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Beschluss

12 E 799/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.12E799.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus C. bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 2019 - 12 A 888/18 -, juris Rn. 9 m. w. N., und vom 2. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Insbesondere spricht ganz Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei eine Vernehmung der Mutter der Klägerin zur Frage des Umfangs eines Hörverlusts der Klägerin bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres als untaugliches Beweismittel eingestuft hat. Die dafür erforderlichen Feststellungen sind ohne medizinischen Sachverstand regelmäßig nicht möglich. Soweit unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Hilfen nach § 5 GHBG im Einzelfall auch eine Zeugen- oder Parteivernehmung in Betracht kommen kann, etwa wenn es maßgeblich auf die weitere Aufklärung möglicher Ursachen einer eingetretenen Taubheit und deren zeitliche Einordnung ankommt, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 8. April 2010- 12 A 1917/09 -, juris Rn. 28, führt dies hier nicht weiter; für eine solche Fallkonstellation hier nichts ersichtlich. Ungeachtet dessen ist es im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, ohne eine weitere Sachaufklärung mittels Befragung der Mutter der Klägerin getroffen hat. Insbesondere liegt darin keine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nämlich (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. März 2012 - 16 E 1391/11 -, juris Rn. 11 ff., vom 3. Juni 2009 - 12 E 533/09 -, Rn. 10 ff., und vom 18. März 2004 - 5 E 191/04 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 L 161/04 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, juris Rn. 4. Die danach erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in Bezug auf das fehlende Vorliegen einer Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit - wie oben dargestellt - gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).