A701.11.00
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgerichts gefundenen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die vom Verwaltungsgericht aus der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, dass die Klägerin im Kindesalter ihr Gehör verloren und taub geworden ist, nicht in Frage zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich der Beklagte dieser Überzeugung verschließt, indem er – trotz der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 8. April 2010 dazu, dass die Vernehmung der Klägerin als Partei vor dem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle ihrer Angaben zu ihrer Erkrankung im Kindesalter zu deren damals eingetretenen Auswirkungen auf ihr Hörvermögen ein brauchbares Beweismittel abgibt – den Aussagewert der Parteivernehmung der Klägerin und der ihre Angaben stützenden bzw. ergänzenden ärztlichen Berichte negiert, weil es an einer exakten ärztlichen Diagnose aus der Zeit der Erkrankung der Klägerin als Kind vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres fehlt. Zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, genügt es nicht, einer – wie hier – rationalen, d. h. willkürfreien, und damit vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 -, und Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -; Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126/09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Sachverhaltswertung entgegenzustellen, wie sie hier nach Ansicht des Beklagten auf ein "non liquet" hinauslaufen soll. Der Beklagte kann den Erinnerungen der Klägerin und den – einem Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt nachträglich zuteil gewordenen – Einschätzungen der Mediziner nicht wirksam allein mit eigenem Nichtwissen begegnen. Die Berufung kann dementsprechend auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund von Verfahrensfehlern zugelassen werden, die dem Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung nach § 98 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterlaufen sein sollen. Wie das Gericht seine Überzeugung gewinnt, steht im tatrichterlichen Ermessen. Ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung liegt zwar dann vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Denn in solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürlichen, die Natur und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze kann von einem verfahrensrechtlichen Verstoß ausgegangen werden, während im Übrigen etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 1 L 5/10 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. August 2006 - 1 B 61.06 -, juris. Solche verfahrensrechtlich relevanten Verstöße hat der Beklagte mit seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht darzulegen vermocht. So ist es etwa eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2011 mit Nichtwissen bestritten habe, dass die Klägerin im Alter von 6 bis 8 Jahren fieberhaft erkrankt sei, danach nichts mehr habe hören können und weiter, dass es sich bei der von der Klägerin geschilderten Erkrankung im Kindesalter um eine Meningitis gehandelt habe. Der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts war selbstredend immanent, dass der Beklagte für die genannten Tatsachen keine ausreichende Anhaltspunkte sah und sie bestritt. Gerade dieser Umstand hat die gerichtliche Beweiserhebung erforderlich gemacht. Es ist im übrigen auch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich auseinander setzt. In dem Urteil sind vielmehr gem. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Nichterwähnung einzelner Umstände – zumal wenn sie für die eigene Überzeugungsbildung mangels rechtsrelevanter Fakten letztlich unerheblich sind – kann daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten und den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Es kann also keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe das Bestreiten des Beklagten unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen. Der Beklagte geht fehl, wenn er meint, dass sein Bestreiten mit Nichtwissen an die Überzeugungsbildung des Gerichts insoweit besondere Anforderungen stelle, als es sich gerade auch mit diesem Nichtwissen auseinandersetzen müsse. Zu Unrecht wirft der Beklagte dem Verwaltungsgericht ferner vor, mit dem Gutachten von Dr. L. , Facharzt für HNO-Heilkunde/Phoniatrie und Pädaudiologie, vom 1. Dezember 2010 ein von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehendes Gutachten verwertet zu haben, weil Dr. L. von einer sich nicht mit den Angaben der Klägerin deckenden Anamnese ausgegangen sei. Vielmehr entspricht es dem Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 15. Oktober 2010, zur Plausibilität der Angaben der Klägerin zu ihrer Erkrankung im Kindesalter und zu den daraufhin eintretenden Auswirkungen auf ihr Hörvermögen aus fachärztlicher Sicht Stellung zu nehmen, aus den bruchstückhaften Erinnerungen der Klägerin, den Angaben von Verwandten und früheren ärztlichen Berichten auf der Grundlage von Erfahrungswerten ein der Wirklichkeit möglichst nahe kommendes Szenario zu entwickeln. Dementsprechend handelt es sich auch bei der Anamnese nicht ausschließlich um eine Bewertung feststehender Fakten, sondern um die Bewertung eines der Wirklichkeit möglichst angenäherten, aus den bruchstückhaft vorhandenen Fakten zusammengesetzten Bildes. Die dabei zum Ausdruck kommende gutachterliche Wertung ist – vorbehaltlich Willkür, Widersprüchlichkeit und Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze, die hier weder substantiiert geltend gemacht worden sind noch sonstwie in Frage kommen – der Verfahrensrüge entzogen. Schließlich gibt es auch keinen allgemein gültigen Grundsatz der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der für die Frage des Gehörverlustes verbietet, entscheidend auf die Angaben des Betroffenen im Rahmen seiner formellen Parteivernehmung abzustellen. Soweit die Erfahrung besagt, dass Aussagen der Beteiligten und/oder von sonstigen Dritten in der Regel laienhaft sind und nur einen subjektiven Eindruck, nicht hingegen eine fachlich-medizinisch fundierte Einschätzung zum Hörvermögen wiedergeben, schließt das die Verwertung entsprechender Aussagen im Zusammenhang mit einer Plausibilitätskontrolle durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde nicht aus. So schon OVG NRW, Urteil vom 8. April 2010 - 12 A 1917/09 -. Ob die Angaben des Betroffenen in Verbindung mit der ärztlichen Stellungnahme zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ausreichen, ist eine Frage der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der ein Beteiligter allein mit seiner eigenen abweichenden Wertung nicht rechtserheblich entgegen treten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).